Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 1619/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 4134/14 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 04.09.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine Betriebshilfe nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (ALG).
Der am 1955 geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert. Ein Verfahren zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente ist schon angesichts fehlender Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ohne Erfolg geblieben (vgl. Niederschrift im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 07.08.2014, L 10 LW 2145/14). In der Zeit vom 25.03.2011 bis 15.04.2011 hielt sich der Kläger im Rahmen einer stationären medizinischen Rehabilitation in der F. Bad B. auf (Bl. 44 SG-Akte). Den von cura familia, einem Dienstleistungsunternehmen des Verbandes K. L. e.V. der Diözese R., für den Kläger am 24.03.2011 gestellten Antrag auf Gewährung einer Betriebshilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2011 und Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011 ab, weil angesichts der seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch seine Abwesenheit keine arbeitswirtschaftliche Lücke entstanden sei. Auch während der Dauer des genannten stationären Aufenthaltes war eine Dorfhelferin von cura familia im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Einsatz, wofür ihm - bezogen auf die Dauer des stationären Aufenthaltes - ein Eigenanteil von 524,16 EUR in Rechnung gestellt wurde (Auskunft von cura familia Bl. 89 SG-Akte).
Mit seiner gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten am 12.05.2011 beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung dieses Eigenanteils geltend gemacht. Mit Urteil vom 04.09.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen für diese Leistung (§ 10 Abs. 2 ALG) und deren Voraussetzungen hat es sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Der Auffassung des Klägers, entweder müsse Betriebshilfe oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden, ist es nicht gefolgt, weil beiden Leistungen unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde lägen: der Betriebshilfe die Leistungsfähigkeit des Landwirts in seinem Betrieb, der Rente wegen Erwerbsminderung die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht in dem am 16.09.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger am 01.10.2014 Beschwerde eingelegt. Er sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass es nicht sein könne, dass eine Erwerbsminderungsrente ebenso abgelehnt werde wie eine Betriebshilfe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 524,16 EUR streitig und damit ein Betrag von nicht mehr als 750 EUR. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aus einem - so der Kläger sinngemäß - Wertungswiderspruch im Falle der Ablehnung von Betriebshilfe und gleichzeitiger Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung. Vielmehr ist die Ablehnung von Betriebshilfe wegen eines schon zuvor bestehenden krankheitsbedingten dauerhaften Ausfalls der Arbeitskraft des Landwirts in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen durchaus mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall ergibt sich dies zwanglos aus der Tatsache, dass dem Kläger schon deshalb keine Rente wegen Erwerbsminderung - unabhängig von den Auswirkungen der bei ihm vorhandenen Erkrankungen und Behinderungen - zustehen kann, weil er sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben hat, dies aber Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ALG; zu den Voraussetzungen einer Abgabe s. § 21 ALG). Deshalb nahm der Kläger auch seine Berufung gegen die frühere Ablehnung von Erwerbsminderungsrente (L 10 LW 2145/14) zurück. Dass die Beklagte und das Sozialgericht in diesem früheren Verfahren eine rentenberechtigende Leistungsminderung als eine der Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung verneinten, ändert an dieser tatsächlichen Sach- und Rechtslage nichts. Denn maßgebend für die Frage einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht die jeweilige Argumentation eines Beteiligten oder des vorinstanzlichen Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Berufungsgericht darstellt.
Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend dargestellt, dass sich der Anspruch auf Betriebshilfe einerseits und der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung andererseits nach verschiedenen Maßstäben richtet, sodass beide Leistungen gerade nicht wertungsmäßig verbunden sind.
Das ALG regelt den - auf drei Monate begrenzten (§ 10 Abs. 2 Satz 4 ALG) - Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe in § 10 Abs. 2 und 3 ALG und stellt dabei maßgeblich darauf ab, ob diese Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens bzw. Haushalts erforderlich ist. Bezugspunkt ist somit die bisherige Tätigkeit des Landwirts in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. Haushalt.
Demgegenüber knüpft der den Anspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers auf Rente wegen teilweise bzw. voller Erwerbsminderung begründende § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ALG für die Frage des Vorliegens teilweiser oder voller Erwerbsminderung an § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an, der wiederum auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt. Denn teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist nur derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Maßstab sind somit auch für den Rentenanspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und nicht - anders als bei der Betriebshilfe - die Leistungsanforderungen für eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen.
Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine Betriebshilfe nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte (ALG).
Der am 1955 geborene Kläger ist als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beklagten versichert. Ein Verfahren zur Erlangung einer Erwerbsminderungsrente ist schon angesichts fehlender Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ohne Erfolg geblieben (vgl. Niederschrift im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 07.08.2014, L 10 LW 2145/14). In der Zeit vom 25.03.2011 bis 15.04.2011 hielt sich der Kläger im Rahmen einer stationären medizinischen Rehabilitation in der F. Bad B. auf (Bl. 44 SG-Akte). Den von cura familia, einem Dienstleistungsunternehmen des Verbandes K. L. e.V. der Diözese R., für den Kläger am 24.03.2011 gestellten Antrag auf Gewährung einer Betriebshilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.03.2011 und Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011 ab, weil angesichts der seit längerem bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch seine Abwesenheit keine arbeitswirtschaftliche Lücke entstanden sei. Auch während der Dauer des genannten stationären Aufenthaltes war eine Dorfhelferin von cura familia im landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Einsatz, wofür ihm - bezogen auf die Dauer des stationären Aufenthaltes - ein Eigenanteil von 524,16 EUR in Rechnung gestellt wurde (Auskunft von cura familia Bl. 89 SG-Akte).
Mit seiner gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten am 12.05.2011 beim Sozialgericht Ulm erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung dieses Eigenanteils geltend gemacht. Mit Urteil vom 04.09.2014 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen für diese Leistung (§ 10 Abs. 2 ALG) und deren Voraussetzungen hat es sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Der Auffassung des Klägers, entweder müsse Betriebshilfe oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt werden, ist es nicht gefolgt, weil beiden Leistungen unterschiedliche Maßstäbe zu Grunde lägen: der Betriebshilfe die Leistungsfähigkeit des Landwirts in seinem Betrieb, der Rente wegen Erwerbsminderung die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht in dem am 16.09.2014 zugestellten Urteil hat der Kläger am 01.10.2014 Beschwerde eingelegt. Er sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass es nicht sein könne, dass eine Erwerbsminderungsrente ebenso abgelehnt werde wie eine Betriebshilfe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 524,16 EUR streitig und damit ein Betrag von nicht mehr als 750 EUR. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG, Beschluss vom 22.07.1988, 7 BAr 104/87 in SozR 1500 § 160a Nr. 65) oder wenn sie praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, B 4 RA 257/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt (BSG, Beschluss vom 30.03.2005, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht aus einem - so der Kläger sinngemäß - Wertungswiderspruch im Falle der Ablehnung von Betriebshilfe und gleichzeitiger Ablehnung von Rente wegen Erwerbsminderung. Vielmehr ist die Ablehnung von Betriebshilfe wegen eines schon zuvor bestehenden krankheitsbedingten dauerhaften Ausfalls der Arbeitskraft des Landwirts in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen durchaus mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall ergibt sich dies zwanglos aus der Tatsache, dass dem Kläger schon deshalb keine Rente wegen Erwerbsminderung - unabhängig von den Auswirkungen der bei ihm vorhandenen Erkrankungen und Behinderungen - zustehen kann, weil er sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben hat, dies aber Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ALG; zu den Voraussetzungen einer Abgabe s. § 21 ALG). Deshalb nahm der Kläger auch seine Berufung gegen die frühere Ablehnung von Erwerbsminderungsrente (L 10 LW 2145/14) zurück. Dass die Beklagte und das Sozialgericht in diesem früheren Verfahren eine rentenberechtigende Leistungsminderung als eine der Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung verneinten, ändert an dieser tatsächlichen Sach- und Rechtslage nichts. Denn maßgebend für die Frage einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht die jeweilige Argumentation eines Beteiligten oder des vorinstanzlichen Gerichts, sondern die Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Berufungsgericht darstellt.
Im Übrigen hat das Sozialgericht zutreffend dargestellt, dass sich der Anspruch auf Betriebshilfe einerseits und der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung andererseits nach verschiedenen Maßstäben richtet, sodass beide Leistungen gerade nicht wertungsmäßig verbunden sind.
Das ALG regelt den - auf drei Monate begrenzten (§ 10 Abs. 2 Satz 4 ALG) - Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe in § 10 Abs. 2 und 3 ALG und stellt dabei maßgeblich darauf ab, ob diese Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens bzw. Haushalts erforderlich ist. Bezugspunkt ist somit die bisherige Tätigkeit des Landwirts in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. Haushalt.
Demgegenüber knüpft der den Anspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers auf Rente wegen teilweise bzw. voller Erwerbsminderung begründende § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 ALG für die Frage des Vorliegens teilweiser oder voller Erwerbsminderung an § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) an, der wiederum auf die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes abstellt. Denn teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist nur derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs bzw. drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Maßstab sind somit auch für den Rentenanspruch des landwirtschaftlichen Unternehmers die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und nicht - anders als bei der Betriebshilfe - die Leistungsanforderungen für eine Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen.
Hinweise für das Vorliegen anderer Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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