Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 276/14
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Keine Schwerverletztenzulage bei Einfrieren der Verletztenrentenzahlung
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage.
Der 1965 geborene Kläger kam am 27. Juli 2007 von der Fahrbahn ab und leidet seitdem vor allem an einer kompletten Paraplegie unterhalb des Brustwirbelköpers 6. Der Kläger war bei dem Unfall auf dem Weg zum Ankauf eines Kraftfahrzeugs (Kfz) für die Firma, deren allein geschäftsführender Gesellschafter er damals war. Weil die Beklagte von einem formalen Versicherungsverhältnis des Klägers ausging, bewilligte sie ihm in der Folge wegen des Unfalls verschiedene Entschädigungsleistungen: Aufgrund des Bescheids vom 11. September 2008 erhielt der Kläger Kleider- und Wäschemehrverschleiß nach Kat.-Nr. 623 als monatlichen Pauschbetrag ab 6. November 2007. Ebenfalls ab 6. November 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 2009 Pflegegeld in Höhe von 60% des Höchstsatzes ab 6. November 2007. Ferner wurde dem Kläger mit Bescheid vom 25. Februar 2009 Rente auf unbestimmte Zeit als Vollrente ab 23. Januar 2009 bewilligt; als Unfallfolgen wurden anerkannt: Querschnittslähmung unterhalb des 6. Brustwirbelkörpers mit der Notwendigkeit, einen Rollstuhl benutzen zu müssen, Blasen- und Mastdarmlähmung, Verlust der Sexualfunktion, Hautgefühlsverlust unterhalb der Rippenbögen beidseits, Muskelminderung beider Beine, reizlose Narben, glaubhafte Beschwerden. Die Feststellung der Verletztenrenten beruhte auf dem chirurgischen Gutachten der Unfallklinik M. vom 8. Dezember 2008, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 100 v.H. eingeschätzt worden war; zudem wurde der Kläger prinzipiell für Arbeiten am Schreibtisch für fähig erachtet, wobei eine Entlastung nach vier bis sechs Stunden Sitzen als wünschenswert angesehen wurde.
Gegen die Bewilligung der Verletztenrente mit Bescheid vom 25. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 strengte der Kläger vor diesem Gericht eine Klage an (Verfahren S 5 U 176/10), die mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2011 abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Bayer. Landessozialgericht schließlich mit seinem Urteil vom 31. Juli 2012, L 3 U 305/11, zurück. Das Landessozialgericht ging davon aus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil er weder Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter war noch eine Formalversicherung bestand.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger außerdem mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz und übernahm Umbaukosten.
Nach Erhalt des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 hörte die Beklagte den Kläger an und nahm sodann die Bewilligung von Kfz-Hilfe im Hinblick auf die besagte Entscheidung des Landessozialgerichts zurück, fror außerdem die Gewährung von Pflegegeld und des Kleider- und Wäschemehrverschleißes sowie die Verletztenrente ein und lehnte künftige Heilbehandlungsmaßnahmen ab. Dagegen erhob der Kläger am 14. Mai 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg (Verfahren S 8 U 146/13, später S 8 U 296/14).
Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Verletztenrente für Schwerverletzte (sogenannte Schwerverletztenzulage) ab. Infolge des Unfalls bestehe eine Querschnittslähmung und der Kläger müsse einen Rollstuhl benutzen. Dennoch sei er sehr wohl in der Lage, etwa einer Bürotätigkeit nachzugehen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2013 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg unter dem vormaligen Aktenzeichen S 8 U 382/13 erhoben.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 12. Februar 2014 mit Blick auf die noch anhängige Revision gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 ruhend gestellt worden.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. April 2014, B 2 U 26/12 R, die Revision zurückgewiesen und dabei die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.
Danach ist das Verfahren unter dem nunmehrigen Aktenzeichen fortgeführt worden.
Der Kläger hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, es habe beim Unfall zumindest eine formale Versicherung bestanden. Das Landessozialgericht habe nicht festgestellt, dass ein Versicherungsschutz als freiwilliger Unternehmer nicht bestehe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Verletztenrente des Klägers wegen des Arbeitsunfalls vom 27. Juli 2007 um 10 v.H. zu erhöhen.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann entschieden werden. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und er hat auch keine Terminsverlegung beantragt.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Verletztenrente.
§ 57 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) regelt, dass sich bei Versicherten mit Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 v.H. oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), die infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, die Rente um 10 v.H. erhöht.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Zwar ist dem Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 25. Februar 2009 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 100 v.H. bewilligt worden. Diese Rentenbewilligung hat die Beklagte inzwischen aber mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 nach § 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eingefroren. Die Gewährung der Verletztenrente war demnach rechtswidrig, weil eine Formalversicherung zum Unfallzeitpunkt nicht bestand.
Mit Urteil vom heutigen Tag (Verfahren S 8 U 296/14) ist die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und diese Entscheidung der Beklagten als fehlerfrei angesehen worden. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Deswegen fehlt es bereits an einem Anspruch des Klägers auf eine Rente nach einer MdE von mindestens 50 v.H. Zwar hat der Kläger aufgrund des Einfrierens weiterhin einen Anspruch auf den zuletzt festgesetzten Zahlbetrag der Verletztenrente, ein Anspruch steht ihm aber nicht zu. Denn das ist gerade auch Bestandteil der hier im Raum stehenden Aussparungsentscheidung der Beklagten betreffend die Verletztenrente, dass festgestellt wurde, dass die Gewährung rechtswidrig ist. Die Entscheidung nach § 48 Abs. 3 SGB X schützt aber nur das Vertrauen in den Erhalt des Zahlbetrages, begründet aber kein Weiterbestehen des Anspruchs als solchem. Das ergibt sich aus der dem § 48 Abs. 3 SGB X zugrunde liegenden Überlegung, dass das bereits verfügte Unrecht nicht weiter wachsen soll (vgl. dazu BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010, B 9 V 1/10 R). Dieser Gesetzeszweck muss im Rahmen des § 57 SGB VII Berücksichtigung finden. Andernfalls würde unter Umständen gerade noch derjenige weiter begünstigt, der mit einer Rente nach einer MdE von 50 v.H. ohnehin schon zu Unrecht eine besonders hohe Verletztenrente erhalten hat. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung fehlt es zudem an einer dem § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vergleichbaren Regelung, die das Bundessozialgericht als Grundlage für einen Erhöhungsanspruch nach dortigem Recht herangezogen hat (vgl. BSG a.a.O.).
Unabhängig davon ist für das Gericht nicht belegt, dass der Kläger unfallbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Zwar war bei ihm eine MdE von 100 v.H. festgestellt worden. Zugleich ergibt sich aus dem maßgeblich zugrunde liegenden Gutachten der Unfallklink M. vom 8. Dezember 2008, dass der Kläger prinzipiell zu Arbeiten am Schreibtisch fähig ist, jedenfalls für vier bis sechs Stunden täglich. Damit ist er nicht voll erwerbsgemindert. Dass sich gegenüber der damaligen Beurteilung inzwischen eine wesentliche Änderung ergeben hat, ist weder vorgetragen noch ist dafür sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Schwerverletztenzulage.
Der 1965 geborene Kläger kam am 27. Juli 2007 von der Fahrbahn ab und leidet seitdem vor allem an einer kompletten Paraplegie unterhalb des Brustwirbelköpers 6. Der Kläger war bei dem Unfall auf dem Weg zum Ankauf eines Kraftfahrzeugs (Kfz) für die Firma, deren allein geschäftsführender Gesellschafter er damals war. Weil die Beklagte von einem formalen Versicherungsverhältnis des Klägers ausging, bewilligte sie ihm in der Folge wegen des Unfalls verschiedene Entschädigungsleistungen: Aufgrund des Bescheids vom 11. September 2008 erhielt der Kläger Kleider- und Wäschemehrverschleiß nach Kat.-Nr. 623 als monatlichen Pauschbetrag ab 6. November 2007. Ebenfalls ab 6. November 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. Januar 2009 Pflegegeld in Höhe von 60% des Höchstsatzes ab 6. November 2007. Ferner wurde dem Kläger mit Bescheid vom 25. Februar 2009 Rente auf unbestimmte Zeit als Vollrente ab 23. Januar 2009 bewilligt; als Unfallfolgen wurden anerkannt: Querschnittslähmung unterhalb des 6. Brustwirbelkörpers mit der Notwendigkeit, einen Rollstuhl benutzen zu müssen, Blasen- und Mastdarmlähmung, Verlust der Sexualfunktion, Hautgefühlsverlust unterhalb der Rippenbögen beidseits, Muskelminderung beider Beine, reizlose Narben, glaubhafte Beschwerden. Die Feststellung der Verletztenrenten beruhte auf dem chirurgischen Gutachten der Unfallklinik M. vom 8. Dezember 2008, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 100 v.H. eingeschätzt worden war; zudem wurde der Kläger prinzipiell für Arbeiten am Schreibtisch für fähig erachtet, wobei eine Entlastung nach vier bis sechs Stunden Sitzen als wünschenswert angesehen wurde.
Gegen die Bewilligung der Verletztenrente mit Bescheid vom 25. Februar 2009 und Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 strengte der Kläger vor diesem Gericht eine Klage an (Verfahren S 5 U 176/10), die mit Gerichtsbescheid vom 26. Mai 2011 abgewiesen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Bayer. Landessozialgericht schließlich mit seinem Urteil vom 31. Juli 2012, L 3 U 305/11, zurück. Das Landessozialgericht ging davon aus, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, weil er weder Beschäftigter noch Wie-Beschäftigter war noch eine Formalversicherung bestand.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger außerdem mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kfz und übernahm Umbaukosten.
Nach Erhalt des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 hörte die Beklagte den Kläger an und nahm sodann die Bewilligung von Kfz-Hilfe im Hinblick auf die besagte Entscheidung des Landessozialgerichts zurück, fror außerdem die Gewährung von Pflegegeld und des Kleider- und Wäschemehrverschleißes sowie die Verletztenrente ein und lehnte künftige Heilbehandlungsmaßnahmen ab. Dagegen erhob der Kläger am 14. Mai 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg (Verfahren S 8 U 146/13, später S 8 U 296/14).
Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Verletztenrente für Schwerverletzte (sogenannte Schwerverletztenzulage) ab. Infolge des Unfalls bestehe eine Querschnittslähmung und der Kläger müsse einen Rollstuhl benutzen. Dennoch sei er sehr wohl in der Lage, etwa einer Bürotätigkeit nachzugehen.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2013 zurückgewiesen.
Dagegen hat der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 23. Dezember 2013 Klage zum Sozialgericht Augsburg unter dem vormaligen Aktenzeichen S 8 U 382/13 erhoben.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 12. Februar 2014 mit Blick auf die noch anhängige Revision gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 31. Juli 2012 ruhend gestellt worden.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 3. April 2014, B 2 U 26/12 R, die Revision zurückgewiesen und dabei die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.
Danach ist das Verfahren unter dem nunmehrigen Aktenzeichen fortgeführt worden.
Der Kläger hat zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, es habe beim Unfall zumindest eine formale Versicherung bestanden. Das Landessozialgericht habe nicht festgestellt, dass ein Versicherungsschutz als freiwilliger Unternehmer nicht bestehe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß):
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, die Verletztenrente des Klägers wegen des Arbeitsunfalls vom 27. Juli 2007 um 10 v.H. zu erhöhen.
Für die Beklagte wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung kann entschieden werden. Der Kläger ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§ 110 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und er hat auch keine Terminsverlegung beantragt.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung seiner Verletztenrente.
§ 57 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) regelt, dass sich bei Versicherten mit Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von 50 v.H. oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), die infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, die Rente um 10 v.H. erhöht.
Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Zwar ist dem Kläger von der Beklagten mit Bescheid vom 25. Februar 2009 eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 100 v.H. bewilligt worden. Diese Rentenbewilligung hat die Beklagte inzwischen aber mit Bescheid vom 5. Dezember 2012 nach § 48 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eingefroren. Die Gewährung der Verletztenrente war demnach rechtswidrig, weil eine Formalversicherung zum Unfallzeitpunkt nicht bestand.
Mit Urteil vom heutigen Tag (Verfahren S 8 U 296/14) ist die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und diese Entscheidung der Beklagten als fehlerfrei angesehen worden. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
Deswegen fehlt es bereits an einem Anspruch des Klägers auf eine Rente nach einer MdE von mindestens 50 v.H. Zwar hat der Kläger aufgrund des Einfrierens weiterhin einen Anspruch auf den zuletzt festgesetzten Zahlbetrag der Verletztenrente, ein Anspruch steht ihm aber nicht zu. Denn das ist gerade auch Bestandteil der hier im Raum stehenden Aussparungsentscheidung der Beklagten betreffend die Verletztenrente, dass festgestellt wurde, dass die Gewährung rechtswidrig ist. Die Entscheidung nach § 48 Abs. 3 SGB X schützt aber nur das Vertrauen in den Erhalt des Zahlbetrages, begründet aber kein Weiterbestehen des Anspruchs als solchem. Das ergibt sich aus der dem § 48 Abs. 3 SGB X zugrunde liegenden Überlegung, dass das bereits verfügte Unrecht nicht weiter wachsen soll (vgl. dazu BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010, B 9 V 1/10 R). Dieser Gesetzeszweck muss im Rahmen des § 57 SGB VII Berücksichtigung finden. Andernfalls würde unter Umständen gerade noch derjenige weiter begünstigt, der mit einer Rente nach einer MdE von 50 v.H. ohnehin schon zu Unrecht eine besonders hohe Verletztenrente erhalten hat. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung fehlt es zudem an einer dem § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vergleichbaren Regelung, die das Bundessozialgericht als Grundlage für einen Erhöhungsanspruch nach dortigem Recht herangezogen hat (vgl. BSG a.a.O.).
Unabhängig davon ist für das Gericht nicht belegt, dass der Kläger unfallbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Zwar war bei ihm eine MdE von 100 v.H. festgestellt worden. Zugleich ergibt sich aus dem maßgeblich zugrunde liegenden Gutachten der Unfallklink M. vom 8. Dezember 2008, dass der Kläger prinzipiell zu Arbeiten am Schreibtisch fähig ist, jedenfalls für vier bis sechs Stunden täglich. Damit ist er nicht voll erwerbsgemindert. Dass sich gegenüber der damaligen Beurteilung inzwischen eine wesentliche Änderung ergeben hat, ist weder vorgetragen noch ist dafür sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.
Daher ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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