Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 3447/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 74/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1959 geborene Kläger ist als Vorarbeiter in einer Kunststofffabrik in Vollzeit beschäftigt. Dabei übt er hauptsächlich überwachende Tätigkeiten verbunden mit Bürotätigkeiten aus (Reha-Aufnahmebefund der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 04.03.2010 und Arbeitsbeschreibung der Firma A. GmbH vom 09.03.2010 - Bl. 102, 110 BG-Akte -). Die Tochter des Klägers sowie deren Verlobter errichteten ab August 2009 eine in ihrem Miteigentum stehende Doppelhaushälfte mit Garage. Dieses am 02.07.2009 genehmigte Bauvorhaben wurde vom Landratsamt E. der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte forderte die Bauherren zur Vorlage von Nachweisen für Eigenbauarbeiten auf. Im Nachweis gaben die Bauherren unter dem 01.11.2009 an, dass der Kläger, der Onkel der Tochter des Klägers sowie der Vater und der Bruder des Verlobten als Helfer für Arbeiten am Bauvorhaben vorgesehen seien. Unter dem 30.11.2009 gaben die Bauherren zum zeitlichen Umfang an, insgesamt seien 250 Stunden Eigenbauarbeiten geplant, wobei der Kläger bereits 30 Arbeitsstunden geleistet habe; bis zum Bauende seien voraussichtlich noch weitere 35 Arbeitsstunden zu leisten.
Mit Schreiben vom 09.11.2009 meldete die AOK N. bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen eines Unfalls des Klägers am 24.10.2009 an. Zum Unfallgeschehen am 24.10.2009 gab der Kläger unter dem 10.02.2010 an, er habe die Balken vom Dachtrauf der Garage mit einer Holzlasur gestrichen. Dabei habe er eine Bockleiter zur Hilfe genommen. Die Leiter sei weggerutscht. Er sei aus 80 cm Höhe zu Boden gefallen. Dabei sei er unglücklich mit dem Fuß zwischen den Sprossen hängen geblieben. Er habe sich eine doppelte offene Sprunggelenksfraktur zugezogen und sei mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus transportiert worden. Der Kläger befand sich vom 24.10.2009 bis 29.10.2009 wegen einer bimalleolären Sprunggelenks-Fraktur links, einer traumatischen Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenkes und des Fußes links im Kreisklinikum E. in stationärer Behandlung (Bericht vom 28.10.2009).
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. In der von der Beklagten veranlassten Erklärung vom 25.05.2010 gab der Kläger an, es bestehe ein normales verwandtschaftliches Verhältnis. In der Regel erfolgten Treffen nur an Geburtstagen. Hilfe sei in Notlagen und bei Krankheiten üblich. Bei der Bauhilfe werde das bislang Übliche übertroffen, zumal sie neben seiner Berufstätigkeit stattgefunden habe. Er sei als Bauhelfer, Handlanger, bei Streich- und Reinigungsarbeiten sowie als Vesperholer am Bau tätig gewesen. Die Tochter des Klägers gab in ihrer Erklärung vom 28.01.2010 an, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger werde sehr gut gepflegt. Sie träfen sich ein paar Mal die Woche und nicht nur zu feierlichen Anlässen. Sie hätten sich bereits früher bei kleineren Umbauten gegenseitig geholfen. Eine gegenseitige Hilfe sei üblich. Am 11.02.2010 gab die Tochter des Klägers dagegen an, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger sei nicht gut. Sie würden sich sehr selten und nur bei feierlichen Anlässen, wenn überhaupt, treffen. Eine gegenseitige Hilfe habe nicht stattgefunden und sei überhaupt nicht üblich. In dem für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 vorgelegten Nachweis über Eigenbauleistungen gaben die Bauherren unter dem 08.05.2010 an, Arbeiten am Bauvorhaben seien ohne Hilfskräfte ausgeführt worden, und zwar durch Eigenleistungen nur durch den Bauherrn/Ehegatten bzw. durch gewerbsmäßige Unternehmer. Entsprechende Angaben erfolgten für die danach eingereichten Nachweise. Mit zwei Bescheiden der Beklagten vom 31.08.2011 wurden die Bauherren zu Beitragsleistungen für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten für den Zeitraum vom 03.08.2009 bis 30.09.2009 herangezogen.
Mit Bescheid vom 24.06.2010 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern eine familiär geprägte, nicht versicherte Gefälligkeitsleistung vorgelegen habe.
Hiergegen legte der Kläger am 14.07.2010 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, es habe sich keineswegs um eine von familiären Beziehungen geprägte Hilfe gehandelt. Es habe sich nicht um eine bloße Gefälligkeit gehandelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe es sich um eine nicht versicherte Gefälligkeitsleistung gehandelt.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.06.2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machte. Er trug zur Begründung vor, seine Tätigkeit übersteige bei Weitem das Maß, das in einer Familie üblich sei. Er habe die Leistungen nach Feierabend und an Wochenenden erbracht. Ohne den Unfall hätte er noch weitere Arbeitsstunden auf der Baustelle seiner Tochter und ihres Verlobten erbracht. Hinsichtlich der von den Bauherren angegebenen ca. 65 Stunden habe es sich um Näherungswerte gehandelt, die die tatsächlich noch zu leistenden Stunden nicht erfassten. Auch die Tatsache, dass er nicht nur für seine Tochter sondern auch für deren Verlobten tätig gewesen sei zeige, dass es sich um über den üblichen Rahmen hinausgehende Tätigkeiten gehandelt und nicht einem privaten Zweck gedient habe. Er habe erwartet, dass die Bauherren ihm selbst bei anstehenden baulichen Maßnahmen eine Gegenleistung erbrächten. Die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalles habe eine erhebliche Gefährdung mit sich gebracht, was durch die erlittenen Verletzungen verdeutlicht werde. Auch die Angaben hinsichtlich der Pflege des Verwandtschaftsverhältnisses belegten nicht, dass seine Tätigkeit überwiegend von der familiären Beziehung geprägt gewesen sei. Andernfalls hätte die Beklagte keine Beiträge einfordern dürfen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Aufgrund eines technischen Fehlers seien mit Beitragsbescheiden vom 31.08.2011 - u.a. - auch Helferstunden des Klägers bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden. Mit Beitragsbescheiden vom 04.11.2011 seien die Beiträge neu berechnet und - u.a. - Helferstunden des Klägers bei der neuen Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt worden. Die Beklagte legte hierzu zwei Beitragsbescheide vom 04.11.2011 für den Zeitraum vom 03.08.2009 bis 30.09.2009 vor.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 06.03.2012 wurde der Kläger angehört. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 06.03.2012 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 21.11.2013 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, denkbar sei im vorliegenden Fall allein eine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift bestehe kein Versicherungsschutz. Die Eltern-Kind-Beziehung lasse grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten. Diese finde auch Ausdruck in § 1618a BGB. Zwischen dem Kläger, seiner Tochter und dem zukünftigen Schwiegersohn habe eine gute familiäre Beziehung bestanden. Vor diesem Hintergrund sei die Kammer davon überzeugt, dass die vom Kläger auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden im Rahmen einer reinen Gefälligkeit abgeleistet worden seien. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liege damit nicht vor. Folglich sei der Unfall vom 24.10.2009 auch nicht als Arbeitsunfall einzustufen, weshalb dem Kläger keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustünden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 10.12.2013 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 07.01.2014 eingelegte Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren (zunächst) weiterverfolgt hat. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Vorschrift des § 1618a BGB, auf die sich das SG stütze, sei ausschließlich auf das Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern und umgekehrt anzuwenden. Zudem entwickele diese Vorschrift keine unmittelbaren Rechtsfolgen bzw. Verpflichtungen. Insoweit erwachse für ihn keine Verpflichtung, aus einer familiären Beziehungen heraus beim Bau eines Gebäudes mitzuwirken. Wenn er dennoch mitgearbeitet habe, dann nicht aus einer familiären Verpflichtung heraus, sondern weil er insoweit eine entsprechende Gegenleistung erwartet habe. Zudem habe der Verlobte seiner Tochter ihm in gleicher Weise bereits beim Dachausbau geholfen. Das SG habe seine umfangreichen Tätigkeiten auf der Baustelle, die er im Termin am 06.03.2012 ausführlich beschrieben habe, nicht gewürdigt. Das SG habe nicht ausgeführt, weshalb seine Tätigkeiten trotz seiner umfangreichen Hilfen nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzusehen seien. Nur aus der Tatsache, dass er und seine Tochter ein normales Eltern-Kind-Verhältnis hätten, könne nicht geschlossen werden, dass seine Tätigkeiten als reine Gefälligkeit anzusehen seien. Es sei auch nicht gewürdigt worden, dass es sich bei dem Bauherren um den Verlobten seiner Tochter handele, zu dem keine verwandtschaftliche Beziehungen bestünden und demzufolge auch keine Beistandspflicht und gegenseitige Rücksichtnahme gegeben sei. Auf (schriftliche) Nachfrage des Berichterstatters vom 28.05.2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Tochter keine Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum erhalten habe (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25.06.2014).
Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24. Oktober 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Tochter seien durch tatsächlich bestehende familiäre Bindungen geprägt. Auch die anderen Umstände sprächen für eine Hilfe, die durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Die geleisteten Helferstunden des Klägers bewegten sich im Rahmen einer Gefälligkeit. Die verrichtete Tätigkeit sei auch nicht gefährlich gewesen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 31.10.2014 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 31.10.2014 verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem noch streitgegenständlichen Bescheid vom 24.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2011 die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreites ist das Begehren auf - allgemeine - Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Ablehnung von "Leistungen" des Beklagten ist kein mit unkonkreter Leistungsklage anfechtbarer Entscheidungssatz. Dem entspricht der zuletzt vom Kläger im Termin am 31.10.2014 gestellte Berufungsantrag. Eine unzulässige Klageänderung liegt beim Übergang von der Leistungs- zur Verpflichtungsklage auf Feststellung unter Beibehaltung des Klagegrundes nicht vor (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Auflage, § 98 RdNr. 4). Die Beklagte hat dem zuletzt gestellten Berufungsantrag des Klägers auch nicht widersprochen.
Die Berufung ist aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger stand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses am 24.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls zusteht.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr., 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in juris).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung keiner nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht "Beschäftigter" der Bauherren (Tochter und deren Verlobter) i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Dies würde die wesentlichen Merkmale eines - unselbständigen - Arbeitsverhältnisses voraussetzen, die nicht erfüllt sind. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Auch sonst stand die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein sonstiger Versicherungstatbestand nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII liegt nicht vor. Insbesondere scheidet § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII aus. Nach dem auf Nachfrage des Berichterstatters ergänzten Vorbringens des Klägers erfolgte eine Förderung zur Schaffung von Wohnraum nicht (Schriftsatz vom 25.06.2014).
Der Kläger war - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses - auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII "wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII Versicherter tätig" geworden (arbeitnehmerähnliche Tätigkeit). Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie muss außerdem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Danach kann zwar auch ein Verwandter wie ein Versicherter tätig werden und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII stehen. Sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch § 2 Abs. 2 SGB VII schließt den Versicherungsschutz wegen Verwandtschaft zum Unternehmer nicht aus. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht schon generell entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es dabei allein nicht an (Bay. LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -, juris). Vielmehr ist der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91 - in SozR 3 - 2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49). Bei der Eltern-Kind-Beziehung handele es sich um die engste familiäre Beziehung. Diese Beziehung lässt deshalb grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten als andere familiäre Beziehungen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder nicht mehr minderjährig sind und sie nicht mehr oder nicht mehr ständig dem Haushalt der Eltern angehören bzw. in der elterlichen Wohnung leben. So ergibt sich aus § 1618a BGB der allgemeine Rechtsgedanke, dass sich Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (Bay. LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -, juris). Die Vorschrift hat Leitbildfunktion und ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht auf das Verhältnis von Eltern und minderjährigen Kindern beschränkt. Vorausgesetzt wird auch nicht, dass Eltern und Kinder noch in derselben Hausgemeinschaft wohnen (Hess. LSG, Urteil vom 15.03.2011 - L 3 U 90/09 -, NZS 2012, 25-27 und juris; Bay. LSG, Urteile vom 14.02.2007 - L 2 U 140/06 - und 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -, juris). Die Pflicht zur Beistandsleistung bezieht sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände der einzelnen Familie und verpflichtet zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung der Familienmitglieder in allen Lebenslagen (Hess. LSG, Urteil vom 15.03.2011, a.a.O., m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles beim Kläger Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch zur Überzeugung des Senats zu verneinen, da der Kläger den Unfall bei einer Gefälligkeitshandlung aufgrund enger familiärer Verbindungen erlitten hat.
Zwischen dem Kläger und dem Bauherren, insbesondere der Tochter des Klägers, besteht eine gute familiäre Beziehung, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend begründet hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung insoweit auf die hierzu gemachten Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorliegen zerrütteter Familienverhältnisse hat der Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die vom Kläger konkret verrichteten Helfertätigkeiten lagen weiter innerhalb des Rahmens, wie er bei engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch sowie üblich und deshalb zu erwarten ist. Nach den Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 06.03.2012 zu seinen konkreten Tätigkeiten auf der Baustelle sah sich der Kläger als "Mädchen für alles". So hat er insbesondere gemäht, hat bei Baggerarbeiten geholfen, an der Betondecke gearbeitet oder Steine zugeschnitten. Nach seinen Angaben in der von der Beklagten veranlassten Erklärung vom 25.05.2010 übte der Kläger außerdem Handlangerarbeiten, Streich- und Reinigungsarbeiten am Bau aus und besorgte Vesper. Seine eigene berufliche Tätigkeit wurde dadurch nicht tangiert. Nach seinen Angaben arbeitete der Kläger, wenn er freie Zeit hatte, in den Abendstunden und an den Wochenenden. Teilweise nahm er auch Urlaub. Üblicherweise half der Kläger in der Woche abends 1 bis 2 Stunden, gelegentlich auch spontan, etwa bei der Anlieferung von Material von einer Fremdfirma. Die Verrichtungen des Klägers am Bau waren nach den Angaben der Bauherren im zeitlichen Ausmaß von 65 Stunden vorgesehen, wobei der Kläger bis zu dem Unfall am 24.10.2009 30 Stunden abgeleistet hatte. Nach den Angaben des Klägers am 06.03.2012 erbrachte er nach dem Unfall weitere 90 bis 100 Arbeitsstunden am Bau. Dabei leistete der Kläger in dem Umfang Hilfe, wie es ihm angesichts seiner eigenen zeitlichen Pläne möglich war. Diese vom Kläger geleisteten Tätigkeiten sind als Hilfstätigkeiten am Bau einzustufen, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern. Sie liegen nach Art und Ausmaß in einem angemessenen Rahmen, die bei intakten familiären (und freundschaftlichen) Verhältnissen von Familienangehörigen und (guten Freunden) als Gefälligkeitshandlungen typischerweise erbracht werden und auch erwartet werden dürfen. Dementsprechend waren auch Familienangehörige des Verlobten der Tochter des Klägers zu Hilfeleistungen vorgesehen. Für familiäre Gefälligkeitshandlungen des Klägers spricht zudem, dass der Verlobte der Tochter des Klägers dem Kläger bereits vor dem Hausbau bei Gartenarbeiten bzw. beim Dachausbau geholfen und der Kläger zukünftig auch weitere entsprechende Gegenleistungen vom Verlobten erwartet hat, wie er vorgetragen hat, was auf die generelle Bereitschaft zur Hilfe durch (Freundschaft- und) Gefälligkeitsleistungen schließen lässt.
Dass der Kläger mit dem Verlobten seiner Tochter, der Miteigentümer des errichteten Wohngebäudes ist, rechtlich in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, hat keine entscheidungsrelevante Bedeutung. Verlobte des eigenen Kindes werden tatsächlich (meist) als Familienangehörige anerkannt und dementsprechend auch behandelt. Umstände, die vorliegend eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich des Verlobten rechtfertigen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan. Vielmehr haben die Bauherren (die Tochter des Klägers und deren Verlobter) in den der Beklagten vorgelegten Nachweisen über erbrachte Eigenleistungen am Bau Helferstunden des Klägers nicht aufgelistet. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009. Die Bauherren gaben unter dem 08.05.2010 für diesen Zeitraum an, Arbeiten am Bauvorhaben seien ohne Hilfskräfte ausgeführt worden, und zwar durch Eigenleistungen nur durch den Bauherrn/Ehegatten bzw. ausschließlich durch gewerbsmäßige Unternehmer. Entsprechendes gilt für spätere Nachweiszeiträume. Diese Angaben lassen darauf schließen, dass auch der Verlobte von familiären Gefälligkeitsleistungen des Klägers bei seinen Verrichtungen am Bau ausgegangen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses konkret verrichtete Tätigkeit (besonders) gefährlich war. Zur Zeit des Unfalles hatte der Kläger nach seinen Angaben die Balken des Dachtraufs der Garage mit einer Holzlasur gestrichen. Dabei hat er eine Bockleiter zur Hilfe genommen. Hierbei handelt es sich nicht um eine generell gefährliche Tätigkeit. Als die Bockleiter wegrutschte, stürzte der Kläger aus ca. 80 cm Höhe zu Boden. Dabei blieb er unglücklich mit dem Fuß zwischen den Sprossen hängen, weshalb er sich die schweren Verletzungen zuzog. Damit prägen unglückliche Umstände das Unfallgeschehen, nicht aber die vom Kläger ausgeübte Verrichtung als solche. Zudem erforderte die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit des Klägers auch keine besonderen Fachkenntnisse, die die Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit qualifizieren könnte.
Dass der Kläger die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses als versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt hat, trifft zur Überzeugung des Senates damit nicht zu.
Versicherungsschutz kann der Kläger schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte in zwei Beitragsbescheiden vom 31.08.2011 an die Bauherren Helferstunden - u.a. - des Klägers bei der Beitragsberechnung für die Zeit vom 03.08.2009 bis 30.09.2009 berücksichtigt hat. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass diese Berücksichtigung auf Grund eines technischen Fehlers erfolgt sei. Dieser Vortrag entspricht der Aktenlage. Eine ausdrückliche und bewusste Abrechnung von Helferstunden des Klägers wegen arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten durch die Beklagte lässt sich den Bescheiden vom 31.08.2011 wie auch den Akten nicht entnehmen. Zudem hat die Beklage den Beitragsbescheid vom 31.08.2011 durch Beitragsänderungs-bescheide vom 04.11.2011 dahin berichtigt, dass - u.a.- Helferstunden des Klägers bei der Neuberechnung des Beitrages nicht mehr berücksichtigt wurden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1959 geborene Kläger ist als Vorarbeiter in einer Kunststofffabrik in Vollzeit beschäftigt. Dabei übt er hauptsächlich überwachende Tätigkeiten verbunden mit Bürotätigkeiten aus (Reha-Aufnahmebefund der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 04.03.2010 und Arbeitsbeschreibung der Firma A. GmbH vom 09.03.2010 - Bl. 102, 110 BG-Akte -). Die Tochter des Klägers sowie deren Verlobter errichteten ab August 2009 eine in ihrem Miteigentum stehende Doppelhaushälfte mit Garage. Dieses am 02.07.2009 genehmigte Bauvorhaben wurde vom Landratsamt E. der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte forderte die Bauherren zur Vorlage von Nachweisen für Eigenbauarbeiten auf. Im Nachweis gaben die Bauherren unter dem 01.11.2009 an, dass der Kläger, der Onkel der Tochter des Klägers sowie der Vater und der Bruder des Verlobten als Helfer für Arbeiten am Bauvorhaben vorgesehen seien. Unter dem 30.11.2009 gaben die Bauherren zum zeitlichen Umfang an, insgesamt seien 250 Stunden Eigenbauarbeiten geplant, wobei der Kläger bereits 30 Arbeitsstunden geleistet habe; bis zum Bauende seien voraussichtlich noch weitere 35 Arbeitsstunden zu leisten.
Mit Schreiben vom 09.11.2009 meldete die AOK N. bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch wegen eines Unfalls des Klägers am 24.10.2009 an. Zum Unfallgeschehen am 24.10.2009 gab der Kläger unter dem 10.02.2010 an, er habe die Balken vom Dachtrauf der Garage mit einer Holzlasur gestrichen. Dabei habe er eine Bockleiter zur Hilfe genommen. Die Leiter sei weggerutscht. Er sei aus 80 cm Höhe zu Boden gefallen. Dabei sei er unglücklich mit dem Fuß zwischen den Sprossen hängen geblieben. Er habe sich eine doppelte offene Sprunggelenksfraktur zugezogen und sei mit dem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus transportiert worden. Der Kläger befand sich vom 24.10.2009 bis 29.10.2009 wegen einer bimalleolären Sprunggelenks-Fraktur links, einer traumatischen Ruptur von Bändern in Höhe des oberen Sprunggelenkes und des Fußes links im Kreisklinikum E. in stationärer Behandlung (Bericht vom 28.10.2009).
Die Beklagte leitete ein Feststellungsverfahren ein. In der von der Beklagten veranlassten Erklärung vom 25.05.2010 gab der Kläger an, es bestehe ein normales verwandtschaftliches Verhältnis. In der Regel erfolgten Treffen nur an Geburtstagen. Hilfe sei in Notlagen und bei Krankheiten üblich. Bei der Bauhilfe werde das bislang Übliche übertroffen, zumal sie neben seiner Berufstätigkeit stattgefunden habe. Er sei als Bauhelfer, Handlanger, bei Streich- und Reinigungsarbeiten sowie als Vesperholer am Bau tätig gewesen. Die Tochter des Klägers gab in ihrer Erklärung vom 28.01.2010 an, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger werde sehr gut gepflegt. Sie träfen sich ein paar Mal die Woche und nicht nur zu feierlichen Anlässen. Sie hätten sich bereits früher bei kleineren Umbauten gegenseitig geholfen. Eine gegenseitige Hilfe sei üblich. Am 11.02.2010 gab die Tochter des Klägers dagegen an, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen ihr und dem Kläger sei nicht gut. Sie würden sich sehr selten und nur bei feierlichen Anlässen, wenn überhaupt, treffen. Eine gegenseitige Hilfe habe nicht stattgefunden und sei überhaupt nicht üblich. In dem für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 vorgelegten Nachweis über Eigenbauleistungen gaben die Bauherren unter dem 08.05.2010 an, Arbeiten am Bauvorhaben seien ohne Hilfskräfte ausgeführt worden, und zwar durch Eigenleistungen nur durch den Bauherrn/Ehegatten bzw. durch gewerbsmäßige Unternehmer. Entsprechende Angaben erfolgten für die danach eingereichten Nachweise. Mit zwei Bescheiden der Beklagten vom 31.08.2011 wurden die Bauherren zu Beitragsleistungen für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten für den Zeitraum vom 03.08.2009 bis 30.09.2009 herangezogen.
Mit Bescheid vom 24.06.2010 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit, sondern eine familiär geprägte, nicht versicherte Gefälligkeitsleistung vorgelegen habe.
Hiergegen legte der Kläger am 14.07.2010 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, es habe sich keineswegs um eine von familiären Beziehungen geprägte Hilfe gehandelt. Es habe sich nicht um eine bloße Gefälligkeit gehandelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe es sich um eine nicht versicherte Gefälligkeitsleistung gehandelt.
Hiergegen erhob der Kläger am 09.06.2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machte. Er trug zur Begründung vor, seine Tätigkeit übersteige bei Weitem das Maß, das in einer Familie üblich sei. Er habe die Leistungen nach Feierabend und an Wochenenden erbracht. Ohne den Unfall hätte er noch weitere Arbeitsstunden auf der Baustelle seiner Tochter und ihres Verlobten erbracht. Hinsichtlich der von den Bauherren angegebenen ca. 65 Stunden habe es sich um Näherungswerte gehandelt, die die tatsächlich noch zu leistenden Stunden nicht erfassten. Auch die Tatsache, dass er nicht nur für seine Tochter sondern auch für deren Verlobten tätig gewesen sei zeige, dass es sich um über den üblichen Rahmen hinausgehende Tätigkeiten gehandelt und nicht einem privaten Zweck gedient habe. Er habe erwartet, dass die Bauherren ihm selbst bei anstehenden baulichen Maßnahmen eine Gegenleistung erbrächten. Die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalles habe eine erhebliche Gefährdung mit sich gebracht, was durch die erlittenen Verletzungen verdeutlicht werde. Auch die Angaben hinsichtlich der Pflege des Verwandtschaftsverhältnisses belegten nicht, dass seine Tätigkeit überwiegend von der familiären Beziehung geprägt gewesen sei. Andernfalls hätte die Beklagte keine Beiträge einfordern dürfen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Aufgrund eines technischen Fehlers seien mit Beitragsbescheiden vom 31.08.2011 - u.a. - auch Helferstunden des Klägers bei der Beitragsberechnung berücksichtigt worden. Mit Beitragsbescheiden vom 04.11.2011 seien die Beiträge neu berechnet und - u.a. - Helferstunden des Klägers bei der neuen Beitragsberechnung nicht mehr berücksichtigt worden. Die Beklagte legte hierzu zwei Beitragsbescheide vom 04.11.2011 für den Zeitraum vom 03.08.2009 bis 30.09.2009 vor.
In der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 06.03.2012 wurde der Kläger angehört. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 06.03.2012 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 21.11.2013 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, denkbar sei im vorliegenden Fall allein eine versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift bestehe kein Versicherungsschutz. Die Eltern-Kind-Beziehung lasse grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten. Diese finde auch Ausdruck in § 1618a BGB. Zwischen dem Kläger, seiner Tochter und dem zukünftigen Schwiegersohn habe eine gute familiäre Beziehung bestanden. Vor diesem Hintergrund sei die Kammer davon überzeugt, dass die vom Kläger auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden im Rahmen einer reinen Gefälligkeit abgeleistet worden seien. Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit liege damit nicht vor. Folglich sei der Unfall vom 24.10.2009 auch nicht als Arbeitsunfall einzustufen, weshalb dem Kläger keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustünden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten am 10.12.2013 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 07.01.2014 eingelegte Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren (zunächst) weiterverfolgt hat. Er hat zur Begründung vorgetragen, die Vorschrift des § 1618a BGB, auf die sich das SG stütze, sei ausschließlich auf das Verhältnis der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern und umgekehrt anzuwenden. Zudem entwickele diese Vorschrift keine unmittelbaren Rechtsfolgen bzw. Verpflichtungen. Insoweit erwachse für ihn keine Verpflichtung, aus einer familiären Beziehungen heraus beim Bau eines Gebäudes mitzuwirken. Wenn er dennoch mitgearbeitet habe, dann nicht aus einer familiären Verpflichtung heraus, sondern weil er insoweit eine entsprechende Gegenleistung erwartet habe. Zudem habe der Verlobte seiner Tochter ihm in gleicher Weise bereits beim Dachausbau geholfen. Das SG habe seine umfangreichen Tätigkeiten auf der Baustelle, die er im Termin am 06.03.2012 ausführlich beschrieben habe, nicht gewürdigt. Das SG habe nicht ausgeführt, weshalb seine Tätigkeiten trotz seiner umfangreichen Hilfen nicht als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzusehen seien. Nur aus der Tatsache, dass er und seine Tochter ein normales Eltern-Kind-Verhältnis hätten, könne nicht geschlossen werden, dass seine Tätigkeiten als reine Gefälligkeit anzusehen seien. Es sei auch nicht gewürdigt worden, dass es sich bei dem Bauherren um den Verlobten seiner Tochter handele, zu dem keine verwandtschaftliche Beziehungen bestünden und demzufolge auch keine Beistandspflicht und gegenseitige Rücksichtnahme gegeben sei. Auf (schriftliche) Nachfrage des Berichterstatters vom 28.05.2013 hat der Kläger mitgeteilt, dass seine Tochter keine Fördermittel zur Schaffung von Wohnraum erhalten habe (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25.06.2014).
Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 24. Oktober 2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Tochter seien durch tatsächlich bestehende familiäre Bindungen geprägt. Auch die anderen Umstände sprächen für eine Hilfe, die durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt sei. Die geleisteten Helferstunden des Klägers bewegten sich im Rahmen einer Gefälligkeit. Die verrichtete Tätigkeit sei auch nicht gefährlich gewesen.
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung am 31.10.2014 erörtert worden. Hierzu wird auf die Niederschrift vom 31.10.2014 verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem noch streitgegenständlichen Bescheid vom 24.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2011 die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Nicht (mehr) Gegenstand des Rechtsstreites ist das Begehren auf - allgemeine - Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Ablehnung von "Leistungen" des Beklagten ist kein mit unkonkreter Leistungsklage anfechtbarer Entscheidungssatz. Dem entspricht der zuletzt vom Kläger im Termin am 31.10.2014 gestellte Berufungsantrag. Eine unzulässige Klageänderung liegt beim Übergang von der Leistungs- zur Verpflichtungsklage auf Feststellung unter Beibehaltung des Klagegrundes nicht vor (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG; vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Auflage, § 98 RdNr. 4). Die Beklagte hat dem zuletzt gestellten Berufungsantrag des Klägers auch nicht widersprochen.
Die Berufung ist aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 24.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger stand bei Eintritt des schädigenden Ereignisses am 24.10.2009 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalls zusteht.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, SozR 4-2700 § 8 Nr., 17; -B 2 U 40/05 R - , UV-Recht Aktuell 2006, 419; - B 2 U 26/04 R- , UV-Recht Aktuell 2006, 497; alle auch veröffentlicht in juris).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung keiner nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht "Beschäftigter" der Bauherren (Tochter und deren Verlobter) i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Dies würde die wesentlichen Merkmale eines - unselbständigen - Arbeitsverhältnisses voraussetzen, die nicht erfüllt sind. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Auch sonst stand die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein sonstiger Versicherungstatbestand nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII liegt nicht vor. Insbesondere scheidet § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII aus. Nach dem auf Nachfrage des Berichterstatters ergänzten Vorbringens des Klägers erfolgte eine Förderung zur Schaffung von Wohnraum nicht (Schriftsatz vom 25.06.2014).
Der Kläger war - zum Zeitpunkt des Unfallereignisses - auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII "wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG VII Versicherter tätig" geworden (arbeitnehmerähnliche Tätigkeit). Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfordert eine ernstliche, dem anderen Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie muss außerdem unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (so die ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSGE 5, 168, 174; 31, 275, 277; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Danach kann zwar auch ein Verwandter wie ein Versicherter tätig werden und unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII stehen. Sowohl § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als auch § 2 Abs. 2 SGB VII schließt den Versicherungsschutz wegen Verwandtschaft zum Unternehmer nicht aus. Dem Versicherungsschutz steht auch nicht schon generell entgegen, dass unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaft- und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, als Freundschaft- oder Gefälligkeitsdienst unentgeltlich erbracht wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 81/87 - in HV-Info 1988, 1629-1632). Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII besteht jedoch nicht, wenn es sich um einen aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst handelt oder die zum Unfall führende Verrichtung als Erfüllung gesellschaftlicher, nicht rechtlicher Verpflichtungen anzusehen ist, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch, üblich und deshalb zu erwarten ist. Auf die Zeitdauer der Verrichtung kommt es dabei allein nicht an (Bay. LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -, juris). Vielmehr ist der Zeitdauer lediglich innerhalb des Gesamtbildes, vor allem bei Hilfeleistung unter Verwandten und bei Tätigkeiten im Rahmen von mitgliedschaftlichen, gesellschaftlichen oder körperschaftlichen Verpflichtungen, die ihr zukommende, nicht aber eine selbstständige entscheidende Bedeutung zuzumessen. Maßgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles (vgl. BSG, Urteil vom 17. März 1992 - 2 RU 6/91 - in SozR 3 - 2200 § 539 RVO Nr. 15). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer ist der Rahmen, in dem bestimmte Verrichtungen hierdurch ihr Gepräge erhalten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49). Bei der Eltern-Kind-Beziehung handele es sich um die engste familiäre Beziehung. Diese Beziehung lässt deshalb grundsätzlich weitergehende gegenseitige Hilfeleistungen erwarten als andere familiäre Beziehungen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder nicht mehr minderjährig sind und sie nicht mehr oder nicht mehr ständig dem Haushalt der Eltern angehören bzw. in der elterlichen Wohnung leben. So ergibt sich aus § 1618a BGB der allgemeine Rechtsgedanke, dass sich Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind (Bay. LSG, Urteil vom 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -, juris). Die Vorschrift hat Leitbildfunktion und ist - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht auf das Verhältnis von Eltern und minderjährigen Kindern beschränkt. Vorausgesetzt wird auch nicht, dass Eltern und Kinder noch in derselben Hausgemeinschaft wohnen (Hess. LSG, Urteil vom 15.03.2011 - L 3 U 90/09 -, NZS 2012, 25-27 und juris; Bay. LSG, Urteile vom 14.02.2007 - L 2 U 140/06 - und 28.05.2008 - L 2 U 28/08 -, juris). Die Pflicht zur Beistandsleistung bezieht sich auf alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Umstände der einzelnen Familie und verpflichtet zur wechselseitigen Unterstützung und Hilfeleistung der Familienmitglieder in allen Lebenslagen (Hess. LSG, Urteil vom 15.03.2011, a.a.O., m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles beim Kläger Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII auch zur Überzeugung des Senats zu verneinen, da der Kläger den Unfall bei einer Gefälligkeitshandlung aufgrund enger familiärer Verbindungen erlitten hat.
Zwischen dem Kläger und dem Bauherren, insbesondere der Tochter des Klägers, besteht eine gute familiäre Beziehung, wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend begründet hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung insoweit auf die hierzu gemachten Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorliegen zerrütteter Familienverhältnisse hat der Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die vom Kläger konkret verrichteten Helfertätigkeiten lagen weiter innerhalb des Rahmens, wie er bei engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden oder Nachbarn typisch sowie üblich und deshalb zu erwarten ist. Nach den Angaben des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des SG am 06.03.2012 zu seinen konkreten Tätigkeiten auf der Baustelle sah sich der Kläger als "Mädchen für alles". So hat er insbesondere gemäht, hat bei Baggerarbeiten geholfen, an der Betondecke gearbeitet oder Steine zugeschnitten. Nach seinen Angaben in der von der Beklagten veranlassten Erklärung vom 25.05.2010 übte der Kläger außerdem Handlangerarbeiten, Streich- und Reinigungsarbeiten am Bau aus und besorgte Vesper. Seine eigene berufliche Tätigkeit wurde dadurch nicht tangiert. Nach seinen Angaben arbeitete der Kläger, wenn er freie Zeit hatte, in den Abendstunden und an den Wochenenden. Teilweise nahm er auch Urlaub. Üblicherweise half der Kläger in der Woche abends 1 bis 2 Stunden, gelegentlich auch spontan, etwa bei der Anlieferung von Material von einer Fremdfirma. Die Verrichtungen des Klägers am Bau waren nach den Angaben der Bauherren im zeitlichen Ausmaß von 65 Stunden vorgesehen, wobei der Kläger bis zu dem Unfall am 24.10.2009 30 Stunden abgeleistet hatte. Nach den Angaben des Klägers am 06.03.2012 erbrachte er nach dem Unfall weitere 90 bis 100 Arbeitsstunden am Bau. Dabei leistete der Kläger in dem Umfang Hilfe, wie es ihm angesichts seiner eigenen zeitlichen Pläne möglich war. Diese vom Kläger geleisteten Tätigkeiten sind als Hilfstätigkeiten am Bau einzustufen, die keine besonderen Fachkenntnisse erfordern. Sie liegen nach Art und Ausmaß in einem angemessenen Rahmen, die bei intakten familiären (und freundschaftlichen) Verhältnissen von Familienangehörigen und (guten Freunden) als Gefälligkeitshandlungen typischerweise erbracht werden und auch erwartet werden dürfen. Dementsprechend waren auch Familienangehörige des Verlobten der Tochter des Klägers zu Hilfeleistungen vorgesehen. Für familiäre Gefälligkeitshandlungen des Klägers spricht zudem, dass der Verlobte der Tochter des Klägers dem Kläger bereits vor dem Hausbau bei Gartenarbeiten bzw. beim Dachausbau geholfen und der Kläger zukünftig auch weitere entsprechende Gegenleistungen vom Verlobten erwartet hat, wie er vorgetragen hat, was auf die generelle Bereitschaft zur Hilfe durch (Freundschaft- und) Gefälligkeitsleistungen schließen lässt.
Dass der Kläger mit dem Verlobten seiner Tochter, der Miteigentümer des errichteten Wohngebäudes ist, rechtlich in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, hat keine entscheidungsrelevante Bedeutung. Verlobte des eigenen Kindes werden tatsächlich (meist) als Familienangehörige anerkannt und dementsprechend auch behandelt. Umstände, die vorliegend eine differenzierte Betrachtung hinsichtlich des Verlobten rechtfertigen, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan. Vielmehr haben die Bauherren (die Tochter des Klägers und deren Verlobter) in den der Beklagten vorgelegten Nachweisen über erbrachte Eigenleistungen am Bau Helferstunden des Klägers nicht aufgelistet. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009. Die Bauherren gaben unter dem 08.05.2010 für diesen Zeitraum an, Arbeiten am Bauvorhaben seien ohne Hilfskräfte ausgeführt worden, und zwar durch Eigenleistungen nur durch den Bauherrn/Ehegatten bzw. ausschließlich durch gewerbsmäßige Unternehmer. Entsprechendes gilt für spätere Nachweiszeiträume. Diese Angaben lassen darauf schließen, dass auch der Verlobte von familiären Gefälligkeitsleistungen des Klägers bei seinen Verrichtungen am Bau ausgegangen ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses konkret verrichtete Tätigkeit (besonders) gefährlich war. Zur Zeit des Unfalles hatte der Kläger nach seinen Angaben die Balken des Dachtraufs der Garage mit einer Holzlasur gestrichen. Dabei hat er eine Bockleiter zur Hilfe genommen. Hierbei handelt es sich nicht um eine generell gefährliche Tätigkeit. Als die Bockleiter wegrutschte, stürzte der Kläger aus ca. 80 cm Höhe zu Boden. Dabei blieb er unglücklich mit dem Fuß zwischen den Sprossen hängen, weshalb er sich die schweren Verletzungen zuzog. Damit prägen unglückliche Umstände das Unfallgeschehen, nicht aber die vom Kläger ausgeübte Verrichtung als solche. Zudem erforderte die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit des Klägers auch keine besonderen Fachkenntnisse, die die Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Tätigkeit qualifizieren könnte.
Dass der Kläger die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses als versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt hat, trifft zur Überzeugung des Senates damit nicht zu.
Versicherungsschutz kann der Kläger schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte in zwei Beitragsbescheiden vom 31.08.2011 an die Bauherren Helferstunden - u.a. - des Klägers bei der Beitragsberechnung für die Zeit vom 03.08.2009 bis 30.09.2009 berücksichtigt hat. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass diese Berücksichtigung auf Grund eines technischen Fehlers erfolgt sei. Dieser Vortrag entspricht der Aktenlage. Eine ausdrückliche und bewusste Abrechnung von Helferstunden des Klägers wegen arbeitnehmerähnlichen Tätigkeiten durch die Beklagte lässt sich den Bescheiden vom 31.08.2011 wie auch den Akten nicht entnehmen. Zudem hat die Beklage den Beitragsbescheid vom 31.08.2011 durch Beitragsänderungs-bescheide vom 04.11.2011 dahin berichtigt, dass - u.a.- Helferstunden des Klägers bei der Neuberechnung des Beitrages nicht mehr berücksichtigt wurden.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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