L 9 AS 4720/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4441/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4720/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.09.2014 vorläufig für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.01.2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt und den Bescheid vom 07.11.2014, mit dem Leistungen ab dem 01.12.2014 wegen fehlender Mitwirkung entzogen worden waren, mit Bescheid vom 25.11.2014 aufgehoben hat, ist die Antragstellerin klaglos gestellt und das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz entfallen. Der Antrag der Antragstellerin ist damit unzulässig geworden, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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