L 2 ER-U 18/02

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 ER-U 18/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug und – unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 12.3.2002 – für den ersten Rechtszug auf jeweils 4.142,44 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren hat das Sozialgericht (SG) durch Beschluss vom 12.3.2002 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 28.11.2000 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit diesem Verwaltungsakt ist ein Beitrag in Höhe von 32.407,67 DM festgesetzt worden.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG den Wert des Streitgegenstandes mit 8.284,89 EUR (= Hälfte der streitbefangenen Beitragsforderung) festgesetzt.

Am 8.10.2002 hat die Antragstellerin ihre gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgenommen.

II.

Nach § 13 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist für die Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen es um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt geht, grundsätzlich deren Höhe maßgebend. Das gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 20 Abs 3 GKG). Da es hierbei grundsätzlich aber nur um eine vorläufige Maßnahme geht, erreicht der Wert regelmäßig nicht denjenigen der Hauptsache, sondern bleibt im Allgemeinen erheblich unter dem Wert der Hauptsache. Der Wert des vorläufigen Verfahrens kann sich jedoch dem Wert der Hauptsache nähern, zB dann, wenn das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes praktisch schon endgültig über die Sache entscheiden muss (Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, § 20 GKG, Rnrn 2 und 3 mwN). Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 GKG (wie vorliegend) nicht ergeht oder nach § 24 Satz 2 GKG nicht bindet, setzt das Prozessgericht von Amts wegen den Wert für die zu erhebende Gebühr durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt (§ 25 Abs 2 Satz 1 GKG).

Der Wert des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens wird auf 4.142,44 EUR festgesetzt, da in Anlehnung an den sog Streitwertkatalog 1996 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, Nr I. 7) grundsätzlich ein Viertel des Hauptsachewertes in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angemessen ist.

Der Senat orientiert sich für vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 86 b SGG, deren Beteiligte (wie vorliegend) keine kostenmäßig privilegierten Personen im Sinne des § 183 SGG sind (§ 197 a Abs 1 Satz 1 1. Halbsatz SGG), an den Empfehlungen des vorstehenden Streitwertkatalogs. Dieser enthält in seiner Nr I. 7 einen sachgerechten Vorschlag für die Streitwertfestsetzung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Hiernach ist in den Fällen des § 86 a Abs 2 Nr 1 SGG (ähnlich § 80 Abs 2 Nr 1 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO-) regelmäßig von einem Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts auszugehen. Da die Bestimmung des § 86 b SGG denjenigen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens der VwGO (§§ 80, 123 VwGO) nachgebildet worden ist, war es sachgerecht, den sog Streitwertkatalog vorliegend heranzuziehen.

Die erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz hat vorliegend die Hauptsacheentscheidung weder ganz noch in Teilen vorweggenommen.

Bei einem Hauptsachewert von 16.569,78 EUR (Beitragsbescheid vom 28.11.2000 über 32.407,67 DM) war daher in Anwendung der Nr I. 7 des sog Streitwertkatalogs für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 4.142,44 EUR festzusetzen. Der gleiche Streitwert war auch für das sozialgerichtliche Verfahren festzusetzen. Hierzu war der Senat nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, solange das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz schwebte (§ 25 Abs 2 Satz 2 GKG), da die Sechsmonatsfrist des § 25 Abs 2 Satz 3 GKG noch nicht abgelaufen war. Der Beschluss des SG Mainz vom 12.3.2002, der ohne Begründung von der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (= 8.284.89 EUR) ausgegangen ist, war deshalb abzuändern.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§§ 25 Abs 3 Satz 2 GKG, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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