L 2 ER-U 46/02

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 ER-U 46/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 12.6.2002 wird zurückgewiesen.
2) Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin, Mitglied der Beschwerdegegnerin, ist ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Mit Bescheid vom 9.7.2001 wurde das Unternehmen der Beschwerdeführerin ab 1.1.2001 dahingehend veranlagt, dass das Unternehmen den Gefahrtarifstellen 52 (Unternehmensart "gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung – Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten"; Gefahrklasse 0,56) und 53 (gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung – "Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 52 genannten Voraussetzungen erfüllen"; Gefahrklasse 10.66) nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin zugeordnet wurde. Durch Bescheid vom 24.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für das Jahr 2001 einen Gesamtbeitrag von 102.493,44 Euro zu zahlen.

Gegen beide Bescheide legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein. Sie machte darauf aufmerksam, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 18.4.2000 in Frage gestellt, ob die Verfahrensweise der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die DDR-Altlasten seit 1995 zu 100 % über den Beitragsfuß auf ihre Mitgliedsunternehmen umzulegen, zulässig sei.

Mit Schreiben vom Mai 2002 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, ob ihr – ebenso wie der Firma F P in M – eine Aussetzung der Beitragsforderung in Höhe von 30 % des "BG-Beitrages bezogen auf die Gefahrtarifstelle 53" gewährt werden könne. Dies lehnte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung ab, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide lägen nicht vor und die sofortige Beitragszahlung sei nicht mit einer unbilligen Härte verbunden.

Mit am 5.6.2002 beim Sozialgericht (SG) Koblenz eingegangenem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen: Im Hinblick darauf, dass mehrere Gerichtsentscheidungen den Zeitarbeitsfirmen Recht gegeben hätten, bestehe begründeter Anlass zur Sorge, dass auch der neue Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin rechtswidrig sei, zumal diese einer Aufforderung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz im Verfahren L 3 U 213/98, für die Jahre 1984 bis 1998 das jährliche Beitragsaufkommen und die Entschädigungsleistungen der Zeitarbeitsbranche offen zu legen und etwaige Differenzen ausführlich zu begründen, nur sehr unzulänglich nachgekommen sei und keine nachvollziehbaren Erklärungen für erhebliche Differenzen zwischen dem Beitragsaufkommen und den geleisteten Unfallentschädigungen geliefert habe. Außerdem mache sie, die Beschwerdeführerin, nach wie vor geltend, dass die Berücksichtigung der DDR-Altlasten unzutreffend erfolgt sei; auch das Bayerische LSG habe aus diesem Grund Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung der Beschwerdegegnerin geäußert. Ferner hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das SG Würzburg mit Urteil vom 18.3.2002 (Az S 5 U 287/01) den Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1.1.2001 als rechtswidrig angesehen habe, weil seitens der Beschwerdegegnerin in der Gruppe der nicht ausschließlich verwaltend kaufmännisch tätigen Versicherten keine Differenzierung vorgenommen worden sei. Es bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Sparte der Arbeitnehmerüberlassung. Die durchgängige Erhebung von Beiträgen, die um ein Mehrfaches über den Lasten lägen, stelle eine Verletzung von Art 12 Grundgesetz (GG) dar. Diesbezüglich verweise sie, die Beschwerdeführerin, auf die Ausführungen von Papier (SGb 1998, Seite 337 ff). Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen anderen Arbeitnehmerüberlassungsfirmen eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 30 % der Beitragsschuld zugestanden.

Die Beschwerdeführerin hat an die Beschwerdegegnerin auf die Beitragsschuld 66.407,53 Euro gezahlt und die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Restbetrages von 27.913,30 Euro begehrt.

Durch Beschluss vom 12.6.2002 hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 24.4.2002 für das Jahr 2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens bezüglich eines Teilbetrages von 27.913,30 Euro anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Rahmen der Entscheidung des Gerichts nach § 86 b Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnten die Maßstäbe des § 86 a Abs 3 Satz 2 SGG angewandt werden. Ernstliche Zweifel, welche eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, seien erst dann begründet, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher sei als der Misserfolg. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr sei der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines sich eventuell anschließenden Klageverfahrens völlig offen. Der Auffassung des SG Würzburg, die Zusammenfassung der Zeitarbeitsfirmen in nur zwei Gefahrtarifstellen sei rechtswidrig und es müsse eine Untergliederung in mehr als zwei Gefahrtarifstellen vorgenommen werden, überzeuge nicht. Der Beschwerdegegnerin sei nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Bildung der Gefahrklassen ein Ermessensspielraum eingeräumt. Zwingende Gründe, welche die Gefahrklassenbildung der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig erscheinen ließen, habe das SG Würzburg nicht dargelegt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zusammenfassung in der Gruppe der nicht ausschließlich verwaltenden kaufmännisch tätigen Versicherten ohne weitere Differenzierung sei jedenfalls bei summarischer Überprüfung nicht eindeutig ermessensfehlerhaft. Die Vollziehung des Beitragsbescheides habe für die Beschwerdegegnerin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

Gegen diesen ihr am 17.6.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.7.2002 beim SG Koblenz eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das SG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerdeführerin trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Beschluss bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Nach wie vor werde beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei den Zeitarbeitsunternehmen keine weitergehende Differenzierung in Bezug auf die Gefahrklassenzugehörigkeit vorgenommen habe. In einem Verzeichnis vom 14.5.1998 habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, welche Tätigkeitsgruppen nach ihrer Auffassung zu den beiden Gefahrtarifstellen für Zeitarbeitsunternehmen gehörten. Dieses Verzeichnis belege, dass bei der Beschwerdegegnerin die Auffassung, welche Berufsgruppen welchen Tarifstellen zuzuordnen seien, ständigen Schwankungen unterliege. Solange aber die wechselnden Tarifstellenbeschreibungen und die Zuordnung der einzelnen Berufsgruppen willkürlich erfolgten und die Unternehmen keine klaren Vorgaben für die Lohnsummenmeldungen hätten, sei davon auszugehen, dass die Lohnsummen der Jahre 1997 bis 1999, die Grundlage der Berechnung der Gefahrklassen ab 2001 seien, nicht zutreffend ermittelt worden seien. Dabei sei zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Gefahrklassen immer die ursprünglich gemeldeten Lohnsummen verwende, auch wenn sich diese nachträglich als falsch erwiesen hätten. Nach wie vor werde beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin dreimal soviel an Beiträgen erhebe, wie sie Lasten zu entschädigen habe. Auch die Berücksichtigung der DDR-Altlasten sei in rechtswidriger Weise erfolgt. Es werde darauf hingewiesen, dass beim Bundessozialgericht (BSG) ein Revisionsverfahren bezüglich des Gefahrtarifs 1998 anhängig sei.

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, im Hinblick auf die mittlerweile ergangenen Urteile der LSG´e aus Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz, Bayern, Sachsen und Schleswig-Holstein, welche ihre Gefahrtarife für Unternehmen der Zeitarbeit für rechtmäßig erklärt hätten, seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen ausgeräumt.

II.

Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 24.4.2002 für das Jahr 2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens bezüglich eines Teilbetrages von 27.913,30 Euro anzuordnen.

Die Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin richtet sich nach den §§ 86 a ff SGG, die durch das 6. Gesetz zur Änderung des SGG vom 17.8.2001(BGBl I 2144) mit Wirkung ab 2.1.2002 in das SGG aufgenommen worden sind.

In § 86 a SGG ist geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben. Nach Abs 2 Satz 1 dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung ua bei der Anforderung von Beiträgen. In solchen Fällen kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 86 b Abs 1 Nr 2 SGG auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Bei der Prüfung dieses Antrages sind, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss v 16.4.2002, Az L 2 ER-U 68/01), in Anlehnung an die entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung der §§ 80 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Maßstäbe des § 86 a Abs 3 Satz 2 SGG entsprechend anwendbar. In dieser Vorschrift ist geregelt, dass die Aussetzung der Vollziehung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabe- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Hinsichtlich der Auslegung der zuletzt genannten Vorschrift können die Grundsätze herangezogen werden, welche zu der vergleichbaren Vorschrift des § 80 Abs 4 Satz 3 VwGO gebildet wurden. Nach Auffassung von Kopp/Schenke (VwGO, 12. Aufl, § 80, Rz 116) liegen ernstliche Zweifel im Sinne des § 86 Abs 3 Satz 2 SGG vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweise bei Kopp/Schenke, aaO) wird abweichend davon die Auffassung vertreten, für das Tatbestandsmerkmal "ernstliche Zweifel" sei erforderlich, dass der Erfolg des Rechtsmittels überwiegend wahrscheinlich ist; dem hat sich das SG im angefochtenen Beschluss angeschlossen. Der Senat ist demgegenüber in seinem Beschluss vom 25.9.2002 (Az L 2 ER-LW 22/02) der Meinung von Kopp/Schenke (aaO) gefolgt. Ob er hieran festhält, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden. Denn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin wenigstens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Der Auffassung des SG, der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei "völlig offen", kann nicht gefolgt werden; vielmehr ist ein Erfolg der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung aller Umstände unwahrscheinlich.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides vom 24.4.2002 hängt davon ab, ob der diesem zugrunde liegende und von der Beschwerdeführerin ebenfalls mit dem Widerspruch angefochtene Veranlagungsbescheid vom 9.7.2001 rechtsfehlerfrei ist. Diesbezüglich geht es um die Veranlagung nach dem ab 1.1.2001 gültigen Gefahrtarif der Beklagten. Konkrete Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit sind nicht ersichtlich.

Insoweit verweist der Senat auf die Darlegungen im Urteil des 3. Senats des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2002 (Az L 3 U 213/99), das hinsichtlich des ab 1995 geltenden Gefahrtarifs eingehend begründet hat, warum dieser Gefahrtarif rechtmäßig ist, sowie auf die im Wesentlichen gleich lautenden Ausführungen in Bezug auf den ab 1998 geltenden Gefahrtarif in einem weiteren Urteil vom 20.9.2002 (Az L 3 U 291/99). Entsprechende Grundsätze greifen für den vorliegend maßgebenden Gefahrtarif durch. Ebenso wie die Gefahrtarife 1995 und 1998 enthält auch der Gefahrtarif 2001 lediglich zwei Gefahrtarifstellen, wobei eine Gefahrtarifstelle Beschäftigte betrifft, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen eingesetzt sind, und eine Gefahrtarifstelle die übrigen Beschäftigten. Dass die Einteilung in lediglich zwei Gefahrtarifstellen zulässig ist, entspricht den Urteilen des LSG Rheinland-Pfalz vom 20.9.2002 (aaO). Im Übrigen haben auch alle anderen LSG´e, welche bisher über den Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin entschieden haben, die gleiche Rechtsauffassung vertreten vgl Sächsisches LSG, Urteil vom 7.3.2001, Az.: L 2 U 151/99; LSG für das Saarland, Urteil vom 31.10.2001, Az.: L 2 U 117/00; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.2.2002, Az.: L 8 U 50/01; LSG Hamburg, Urteil vom 3.4.2002, Az.: L 3 U 10/01; LSG Berlin, Urteil vom 16.4.2002, Az.: L 2 U 66/00. Die gegenteilige Meinung des SG Würzburg (Gerichtsbescheid vom 18.3.2002, Az S 5 U 287/01) vermag nicht zu überzeugen.

Der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz hat in seinen Urteilen vom 20.9.2002 (aaO) im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 25.6.2001 (Az L 2 U 317/00) zutreffend ausgeführt, dass die Rechtswidrigkeit des Gefahrtarifs der Beschwerdegegnerin nicht damit begründet werden kann, es sei nicht sachgerecht gewesen, den mit dem Deutschen Fußballbund geschlossenen Vergleichsvertrag über die Beitragsschulden der Fußballvereine abzuschließen. Auf die Ausführungen in diesem Urteil nimmt der Senat Bezug.

Ferner hat der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz (aaO) zu Recht dargelegt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine in wesentlicher Beziehung unzutreffende Berücksichtigung des Zahlenmaterials für die Belastungsziffern zu den Gefahrtarifstellen durch die Beschwerdegegnerin finden lassen. Dafür, dass dies hinsichtlich des vorliegend in Rede stehenden Gefahrtarifs für die Zeit ab 1.1.2001 anders ist, gibt es keinerlei konkrete Hinweise. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Lohnsummenberechnung aufgrund nicht eindeutig zuordenbarer Kriterien erfolgt sei, greift jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes nicht durch. Wie der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz (aaO) zutreffend aufgezeigt hat, handelt es sich bei etwaigen diesbezüglichen Unzulänglichkeiten um unvermeidbare, in der Änderung der Gefahrtarifstruktur begründete Fehler, die hinzunehmen sind. Hinreichende Anhaltspunkte für gravierende Mängel, die sich erheblich auf die Höhe der Belastungsziffern ausgewirkt haben, hat der Senat nicht. Diesbezüglich werden erforderlichenfalls in einem Hauptsacheverfahren Feststellungen zu treffen sein. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann von schwerwiegenden Mängeln jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Beschwerdegegnerin nehme dreimal soviel Beiträge ein, wie sie Leistungen erbringe, erweist sich dieses Vorbringen ebenfalls als nicht gerechtfertigt. Eine solche Gegenüberstellung ist bereits deshalb unzutreffend, weil die Beschwerdegegnerin nicht nur Entschädigungs- und Rehabilitationsleistungen erbringt, sondern auch für die Prävention zuständig ist. Außerdem kann es bei einem Risikoausgleich, wie er in der gesetzlichen Unfallversicherung stattfindet, nicht auf eine Leistungs-Beitrags-Äquivalenz im einzelnen Betrieb und in der einzelnen Gefahrklasse ankommen.

Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, die Berücksichtigung der DDR-Altlasten sei im Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin unzutreffend erfolgt. Der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz hat in seinen Urteilen vom 20.9.2002 (aaO) dargelegt, warum in den dortigen Fällen kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vorlag. Dafür, dass dies im vorliegenden Fall anders ist, hat der Senat keine Anhaltspunkte. Weitergehender Feststellungen bedarf es bei der gebotenen summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes nicht. Auch insoweit können zusätzliche Feststellungen im Hauptsacheverfahren erforderlich sein, die aber nicht zu der Annahme führen, der Erfolg des Hauptsacheverfahrens sei mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg.

Letztlich liegt eine unbillige Härte, welche die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides rechtfertigen könnte, nicht vor. Eine solche ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die Zahlung des Beitrages hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind (Kopp/Schenke, aaO). Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich.

Ohne Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, ob die Beschwerdegegnerin anderen Firmen eine Aussetzung der Vollziehung ihres Beitragsbescheides gewährt hat. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht nach allgemeinen Grundsätzen nicht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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