L 5 R 297/14 B ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 9 R 250/14 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 297/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung der bis zum 31. Mai 2014 gezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise die Weiterzahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Durch Bescheid vom 23. Oktober 2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (laufender Rentenzahlbetrag 237,12 EUR) mit Beginn vom 1. September 2009 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Nachfolgend bewilligte die Antragsgegnerin durch weiteren Bescheid vom 22. Dezember 2009 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (laufender Rentenzahlbetrag 665,95 EUR) für die Zeit bis zum 28. Februar 2013, wobei gemäß § 89 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) lediglich die höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zur Auszahlung kam.

Auf den am 15. November 2012 gestellten Weiterzahlungsantrag veranlasste die Antragsgegnerin die Erstellung eines Gutachtens vom 21. Januar 2013 durch ihre ärztliche Untersuchungsstelle (Frau Dr. C.) und lehnte sodann durch Bescheid vom 11. Februar 2013 den "Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung" für die Zeit ab dem 1. März 2013 ab. Aufgrund des dagegen am 26. Februar 2013 erhobenen Widerspruches des Antragstellers wies die Antragsgegnerin wegen zu beachtender aufschiebende Wirkung vorläufig eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. März 2013 an (Bescheid vom 22. April 2013, laufender Rentenzahlbetrag 243,41 EUR und Rentenneuberechnungsbescheid vom 25. Juni 2013 für die Zeit ab dem 1. Juli 2013, laufender Rentenzahlbetrag 244,39 EUR).

Mit Anhörungsschreiben vom 15. Mai 2013 stellte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller nochmals klar, dass mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2013 nicht nur die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 28. Februar hinaus abgelehnt, sondern auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. März 2013 entzogen worden sei.

Im Widerspruchsverfahren holte die Antragsgegnerin ein orthopädisches Gutachten vom 6. November 2013 bei Dr. D. ein und wies schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 den Widerspruch des Antragstellers zurück.

Dagegen erhob der Antragsteller am 5. Mai 2014 Klage zum Sozialgericht Wiesbaden. Im weiteren Verlauf stellte er am 31. Juli 2014 Eilantrag mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "die bisherigen Rentenleistungen vorläufig weiter zu gewähren".

Durch Beschluss vom 14. August 2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt und hierbei die Frage einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung geprüft.

Die am 15. September 2004 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2014 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31. Mai 2014 hinaus zu zahlen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Mai 2014 gegen den Bescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 anzuordnen und die Antragsgegnerin in Aufhebung des Vollzugs zu verpflichten, vorläufig Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31. Mai 2014 hinaus zu zahlen.

ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 zwei Regelungen getroffen hat. Zum einen ist der Antrag auf Weiterzahlung der Rente im Hinblick auf die befristet bis zum 28. Februar 2013 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt (nicht entzogen) worden, so dass einstweiliger Rechtsschutz dagegen nur durch Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlangt werden kann. Zum anderen hat die Antragsgegnerin, was sie mit Schreiben vom 15. Mai 2013 klargestellt hat, mit dem angefochtenen Bescheid auch die unbefristet bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entzogen. Insoweit ist einstweiliger Rechtsschutz lediglich durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 SGG einschließlich Folgenbeseitigung (§ 86b Abs. 1 S. 2 SGG) zu erreichen. Der Senat legt das Antragsbegehren des Antragstellers im Sinne einer Meistbegünstigung dergestalt aus, dass er mittels einstweiliger Anordnung die Fortzahlung der höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung und lediglich hilfsweise im Wege einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Weitergewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung begehrt.

Dies vorausgeschickt liegen jedoch weder die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein Rechtsverhältnis ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist sowohl ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines materiellen Leistungsanspruchs) als auch ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), die glaubhaft zu machen sind (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Az. 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69 ff.; Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des 7. Senates des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2005, Az. L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar SGG, 11. Aufl., § 86b Rdnr. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet und das angegriffene Verwaltungshandeln offensichtlich rechtswidrig bzw. bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Leistungsträgers, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2004, Az. L 16 B 15/04 KR ER; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 31. Juli 2002, Az. L 18 B 237/01 V ER). In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, wobei jedoch auf einen Anordnungsgrund nicht gänzlich verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.

An diesem Maßstab gemessen ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn nach den ärztlichen Gutachten der Dr. C. vom 21. Januar 2013 und des Dr. D. vom 6. November 2013, auf die die Antragsgegnerin ihre Entscheidung gestützt hat, verfügt der Antragsteller (wieder) über ein quantitativ nicht eingeschränktes berufliches Leistungsvermögen (6 Stunden und mehr arbeitstäglich) hinsichtlich zumindest leichter körperlicher Arbeiten. Lediglich bestimmte qualitative Einschränkungen sind zu beachten. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung drängt sich nicht auf, dass die sozialmedizinischen Leistungsbeurteilungen der beiden Gutachter unzutreffend sind, so dass im Ergebnis ein Anordnungsanspruch zu verneinen ist.

Darüber hinaus fehlt es auch an einem für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein; d.h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (Conradis, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, Anhang Verfahren Rdnr. 119). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen anzunehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., Rdnr. 29a). Gegeneinander abzuwägen sind die Folgen, die bei Erlass bzw. Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für den unterliegenden Beteiligten entstehen würden, jeweils unterstellt, der Erlass bzw. die Ablehnung der Anordnung erfolgte aufgrund nachträglicher Prüfung im Hauptsacheverfahren zu Unrecht. Eine dringliche Notlage in diesem Sinne, die eine Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigen würde, lässt sich nicht bejahen. Insoweit ist entscheidend zu berücksichtigen, dass das Existenzminimum des Antragstellers anderweitig sichergestellt ist. So erhält er nach seinen eigenen Angaben eine BG-Rente in Höhe von 864,00 EUR sowie eine Rente aus einer (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von 360,00 EUR, mithin gesamt 1.224,00 EUR. Demgegenüber beläuft sich das für den Antragsteller maßgebliche Existenzminimum auf 1.011,00 EUR. Hierbei ist ein aktueller Regelbedarf gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 391,00 EUR ebenso berücksichtigt wie die von dem Antragsteller angegebenen Kosten für die Unterkunft von 620,00 EUR. Die genannten anderweitigen Leistungen decken nicht nur diesen Bedarf, sondern gehen um 213,00 EUR darüber hinaus.

Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht erfüllt und dem Antragsteller ist das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten.

Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit dem Ziel der Weiterzahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Dies gilt jedoch nicht für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). Um einen solchen Verwaltungsakt handelt es sich bei dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014. Welcher Prüfungsmaßstab bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzulegen ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt und ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zunächst ist davon auszugehen, dass das Gericht nach Ermessen auf der Grundlage einer Interessenabwägung entscheidet, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufhebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12e ff). Da der Gesetzgeber im Grundsatz das Entfallen der aufschiebenden Wirkung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, geregelt hat, besteht Anlass davon abzuweichen nur, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ein Kriterium ist die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren: Ist der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtmäßig, kommt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht; andererseits ist die aufschiebende Wirkung dann auszusprechen, wenn der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtswidrig ist oder zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. In diesem Fall ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht erkennbar. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Interesse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Vorrang einzuräumen ist. Dabei darf in die Abwägung einfließen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall die sofortige Vollziehbarkeit vorgesehen hat, solange das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers unter Beachtung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG berücksichtigt bleibt, insbesondere mit einer sofortigen Vollziehung keine schwere, unzumutbare Härte für ihn verbunden ist. Im Übrigen gilt der Grundsatz: Je größer die Erfolgsaussichten, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12e; Krodel, NZS 2006, S. 637 ff.). Unterschiedliche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, ob die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens einen eigenständigen - vorgeschalteten - Prüfungspunkt neben der Interessenabwägung darstellen (so bspw. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. April 2006, L 7 B 190/06 AS ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008, L 7 AS 1398/08 ER-B; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2007, L 5 B 1410/07 AS ER) oder die Erfolgsaussichten lediglich als Abwägungsgesichtspunkt in die allgemeine Interessenabwägung einzubeziehen sind (so Krodel, NZS 2001, 449 ff. und bspw. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Dezember 2008, L 5 B 415/08 AS ER und L 5 B 416/08 AS ER). Auf diese Unterscheidung kommt es jedoch nicht an, wenn der angefochtene Bescheid ersichtlich rechtmäßig ist, weil dann alle anderen im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zu prüfenden Abwägungsgesichtspunkte ohnehin in den Hintergrund treten (Krodel a.a.O., 454).

Vorliegend ist nach Auffassung des Senats der Aufhebungsbescheid vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Auf das bereits ausgeführte Ergebnis der im Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren getätigten medizinischen Ermittlungen wird insoweit verwiesen. Damit ist aber eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2009 mit Wirkung für die Zukunft berechtigte, und der Bescheid vom 11. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 erweist sich zumindest nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt mithin nicht in Betracht kommt.

Nach alledem konnte der Eilantrag des Antragstellers insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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