L 21 R 772/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 519/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 772/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 verurteilt, die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzsystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und der dabei erzielten Arbeitsentgelte.

Dem 1944 geborenen Kläger wurde am 31. Dezember 1968 von der Hochschule für Verkehrswesen "F L" in D der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Er war dann als Entwurfs-Ingenieur bei der Deutschen Reichsbahn bis zum 20. April 1969 und als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Hochschule für Verkehrswesen vom 21. April 1969 bis 31. Mai 1974 beschäftigt. Ab dem 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 war der Kläger als Gutachter des Büros für die Begutachtung von Investitionen und vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Ministerium für Verkehrswesen tätig. In dem Arbeitsvertrag vom 22. April 1974 für die Beschäftigung bei dem Büro für Begutachtung für Investitionen beim Ministerium für des Verkehrswesens heißt es hinsichtlich des Arbeitgebers: "Organisatorische Angliederung DR". Anwendung fand der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, dem Kläger wurde Zusatzurlaub in Anwendung der Eisenbahnerverordnung gewährt.

Mit Feststellungsbescheid vom 17. September 2008 stellte die Beklagte die Voraussetzungen des § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sowie die Zeit vom 15. Januar bis 20. April 1969 als Zeit der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz, die Zeit vom 21. April 1969 bis 31. Mai 1974 als Zeit der Zugehörigkeit der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen und die Zeit vom 1. April 1986 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest. In der Zeit vom 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz nicht vor. Die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems – Volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden.

Den hiergegen am 13. Oktober 2004 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2009 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 9. Juli 2009 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Das Büro für die Begutachtung von Investitionen sei der Deutschen Reichsbahn zuzuordnen. Das Büro für die Begutachtung von Investitionen sei keine selbständig planende und abrechnende Einheit gewesen, sondern organisatorisch der zentralen Verwaltungsdienststelle der DR zugeordnet und damit keine eigenständige juristische Person gewesen. Die zentrale Verwaltungsstelle sei zweifelsfrei ein Bestandteil der DR. Die mit der Umwandlung der Planungs- und Gutachterstelle der DR in das Büro für Begutachtung von Investitionen verbundene Erweiterung der gutachterlichen Aufgaben auf das gesamte zentral- und dezentral geleitete Verkehrswesen ändere nicht den Charakter der Einrichtung als zentrale Dienststelle der DR. Soweit die Ansicht vertreten werde, dass das Büro für die Begutachtung nicht der DR zuzuordnen sei, so wäre der streitgegenständliche Zeitraum im Rahmen der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates zu berücksichtigen, denn es kämen nur diese beiden Einordnungen alternativ in Betracht.

Der Kläger hat zudem Bezug genommen auf die Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Verkehrswesen, Teil Deutsche Reichsbahn Nr. 23 vom 11. Dezember 1973, und auf die Arbeitsordnung des Büros für Begutachtung von Investition beim Ministerium Verkehrswesen und hat diese Unterlagen zu den Akten gereicht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anl. I zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Büro für die Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen keinen Volkseigenen Betrieb und auch keine Einrichtung darstelle, welche einem Volkseigenen Betrieb gleichgestellt war. Die Beklagte hat auf folgende Unterlagen Bezug genommen und diese zu den Akten gereicht: &61485; Anordnung über die Begutachtung von Vorbereitungsunterlagen für Maßnahmen der Reproduktion der Grundfonds vom 31.08.1971, GBl. II Nr. 65, S. 656 &61485; Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 13.07.1978, GBl. I, Nr. 23, S. 251 &61485; Zweite Durchführungsbestimmung zur VO über die Vorbereitung von Investitionen – Begutachtung von Investitionen – vom 12.12.1980, GBl. I Nr. 2, S. 30 &61485; Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23.05.1985 GBl. I Nr. 17 S. 197 &61485; Ministerrat der DDR, Ministerium für Verkehrswesen vom 06.08.1973 zur Neufestlegung der Stellung des Organs für die Begutachtung von Investitionen beim MfV &61485; Beschluss des Ministerrates zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 23.05.1985, Endredaktion: 02.07.1985 116/9/85 &61485; Organisationsanweisung über die Neuprofilierung von Kapazitäten für die Begutachtung von Investitionen im Verkehrswesen vom 04.04.1986 AL/475/86/00-10-10/11 31 420.

Mit Urteil vom 6. Mai 2011 hat das Sozialgericht Frankfurt (Oder) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Planungs- und Gutachterstelle als Dienststelle der Deutschen Reichsbahn aufgelöst und lediglich der Deutschen Reichsbahn angegliedert worden sei. Insoweit hat das Gericht Bezug genommen auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Juni 2009 (L 4 R 1619/05).

Gegen das dem Kläger am 2. Juli 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Juli 2011 erhobene Berufung. Der Kläger ist der Auffassung, dass auf seine in der Klageschrift und weiteren Stellungnahmen vorgetragenen Gründe vom Sozialgericht nicht eingegangen worden sei. Aus der Anweisung vom 6. August 1973 gehe hervor, dass die Auflösung u.a. der Planungs- und Gutachterstelle der Deutschen Reichsbahn nicht erfolgt sei, um die bestehenden Teile gänzlich aufzulösen, sondern lediglich zum Zwecke der Trennung der beiden Teile der als zentrale Dienststelle der Deutschen Reichsbahn eingeordneten Einrichtung. Nach der "Umbildung" seien die getrennten Teile wiederum gemäß § 6 des Statutes der Deutschen Reichsbahn zentrale Dienststellen der Deutschen Reichsbahn und beide eine Einrichtung der zentralen Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn, einer zweifelsfrei der Deutschen Reichsbahn angehörenden Einrichtung zugeordnet gewesen. Zudem habe die "organisatorische Angliederung" auch eine Eingliederung des Büros für Begutachtung in die Strukturen des einheitlichen, zentral geleiteten Verkehrsunternehmens der Deutschen Reichsbahn bedeutet. Insoweit nimmt er Bezug auf die Verfügung und Mitteilung des Ministeriums für Verkehrswesen, Teil Deutsche Reichsbahn vom 11. Dezember 1973, in der der Hauptbuchhalter der Deutschen Reichsbahn die Änderung der Betriebsnummer des Büros für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen mitteilt. Zudem sei schon die ursprüngliche Planungs- und Gutachterstelle der Deutschen Reichsbahn keine Gutachterstelle der Deutschen Reichsbahn, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt eine Gutachterstelle des Verkehrswesens gewesen (insoweit nimmt der Kläger Bezug auf Ziff. 1 der Anweisung vom 6. August 1973). Daraus, dass das Büro für die Begutachtung von Investitionen direkt dem Minister unterstellt gewesen sei, könne nicht abgeleitet werden, dass das Büro für die Begutachtung von Investitionen keine Einrichtung der Deutschen Reichsbahn gewesen sei. Der Minister für Verkehrswesen sei bis 1990 jeweils in Personalunion zugleich auch Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn gewesen. Ohne diese Doppelfunktion hätte es die "Umbildung" in dieser Form nicht gegeben. Dass der Generaldirektor stets seine höhere Amtsbezeichnung verwendet habe, könne dem Kläger jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Es stelle sich die Frage, wem das Büro für die Begutachtung von Investitionen als "nicht selbständig" planende und abrechnende Einheit denn zuzuordnen gewesen sei, wenn nicht der Deutschen Reichsbahn.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, dass das Büro für Begutachtung von Investitionen auch nicht vom Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems Nr. 19 der Anlage I zum AAÜG erfasst werde, da es sich um eine nachgeordnete Einrichtung gehandelt habe. Insofern hat die Beklagte Bezug genommen insbesondere auf den Beschluss zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung der Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971, die Argumentation zur Einführung der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie auf die Hinweise zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Dezember 1975 (Bl. 194 ff. der Gerichtsakte - GA).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Kopie eines Vermerks vom 12. März 1973 des Ministeriums für Verkehrswesen, Zentrale Abteilung Arbeit, unterzeichnet vom Leiter der Abteilung Zinke überreicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der vorlag und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 des AAÜG.

Die Vorschriften des AAÜG finden auf den Kläger gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG Anwendung. Dies hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid bereits festgestellt (positive Statusentscheidung, vgl. hierzu BSG SozR 3-3870 § 1 Nr. 2 S. 10 ff.).

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gemäß § 5 Abs. 1 AAÜG zu. Die Frage, ob Tatbestände gleichgestellter Pflichtbeitragszeiten im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, beurteilt sich nach den Texten der jeweiligen Versorgungsordnung in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsbestimmungen sowie ergänzenden abstrakt-generellen Regelungen (BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 47/04 R m.w.N.).

Vorliegend ist von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den Volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I, S. 844) sowie der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR, S. 487) auszugehen. Die insoweit entscheidende Passage der 2. Durchführungsbestimmung lautet:

"§ 1 Versorgungsberechtigte aus dem Kreis der Technischen Intelligenz

(1) Als Angehörige der Technischen Intelligenz gelten: Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehören ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Außerdem können auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium bzw. die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleiden, wie Stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers haben, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsbetrieb ausüben, eingereiht werden. (2) Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien." Eine Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der AVItech kommt demnach nur in Betracht, wenn der Kläger 1. die Berechtigung hatte, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie und des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestelltem Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (zu den vorgenannten drei Voraussetzungen vgl. auch BSG – Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 32/01 R

Mit seiner Beschäftigung im Büro für Begutachtung beim Ministerium für Verkehrswesen erfüllte der Kläger die Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur AVItech.

Der Kläger war berechtigt, den Titel eines Diplom-Ingenieurs zu führen. Auch entsprach seine Beschäftigung im Büro für Begutachtung beim Ministerium für Verkehrswesen den betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung. Zwar hat der Kläger im streitigen Zeitraum nicht in einem Volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie und des Bauwesens gearbeitet, jedoch war er zu diesem Zeitpunkt Arbeitnehmer in einem "Büro für Begutachtung beim Ministerium für Verkehrswesen" und damit – jedenfalls im streitigen Zeitraum – in einem nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb nämlich einem Institut der Eisenbahn, beschäftigt.

Ob die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne der VO-AVItech i.V.m. der 2. DB erfüllt sind, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war. Dies ergibt sich schon daraus, dass – sofern die Voraussetzungen für eine Anwendung des AAÜG gegeben sind – letztlich ein Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemäß den so genannten Entgeltpunkten) bewerten zu können. Es muss ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wenn bei der Qualifizierung, ob ein Beschäftigungsverhältnis von einem bestimmten Versorgungsverhältnis erfasst wurde, u.a. auf den Betriebstyp abzustellen ist, ist der Betrieb des Arbeitgebers angesprochen; dieser ist die Beschäftigungsstelle im rechtlichen Sinne (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 18.12.2003, B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2).

Arbeitgeber war durchgehend vom 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 das Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen (organisatorische Angliederung DR). Mit diesem wurde der ausdrücklich formulierte Arbeitsvertrag vom 22. April 1974 geschlossen. Das Büro für Begutachtung war entsprechend der Anordnung des Ministerrats der DDR, Ministerium für Verkehrswesen, vom 6. August 1973 (im Folgenden: Anordnung von 1973) jedoch "planungstechnisch sowie in der Abwicklung der personaltechnischen Angelegenheiten" keine selbständig planende und abrechnende Einheit. Der am 22. April 1974 mit dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag konnte deshalb nicht wirksam mit dem Büro für Begutachtung geschlossen worden sein. Vielmehr war das Büro für Begutachtung entsprechend der Anordnung von 1973 "der Zentralen Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn zugeordnet", welche als selbständige Einheit Arbeitsverträge schließen konnte. Betrieb im Sinne des § 1 der 2. DB ist somit der Betrieb der "Zentralen Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn". Die Zentrale Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn ist entsprechend § 1 Abs. 2 der 2. DB einem Volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt. Damit ist die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt.

Aufgrund der Anordnung über die Begutachtung von Vorbereitungsunterlagen für Maßnahmen der Reproduktion der Grundfonds vom 31. August 1971 (GBl. DDR 1971, Teil II, S. 565 ff.) sollten u.a. Gutachterstellen der Ministerien und anderer zentraler Staatsorgane geschaffen werden (§ 4 Abs. 1). Dies betraf auch das Ministerium für Verkehrswesen. Wie dem Vermerk des Leiters der Abteilung "Zentrale Abteilung Arbeit" des Ministeriums für Verkehrswesen vom 12. März 1973 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der von der Gutachterstelle durchzuführenden Begutachtung um "Staatliche Funktionen", die von einem wirtschaftlichen Organ bzw. Wirtschaftsunternehmen nur dann ausgeübt werden durften, wenn das ausdrücklich in Rechtsvorschriften geregelt war. Es hätte mithin nach den geltenden Regelungen der DDR entweder der Schaffung einer staatlichen Stelle bzw. der ausdrücklichen Übertragung staatlicher Funktionen auf das Wirtschaftsorgan Deutsche Reichsbahn bedurft.

Weder das eine noch das andere ist durch die Anordnung von 1973 erfolgt. Zwar wurde das Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen geschaffen, jedoch wurde diese Dienststelle planungstechnisch sowie in der Abwicklung der personaltechnischen Angelegenheiten der zentralen Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn zugeordnet und ausdrücklich nicht verselbständigt. Vielmehr wurde in der Anordnung ausdrücklich klargestellt, dass im Interesse einer eindeutigen Erkennbarkeit der juristischen Zugehörigkeit in die zur Anwendung kommenden Briefbögen "organisatorische Angliederung: Deutsche Reichsbahn" aufzunehmen sei.

Um der mit der Anordnung über die Begutachtung von Vorbereitungsunterlagen für Maßnahmen der Reproduktion der Grundfonds vom 31. August 1971 vorgeschriebenen Aufgabe, der Durchführung staatlicher Gutachteraufgaben, gerecht zu werden, wurde lediglich in Ziff. 3 der Anordnung von 1973 die Unterstellung des Leiters des Büros für Begutachtung von Investitionen unter den Minister für Verkehrswesen vorgeschrieben.

Damit wurde die Anordnung über die Begutachtung von Vorbereitungsunterlagen für Maßnahmen der Reproduktion der Grundfonds vom 31. August 1971 nur unvollständig umgesetzt. Einerseits wurde die Unterstellung des Leiters der Einrichtung beim Ministerium für Verkehrswesen geregelt, um damit der staatlichen Aufgabe gerecht zu werden (vgl. den Vermerk des Leiters der Abt. zentrale Abteilung Arbeit beim Ministerium für Verkehrswesen vom 12. März 1973), andererseits wurde das Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen planungstechnisch und personaltechnisch der zentralen Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn zugeordnet und nicht als selbständig planende und abrechenbare Einheit etabliert. Dies hat zur Folge, wie bereits der Leiter der Abteilung zentrale Abteilung Arbeit des Ministeriums für Verkehrswesen Zinke in seinem Vermerk vom 12. März 1973 ausführt, dass das Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen "immer nur im Namen der Deutschen Reichsbahn auftreten kann". Dies sei besonders zu beachten, "wenn Rechte und Verbindlichkeiten eingegangen werden". Damit konnte ein Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Jahre 1974 wirksam nur mit der Dienststelle geschlossen werden, der das Büro für Begutachtung von Investitionen "personaltechnisch" zugeordnet war, hier nämlich der zentralen Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn. Dies kommt in dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger darin zum Ausdruck, dass, wie es auch die Anordnung von 1973 vorsieht, die "organisatorische Angliederung DR" des Büros für Begutachtung ausdrücklich im Arbeitsvertrag genannt ist.

Wenn der 4. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 27. Juni 2008 (L 4 R 1619/05) ausführt, dass die Beschäftigungsstelle des dortigen Klägers aufgrund der organisationsrechtlichen Angliederung des Büros an die DR nicht zu einem Institut oder Betrieb der Eisenbahn im Sinne der 2. DB werde, kann dies nach Auffassung des Senats letztlich dahingestellt bleiben, da nach dem Vorgesagten Beschäftigungsstelle des Klägers im vorliegenden Verfahren allein die planungstechnisch sowie in der Abwicklung der personaltechnischen Angelegenheiten selbständige zentrale Verwaltungsdienststelle der Deutschen Reichsbahn war. Bei dieser handelte es sich um einen Betrieb der Eisenbahn im Sinne der 2. DB.

Der Kläger hat durch die Begutachtung von Verkehrsinvestitionen, die Erstellung von Gutachten als Voraussetzung für Investitionsentscheidungen, insbesondere Brückenbauvorhaben, auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt. Er hat in diesem Rahmen ingenieurtechnische Arbeiten entsprechend dem ihm verliehenen Titel "Diplom-Ingenieur" ausgeführt, was von der Beklagten weder für den streitigen Zeitraum noch für den nachfolgenden Zeitraum von 1986 bis 1990 in dem er nach eigenen Angaben entsprechende Begutachtungen durchgeführt hat, bestritten wird. Damit erfüllt der Kläger im hier streitigen Zeitraum auch die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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