Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 30 AS 6022/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 939/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Maßgebend für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. Entscheidend ist, was der Rechtsmittelführer zu diesem Zeitpunkt mit seinen Rechtsmittelanträgen begehrt und wie er den sich daraus ergebenden Wert beschreibt.
2. Eine nach Rechtsmitteleinlegung ergangene höchstrichterliche Entscheidung mit Entscheidungsmaßstäben, die von denen des Rechtsmittelführers abweichen, ist nicht geeignet, rückwirkend die Wertberechnung für das Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen.
2. Eine nach Rechtsmitteleinlegung ergangene höchstrichterliche Entscheidung mit Entscheidungsmaßstäben, die von denen des Rechtsmittelführers abweichen, ist nicht geeignet, rückwirkend die Wertberechnung für das Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen.
I. Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2014 werden als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerden der Kläger vom 10. Juli 2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2014, mit dem ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in dem hier maßgebenden, seit 25. Oktober 2013 geltenden § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) bestimmt. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Gemäß § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Sinne richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Rechtsmittelanträgen weiter verfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 32/11B – JURIS-Dokument Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2014 – L 3 AL 17/14 – JURIS-Dokument Rdnr. 24; Leitherer, in, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 14, m. w. N.).
Die Kläger haben im Klageverfahren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate September 2013 bis Februar 2014 begehrt. Sie haben die Klagen nicht begründet. Die streitigen Leistungsansprüche sind auch nicht beziffert worden. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013, auf den das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2014 Bezug genommen hat, kommt als Grundlage für höhere Ansprüche ausschließlich der Einwand, die Höhe der Regelbedarfe sei nicht verfassungsgemäß, in Betracht.
Diesbezüglich ist dem erkennenden Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass sich der Klägerbevollmächtigte auf die Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 10/12 und 1 BvL 12/12) zur Verfassungswidrigkeit der seit 2011 geltenden Regelbedarfe bezog. Zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann deshalb auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Sozialverbände zurückgegriffen werden (vgl. Beschluss vom 3. September 2014 – L 3 AS 937/14 B PKH – [n. v.]; Sächs. LSG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – L 7 AS 62/14 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 18). Darin wurden zum Beispiel für 2013 Regelleistungen für Alleinstehende, die 50,00 EUR bis 60,00 EUR über dem gesetzlich vorgesehenen Regelsatz von monatlich 382,00 EUR liegen, als existenzsichernd angesehen. Für die Bedarfe von Kindern wurden maximal um 37,00 EUR höhere Regelbedarfe gefordert (vgl. die Nachweise bei Sächs. LSG, Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O.).
Hiervon ausgehend errechnen sich für die Klägerin zu 1 mögliche höhere Ansprüche von maximal 360,00 EUR (= 60,00 EUR x 6) und für den Kläger zu 2 in Höhe von maximal 222,00 EUR (= 37,00 EUR x 6). Für die im November 2013 geborene Klägerin zu 3 errechnen sich, wenn der Monat November 2013 voll angesetzt würde, mögliche höhere Ansprüche von maximal 148,00 EUR (= 37,00 EUR x 4). Dies ergibt einen höchstmöglichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 730,00 EUR.
Dies hat zur Folge, dass einerseits die Berufung der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf, und dass andererseits die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG nicht statthaft ist.
Soweit der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 darauf verwiesen hat, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juli 2014 zu prüfen sei, ob die Einzelbedarfe bedarfsdeckend seien oder ob beispielsweise gesonderte Zuschüsse zu gewähren seien, bleibt dies vorliegend für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ohne Einfluss. Denn maßgebend für die Wertberechnung ist in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. auch Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 19). Entscheidend ist, was der Rechtsmittelführer zu diesem Zeitpunkt mit seinen Rechtsmittelanträgen begehrt und wie er den sich daraus ergebenden Wert beschreibt. Dies waren vorliegend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, deren Höhen unter Bezugnahme auf gutachterliche Stellungnahmen von Sozialverbänden umrissen wurden. Wegen dieses für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgebenden zeitlichen Bezugspunktes ist die nach Beschwerdeeinlegung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juli 2014 mit den Entscheidungsmaßstäben, die von denen des Klägerbevollmächtigten abweichen, nicht geeignet, rückwirkend die Wertberechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beeinflussen.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ausgehend vom Ansatz des Klägerbevollmächtigten vorliegend die Beschwerde erst recht unstatthaft wäre. Denn wenn für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Prüfungsprogramm des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 23. Juli 2014 zugrunde zu legen wäre, wäre für einen Anspruch auf gesonderte Zuschüsse die Gefahr einer Unterdeckung zu prüfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014 –1 BvL 12/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – JURIS-Dokument Rdnr. 116). Eine solche Bedarfsunterdeckung ist trotz des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 29. Oktober 2014 aber bislang von den Klägern nicht vorgetragen worden. Sie ist nach Aktenlage auch nicht zu erkennen.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beschwerden der Kläger vom 10. Juli 2014 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2014, mit dem ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in dem hier maßgebenden, seit 25. Oktober 2013 geltenden § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG (vgl. Artikel 7 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 [BGBl. I S. 3836]) bestimmt. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
Gemäß § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften des Zweiten Teils Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 159 SGG) nichts anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Sinne richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Rechtsmittelanträgen weiter verfolgt (vgl. BSG, Beschluss vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 32/11B – JURIS-Dokument Rdnr. 9; BSG, Beschluss vom 13. Juni 2013 – B 13 R 437/12 B – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Sächs. LSG, Beschluss vom 19. Juni 2014 – L 3 AL 17/14 – JURIS-Dokument Rdnr. 24; Leitherer, in, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [11. Aufl., 2014], § 144 Rdnr. 14, m. w. N.).
Die Kläger haben im Klageverfahren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Monate September 2013 bis Februar 2014 begehrt. Sie haben die Klagen nicht begründet. Die streitigen Leistungsansprüche sind auch nicht beziffert worden. Aus dem Widerspruchsbescheid vom 26. November 2013, auf den das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2014 Bezug genommen hat, kommt als Grundlage für höhere Ansprüche ausschließlich der Einwand, die Höhe der Regelbedarfe sei nicht verfassungsgemäß, in Betracht.
Diesbezüglich ist dem erkennenden Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass sich der Klägerbevollmächtigte auf die Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvL 10/12 und 1 BvL 12/12) zur Verfassungswidrigkeit der seit 2011 geltenden Regelbedarfe bezog. Zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann deshalb auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Sozialverbände zurückgegriffen werden (vgl. Beschluss vom 3. September 2014 – L 3 AS 937/14 B PKH – [n. v.]; Sächs. LSG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – L 7 AS 62/14 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 18). Darin wurden zum Beispiel für 2013 Regelleistungen für Alleinstehende, die 50,00 EUR bis 60,00 EUR über dem gesetzlich vorgesehenen Regelsatz von monatlich 382,00 EUR liegen, als existenzsichernd angesehen. Für die Bedarfe von Kindern wurden maximal um 37,00 EUR höhere Regelbedarfe gefordert (vgl. die Nachweise bei Sächs. LSG, Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O.).
Hiervon ausgehend errechnen sich für die Klägerin zu 1 mögliche höhere Ansprüche von maximal 360,00 EUR (= 60,00 EUR x 6) und für den Kläger zu 2 in Höhe von maximal 222,00 EUR (= 37,00 EUR x 6). Für die im November 2013 geborene Klägerin zu 3 errechnen sich, wenn der Monat November 2013 voll angesetzt würde, mögliche höhere Ansprüche von maximal 148,00 EUR (= 37,00 EUR x 4). Dies ergibt einen höchstmöglichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 730,00 EUR.
Dies hat zur Folge, dass einerseits die Berufung der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf, und dass andererseits die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG nicht statthaft ist.
Soweit der Klägerbevollmächtigte im Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 darauf verwiesen hat, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juli 2014 zu prüfen sei, ob die Einzelbedarfe bedarfsdeckend seien oder ob beispielsweise gesonderte Zuschüsse zu gewähren seien, bleibt dies vorliegend für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ohne Einfluss. Denn maßgebend für die Wertberechnung ist in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. § 202 Satz 1 SGG i. V. m. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO; vgl. auch Leitherer, a. a. O., § 144 Rdnr. 19). Entscheidend ist, was der Rechtsmittelführer zu diesem Zeitpunkt mit seinen Rechtsmittelanträgen begehrt und wie er den sich daraus ergebenden Wert beschreibt. Dies waren vorliegend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, deren Höhen unter Bezugnahme auf gutachterliche Stellungnahmen von Sozialverbänden umrissen wurden. Wegen dieses für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes maßgebenden zeitlichen Bezugspunktes ist die nach Beschwerdeeinlegung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juli 2014 mit den Entscheidungsmaßstäben, die von denen des Klägerbevollmächtigten abweichen, nicht geeignet, rückwirkend die Wertberechnung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu beeinflussen.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass ausgehend vom Ansatz des Klägerbevollmächtigten vorliegend die Beschwerde erst recht unstatthaft wäre. Denn wenn für die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Prüfungsprogramm des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 23. Juli 2014 zugrunde zu legen wäre, wäre für einen Anspruch auf gesonderte Zuschüsse die Gefahr einer Unterdeckung zu prüfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Juli 2014 –1 BvL 12/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 – JURIS-Dokument Rdnr. 116). Eine solche Bedarfsunterdeckung ist trotz des gerichtlichen Hinweises im Schreiben vom 29. Oktober 2014 aber bislang von den Klägern nicht vorgetragen worden. Sie ist nach Aktenlage auch nicht zu erkennen.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved