L 8 AL 5356/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AL 737/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5356/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.10.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) gegen die Beklagte für die Zeit vom 15.09.2012 bis 30.09.2012 zusteht.

Die Klägerin, geboren am 09.10.1986, ist gelernte Kauffrau für Bürokommunikation (Ausbildungszeit August 2007 bis Juli 2009). Bis Mai 2012 war sie als Sekretärin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 01.06.2012 bis 14.07.2012 bezog die Klägerin Alg von der Beklagten. In der Zeit vom 15.07.2012 bis 14.09.2012 war sie im Rahmen eines befristeten entgeltlichen "Vorpraktikums" in Vollzeit beschäftigt (Vertrag vom 02.05.2012, Blatt 11/13 der Beklagtenakte). Zum Wintersemester 2012/2013 nahm die Klägerin das Studium des Wirtschaftsingenieurswesens/General Management an der Hochschule P. auf.

Das Wintersemester begann am 01.09.2012 und endete am 28.02.2013 (Immatrikulationsbescheinigung vom 21.11.2012, Blatt 18 der Beklagtenakte; zum Vorlesungsverzeichnis ab dem 01.10.2012 vgl. Blatt 16 der Beklagtenakte). Die erste studienpflichtige Veranstaltung, die Einführungsveranstaltung für das erste Semester, fand am 01.10.2012 statt (Bestätigung der Hochschule P. vom 17.06.2013, Blatt 9 der SG-Akte). Vor dem 01.10.2012 fanden keine Vorlesungen oder andere studentische Veranstaltungen statt. Mit Bescheid vom 29.05.2013 wurden der Klägerin ab Oktober 2012 Leistungen nach dem BAföG bewilligt.

Die Klägerin suchte am 30.08.2012 die örtliche Agentur für Arbeit auf (zum Aktenvermerk vgl. Blatt 32 der Senatsakte). In diesem Gespräch meldete sie sich zum 15.09.2012 arbeitslos und beantragte bei der Beklagten die Gewährung von Alg (Blatt 3/5 der Beklagtenakte; zur Arbeitsbescheinigung vgl. Blatt 6/10 der Beklagtenakte). Ihr wurde mitgeteilt (vgl. Blatt 32 der Senatsakte), sie könne sich nicht arbeitslos melden, da sie ab dem 01.09.2012 ein Hochschulstudium aufgenommen habe. Die Klägerin bestand auf einem Rückruf zwecks weiterer Aufklärung (Blatt 32 der Senatsakte).

Am 05.10.2012 suchte die Klägerin erneut die örtliche Agentur der Beklagten auf (Blatt 34, 35, 36, 37 der Senatsakte) und bestand unter Hinweis auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz vom Juli 2012 auf der Arbeitslosmeldung und Antragstellung zum 15.09.2012 (Blatt 37 der Senatsakte). Die Beklagte erfasste nunmehr die Arbeitslosmeldung und den Alg-Antrag und händigte der Klägerin den Formularantrag samt weiterer Unterlagen aus (Blatt 37 der Senatsakte). Am 26.11.2012 reichte die Klägerin dann das von ihr am 21.11.2012 unterschriebene Antragsformular ein (Blatt 3/5 der Beklagtenakte; zur Arbeitsbescheinigung vgl. Blatt 6/10 der Beklagtenakte).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29.11.2012 (Blatt 2 der Beklagtenakte) die Gewährung von Alg ab. Die Klägerin, deren Studentenstatus mit Semesterbeginn entstanden sei, sei mangels Verfügbarkeit nicht arbeitslos, da nach aktueller Weisungslage die entgeltliche Beschäftigung als Student versicherungsfrei sei (§ 27 SGB III).

Mit ihrem am 17.12.2012 eingegangenen Widerspruch (Blatt 24/30 der Beklagtenakte), wies die Klägerin darauf hin, dass sie bis zum Beginn der Einführungsveranstaltung am 01.10.2012 frei von studentischen Verpflichtungen und noch in keine studienrelevanten Pflichten und Aktivitäten eingebunden gewesen sei. Sie habe eine Beschäftigung ausüben können und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchbescheid vom 17.01.2013, Blatt 31/34 der Beklagtenakte). Es komme nicht auf die Verfügbarkeit während des Zeitraums zwischen Semesterbeginn und Vorlesungsbeginn, sondern darauf an, ob der gesamte Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse. Dies sei nicht gegeben.

Am 11.02.2013 hat die Klägerin beim SG Stuttgart Klage erhoben. Sie habe dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Zeit vom 15.09.2012 bis einschließlich 30.09.2012 zur Verfügung gestanden. Die erste Studienveranstaltung habe erst am 01.10.2012 stattgefunden. Hierzu hat die Klägerin eine Auskunft der Fachhochschule P. vom 17.06.2013 (Blatt 9 der SG-Akte) vorgelegt; danach hat das erste Semester am 01.10.2012 mit der Einführungsveranstaltung begonnen, zuvor sei die Klägerin an keine studentischen Aktivitäten oder Verpflichtungen gebunden gewesen.

Das SG hat mit Urteil vom 14.10.2013 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2013 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 15.09.2012 bis 30.09.2012 Alg in gesetzlicher Höhe zu gewähren und zugleich die Berufung zugelassen. Die Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs seien erfüllt. Nach § 137 Abs. 1 SBG III habe Anspruch auf Alg, wer arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Klägerin habe sich am 30.08.2012 bei der Beklagten zum 15.09.2012 arbeitslos gemeldet und erfülle auch die erforderliche Anwartschaftszeit nach § 142 SGB III. Sie sei auch im Zeitraum 15.09.2012 bis 30.09.2012 arbeitslos i.S.d. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten, sei die Klägerin insbesondere auch verfügbar i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gewesen. Dem stehe auch die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht entgegen. Diese Vermutung sei nach § 139 Abs. 2 S. 2 SBG III widerlegt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht dahin auszulegen, dass die versicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich während der Zeit des gesamten Ausbildungsgangs möglich sein müsse. Vielmehr sei nur auf den Zeitraum abzustellen, in welchem die Klägerin beschäftigungslos sei. Für den Zeitraum zwischen Semesterbeginn/Immatrikulation und tatsächlichem Vorlesungsbeginn sei insofern der Nachweis zulässig, dass der Student noch keinen Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen unterlegen und keine studienbedingten Verpflichtungen zu erfüllen gehabt habe. In diesem Zeitraum könne ein Studium dann auch die Zeit und Arbeitskraft eines Studenten nicht überwiegend in Anspruch nehmen; dementsprechend sei der Student dem Erscheinungsbild nach zwischen Immatrikulation und tatsächlichem Beginn des Vorlesungsbetriebs nicht versicherungsfreier Studierender (LSG Baden-Württemberg 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09 - juris RdNr. 20; Urteil LSG Thüringen 22.02.2007 - L 3 AL 822/03 - juris RdNr. 29).

Gegen das ihr am 25.11.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.12.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die vom SG zugelassene Berufung eingelegt. Nachdem sich die Klägerin arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe, sei zunächst streitig, ob die Klägerin vom 15.09.12 bis 30.09.12 trotz ihrer Immatrikulation als Studentin an der Hochschule P. arbeitslos gewesen sei. Gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde bei Studenten einer Hochschule vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Hintergrund dieser Regelung sei das sogenannte Werkstudenten-Privileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei seien. Nach der Rechtsprechung des BSG sei im Rahmen der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung sowie bei zulässiger Typisierung und Pauschalierung davon auszugehen, dass durch die Immatrikulation zwischen den Studenten und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entstehe, das die Vermutung begründe, der Student könne während seines Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Mithin sei für den Beginn der Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III der Status des Studenten, der durch die Immatrikulation begründet werde, entscheidend. Semesterferien und vorlesungsfreie Zeiten hätten keinen Einfluss auf den Status als Student. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich schon oder noch eine entsprechende Ausbildung absolviert werde. Das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vermutung einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bereits dadurch widerlegt sei, dass ein Student zwischen der Immatrikulation und dem Beginn der Vorlesungszeit keinerlei studienbedingte Verpflichtungen zu erfüllen habe, weil jedenfalls für diese Zeit eine Beschäftigung nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen dem (noch nicht tatsächlich, aufgenommenen) Studium so untergeordnet sei, dass das Erscheinungsbild des Arbeitslosen nicht das eines (versicherungsfreien) Studenten beziehungsweise Werkstudenten sei. Das BSG habe in seinem Urteil vom 19. März 1998 (B 7 AL 44/97 R, juris) ausgeführt, dass bei einem Studenten vermutet werde, dass er nur Beschäftigungen ausüben könne, die nach § 169 AFG beitragsfrei seien, es sei denn, er würde gemäß § 103a Abs. 2 AFG darlegen, dass der Ausbildungsgang bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung zulassen. Das Urteil des SG widerspreche der Rechtsprechung des BSG, weil das SG rechtsfehlerhaft davon ausgehe, dass die Vermutung einer versicherungsfreien Beschäftigung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bereits dadurch widerlegt sei, wenn ein Student zwischen der Immatrikulation und dem Beginn der Vorlesungszeit keinerlei studienbedingte Verpflichtungen zu erfüllen habe, weil jedenfalls für diese Zeit eine Beschäftigung nach den gesamten tatsächlichen Verhältnissen dem (noch nicht tatsächlich aufgenommenen) Studium so untergeordnet gewesen sei, dass das Erscheinungsbild das eines Arbeitslosen und nicht das eines (versicherungsfreien) Studenten beziehungsweise Werkstudenten gewesen sei. Dabei verkenne das SG, dass hinsichtlich der Vermutung der versicherungsfreien Beschäftigung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III darauf abgestellt werden müsse, ob der gesamte Studiengang die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zulasse, die Beschäftigung also während des gesamten Studiums Hauptsache bleibe und das Studium nur "Nebensache" sei. Da bei der Klägerin das Studium Haupt- und nicht nur Nebensache gewesen sei, sei entgegen dem angefochtenen Urteil die gesetzliche Vermutung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht widerlegt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.10.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffen. Die Vermutung des § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III sei widerlegbar und werde als widerlegt angesehen, wenn der Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung zulasse. Sie habe nachgewiesen, dass sie bis zum 30.09.2012 keinen studentischen Verpflichtungen nachzukommen hatte. Der Sachverhalt sei nicht zu vergleichen mit vorlesungsfreien Zeiten und Semesterferien während des Studiums. In diesen Zeiten könnten je nach Studium Prüfungen liegen, schriftliche Arbeiten (Hausarbeiten) zu erstellen sein und Praktika absolviert werden müssen. Für sie als Studienanfängerin habe es jedoch keine solche Veranstaltung gegeben. Selbst wenn sie gewollt hätte, hätte sie an keiner studentischen Veranstaltung teilnehmen können und müssen.

Die Sach- und Rechtslage wurde in einem Termin am 11.07.2014 nichtöffentlich erörtert; wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 26/27 der Senatsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin hat nunmehr (Schreiben vom 14.08.2014, Blatt 44 der Senatsakte) mitgeteilt, vom 18.09.2012 bis zum 25.09.2012 im Urlaub gewesen zu sein. Sie hat erklärt, wenn ihr Antrag auf Alg angenommen worden wäre, auch Urlaub beantragt zu haben.

Die Beklagte (Schreiben vom 02.09.2014, Blatt 45 der Senatsakte) hat ausgeführt, die Klägerin sei wegen Urlaubsabwesenheit tatsächlich nicht verfügbar gewesen. Aus den Beratungsvermerken gehe hervor, dass der Klägerin zunächst mitgeteilt worden sei, dass der Studentenstatus ab dem 01.09.12 beginne und sie sich deshalb nicht zum 15.09.12 arbeitslos melden könne. Erst nach nochmaliger persönlicher Vorsprache der Klägerin am 05.10.12 sei die Arbeitslosmeldung zum 15.09.12 nacherfasst, einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt und mit der Klägerin die Antragsrückgabe bis spätestens zum 15.10.12 vereinbart worden. Infolgedessen hätten vor dem 05.10.12 faktisch keine Vermittlungsbemühungen stattgefunden und die vorherige Genehmigung des Urlaubs sei somit obsolet. Nachdem die Klägerin glaubhaft vorgetragen habe, dass sie anderenfalls die vorherige Genehmigung des Urlaubs beantragt hätte, dürfe sich die Ortsabwesenheit nicht negativ auf einen möglichen Anspruch auswirken.

In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hat der Beklagtenvertreter die Abwesenheit genehmigt (vgl. die Niederschrift vom 19.12.2014).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte und vom SG zugelassene Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig aber unbegründet.

Streitgegenstand ist der mit einer zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgte, mit Bescheid vom 29.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2013 abgelehnte Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Alg für die Zeit vom 15.09.2012 bis zum 30.09.2012. Diese Entscheidung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Alg in der Zeit vom 15.09.2012 bis zum 30.09.2012. Das angefochtene Urteil des SG ist daher nicht zu beanstanden. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Das SG hat weiter ausführlich und zutreffend begründet, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Der Senat gelangt nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis. Er nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sei mit den Entscheidungen des 12. und 13. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09; Urteile vom 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13 und L 13 AL 4752/13) und auch dem LSG Rheinland-Pfalz, des Hessischen LSG (26.06.2013 - L 6 AL 186/10 - juris RdNr. 31 ff) und des LSG Thüringen (22.02.2007 - L 3 AL 822/03 - juris RdNr. 26 ff) ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Die Anspruchsgrundlage für die hier von der Klägerin begehrten Leistungen ergibt sich aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in der seit 01.04.2012 geltenden Fassung (SGB III). Danach hat gemäß § 137 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Dieser Anspruch kann durch Geschäftsanweisungen, auf die sich die Beklagte beruft und die die Beklagten lediglich selbst binden, nicht beschränkt werden. Weisungen, die im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Anspruch stehen, sind nichtig. Die Klägerin hat das Stammrecht auf Alg bereits aufgrund der bestandskräftigen Alg-Bewilligung für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 14.07.2012 erworben. Maßgebend ist daher nur, ob die Voraussetzungen nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III erfüllt sind.

Die Klägerin hatte sich bereits am 30.08.2012 wirksam bei der örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der vorgelegten Vermerke über die Vorsprache und auf Grundlage der Angaben der Klägerin fest. Zwar hatte sie zum damaligen Zeitpunkt eine schriftliche Meldung oder einen schriftlichen Antrag nicht eingereicht, doch kann die Arbeitslosmeldung sowie die Antragstellung auch formfrei - mithin bei einer persönlichen Vorsprache mündlich - erfolgen (Hassel in Brand, SGB III, 6- Auflage 2012, § 323 RdNr. 6). Dass der Mitarbeiter der Beklagten diese Arbeitslosmeldung und den Antrag unter Hinweis auf die - nichtige - Weisungslage nicht angenommen hat - er hat notiert: "Kd. daher mitgeteilt, dass Sie sich daher nicht arbeitslos melden kann." -, steht dem nicht entgegen. Denn es handelt sich bei der Arbeitslosmeldung, wie auch beim Alg-Antrag um empfangsbedürftige Willenserklärungen, doch sind diese - wie vorliegend bei mündlicher Übermittlung - bereits dann zugegangen und mithin wirksam geworden, wenn diese der Beklagten zugegangen sind, also der Mitarbeiter der Beklagten diese gehört hat; einer förmlichen Annahme der Erklärungen bedarf es nicht. Dieser Alg-Antrag ist aber auch erstmals mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt worden. Am 30.08.2012 hatte der Mitarbeiter der Beklagten lediglich mitgeteilt, die Klägerin könne sich nicht arbeitslos melden (Blatt 32 der Senatsakte). Darin kann keine Ablehnung des Alg-Antrags gesehen werden, es handelt sich vielmehr schon um die Weigerung einen solchen Antrag förmlich entgegenzunehmen, worauf es aber - siehe zuvor dargestellt - nicht ankommt. Dies gilt umso mehr, als auch aus dem weiteren Verhalten des Mitarbeiters - so hat er Kontakt zu Leistungsabteilung hergestellt und ein Ticket an die Leistungsabteilung gesendet -, deutlich wird, dass auch er in seinem Verhalten keine Ablehnung des Alg-Antrages gesehen hat.

Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist arbeitslos wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und 1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbar-keit).

Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer 1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben, und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (§ 138 Abs. 5 SGB III).

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin bezogen auf die Zeit vom 15.09.2012 bis zum 30.09.2012 erfüllt. Denn sie war beschäftigungslos - das letzte Beschäftigungsverhältnis endete zum 14.09.2012 (vgl. dazu den Vertrag auf Blatt 11/13 der Beklagtenakte sowie die Arbeitsbescheinigung, Blatt 6/10 der Beklagtenakte). Sie hat sich auch bemüht die Beschäftigungslosigkeit zu beenden (vgl. ihre Erklärung im Antrag auf Gewährung von ALG, dort Antwort auf Frage 2a, Blatt 1 der Beklagtenakte).

Auch war sie verfügbar. Der Verfügbarkeit und den geforderten Eigenbemühungen steht dabei nicht entgegen, dass die Beschäftigungslosigkeit von vornherein nur kurzzeitig (15.09. bis 30.09.2012) war und die Klägerin im Anschluss daran bereits fest entschlossen war, ein Studium zu beginnen. Maßgebend ist vielmehr, ob bzw. dass die Klägerin bezogen auf die Zeit der Beschäftigungslosigkeit vom 15.09.2012 bis zum 30.09.2012 sich bemüht hatte, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestanden hatte und bereit war eine Beschäftigung anzunehmen (subjektive Verfügbarkeit). Das war nach Überzeugung des Senats der Fall; dass die Beklagte wegen der nur kurzen Dauer der Beschäftigungslosigkeit wohl keine Stelle hätte vermitteln können, steht dem Alg-Anspruch nicht entgegen. Dem steht auch nicht die mit dem Urlaub der Klägerin vom 18.09.2012 bis zum 25.09.2012 verbundene Ortsabwesenheit entgegen, denn die Klägerin hätte einen entsprechenden Urlaubsanspruch gehabt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EAO). Hierzu hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2014 (Blatt 45 der Senatsakte) mitgeteilt, die Ortsabwesenheit dürfe sich nicht negativ zu Lasten der Klägerin auswirken, denn Vermittlungsbemühungen hätten auch nicht stattgefunden. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hat die Beklagte gegenüber dem Senat erklärt, dass der Urlaub (die Ortsabwesenheit) genehmigt ist, sodass die Ortsabwesenheit nicht kausal für die faktisch fehlende Verfügbarkeit war.

Dem Alg-Anspruch steht auch nicht entgegen, dass § 139 Abs. 2 Satz 1 SGB III bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass diese nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Die gesetzliche Vermutung, dass Studentinnen oder Studenten einer Hochschule nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können, tritt mit dem Zeitpunkt der Immatrikulation, spätestens aber mit dem formellen Beginn des Semesters ein, für das der Student eingeschrieben wurde. Die Anknüpfung daran stellt eine bei der Regelung von Massenerscheinungen im Interesse einer effizienten Verwaltung zulässige Typisierung und Pauschalierung (vgl. u.a. BVerfG 08.03.1983 - 1 BvL 21/80 - BVerfGE 63, 255, 261 ff. = juris; BSG 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 - juris; BSG 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R - juris; LSG Baden-Württemberg, 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09 - juris; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13 - n.v.; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13 - n.v.; Hessisches LSG 26.06.2013 - L 6 AL 186/10 - juris) dar, da durch die Immatrikulation zwischen dem Studierenden und der Hochschule ein Rechtsverhältnis entsteht, das die Vermutung begründet, die Studierenden könnten während des Studiums keiner beitragspflichtigen Beschäftigung mehr nachgehen. Hintergrund für diese Regelung bildet das sogenannte Werkstudentenprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III, wonach Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei sind.

Die gesetzliche Vermutung, dass die Klägerin in der strittigen Zeit nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben konnte, ist vorliegend i.S.d. § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Widerlegung, dass nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt werden kann, nicht für das gesamte Semester oder gar für das gesamte Studium erforderlich ist, sondern nur für den Zeitraum, für welchen Leistungen begehrt werden (vgl. Hessisches LSG 21.09.2012 - L 7 AL 3/12; Hessisches LSG 26.06.2013 - L 6 AL 186/10 - juris; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13 - n.v.; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13 - n.v.; Öndül in juris-PK SGB III, § 139 RdNr. 36). Ein anderes Verständnis der Vorschrift würde der im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) gebotenen Auslegung, die Raum dafür lassen muss, dass auch Studierende ihren auf Grund der Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung erworbenen Ansprüche realisieren können und gegenüber anderen Arbeitslosen keine grundrechtswidrige Benachteiligung erfahren, widersprechen (so auch LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13 - n.v.; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13 - n.v.).

Zur Widerlegung und Feststellung der Verfügbarkeit für die Zeit, für die Leistungen beansprucht werden, ist es erforderlich, dass die Studierenden darlegen und nachweisen, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen in der Zeit, für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden, zulässt. Die Studierenden müssen insofern - was bereits aus der Rechtsprechung des BSG folgt - konkrete, einfach überprüfbare und objektivierbare Tatsachen vortragen.

Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 Satz 2 SGB III legt dem Arbeitslosen insofern eine Darlegungs- und Beweisführungslast i.S.d. objektiven Beweisbelastung auf (BSG, 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 - juris RdNr. 26; BSG 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 - juris; BSG 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R - juris; BSG 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 - juris; LSG Baden-Württemberg 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09 - juris; Hessisches LSG 21.09.2012 - L 7 AL 3/12 - juris; Hessisches LSG 26.06.2013 - L 6 AL 186/10 - juris; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13 - n.v.; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13 - n.v.; Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 139 RdNr.15; Öndül in juris-PK SGB III, § 139 RdNr. 35).

Zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweisführungslast ist in einem ersten Schritt darzulegen, dass nicht bereits die abstrakten Regelungen in den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Ausübung einer Beschäftigung, auf die das Werkstudentenprivileg keine Anwendung finden würde, entgegenstehen. Handelt es sich insoweit um einen geregelten Studien- oder Ausbildungsgang und lassen die abstrakten verbindlichen Vorgaben als solche die Aufnahme einer Beschäftigung zu, in der die Arbeitslosengeld begehrende Person nach ihrem Erscheinungsbild Arbeitnehmer wäre, ist die Vermutung noch nicht widerlegt. Vielmehr hat die betreffende Person dann in einem zweiten Schritt darzulegen und nachzuweisen, dass sie ihr Studium bzw. ihre Ausbildung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der vorgeschriebenen Anforderungen so gestaltet hätte, um daneben einer nicht dem Werkstudentenprivileg unterfallenden Beschäftigung nachgehen zu können. Insoweit sind konkrete, einfach überprüfbare und damit objektivierbare Tatsachen vorzutragen. Der Student muss im Einzelnen aufzeigen, dass ihm die Ausübung einer Beschäftigung möglich ist. Die Vermutung kann nur durch einfache überprüfbare und objektive Tatsachen widerlegt werden, nicht durch pauschale Angaben, die durch die Beklagte nicht überprüft werden kann. Letztlich bedarf es der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles. Insoweit kommt es nicht auf eine rückschauende, sondern auf eine vorausschauende Beurteilung an (zum Ganzen vgl. BSG 21.04.1993 - 11 RAr 25/92 - juris RdNr. 26; BSG 24.07.1997 - 11 RAr 99/96 - juris; BSG 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R - juris; BSG 14.03.1996 - 7 RAr 18/94 - juris; LSG Baden-Württemberg 18.11.2011 - L 12 AL 5291/09 - juris; Hessisches LSG 21.09.2012 - L 7 AL 3/12 - juris; Hessisches LSG 26.06.2013 - L 6 AL 186/10 - juris; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13 - n.v.; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13 - n.v.; Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 139 Rdnr.15, Öndül in juris-PK SGB III, § 139 Rdnr. 35). Aus der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (26.06.2014 - L 9 AL 130/13 - juris) folgt nichts anderes. Denn dort war lediglich entschieden worden, dass eine Beweisführung zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für vergangene Zeiträume nicht möglich sein soll (a.A. u.a. Brand a.a.O. m.w.N.; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand 2014, § 139, RdNr. 67). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Klägerin hat bereits von Anfang an - mithin seit Antragstellung im August 2012 z.B. durch Vorlage des Vorlesungsverzeichnisses der ersten Semesterwoche ab dem 01.10.2012 (Blatt 16 der Beklagtenakte) sowie weiterer Unterlagen (Blatt 17 der Beklagtenakte) rechtzeitig und hinreichend dargelegt sowie nachgewiesen, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn am 01.10.2012 bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen an der Aufnahme einer mindestens 15 Stunden umfassenden Beschäftigung nicht gehindert war. Auf die mögliche Beschäftigung hätte damit das Werkstudentenprivileg im Sinne von § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB III keine Anwendung gefunden.

Die Klägerin hat der Beklagten bereits vor Erlass des Bescheids vom 29.112012 die Immatrikulationsbescheinigung, den Studienplan für die erste Semesterwoche sowie weitere Unterlagen vorgelegt (Blatt 16/19 der Beklagtenakte). Daraus ergibt sich, dass die Begrüßung der neuen Studenten am 01.10.2012 um 11 Uhr durch den Rektor der Hochschule erfolgte und weitere studienpflichtige Veranstaltungen erst ab dem 02.10.2012 stattfanden; das hat später die Hochschule auch nochmals bestätigt (Blatt 9 der SG-Akte). Ferner hat sie bereits am 30.08.2012 dargelegt und mitgeteilt, dass sie ab 01.10.2012 im Studium sei. Damit hatte die Klägerin als Studienanfängerin vor dem 01.10.2012 keine Verpflichtungen gegenüber der Hochschule, weder nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen, noch aus anderen Gründen - abgesehen davon, dass sie sich einschreiben musste - und stand in vollem Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Ihrer Darlegungspflicht, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen in der hier strittigen Zeit bis zum Vorlesungsbeginn zulässt, ist die Klägerin somit nachgekommen ebenso der, dass die individuelle Studiengestaltung dem nicht entgegenstand.

Damit war die Verfügbarkeit der Klägerin in dem Sinne, dass sie für die Beklagte erkennbar bis zum Beginn der Vorlesungen keine Verpflichtungen gegenüber der Hochschule auf Grund ihrer Einschreibung hatte, offenkundig und wurde durch die vorgelegten Unterlagen der Hochschule (Beginn der Einführungsveranstaltungen für Erstsemester am 01.10.2012) auch bestätigt. Im Übrigen wurde die auch für den Senat feststehende Tatsache, dass die Klägerin vor dem 01.10.2012 keine durch ihr Studium bedingte Verpflichtung gegenüber der Hochschule hatte, auch von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen.

Der Senat weist deshalb die Berufung der Beklagten zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem bereits eine ganze Reihe von Entscheidungen der LSG zu der vorliegend streitigen Problematik ergangen ist, die Beklagte sich dieser bereits zuvor zitierten Rechtsprechung aber trotz des Hinweises des BSG in seiner Entscheidung vom 08.04.2013 (B 11 AL 137/12 B - juris) beharrlich widersetzt und nach Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung die Prüfung der Änderung der Weisungslage noch immer nicht abgeschlossen hat, dürften die Voraussetzungen der Auferlegung von Kosten/Gebühren nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfüllt sein. Der Senat sieht lediglich im Rahmen seines Ermessens vorliegend von der Androhung und Verhängung derartiger Kosten/Gebühren noch einmal ab.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da die zu § 120 Abs. 2 SGB III a.F. (bzw. jetzt § 139 SGB III n.F.) zu beachtenden Auslegungsfragen durch die höchstrichterlich Rechtsprechung, der der Senat folgt, geklärt sind (vgl. auch BSG 08.04.2013 - B 11 AL 137/ 12 B - juris; Hessisches LSG 26.06.2013 - L 6 AL 186/10 - juris; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 5317/13 - n.v.; LSG Baden-Württemberg 28.10.2014 - L 13 AL 4752/13 - n.v.). Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung der tatsächlichen Verfügbarkeit einer zum Studium eingeschriebenen, nicht durch Praktika oder Ähnliches gebundenen Person in wenigen Wochen vor Vorlesungsbeginn des Erstsemesters. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist durch die Betrachtung dieses Einzelfalls nicht aufgeworfen. Der bereits oben zitierten Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen (26.06.2014 - L 9 AL 130/13 - juris) lag im Übrigen ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Auch weicht das vorliegende Urteil nicht von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab.
Rechtskraft
Aus
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