Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 KR 3084/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 540/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Tanzschule hat für Honorare, die sie an selbständige Musiker für deren Auftritt bei Abschlussbällen zahlt, Künstlersozialabgabe zu entrichten.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird auf 1.793,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Pflicht einer Tanzschule, Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für von ihr engagierte Musiker zu zahlen, die auf Abschlussbällen der Tanzschule in den Jahren 2003 bis 2007 auftraten.
Der Kläger betreibt eine Tanzschule und bietet in diesem Rahmen Tanzkurse mit einem Abschlussball an. Am sechsten Tanzabend (von acht Tanzabenden) werden Bestellkarten für die Eintrittskarten des Abschlussballs ausgegeben, die die Tanzschüler mit nach Hause nehmen und ausgefüllt wieder mitbringen. Auf den Bestellkarten ist etwa vermerkt, dass der Tanzschüler mit zwei Erwachsenen kommt; eine Kontrolle, wer die Begleitpersonen sind, findet nicht statt. Im Anschluss wird von der Tanzschule die Tischplanung durchgeführt; am letzten Tanzabend werden die Eintrittskarten ausgeteilt.
Für die Abschlussbälle engagiert der Kläger zur musikalischen Unterhaltung Musiker, die als "Feierabendmusiker" fremde Musiktitel nachspielen und deren Honorar aus den Eintrittsgeldern finanziert wird. Im Jahre 2003 fanden fünf Abschlussbälle statt, im Jahre 2004 drei, im Jahre 2005 drei, im Jahre 2006 fünf und im Jahre 2007 zwei. Die Abschlussbälle fanden - ausweislich der Rechnungen der Musiker - in der Stadthalle K., in den Jahren 2004 bis 2006 auch in der Stadthalle W. sowie im Jahre 2007 auch in der L.halle We. statt.
Im Rahmen einer stichprobenweise durchgeführten Betriebsprüfung im Jahre 2008 durch die Beklagte beantwortete der Kläger auf dem Erhebungsbogen der Beklagten zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem KSVG die Frage unter Ziffer 3: "Wurde für Zwecke Ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben?" durch ankreuzen mit "ja, durch eigene Arbeitnehmer", während er kein Kreuz machte bei durch "Auftragnehmer". Die Tabelle zu Ziffer 3 unter Ziffer 6, mit der nähere Angaben zur Beauftragung erfragt wurden, blieb unausgefüllt. Auf die Frage unter Ziffer 4 "Haben Sie künstlerische bzw. publizistische Werke oder Leistungen für Zwecke Ihres Unternehmens genutzt (z.B. bei Produktdesign, im Rahmen von Veranstaltungen)?" kreuzte der Kläger "nein" an. Mit Schreiben vom 5. September 2008 forderte die Beklagte beim Kläger für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 Auftrags- und Rechnungsunterlagen über die beauftragten Künstler und Publizisten an: Aus der Internetpräsenz des Klägers, wobei Auszüge der Verwaltungsakte des Beklagten beiliegen, sei ersichtlich, dass der Kläger mehrere Veranstaltungen im Jahr mache, bei denen er Musiker, Bands, Discjockeys, professionelle Tänzer für Showeinlagen usw. verpflichte. Der Kläger antwortete, dass für die Bälle Musiker verpflichtet würden und legte Rechnungskopien der verpflichteten Musiker bei, wobei er zudem noch zwei Rechnungen für die Musik auf Abschlussbällen in der Gemeindehalle J. bzw. in der L.halle We. aus dem Jahre 2008 mitschickte. Für den Zeitraum 2003 bis 2007 waren dies im Einzelnen folgende Rechnungen: E. Tanzmusik vom 17. Februar 2003: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 13. Dezember 2003: 2.842 EUR (incl. 16% MwSt.); E. Tanzmusik vom 13. Dezember 2003 1.819 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 18. Juli 2003: 1.725 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 19. Juli 2003: 1.725 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 19 März 2004: 1.825 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 11. Juli 2004: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 27. November 2004: 3.691,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 7. Mai 2005: 1.872, 50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 24. Juli 2005: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 27. November 2005: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 19. Februar 2006: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 16. Juli 2006: 3.725 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 22. Juli 2006: 1.926 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 8. Dezember 2006: 1.625 EUR (incl. 7% MwSt.); R. -A. F. vom 9. Dezember 2006: 1.800 EUR (ohne Umsatzsteuerausweis); E. Tanzmusik vom 4. März 2007: 1.926 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 9. Dezember 2007: 3.852 EUR (incl. 7% MwSt.).
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 stellte die Beklagte für den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 die Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG fest und verpflichtete den Kläger zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe in Höhe von 1.793,77 EUR. Die Abgabepflicht wurde auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG gestützt, weil der Kläger ein Unternehmen betreibe, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Für die Berechnung der Künstlersozialabgabe wurden auf der Grundlage der Rechnungen jeweils unter Abzug der Mehrwertsteuer als Bemessungsgrundlage folgende Entgeltsummen festgelegt: für das Jahr 2003: 9.124 EUR, für das Jahr 2004: 6.905 EUR, für das Jahr 2005: 5.250 EUR, für das Jahr 2006: 10.368 EUR und für das Jahr 2007: 5.400 EUR.
Den dagegen eingelegten, mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG sowie mit Kritik an einem zu weiten zugrunde gelegten Künstlerbegriff begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 als unbegründet zurück. Ob eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG bestehe, könne offenbleiben, weil sich die Versicherungspflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ergebe. Die Vorschrift erfasse auch indirekte Werbung sowie jede Art von Öffentlichkeitsarbeit, wozu die durchgeführten Abschlussbälle zählten; durch die Veranstaltungen würde eine positive Öffentlichkeitswirkung für das Unternehmen erzielt werden. Da es sich bei den Musikern um Künstler handele und die Veranstaltungen nicht nur gelegentlich stattfänden, lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG vor und müsse nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG gegeben sind; die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG, dass bei nicht mehr als drei Veranstaltungen nur eine gelegentliche Auftragserteilung vorläge, sei im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG für die Beurteilung, was gelegentlich bedeute, nicht anwendbar.
Am 4. Mai 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG nicht vorlägen. Mit den Abschlussbällen, für die keine öffentliche Werbung erfolge, sollten keine Einnahmen erzielt werden und würden auch keine Einnahmen erzielt. Die Aufträge seien nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgt. Die Abschlussbälle seien sozusagen nur ein Abfallprodukt des Kerngeschäfts einer Tanzschule und hätten mit einer abgabepflichtigen Öffentlichkeitsarbeit nichts zu tun; wesentlicher Zweck einer Tanzschule sei es, den Kunden das Tanzen beizubringen, nicht dagegen die Veranstaltung von Abschlussbällen. Im Übrigen sei die strenge, steuerrechtliche Definition des "Künstlers" mit dem allumfassenden Künstlerbegriff des KSVG nicht vereinbar.
Die Beklagte hat im Klageverfahren im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 ff.) zur Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialversicherung hingewiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 6. Dezember 2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger als Unternehmer für die Zwecke seiner Tanzschule mit den Abschlussbällen Werbung betreibe. Der in § 24 KSVG einheitlich verwendete Begriff der Werbung beschränke sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw. Produktwerbung, sondern gelte auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht werde; abzugrenzen sei die Werbung insoweit von rein internen Maßnahmen. Die veranstalteten Abschlussbälle seien ohne Weiteres geeignet, auf den Kläger und dessen Tanzschule positiv aufmerksam zu machen, indem sich zum Beispiel die Berichte der Tanzschüler sowie Eltern im Bekanntenkreis oder der Schule verbreiten und so wiederum neue Kunden gewonnen werden könnten. Eine rein interne Maßnahme könne allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Abschlussbälle lediglich mit den Tanzschülern sowie den jeweiligen Tanzlehrern stattfänden. Im konkreten Fall könnten jedoch die Tanzschüler selbst entscheiden, wen sie bei ihren Abschlussball dabei haben möchten. In der Regel würden die Tanzschüler von Verwandten begleitet, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Bekannte mitgebracht würden und es erfolge auch keine Kontrolle der Kartenbestellung im Hinblick auf die Begleitpersonen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte stehe damit der Zutritt zur Veranstaltung der Öffentlichkeit, nämlich einem Besucherkreis über die eigenen Mitarbeiter und die Tanzschüler hinaus, offen. Auch bei Feierabendmusikern handele es sich um Künstler im Sinne des KSVG; für die Künstlereigenschaft komme es zudem nicht auf die Qualität der Tätigkeit an. Die Auftragserteilung sei nicht nur gelegentlich erfolgt, weil es insoweit genüge, dass die Veranstaltungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgten. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge lägen vor, wenn sie wiederholend zu bestimmten Anlässen, Zeitpunkten oder in bestimmten Intervallen vorkommen, wobei ein einmal jährlicher Anfall genüge. Im Hinblick auf den vom Kläger erzielten Jahresumsatz/-gewinn, den er in der mündlichen Verhandlung für den streitgegenständlichen Zeitpunkt mit 250.000 EUR bis 270.000 EUR Jahresumsatz und 40.000 EUR bis 60.000 EUR Gewinn (vor Steuer) angegeben hatte, handele es sich bei den künstlerischen Leistungen der Musiker nicht um solche eines unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaßes. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim LSG Schleswig Holstein, L 5 KR 99/11, sowie beim LSG NRW, L 8 R 486/12, lehnte das SG ab, weil das BVerfG schon im Beschluss vom 8. April 1987 festgestellt habe, dass die Künstlersozialabgabe mit dem Grundgesetz vereinbar sei; im Übrigen seien die Verfahren noch anhängig und käme selbst bei Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Der Kläger hat gegen das am 2. Januar 2014 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 3. Februar 2014 am selben Tag Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass ein Abschlussball keine Werbemaßnahme sei, sondern bei Tanzkursen für Jugendliche etwas, was sich über die Jahrzehnte als Tradition eingebürgert habe. Zum Abschlussball würde nicht öffentlich eingeladen; es handele sich um eine rein interne Maßnahme und nicht um etwas, was veranstaltet werde, um die Tanzschule positiv in der Öffentlichkeit darzustellen. Die Ansicht des SG, man könne durch Abschlussbälle wiederum neue Kunden gewinnen, sei bloße Spekulation. Ein Abschlussball bringe keine Wettbewerbsvorteile, da jede Tanzschule Abschlussbälle veranstalte. Dass keine Kontrolle der Begleitpersonen erfolge und somit Dritte dem Abschlussball beiwohnen könnten, spreche nicht gegen eine interne Veranstaltung. Angesichts der geringen Zahl von Abschlussbällen sei die Auftragserteilung nur als gelegentlich anzusehen. Dass es sich angesichts des zum damaligen Zeitraum erzielten Jahresumsatzes bei den künstlerischen Leistungen der Musiker nicht um solche eines unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaßes handle, werde vom SG weder begründet noch sei dies nachvollziehbar. In der Regel bleibe eine Unterdeckung bei den Kosten, was verdeutliche, dass Abschlussbälle eine rein soziale Komponente hätten und nichts mit kommerzieller Produktwerbung zu tun hätten. Schließlich sei die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig. Die Kriterien im Gesetz für die Heranziehung zur Abgabe seien nicht hinreichend definiert. Dass Aufträge an Kapitalgesellschaften abgabefrei seien, sorge für Wettbewerbsverzerrungen. Verfassungswidrig sei es, dass die Abgabe selbst dann gezahlt werden müsse, wenn der Auftragnehmer gar kein Mitglied der Künstlersozialversicherung sei; bei der Abgabe handele es sich um eine Steuer. Die strenge steuerrechtliche Definition des Künstlers sei mit dem allumfassenden Künstlerbegriff des KSVG nicht vereinbar; der Gesetzgeber könne nicht mit höchst unterschiedlichen Definitionen ein- und desselben Künstlers aufwarten. Die Künstlersozialabgabe verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2013, S 23 KR 3084/09 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 sowie auf das Urteil des SG vom 6. Dezember 2013, dessen Inhalt sie ergänzend zum Gegenstand der Berufungsbegründung macht.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässig. Sie ist mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 am selben Tag, einem Montag, bei Gericht eingegangen und damit form- und fristgerecht nach § 151 SGG erhoben worden. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben, denn die Berufung betrifft eine Abgabenforderung in Höhe von 1.793,77 EUR. Die Künstlersozialkasse war nicht notwendig beizuladen (BSG, Urt. v. 25. 11. 2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 18).
Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat zum einen in dem Bescheid vom 29. Oktober 2008 festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach zur Abführung der Künstlersozialabgabe im Hinblick auf die engagierten Musiker verpflichtet ist (Erfassungsbescheid); zum anderen ist die von dem Kläger zu entrichtende Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 auf 1.793,77 EUR insgesamt festgesetzt worden (zur Trennung zwischen Künstlersozialabgabepflicht und Künstlersozialabgabeschuld, gerade im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: BSG, Urt. v. 7. 7. 2005, B 3 KR 29/04 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 7). Es handelt sich um einen kombinierten Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 25. 11. 2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 18), der hinsichtlich beider Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil der Kläger die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 begehrt. Die darin liegende objektive Klagehäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 ist formell rechtmäßig. Aufgrund des durch Art. 2 Nr. 1 lit. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1034) mit Wirkung zum 15. Juni 2007 eingefügten Abs. 1a in die Vorschrift des § 28p SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern unter anderem, ob diese die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten; sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialversicherungspflicht und zur Höhe der Künstlersozialabgabe.
Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 ist materiell rechtmäßig. Der Kläger war nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG grundsätzlich abgabepflichtig in Bezug auf die Auftritte der von ihm engagierten Musiker auf den Abschlussbällen der Tanzschule. Der Rentenversicherungsträger ist im Rahmen einer Betriebsprüfung auch berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG festzustellen (BSG 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425 § 2 Nr 18). Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Vorschrift beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 ff.), in der dieses Bedenken dahingehend geäußert hatte, dass das KSVG bis dahin generell darauf verzichtet hatte, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen; handelten diese Unternehmen wie professionelle Vermarkter, gebiete es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Gleichheitssatz, sie ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I, S. 2794) mit Wirkung zum 1. Januar 1988 in § 24 Abs. 1 KSVG einen Satz 2 eingefügt, und damit diejenigen Unternehmer einbezogen, die "wie professionelle Vermarkter" Werbung für das eigene Unternehmen betreiben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch solche Unternehmer nicht als professionelle Vermarkter angesehen werden, die nur gelegentliche Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (BT-Drs. 11/862, S. 8). Durch Art. 1 Nr. 16 a) ee) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1027) wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 das Erfordernis, dass die Werbung der Unternehmen nach Art und Umfang der Tätigkeit der in § 24 Satz 1 Nr. 7 KSVG genannten Unternehmen entsprechen muss, aus Gründen der Praktikabilität gestrichen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 24 Rn. 187).
Die Abgabepflicht nach dem KSVG setzt voraus, dass die Empfänger der Honorare selbständige Künstler im Sinne des KSVG sind. Damit knüpft die Abgabepflicht an die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG an. Nach § 1 KSVG sind selbständige Künstler in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Erfasst werden sowohl der einzelne Künstler als auch Künstler, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen agieren; für die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe ist es unbeachtlich, ob mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen werden oder die Auftrittsensembles als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert sind (vgl. BSG, Urt. v. 12. 8. 2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425, § 25 KSVG Nr. 7). Sind die Künstler dagegen als eigenständige Rechtspersönlichkeit organisiert, die dann gegebenenfalls selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist, fehlt es an dem inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines künstlersozialversicherten Künstlers (BSG, Urt. v. 12. 8. 2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425, § 25 KSVG Nr. 7). Dafür, dass die vom Kläger engagierten Musiker aufgrund ihrer Organisationsform keine selbständigen Künstler sind, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Künstlersozialabgabepflicht besteht für ein Unternehmen nicht nur in Bezug auf die Entgelte für Künstler, die selbst versicherungspflichtig nach dem KSVG sind, sondern ebenso in Bezug auf die Entgelte für Künstler, die nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, sodass es unerheblich ist, ob die vom Kläger engagierten Musiker selbst künstlersozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Nach § 25 Abs. 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Mit der Einbeziehung der an nicht nach dem KSVG versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelte soll vermieden werden, dass solche Künstler gegenüber versicherungspflichtigen Künstlern, die gleichartige Leistungen anbieten, einen Wettbewerbsvorteil erhalten, indem Vermarkter bei ihnen in Höhe der Künstlersozialabgabe Kosten einsparen könnten (vgl. BSG, Urt. v. 12. 8. 2010, B 3 KS 2/09 R, Rn. 15 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 28. 8. 1997, 3 RK 13/96, SozR 3-5425, § 25 KSVG Nr. 10; siehe auch BVerfG, B. v. 8. 4. 1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 (156)).
Bei den vom Kläger engagierten Musikern, selbst wenn sie nur "Feierabendmusiker" sind und mit der Bezeichnung eine geringere Professionalität angedeutet und verbunden werden sollte, handelt es sich um Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG. Künstler ist danach, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet (siehe dazu und zum Folgenden: BSG, Urt. v. 21. 6. 2012, B 3 KS 1/11 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 21). Der Kunstbegriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis des Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urt. v. 21. 6. 2012, B 3 KS 1/11 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 21). Selbst wenn die engagierten Musiker auf den Abschlussbällen nur Stücke bekannter Interpreten nachspielen, sind schon der Auftritt der Musiker auf der Bühne und das (gemeinsame) Musizieren zur Unterhaltung der Besucher des Abschlussballes, unabhängig vom künstlerischen Niveau oder der Gestaltungshöhe im Einzelnen, als Kunst im Sinne des KSVG anzusehen. Dass der Kunstbegriff in anderen Zusammenhängen, etwa im Steuerrecht, anders und enger gefasst sein kann, steht einer weiten Auslegung des Kunstbegriffs für die Künstlersozialversicherung nicht entgegen, weil auch gleiche Begriffe in Bezug auf den jeweiligen Regelungsgegenstand zu sehen und zu verstehen sind und durchaus unterschiedlichen Inhalt in verschiedenen gesetzlichen Kontexten haben können. Entscheidend ist, wie der Gesetzgeber den Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang verwendet und was er mit der Verwendung des Begriffs im jeweiligen Regelungszusammenhang beabsichtigt und bezweckt.
Künstlersozialabgabenpflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG besteht nur, wenn der Kläger mit den Abschlussbällen und den Auftritten der Musiker dort Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens, d. h. für seine Tanzschule, betreibt. Die Formulierung "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit" verwendet das KSVG ebenso in § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG, wonach zur Künstlersozialabgabe Unternehmen verpflichtet sind, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Der Begriff der Werbung in § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG ist nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw. Produktwerbung beschränkt, sondern Werbung liegt auch dann vor, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (BSG, Urt. v. 21. 6. 2012, B 3 KS 2/11 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 11); Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet. In diesem Sinne sind auch die Begriffe "Werbung" und "Öffentlichkeitsarbeit" in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zu verstehen, denn beide Vorschriften stehen in einem engen Zusammenhang, den schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Künstlersozialversicherung deutlich gemacht hat; zudem wurden der Wortlaut beider Vorschriften insoweit durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1027) synchronisiert. Selbst wenn mit der Neuformulierung durch das 2. KSVG- Änderungsgesetz der Begriff Werbung nun enger gefasst und er nunmehr auf die werbende Tätigkeit im Sinne von Reklame beschränkt sein sollte (so BSG, Urt. v. 18. 9. 2008, B 3 KS 1/08 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 8), muss angesichts der gleichberechtigten Nennung von "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit" nicht genau abgegrenzt werden, ob eine Maßnahme ihrer Natur und ihrem Zweck nach eher der Werbung (Reklame) oder eher der Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen ist (BSG, a.a.O.). Als Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit kommen auch Veranstaltungen und Konzerte in Betracht (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 24 Rn. 188). Dass noch andere Zwecke verfolgt werden, berührt nicht die Abgabepflicht, wenn tatsächlich künstlerische Leistungen in Anspruch genommen werden (BSG, Urt. v. 20. 4. 1994, 3/12 RK 66/92, SozR 3-5425, § 24 KSVG Nr. 6). Keine Werbung liegt dagegen vor, wenn es sich um rein interne Maßnahmen handelt (Mittelmann, in: Plagemann (Hg.), Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl. 2013, § 9 KSVG, Rn. 112), etwa wenn die Beauftragung nur zum internen Firmengebrauch erfolgt (BSG, Urt. v. 7. 7. 2005, B 3 KR 29/04 R, Rn. 15, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 7).
Die Abschlussbälle des Klägers, die regelmäßig in einer Stadthalle und somit schon räumlich in einem anderen Rahmen stattfinden, unterscheiden sich in Inhalt, Charakter und Funktion von den normalen Tanzstunden; sie sind keine internen Veranstaltungen der Tanzschüler und der Mitarbeiter der Tanzschule. Zwar knüpfen die Abschlussbälle an den jeweiligen Tanzkurs an, jedoch können auch andere Personen an den Abschlussbällen teilnehmen. Der Kläger öffnet und weitet für die Abschlussbälle den Kreis der Teilnehmer; er kontrolliert nicht, wer den Abschlussball im Einzelnen besucht. Selbst wenn auf die Abschlussbälle nicht allgemein in der Öffentlichkeit durch Werbung hingewiesen wird und durch die Bestell- und Eintrittskarten eine Bindung an die Tanzschüler und den Tanzkurs hergestellt wird, sind sie einem weiteren, grundsätzlich unbestimmten Personenkreis zugänglich, seien es nun "nur" die Eltern oder Verwandte oder auch sonstige Freunde und Bekannte der Tanzschüler. Diesen werden die Ergebnisse des Tanzkurses im Rahmen eines Balles, auf dem zudem dann auch Livemusiker auftreten, durch die Tanzschule präsentiert. Der Ball dient dazu, die Tanzschule und deren Erfolge und Leistungen, auch in Bezug auf das den Tanzschülern in den Tanzstunden beigebrachte Tanzen, nach außen positiv darzustellen. Dass im Internetauftritt des Klägers zudem noch Fotos des Abschlussballs und der Musiker zu finden sind, zeigt, dass mit dem Abschlussball und dem Auftritt der Musiker ein positives Bild von der Tanzschule gezeichnet werden soll. Die Abschlussbälle dienen, selbst wenn dort nicht etwa für einen bestimmten Tanzkurs geworben wird oder auch noch andere Zwecke verfolgt werden sollten, etwa der Abschluss des Tanzkurses in gemütlichem Rahmen, der Imagepflege zur Gewinnung neuer Kunden.
Die Auftragserteilung an die Musiker, d. h. der Abschluss von entgeltlichen Verträgen (BSG, Urt. v. 30. 1. 2001, B 3 KR 1/00 R, SozR 3-5425, § 2 Nr. 11) durch den Kläger erfolgte nicht nur gelegentlich. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstvermarkter hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß erfolgt (BSG , Urt. v. 7. 7. 2005, B 3 KR 29/04 R, SozR 4-5425, § 24 Nr. 7; 16.07.2014, B 3 KS 3/14 B, juris). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbständige Künstler erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (BSG, a.a.O.). Nicht erforderlich ist es, dass in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt werden. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG, nach der eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen nur vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt werden, bezieht sich schon von ihrem Wortlaut her ausdrücklich nur auf die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG. In § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG wird auf die Definition, wann eine nur gelegentliche Auftragserteilung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG vorliegt, nicht Bezug genommen und verwiesen. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist nicht erkennbar. Dass der Gesetzgeber mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG v. 30.07.2014 (BGBl. I, 1311) § 24 KSVG durch Einfügung eines Absatzes 3 ab dem 01.01.2015 ändert, wonach Aufträge nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG als gelegentlich anzusehen sind, wenn die Summe der Entgelte im Jahr 450 EUR nicht übersteigt, ist schon deshalb für die Frage der gelegentlichen Auftragserteilung vorliegend unerheblich, weil die Neuregelung nur Erfassungsbescheide betrifft, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht (vgl. BSG, Urt. v. 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).
Die Abschlussbälle fanden zwar in den einzelnen Jahren jeweils in unterschiedlicher Zahl (2003: fünf; 2004: drei; 2005: drei; 2006: fünf; 2007: zwei) statt, jedoch erfolgten sie regelmäßig und kontinuierlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Abschlussbälle im jeweiligen Jahr, die oftmals gerade in den Monaten März, Juli und Dezember stattfanden; es handelte sich um wiederkehrende Anlässe, wie auch die beigefügten Rechnungen für die Abschlussbälle im Jahr 2008 zeigen. Angesichts der Regelmäßigkeit war absehbar, dass weitere Folgeaufträge an Musiker erteilt werden. Angesichts der Höhe der gezahlten Honorare an die Musiker, die sich in den Entgeltsummen zeigt, handelt es sich auch um Aufträge von nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß.
Soweit das BSG in seinem Urteil vom 08.10.2014 (B 3 KS 6/13 R) in Bezug auf zwei Veranstaltungen eines als gemeinnützig anerkannten Country- und Westerntanzvereins im Jahr eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG mangels einer das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitender Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit verneint hat, weil sie nicht in erster Linie der Öffentlichkeitsarbeit, sondern der Hobby- und Brauchtumspflege dienten, führt dies vorliegend zu keiner anderen Auslegung. Zum einen ist schon die Zahl der Veranstaltungen des Klägers insgesamt höher, zum anderen ist die Veranstaltung von Abschlussbällen einer Tanzschule durch den Kläger nicht als Hobby- und Brauchtumspflege vergleichbar den Veranstaltungen eines als gemeinnützig anerkannten Country- und Westerntanzvereins zu qualifizieren, dessen satzungsmäßiges Ziel die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur ist.
Dass der Kläger mit den Abschlussbällen keinen Gewinn erzielt, ist unerheblich für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, weil danach, anders als nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG, schon nicht vorausgesetzt wird, dass im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Dass der Abschlussball durch die Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten finanziert wird, berührt nicht die Abgabepflicht, denn die Honorierung der Musiker erfolgt durch den Kläger.
Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ist nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 8. April 1987 die Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe geklärt (2 BvR 909/82; BVerfGE 75, 146 ff.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11. 9. 1998, 1 BvR 1670/97; zur Verfassungsmäßigkeit siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10. 9. 2010, L 4 KR 3419/09; zur verfassungsrechtlichen- und europarechtlichen Zulässigkeit der Erstreckung der Abgabepflicht auf Honorare für selbständige Künstler, die selbst nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen: BSG, B. v. 15. 1. 2009, B 3 KS 5/08 B m.w.N.) und aus gleichheitsrechtlichen Gründen sogar eine Einbeziehung der Eigenwerbung betreibenden Unternehmer angemahnt. Die hat der Gesetzgeber mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG umgesetzt. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ist hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit von Normen, weil der Tatbestand der Abgabepflicht hinreichend deutlich umschrieben ist; dass die Tatbestandsmerkmale der Auslegung bedürfen, gerade etwa der Begriff "gelegentlich", bedeutet nicht, dass sie schon deshalb dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widersprechen.
Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1, 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt hat, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs. 2 KSVG ist Entgelt im Sinne des Absatzes 1 alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, anzüglich der in seiner Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Beklagte legte die vom Kläger vorgelegten Rechnungen für die engagierten Musiker zugrunde und zog dabei die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer heraus. Die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Künstlersozialversicherungsabgabe (1.793,77 EUR) ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat hiergegen keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG).
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird auf 1.793,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Pflicht einer Tanzschule, Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) für von ihr engagierte Musiker zu zahlen, die auf Abschlussbällen der Tanzschule in den Jahren 2003 bis 2007 auftraten.
Der Kläger betreibt eine Tanzschule und bietet in diesem Rahmen Tanzkurse mit einem Abschlussball an. Am sechsten Tanzabend (von acht Tanzabenden) werden Bestellkarten für die Eintrittskarten des Abschlussballs ausgegeben, die die Tanzschüler mit nach Hause nehmen und ausgefüllt wieder mitbringen. Auf den Bestellkarten ist etwa vermerkt, dass der Tanzschüler mit zwei Erwachsenen kommt; eine Kontrolle, wer die Begleitpersonen sind, findet nicht statt. Im Anschluss wird von der Tanzschule die Tischplanung durchgeführt; am letzten Tanzabend werden die Eintrittskarten ausgeteilt.
Für die Abschlussbälle engagiert der Kläger zur musikalischen Unterhaltung Musiker, die als "Feierabendmusiker" fremde Musiktitel nachspielen und deren Honorar aus den Eintrittsgeldern finanziert wird. Im Jahre 2003 fanden fünf Abschlussbälle statt, im Jahre 2004 drei, im Jahre 2005 drei, im Jahre 2006 fünf und im Jahre 2007 zwei. Die Abschlussbälle fanden - ausweislich der Rechnungen der Musiker - in der Stadthalle K., in den Jahren 2004 bis 2006 auch in der Stadthalle W. sowie im Jahre 2007 auch in der L.halle We. statt.
Im Rahmen einer stichprobenweise durchgeführten Betriebsprüfung im Jahre 2008 durch die Beklagte beantwortete der Kläger auf dem Erhebungsbogen der Beklagten zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem KSVG die Frage unter Ziffer 3: "Wurde für Zwecke Ihres Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betrieben?" durch ankreuzen mit "ja, durch eigene Arbeitnehmer", während er kein Kreuz machte bei durch "Auftragnehmer". Die Tabelle zu Ziffer 3 unter Ziffer 6, mit der nähere Angaben zur Beauftragung erfragt wurden, blieb unausgefüllt. Auf die Frage unter Ziffer 4 "Haben Sie künstlerische bzw. publizistische Werke oder Leistungen für Zwecke Ihres Unternehmens genutzt (z.B. bei Produktdesign, im Rahmen von Veranstaltungen)?" kreuzte der Kläger "nein" an. Mit Schreiben vom 5. September 2008 forderte die Beklagte beim Kläger für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 Auftrags- und Rechnungsunterlagen über die beauftragten Künstler und Publizisten an: Aus der Internetpräsenz des Klägers, wobei Auszüge der Verwaltungsakte des Beklagten beiliegen, sei ersichtlich, dass der Kläger mehrere Veranstaltungen im Jahr mache, bei denen er Musiker, Bands, Discjockeys, professionelle Tänzer für Showeinlagen usw. verpflichte. Der Kläger antwortete, dass für die Bälle Musiker verpflichtet würden und legte Rechnungskopien der verpflichteten Musiker bei, wobei er zudem noch zwei Rechnungen für die Musik auf Abschlussbällen in der Gemeindehalle J. bzw. in der L.halle We. aus dem Jahre 2008 mitschickte. Für den Zeitraum 2003 bis 2007 waren dies im Einzelnen folgende Rechnungen: E. Tanzmusik vom 17. Februar 2003: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 13. Dezember 2003: 2.842 EUR (incl. 16% MwSt.); E. Tanzmusik vom 13. Dezember 2003 1.819 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 18. Juli 2003: 1.725 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 19. Juli 2003: 1.725 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 19 März 2004: 1.825 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 11. Juli 2004: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 27. November 2004: 3.691,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 7. Mai 2005: 1.872, 50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 24. Juli 2005: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 27. November 2005: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 19. Februar 2006: 1.872,50 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 16. Juli 2006: 3.725 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 22. Juli 2006: 1.926 EUR (incl. 7% MwSt.); Tanz- und Showband S. vom 8. Dezember 2006: 1.625 EUR (incl. 7% MwSt.); R. -A. F. vom 9. Dezember 2006: 1.800 EUR (ohne Umsatzsteuerausweis); E. Tanzmusik vom 4. März 2007: 1.926 EUR (incl. 7% MwSt.); E. Tanzmusik vom 9. Dezember 2007: 3.852 EUR (incl. 7% MwSt.).
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 stellte die Beklagte für den Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007 die Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG fest und verpflichtete den Kläger zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe in Höhe von 1.793,77 EUR. Die Abgabepflicht wurde auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG gestützt, weil der Kläger ein Unternehmen betreibe, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet sei, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Für die Berechnung der Künstlersozialabgabe wurden auf der Grundlage der Rechnungen jeweils unter Abzug der Mehrwertsteuer als Bemessungsgrundlage folgende Entgeltsummen festgelegt: für das Jahr 2003: 9.124 EUR, für das Jahr 2004: 6.905 EUR, für das Jahr 2005: 5.250 EUR, für das Jahr 2006: 10.368 EUR und für das Jahr 2007: 5.400 EUR.
Den dagegen eingelegten, mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG sowie mit Kritik an einem zu weiten zugrunde gelegten Künstlerbegriff begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 als unbegründet zurück. Ob eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG bestehe, könne offenbleiben, weil sich die Versicherungspflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ergebe. Die Vorschrift erfasse auch indirekte Werbung sowie jede Art von Öffentlichkeitsarbeit, wozu die durchgeführten Abschlussbälle zählten; durch die Veranstaltungen würde eine positive Öffentlichkeitswirkung für das Unternehmen erzielt werden. Da es sich bei den Musikern um Künstler handele und die Veranstaltungen nicht nur gelegentlich stattfänden, lägen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG vor und müsse nicht mehr geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG gegeben sind; die Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG, dass bei nicht mehr als drei Veranstaltungen nur eine gelegentliche Auftragserteilung vorläge, sei im Rahmen des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG für die Beurteilung, was gelegentlich bedeute, nicht anwendbar.
Am 4. Mai 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 KSVG und des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG nicht vorlägen. Mit den Abschlussbällen, für die keine öffentliche Werbung erfolge, sollten keine Einnahmen erzielt werden und würden auch keine Einnahmen erzielt. Die Aufträge seien nur gelegentlich und nicht regelmäßig erfolgt. Die Abschlussbälle seien sozusagen nur ein Abfallprodukt des Kerngeschäfts einer Tanzschule und hätten mit einer abgabepflichtigen Öffentlichkeitsarbeit nichts zu tun; wesentlicher Zweck einer Tanzschule sei es, den Kunden das Tanzen beizubringen, nicht dagegen die Veranstaltung von Abschlussbällen. Im Übrigen sei die strenge, steuerrechtliche Definition des "Künstlers" mit dem allumfassenden Künstlerbegriff des KSVG nicht vereinbar.
Die Beklagte hat im Klageverfahren im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 ff.) zur Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialversicherung hingewiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 6. Dezember 2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger als Unternehmer für die Zwecke seiner Tanzschule mit den Abschlussbällen Werbung betreibe. Der in § 24 KSVG einheitlich verwendete Begriff der Werbung beschränke sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw. Produktwerbung, sondern gelte auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht werde; abzugrenzen sei die Werbung insoweit von rein internen Maßnahmen. Die veranstalteten Abschlussbälle seien ohne Weiteres geeignet, auf den Kläger und dessen Tanzschule positiv aufmerksam zu machen, indem sich zum Beispiel die Berichte der Tanzschüler sowie Eltern im Bekanntenkreis oder der Schule verbreiten und so wiederum neue Kunden gewonnen werden könnten. Eine rein interne Maßnahme könne allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Abschlussbälle lediglich mit den Tanzschülern sowie den jeweiligen Tanzlehrern stattfänden. Im konkreten Fall könnten jedoch die Tanzschüler selbst entscheiden, wen sie bei ihren Abschlussball dabei haben möchten. In der Regel würden die Tanzschüler von Verwandten begleitet, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch andere Bekannte mitgebracht würden und es erfolge auch keine Kontrolle der Kartenbestellung im Hinblick auf die Begleitpersonen. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte stehe damit der Zutritt zur Veranstaltung der Öffentlichkeit, nämlich einem Besucherkreis über die eigenen Mitarbeiter und die Tanzschüler hinaus, offen. Auch bei Feierabendmusikern handele es sich um Künstler im Sinne des KSVG; für die Künstlereigenschaft komme es zudem nicht auf die Qualität der Tätigkeit an. Die Auftragserteilung sei nicht nur gelegentlich erfolgt, weil es insoweit genüge, dass die Veranstaltungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgten. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge lägen vor, wenn sie wiederholend zu bestimmten Anlässen, Zeitpunkten oder in bestimmten Intervallen vorkommen, wobei ein einmal jährlicher Anfall genüge. Im Hinblick auf den vom Kläger erzielten Jahresumsatz/-gewinn, den er in der mündlichen Verhandlung für den streitgegenständlichen Zeitpunkt mit 250.000 EUR bis 270.000 EUR Jahresumsatz und 40.000 EUR bis 60.000 EUR Gewinn (vor Steuer) angegeben hatte, handele es sich bei den künstlerischen Leistungen der Musiker nicht um solche eines unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaßes. Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim LSG Schleswig Holstein, L 5 KR 99/11, sowie beim LSG NRW, L 8 R 486/12, lehnte das SG ab, weil das BVerfG schon im Beschluss vom 8. April 1987 festgestellt habe, dass die Künstlersozialabgabe mit dem Grundgesetz vereinbar sei; im Übrigen seien die Verfahren noch anhängig und käme selbst bei Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht.
Der Kläger hat gegen das am 2. Januar 2014 zugestellte Urteil mit Schreiben vom 3. Februar 2014 am selben Tag Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass ein Abschlussball keine Werbemaßnahme sei, sondern bei Tanzkursen für Jugendliche etwas, was sich über die Jahrzehnte als Tradition eingebürgert habe. Zum Abschlussball würde nicht öffentlich eingeladen; es handele sich um eine rein interne Maßnahme und nicht um etwas, was veranstaltet werde, um die Tanzschule positiv in der Öffentlichkeit darzustellen. Die Ansicht des SG, man könne durch Abschlussbälle wiederum neue Kunden gewinnen, sei bloße Spekulation. Ein Abschlussball bringe keine Wettbewerbsvorteile, da jede Tanzschule Abschlussbälle veranstalte. Dass keine Kontrolle der Begleitpersonen erfolge und somit Dritte dem Abschlussball beiwohnen könnten, spreche nicht gegen eine interne Veranstaltung. Angesichts der geringen Zahl von Abschlussbällen sei die Auftragserteilung nur als gelegentlich anzusehen. Dass es sich angesichts des zum damaligen Zeitraum erzielten Jahresumsatzes bei den künstlerischen Leistungen der Musiker nicht um solche eines unerheblichen wirtschaftlichen Ausmaßes handle, werde vom SG weder begründet noch sei dies nachvollziehbar. In der Regel bleibe eine Unterdeckung bei den Kosten, was verdeutliche, dass Abschlussbälle eine rein soziale Komponente hätten und nichts mit kommerzieller Produktwerbung zu tun hätten. Schließlich sei die Künstlersozialabgabe verfassungswidrig. Die Kriterien im Gesetz für die Heranziehung zur Abgabe seien nicht hinreichend definiert. Dass Aufträge an Kapitalgesellschaften abgabefrei seien, sorge für Wettbewerbsverzerrungen. Verfassungswidrig sei es, dass die Abgabe selbst dann gezahlt werden müsse, wenn der Auftragnehmer gar kein Mitglied der Künstlersozialversicherung sei; bei der Abgabe handele es sich um eine Steuer. Die strenge steuerrechtliche Definition des Künstlers sei mit dem allumfassenden Künstlerbegriff des KSVG nicht vereinbar; der Gesetzgeber könne nicht mit höchst unterschiedlichen Definitionen ein- und desselben Künstlers aufwarten. Die Künstlersozialabgabe verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2013, S 23 KR 3084/09 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 sowie auf das Urteil des SG vom 6. Dezember 2013, dessen Inhalt sie ergänzend zum Gegenstand der Berufungsbegründung macht.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nach §§ 143, 144, 151 SGG zulässig. Sie ist mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014 am selben Tag, einem Montag, bei Gericht eingegangen und damit form- und fristgerecht nach § 151 SGG erhoben worden. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben, denn die Berufung betrifft eine Abgabenforderung in Höhe von 1.793,77 EUR. Die Künstlersozialkasse war nicht notwendig beizuladen (BSG, Urt. v. 25. 11. 2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 18).
Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat zum einen in dem Bescheid vom 29. Oktober 2008 festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach zur Abführung der Künstlersozialabgabe im Hinblick auf die engagierten Musiker verpflichtet ist (Erfassungsbescheid); zum anderen ist die von dem Kläger zu entrichtende Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 auf 1.793,77 EUR insgesamt festgesetzt worden (zur Trennung zwischen Künstlersozialabgabepflicht und Künstlersozialabgabeschuld, gerade im Hinblick auf § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG: BSG, Urt. v. 7. 7. 2005, B 3 KR 29/04 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 7). Es handelt sich um einen kombinierten Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 25. 11. 2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 18), der hinsichtlich beider Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil der Kläger die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 begehrt. Die darin liegende objektive Klagehäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 ist formell rechtmäßig. Aufgrund des durch Art. 2 Nr. 1 lit. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 12. Juni 2007 (BGBl. I, S. 1034) mit Wirkung zum 15. Juni 2007 eingefügten Abs. 1a in die Vorschrift des § 28p SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern unter anderem, ob diese die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten; sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialversicherungspflicht und zur Höhe der Künstlersozialabgabe.
Der Bescheid vom 29. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 ist materiell rechtmäßig. Der Kläger war nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG grundsätzlich abgabepflichtig in Bezug auf die Auftritte der von ihm engagierten Musiker auf den Abschlussbällen der Tanzschule. Der Rentenversicherungsträger ist im Rahmen einer Betriebsprüfung auch berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG festzustellen (BSG 25.11.2010, B 3 KS 1/10 R, SozR 4-5425 § 2 Nr 18). Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG sind Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Vorschrift beruht auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 ff.), in der dieses Bedenken dahingehend geäußert hatte, dass das KSVG bis dahin generell darauf verzichtet hatte, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen; handelten diese Unternehmen wie professionelle Vermarkter, gebiete es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der Gleichheitssatz, sie ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I, S. 2794) mit Wirkung zum 1. Januar 1988 in § 24 Abs. 1 KSVG einen Satz 2 eingefügt, und damit diejenigen Unternehmer einbezogen, die "wie professionelle Vermarkter" Werbung für das eigene Unternehmen betreiben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen jedoch solche Unternehmer nicht als professionelle Vermarkter angesehen werden, die nur gelegentliche Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen (BT-Drs. 11/862, S. 8). Durch Art. 1 Nr. 16 a) ee) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1027) wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2001 das Erfordernis, dass die Werbung der Unternehmen nach Art und Umfang der Tätigkeit der in § 24 Satz 1 Nr. 7 KSVG genannten Unternehmen entsprechen muss, aus Gründen der Praktikabilität gestrichen (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 24 Rn. 187).
Die Abgabepflicht nach dem KSVG setzt voraus, dass die Empfänger der Honorare selbständige Künstler im Sinne des KSVG sind. Damit knüpft die Abgabepflicht an die Versicherungspflicht nach § 1 KSVG an. Nach § 1 KSVG sind selbständige Künstler in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künstlerischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Erfasst werden sowohl der einzelne Künstler als auch Künstler, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen agieren; für die Heranziehung zur Künstlersozialabgabe ist es unbeachtlich, ob mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen werden oder die Auftrittsensembles als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts organisiert sind (vgl. BSG, Urt. v. 12. 8. 2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425, § 25 KSVG Nr. 7). Sind die Künstler dagegen als eigenständige Rechtspersönlichkeit organisiert, die dann gegebenenfalls selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur Künstlersozialabgabe heranzuziehen ist, fehlt es an dem inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines künstlersozialversicherten Künstlers (BSG, Urt. v. 12. 8. 2010, B 3 KS 2/09 R, SozR 4-5425, § 25 KSVG Nr. 7). Dafür, dass die vom Kläger engagierten Musiker aufgrund ihrer Organisationsform keine selbständigen Künstler sind, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Künstlersozialabgabepflicht besteht für ein Unternehmen nicht nur in Bezug auf die Entgelte für Künstler, die selbst versicherungspflichtig nach dem KSVG sind, sondern ebenso in Bezug auf die Entgelte für Künstler, die nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, sodass es unerheblich ist, ob die vom Kläger engagierten Musiker selbst künstlersozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Nach § 25 Abs. 1 KSVG sind Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Mit der Einbeziehung der an nicht nach dem KSVG versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelte soll vermieden werden, dass solche Künstler gegenüber versicherungspflichtigen Künstlern, die gleichartige Leistungen anbieten, einen Wettbewerbsvorteil erhalten, indem Vermarkter bei ihnen in Höhe der Künstlersozialabgabe Kosten einsparen könnten (vgl. BSG, Urt. v. 12. 8. 2010, B 3 KS 2/09 R, Rn. 15 unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 28. 8. 1997, 3 RK 13/96, SozR 3-5425, § 25 KSVG Nr. 10; siehe auch BVerfG, B. v. 8. 4. 1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108 (156)).
Bei den vom Kläger engagierten Musikern, selbst wenn sie nur "Feierabendmusiker" sind und mit der Bezeichnung eine geringere Professionalität angedeutet und verbunden werden sollte, handelt es sich um Künstler im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG. Künstler ist danach, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet (siehe dazu und zum Folgenden: BSG, Urt. v. 21. 6. 2012, B 3 KS 1/11 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 21). Der Kunstbegriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis des Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG, Urt. v. 21. 6. 2012, B 3 KS 1/11 R, SozR 4-5425, § 2 KSVG Nr. 21). Selbst wenn die engagierten Musiker auf den Abschlussbällen nur Stücke bekannter Interpreten nachspielen, sind schon der Auftritt der Musiker auf der Bühne und das (gemeinsame) Musizieren zur Unterhaltung der Besucher des Abschlussballes, unabhängig vom künstlerischen Niveau oder der Gestaltungshöhe im Einzelnen, als Kunst im Sinne des KSVG anzusehen. Dass der Kunstbegriff in anderen Zusammenhängen, etwa im Steuerrecht, anders und enger gefasst sein kann, steht einer weiten Auslegung des Kunstbegriffs für die Künstlersozialversicherung nicht entgegen, weil auch gleiche Begriffe in Bezug auf den jeweiligen Regelungsgegenstand zu sehen und zu verstehen sind und durchaus unterschiedlichen Inhalt in verschiedenen gesetzlichen Kontexten haben können. Entscheidend ist, wie der Gesetzgeber den Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang verwendet und was er mit der Verwendung des Begriffs im jeweiligen Regelungszusammenhang beabsichtigt und bezweckt.
Künstlersozialabgabenpflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG besteht nur, wenn der Kläger mit den Abschlussbällen und den Auftritten der Musiker dort Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens, d. h. für seine Tanzschule, betreibt. Die Formulierung "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit" verwendet das KSVG ebenso in § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG, wonach zur Künstlersozialabgabe Unternehmen verpflichtet sind, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben. Der Begriff der Werbung in § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG ist nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw. Produktwerbung beschränkt, sondern Werbung liegt auch dann vor, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird (BSG, Urt. v. 21. 6. 2012, B 3 KS 2/11 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 11); Öffentlichkeitsarbeit im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet. In diesem Sinne sind auch die Begriffe "Werbung" und "Öffentlichkeitsarbeit" in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG zu verstehen, denn beide Vorschriften stehen in einem engen Zusammenhang, den schon das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Künstlersozialversicherung deutlich gemacht hat; zudem wurden der Wortlaut beider Vorschriften insoweit durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Juni 2001 (BGBl. I, S. 1027) synchronisiert. Selbst wenn mit der Neuformulierung durch das 2. KSVG- Änderungsgesetz der Begriff Werbung nun enger gefasst und er nunmehr auf die werbende Tätigkeit im Sinne von Reklame beschränkt sein sollte (so BSG, Urt. v. 18. 9. 2008, B 3 KS 1/08 R, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 8), muss angesichts der gleichberechtigten Nennung von "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit" nicht genau abgegrenzt werden, ob eine Maßnahme ihrer Natur und ihrem Zweck nach eher der Werbung (Reklame) oder eher der Öffentlichkeitsarbeit zuzurechnen ist (BSG, a.a.O.). Als Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit kommen auch Veranstaltungen und Konzerte in Betracht (vgl. Finke/Brachmann/Nordhausen, a.a.O., § 24 Rn. 188). Dass noch andere Zwecke verfolgt werden, berührt nicht die Abgabepflicht, wenn tatsächlich künstlerische Leistungen in Anspruch genommen werden (BSG, Urt. v. 20. 4. 1994, 3/12 RK 66/92, SozR 3-5425, § 24 KSVG Nr. 6). Keine Werbung liegt dagegen vor, wenn es sich um rein interne Maßnahmen handelt (Mittelmann, in: Plagemann (Hg.), Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 4. Aufl. 2013, § 9 KSVG, Rn. 112), etwa wenn die Beauftragung nur zum internen Firmengebrauch erfolgt (BSG, Urt. v. 7. 7. 2005, B 3 KR 29/04 R, Rn. 15, SozR 4-5425, § 24 KSVG Nr. 7).
Die Abschlussbälle des Klägers, die regelmäßig in einer Stadthalle und somit schon räumlich in einem anderen Rahmen stattfinden, unterscheiden sich in Inhalt, Charakter und Funktion von den normalen Tanzstunden; sie sind keine internen Veranstaltungen der Tanzschüler und der Mitarbeiter der Tanzschule. Zwar knüpfen die Abschlussbälle an den jeweiligen Tanzkurs an, jedoch können auch andere Personen an den Abschlussbällen teilnehmen. Der Kläger öffnet und weitet für die Abschlussbälle den Kreis der Teilnehmer; er kontrolliert nicht, wer den Abschlussball im Einzelnen besucht. Selbst wenn auf die Abschlussbälle nicht allgemein in der Öffentlichkeit durch Werbung hingewiesen wird und durch die Bestell- und Eintrittskarten eine Bindung an die Tanzschüler und den Tanzkurs hergestellt wird, sind sie einem weiteren, grundsätzlich unbestimmten Personenkreis zugänglich, seien es nun "nur" die Eltern oder Verwandte oder auch sonstige Freunde und Bekannte der Tanzschüler. Diesen werden die Ergebnisse des Tanzkurses im Rahmen eines Balles, auf dem zudem dann auch Livemusiker auftreten, durch die Tanzschule präsentiert. Der Ball dient dazu, die Tanzschule und deren Erfolge und Leistungen, auch in Bezug auf das den Tanzschülern in den Tanzstunden beigebrachte Tanzen, nach außen positiv darzustellen. Dass im Internetauftritt des Klägers zudem noch Fotos des Abschlussballs und der Musiker zu finden sind, zeigt, dass mit dem Abschlussball und dem Auftritt der Musiker ein positives Bild von der Tanzschule gezeichnet werden soll. Die Abschlussbälle dienen, selbst wenn dort nicht etwa für einen bestimmten Tanzkurs geworben wird oder auch noch andere Zwecke verfolgt werden sollten, etwa der Abschluss des Tanzkurses in gemütlichem Rahmen, der Imagepflege zur Gewinnung neuer Kunden.
Die Auftragserteilung an die Musiker, d. h. der Abschluss von entgeltlichen Verträgen (BSG, Urt. v. 30. 1. 2001, B 3 KR 1/00 R, SozR 3-5425, § 2 Nr. 11) durch den Kläger erfolgte nicht nur gelegentlich. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstvermarkter hinaus auch bei solchen Unternehmen zu erfassen, die derartige Leistungen in vergleichbarem Maße in Anspruch nehmen, muss es genügen, wenn dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß erfolgt (BSG , Urt. v. 7. 7. 2005, B 3 KR 29/04 R, SozR 4-5425, § 24 Nr. 7; 16.07.2014, B 3 KS 3/14 B, juris). Davon ist auszugehen, wenn Werbemaßnahmen laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr anfallen und entsprechende Werbeaufträge laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr erteilt werden - wenn also durchgehend (täglich, wöchentlich, monatlich, jährlich) ohne größere Unterbrechungen Aufträge an selbständige Künstler erteilt werden bzw. deren Vergabe absehbar ist oder Phasen projektgebundener Aufträge vorliegen und absehbar ist, dass entsprechende Folgeaufträge erteilt werden (BSG, a.a.O.). Nicht erforderlich ist es, dass in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt werden. Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG, nach der eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen nur vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt werden, bezieht sich schon von ihrem Wortlaut her ausdrücklich nur auf die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG. In § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG wird auf die Definition, wann eine nur gelegentliche Auftragserteilung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG vorliegt, nicht Bezug genommen und verwiesen. Eine planwidrige Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist nicht erkennbar. Dass der Gesetzgeber mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG v. 30.07.2014 (BGBl. I, 1311) § 24 KSVG durch Einfügung eines Absatzes 3 ab dem 01.01.2015 ändert, wonach Aufträge nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG als gelegentlich anzusehen sind, wenn die Summe der Entgelte im Jahr 450 EUR nicht übersteigt, ist schon deshalb für die Frage der gelegentlichen Auftragserteilung vorliegend unerheblich, weil die Neuregelung nur Erfassungsbescheide betrifft, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht (vgl. BSG, Urt. v. 08.10.2014, B 3 KS 6/13 R).
Die Abschlussbälle fanden zwar in den einzelnen Jahren jeweils in unterschiedlicher Zahl (2003: fünf; 2004: drei; 2005: drei; 2006: fünf; 2007: zwei) statt, jedoch erfolgten sie regelmäßig und kontinuierlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Abschlussbälle im jeweiligen Jahr, die oftmals gerade in den Monaten März, Juli und Dezember stattfanden; es handelte sich um wiederkehrende Anlässe, wie auch die beigefügten Rechnungen für die Abschlussbälle im Jahr 2008 zeigen. Angesichts der Regelmäßigkeit war absehbar, dass weitere Folgeaufträge an Musiker erteilt werden. Angesichts der Höhe der gezahlten Honorare an die Musiker, die sich in den Entgeltsummen zeigt, handelt es sich auch um Aufträge von nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß.
Soweit das BSG in seinem Urteil vom 08.10.2014 (B 3 KS 6/13 R) in Bezug auf zwei Veranstaltungen eines als gemeinnützig anerkannten Country- und Westerntanzvereins im Jahr eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG mangels einer das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitender Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit verneint hat, weil sie nicht in erster Linie der Öffentlichkeitsarbeit, sondern der Hobby- und Brauchtumspflege dienten, führt dies vorliegend zu keiner anderen Auslegung. Zum einen ist schon die Zahl der Veranstaltungen des Klägers insgesamt höher, zum anderen ist die Veranstaltung von Abschlussbällen einer Tanzschule durch den Kläger nicht als Hobby- und Brauchtumspflege vergleichbar den Veranstaltungen eines als gemeinnützig anerkannten Country- und Westerntanzvereins zu qualifizieren, dessen satzungsmäßiges Ziel die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur ist.
Dass der Kläger mit den Abschlussbällen keinen Gewinn erzielt, ist unerheblich für die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, weil danach, anders als nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG, schon nicht vorausgesetzt wird, dass im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Dass der Abschlussball durch die Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten finanziert wird, berührt nicht die Abgabepflicht, denn die Honorierung der Musiker erfolgt durch den Kläger.
Die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ist nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom 8. April 1987 die Verfassungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe geklärt (2 BvR 909/82; BVerfGE 75, 146 ff.; s. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11. 9. 1998, 1 BvR 1670/97; zur Verfassungsmäßigkeit siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10. 9. 2010, L 4 KR 3419/09; zur verfassungsrechtlichen- und europarechtlichen Zulässigkeit der Erstreckung der Abgabepflicht auf Honorare für selbständige Künstler, die selbst nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen: BSG, B. v. 15. 1. 2009, B 3 KS 5/08 B m.w.N.) und aus gleichheitsrechtlichen Gründen sogar eine Einbeziehung der Eigenwerbung betreibenden Unternehmer angemahnt. Die hat der Gesetzgeber mit der hier einschlägigen Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG umgesetzt. Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ist hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit von Normen, weil der Tatbestand der Abgabepflicht hinreichend deutlich umschrieben ist; dass die Tatbestandsmerkmale der Auslegung bedürfen, gerade etwa der Begriff "gelegentlich", bedeutet nicht, dass sie schon deshalb dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot widersprechen.
Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Entgelte für künstlerische und publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1, 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt hat, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Nach § 25 Abs. 2 KSVG ist Entgelt im Sinne des Absatzes 1 alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, anzüglich der in seiner Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Beklagte legte die vom Kläger vorgelegten Rechnungen für die engagierten Musiker zugrunde und zog dabei die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer heraus. Die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Künstlersozialversicherungsabgabe (1.793,77 EUR) ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat hiergegen keine Einwände erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm §§ 1 Abs 2 Nr 3, 47 Abs 1 und 2, 52 Abs 3 S 1 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers wie vorliegend eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 Satz 1 GKG).
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