Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 1129/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 369/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Die am ... 1959 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abschluss der 10. Schulklasse erfolgreich von September 1976 bis August 1978 eine Ausbildung zum Maschinenbauzeichner und im Anschluss daran von September 1978 bis August 1981 ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH). Die Klägerin war dann von September 1981 zunächst bis August 1983 als Technologe, anschließend bis Dezember 1986 als Mitarbeiterin im Bereich der wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO) und von Januar 1987 bis Juni 1991 als Fertigungsmittelkonstrukteur - zusätzlich im Bereich der Lagerverwaltung der Mess- und Prüfmittel - bei dem VEB Schokoladen-Verarbeitungsmaschinen W. versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 1991 bis Dezember 1992 wurde sie zum Umweltberater umgeschult. Danach war sie in befristeten bzw. kurzzeitigen und/oder geförderten Arbeitsverhältnissen tätig (Bl. 114 GA). Sie arbeitete von Januar 1993 bis Oktober 1994 als Koordinatorin und Disponentin, von April bis Dezember 1995 in einer Projektwerkstatt für Ingenieure als Lagerdisponentin, von Januar 1996 bis Juni 1998 als Disponentin für Lagerwirtschaft bei der CH. GmbH, dem Nachfolgebetrieb der VEB Schokoladen-Verarbeitungsmaschinen W., sowie von Mai bis Oktober 1999 und von Dezember 2000 bis Dezember 2001 als Disponentin/Koordinatorin. Von August 2002 bis Februar 2003 und Oktober 2007 bis Mai 2008 war sie in der Akademie Ü. tätig. Von April 1999 bis Februar 2004 arbeitete die Klägerin zudem in geringfügigem Umfang als Kassiererin bei Kaufland W. und von April bis August 2002 als Erzieherin im Bereich Kinderbetreuung. Zuletzt war sie vom 24. Januar 2005 bis zum 1. August 2008 als Verkäuferin beim E-Center in W. beschäftigt. Ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der EDEKA-Markt M.-H.r GmbH vom 12. Februar 2013 handelte es sich auch hierbei um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 19. November 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Seitdem erhält sie keine Sozialleistungen.
Die Klägerin beantragte am 20. Oktober 2008 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie machte geltend, seit August 2007 wegen starker Rückenschmerzen mit Funktionsstörungen, wegen einer Hüftgelenkarthrose, sowie Bandscheibenvorfällen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) nicht mehr körperlich belastbar zu sein. Nach Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 27. Oktober 2008 ließ die Beklagte den Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie Dr. B. das Gutachten vom 11. Juni 2009 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 2. Juni 2009 erstatten. Dieser benannte als Diagnosen ein chronisches Cervical- und Lumbalsyndrom bei teilfixiertem Hohlrundrücken und mäßiger Adipositas. Der Klägerin können ihre letzte Tätigkeit als Halbtagskraft in einem Supermarkt sowie mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zugemutet werden. Zu vermeiden seien lediglich ständiges schweres Heben und Tragen, häufiges Arbeiten im Bücken, in Zwangshaltungen sowie über Kopf. Sie sei in der Lage, ständig im Gehen, Sitzen und Stehen zu arbeiten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Die Erwerbsfähigkeit sei durch ein schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden, eine Adipositas Grad I, Kniebeschwerden, eine Schilddrüsenleiden, Magenprobleme und einen Bluthochdruck beeinträchtigt. Gleichwohl liege bei der Klägerin ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, Gefährdung durch Kälte und Nässe und ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten vor. Die Klägerin sei zudem nicht berufsunfähig. Es sei von einem Hauptberuf als Verkäuferin auszugehen. Sie sei in die Gruppe der Ungelernten einzuordnen und somit unter Berücksichtigung der zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (Bescheid vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009).
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 26. November 2009 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Dr. B. hat unter dem 7. Juni 2012 als Diagnosen eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung, einen Zustand nach Bandscheibenvorfall C 5/6, L 4/5, ein Iliosakralgelenk (ISG)-Syndrom beidseits, einen vertebragen bedingten Schwindel, Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, Adipositas, eine Schilddrüsenunterfunktion (Hashimoto), eine Obstipationsneigung, Hämorrhoiden und eine familiäre Belastungssituation mitgeteilt. Die Klägerin könne eine leichte Tätigkeit vier bis sechs Stunden täglich ohne schweres Heben, langes Sitzen, Stehen oder Gehen ohne Über-Kopf-Arbeiten und Zwangshaltungen für die Wirbelsäule verrichten. Der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Akkupunktur Dr. N. hat unter dem 15. Juni 2012 als Diagnosen ein chronisches Cervicobrachialsyndrom rechtsbetont auf degenerativer Grundlage (Bandscheibenvorfall C 5/6), ein Thorakalsyndrom auf degenerativer Grundlage, Spondylose nach juveniler Wachstumsstörung, ein chronisches Lumbalsyndrom mit vorwiegend pseudoradikulärer Ausstrahlung (subligamentärer BS-Vorfall L4/5) und eine beginnende Coxarthrose benannt. Es sei eine Zunahme der Kreuzschmerzen seit Frühjahr 2009 zu verzeichnen. Die Klägerin könne noch eine leichte körperliche Arbeit vorwiegend im Sitzen, nicht in halb- oder völlig gebückter Haltung bei zumutbaren kurzen Standphasen acht Stunden täglich verrichten. Bei monotoner körperlicher Belastung seien kurze stündliche Pausen von fünf Minuten erforderlich. Der Facharzt für Orthopädie Dr. G. hat unter dem 18. Juli 2012 angegeben, bei der Klägerin bestehe eine latente Wirbelsäuleninstabilität bei Bandscheibenvorfall im Segment C 5/6 und L 4/5 sowie eine Stammadipositas. Eine Besserung der Schmerzsymptomatik im HWS-, geringergradig im LWS-Bereich durch eine niedrig dosierte Corticoidtherapie sei im Behandlungszeitraum vom 12. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 eingetreten. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit Urteil vom 14. August 2012 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin liege keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor. Die Kammer sei aufgrund der ärztlichen Unterlagen davon überzeugt, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24. August 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und weiterhin einen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, insbesondere auf Grund ihrer erheblichen Schäden an der gesamten Wirbelsäule und der daraus resultierenden eingeschränkten Bewegungsfähigkeit und der erheblichen Schmerzzustände könne sie nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Darüber hinaus sei als bisheriger Beruf auf die letzte auf Dauer im Zeitraum von 1981 bis 1991 ausgeübte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteur abzustellen. Bei den nach diesem Zeitraum verrichteten Beschäftigungen habe es sich um befristete bzw. kurzzeitige und/oder geförderte Arbeitsverhältnisse gehandelt. Auf Grund der multiplen Schäden im gesamten Bereich der Wirbelsäule sei es ihr auch nicht mehr möglich, als Fertigungsmittelkonstrukteurin vollschichtig tätig zu sein. Es handele sich dabei um einen PC-Arbeitsplatz, zu dem auch der ständige Einsatz der Arme bzw. Hände in Vorhalte erforderlich sei.
Die Klägerin sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Oktober 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihren angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Der Senat hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. U. hat unter dem 21. März 2013 einen peripher vestibulären Schwindel, eine Hörstörung und ein Akusticusneurinom ausschließen können. Es bestehe der Verdacht auf eine orthostatische Dysregulation. Dr. B. hat unter dem 21. März 2013 mitgeteilt, Magenschmerzen sowie Herzrasen seien hinzugekommen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. der Praxis Dres. G./N./F./K. hat unter dem 10. April 2013 auf eine weitgehend unveränderte Symptomatik verwiesen.
Die CH. GmbH hat mit Schreiben vom 30. April 2013 mitgeteilt, die Tätigkeiten als Fertigungsmittelkonstrukteur habe die Lösung von Entwicklungsaufgaben sowie das "Erstellen von Fertigungsmittelplänen, Arbeitsnormen, Entwurf, Konstruktion und Verwaltung von Vorrichtungen und Prüfmitteln" umfasst. Auf Nachfrage des Senats hat die CH. GmbH unter dem 25. Juli 2013 angegeben, die Klägerin habe als Fertigungsmittelkonstrukteurin eine Bürotätigkeit, überwiegend im Sitzen mit kurzzeitigen Wechsel von Stehen und Gehen verrichtet. Es habe sich dabei nicht um Arbeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen gehandelt. Die Arbeiten hätten die Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordert. Es habe sich um Arbeiten mit geistig mittelschwierigen Anforderungen in Normalschicht, mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie an Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gehandelt. Auf spätere Nachfrage des Senats hat die damalige Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2014 mitgeteilt, die Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteurin werde aktuell vorwiegend im Sitzen am PC ausgeführt.
Der Senat hat sodann den Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. P. das Gutachten vom 1. Oktober 2013 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 13. September 2013 erstatten lassen. Dr. P. hat als Diagnosen angegeben:
Flache Tripelskoliose.
Blandes Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen in der unteren HWS.
Dorsalgie bei Mobilitätseinschränkungen der oberen und mittleren BWS infolge degenerativer Bandscheibenveränderungen.
Tietze-Syndrom mit Schmerz im Sternocostalgelenk VI und VII links.
Lumbalgie bei
Insuffizienz der ventralen Rumpfmuskulatur
Blockierung des rechten Beckengelenkes
Zustand nach Morbus Scheuermann thorakolumbal ohne Wirbelkörperdestruktion
Adipositas.
Retropatellare Chondropathie beidseits.
Die 159 cm große und 82 kg schwere Klägerin habe über Schmerzen im Bereich der HWS, BWS und LWS geklagt, die bereits beim Verrichten leichter körperlicher Tätigkeiten, auch schon bei einfacher Hausarbeit, aufträten. Sie sei zeitweise auf die Einnahme eines Schmerzmedikamentes angewiesen. Dr. P. hat aufgezeigt, die Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule der Klägerin sei in allen Abschnitten durch die strukturellen und funktionellen Veränderungen herabgesetzt. Die Leistungsminderung seitens der Wirbelsäule sei aber nicht so stark, dass es der Klägerin etwa nicht möglich wäre, täglich vollzeitig auf einem angepassten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden seien erfahrungsgemäß konservativen therapeutischen Maßnahmen gut zugänglich. Bei entsprechender physiotherapeutischer und lokaler medikamentöser Therapien mittels Injektionen sei eine Linderung der Beschwerden im Bereich des Brustbeines und des rechten Beckengelenkes zu erwarten. Ferner sei eine längerfristige Krankengymnastik zur Kräftigung der vorderen Rumpfmuskulatur sowie eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Die Klägerin könne aus orthopädischer Sicht täglich vollzeitlich - noch mindestens sechs Stunden - auf einem angepassten Arbeitsplatz eine leichte körperliche Arbeit in Wechselschicht verrichten. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit wechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen. Das überwiegende Beibehalten einer Körperhaltung bei der Erwerbstätigkeit sei nicht erforderlich. Arbeiten mit ständigen bzw. häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, im Knien und Hocken mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel, Gerüst- und Leiterarbeiten sowie Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Arbeiten im Bücken seien zeitweise möglich. Arbeiten, welche die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, könnten verrichtet werden. Die Klägerin sollte überwiegend nur noch in geschlossenen Räumen sowie nur zeitweilig im Freien unter Witterungsschutz arbeiten. Der häufige Einfluss von Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen (z.B. von starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe) sollte vermieden werden. Die Klägerin sei Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen Anforderungen und mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen und an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein gewachsen. Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck, mit häufigem Publikumsverkehr oder am Fließband sollten nicht mehr zugemutet werden. Leichte körperliche Verrichtungen, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Heben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen, könnten verrichtet werden. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Sie könne einen Fußweg von knapp mehr als 500 m regelmäßig zu Fuß ohne unzumutbare Schmerzen innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Sie sei auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ein Kfz zu führen. Dr. B. sei in seinem Gutachten vom 2. Juni 2009 schon damals zu der gleichen Einschätzung hinsichtlich des verbliebenen Leistungsvermögens der Klägerin gekommen, wie er - Dr. P. - es jetzt festgestellt habe.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2014 hat Dr. P. auf Nachfrage des Senats eingeschätzt, die Klägerin könne aus orthopädischer und mnestischer Sicht die Tätigkeit einer Fertigungsmittelkonstrukteurin ausüben. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 hat er seine Einschätzung bekräftigt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstelle des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, nicht zu.
Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die außer Stande sind, unter diesen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin kann noch zumindest körperlich leichte Arbeiten in Wechselschicht in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Das überwiegende Beibehalten einer Körperhaltung bei der Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit wechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen. Arbeiten mit ständigen bzw. häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, im Knien und Hocken mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel, Gerüst- und Leiterarbeiten sowie Überkopfarbeiten sind zu vermeiden. Arbeiten im Bücken sind zeitweise möglich. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern, sind möglich. Der Klägerin sind Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen sowie nur zeitweilig im Freien unter Witterungsschutz zumutbar. Der häufige Einfluss von Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen (z.B. von starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe) ist zu vermeiden. Die Klägerin ist Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen Anforderungen und mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen und an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein gewachsen. Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck, mit häufigem Publikumsverkehr oder am Fließband sollten nicht mehr zugemutet werden.
Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den überzeugenden und weitgehend übereinstimmenden Gutachten von Dr. P. vom 1. Oktober 2013 und Dr. B. vom 11. Juni 2009 sowie den Befundberichten von Dr. B. vom 7. Juni 2012, von Dr. N. vom 15. Juni 2012 und von Dr. G. vom 18. Juli 2012.
Bei der Klägerin bestehen vorwiegend orthopädische Erkrankungen. Durch das blande Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen in der unteren HWS sind die von der Klägerin seitens der HWS und des Nackens geklagten Beschwerden und auch die bei längerem Verrichten von Arbeiten im Sitzen in beiden Händen auftretenden Kribbelparästhesien nach den Feststellungen von Dr. P. erklärbar. Die im Bereich der BWS beklagten Beschwerden sind auf einen mehrsegmentalen Bandscheibenverschleiß im Bereich der oberen und mittleren BWS infolge degenerativer Bandscheibenveränderungen zurückzuführen. Zudem leidet die Klägerin an einem Tietze-Syndrom mit Schmerz im Sternocostalgelenk VI und VII links. Im Bereich der unteren BWS besteht ein Zustand nach Morbus Scheuermann ohne Wirbelkörperdestruktion. Durch die Kyphosierung der BWS (Rundrücken) bei gleichzeitiger flacher Tripelskoliose der Wirbelsäule und abgeschwächter vorderer Rumpfmuskulatur bedingen sich die Schmerzen im Bereich der HWS und BWS gegenseitig. Die Beschwerden im Bereich der LWS resultieren hauptsächlich aus der Blockierung des rechten Beckengelenkes und werden durch das Übergewicht der Klägerin und die Insuffizienz der ventralen Rumpfmuskulatur mit beeinflusst. Ferner bestehen beginnende Knorpelveränderungen im Bereich beider Kniegelenke. Dr. P. hat anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde mit Beweglichkeitsmessungen und der bildgebenden Diagnostik und unter Berücksichtigung der von der Klägerin bei der Untersuchung vorgetragenen Schmerzsymptomatik - in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. B. - weder leistungsrelevante Funktionsstörungen gefunden noch erhebliche die quantitative Belastbarkeit der Klägerin reduzierende Beeinträchtigungen beschrieben. Bei einer mindestens sechsstündigen täglichen Erwerbstätigkeit der Klägerin wird dem Krankheitsbild wird ausreichend Rechnung getragen, wenn ein Einsatz der Klägerin auf einem angepassten Arbeitsplatz mit den o.g. qualitativen Einschränkungen erfolgt. Im Hinblick auf die Kniegelenkserkrankung darf die Klägerin nicht im Knien und Hocken arbeiten.
Schließlich haben auch die Befunde der behandelnden Ärzte der Klägerin Berücksichtigung gefunden. Ihre Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht limitierende, funktionelle Einschränkungen sind jeweils nicht aufgezeigt worden. Dr. N. und Dr. G. haben der Klägerin jeweils ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt. Dr. B. hat die Klägerin im Umfang von vier bis sechs Stunden täglich für einsetzbar erachtet und damit ein noch sechsstündige Leistungsfähigkeit bejaht, welche einem Rentenanspruch entgegensteht.
Es liegen bei der Klägerin auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, ein Katalog- oder Seltenheitsfall vor, sodass trotz der sechsstündigen Einsetzbarkeit eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu prüfen wäre. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Denn das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht noch für zumindest noch leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - juris). Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist gegeben. Bei der Untersuchung durch Dr. P. ist an beiden Händen die Feinmotorik intakt und die grobe Kraft nicht eingeschränkt gewesen. Faustschluss, Fingerspitzengriff und Spreizmöglichkeit sind im Bereich beider Hände unbeeinträchtigt gewesen. Insoweit bestehen keine Einschränkungen beim Arbeiten mit den Händen. Zudem ist für die Klägerin der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, weil es ihr an der so genannten Wegefähigkeit fehlen würde. Darüber hinaus kann die Klägerin nicht nur unter betriebsunüblichen Bedingungen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Die Klägerin ist vor dem 2. Januar 1961, nämlich am 25. August 1959, geboren.
Sie ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 21 m.w.N).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist die Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteurin, die die Klägerin zuletzt von Januar 1987 bis Juni 1991 bei dem VEB Schokoladen-Verarbeitungsmaschinen W. verrichtet hat. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats mit dem o.g. Leistungsbild noch gesundheitlich in der Lage, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Bei der Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteurin handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit am PC, überwiegend im Sitzen mit kurzzeitigem Wechsel von Stehen und Gehen ohne einseitige körperliche Belastungen mit geistig mittelschwierigen Anforderungen und durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie an mnestische Fähigkeiten. Der Einwand der Klägerin, keine PC-Tätigkeit wegen ihrer Wirbelsäulenerkrankung ausüben zu können, steht in Widerspruch zu den Feststellungen in den Gutachten von Dr. P. und Dr. B. Dr. P. hat eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen für wünschenswert erachtet, aber gleichzeitig eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen nicht ausgeschlossen. Dr. B. hat eine Tätigkeit ständig im Sitzen als zumutbar angesehen. Die für die Arbeit am PC notwendige Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Die am ... 1959 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abschluss der 10. Schulklasse erfolgreich von September 1976 bis August 1978 eine Ausbildung zum Maschinenbauzeichner und im Anschluss daran von September 1978 bis August 1981 ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik M. mit dem Abschluss als Diplom-Ingenieur (FH). Die Klägerin war dann von September 1981 zunächst bis August 1983 als Technologe, anschließend bis Dezember 1986 als Mitarbeiterin im Bereich der wissenschaftliche Arbeitsorganisation (WAO) und von Januar 1987 bis Juni 1991 als Fertigungsmittelkonstrukteur - zusätzlich im Bereich der Lagerverwaltung der Mess- und Prüfmittel - bei dem VEB Schokoladen-Verarbeitungsmaschinen W. versicherungspflichtig beschäftigt. Von September 1991 bis Dezember 1992 wurde sie zum Umweltberater umgeschult. Danach war sie in befristeten bzw. kurzzeitigen und/oder geförderten Arbeitsverhältnissen tätig (Bl. 114 GA). Sie arbeitete von Januar 1993 bis Oktober 1994 als Koordinatorin und Disponentin, von April bis Dezember 1995 in einer Projektwerkstatt für Ingenieure als Lagerdisponentin, von Januar 1996 bis Juni 1998 als Disponentin für Lagerwirtschaft bei der CH. GmbH, dem Nachfolgebetrieb der VEB Schokoladen-Verarbeitungsmaschinen W., sowie von Mai bis Oktober 1999 und von Dezember 2000 bis Dezember 2001 als Disponentin/Koordinatorin. Von August 2002 bis Februar 2003 und Oktober 2007 bis Mai 2008 war sie in der Akademie Ü. tätig. Von April 1999 bis Februar 2004 arbeitete die Klägerin zudem in geringfügigem Umfang als Kassiererin bei Kaufland W. und von April bis August 2002 als Erzieherin im Bereich Kinderbetreuung. Zuletzt war sie vom 24. Januar 2005 bis zum 1. August 2008 als Verkäuferin beim E-Center in W. beschäftigt. Ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der EDEKA-Markt M.-H.r GmbH vom 12. Februar 2013 handelte es sich auch hierbei um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin bezog vom 1. Januar 2005 bis zum 19. November 2009 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II). Seitdem erhält sie keine Sozialleistungen.
Die Klägerin beantragte am 20. Oktober 2008 bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Sie machte geltend, seit August 2007 wegen starker Rückenschmerzen mit Funktionsstörungen, wegen einer Hüftgelenkarthrose, sowie Bandscheibenvorfällen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS), Brustwirbelsäule (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) nicht mehr körperlich belastbar zu sein. Nach Einholung eines Befundberichts des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 27. Oktober 2008 ließ die Beklagte den Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie Dr. B. das Gutachten vom 11. Juni 2009 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin vom 2. Juni 2009 erstatten. Dieser benannte als Diagnosen ein chronisches Cervical- und Lumbalsyndrom bei teilfixiertem Hohlrundrücken und mäßiger Adipositas. Der Klägerin können ihre letzte Tätigkeit als Halbtagskraft in einem Supermarkt sowie mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich zugemutet werden. Zu vermeiden seien lediglich ständiges schweres Heben und Tragen, häufiges Arbeiten im Bücken, in Zwangshaltungen sowie über Kopf. Sie sei in der Lage, ständig im Gehen, Sitzen und Stehen zu arbeiten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab. Die Erwerbsfähigkeit sei durch ein schmerzhaftes Wirbelsäulenleiden, eine Adipositas Grad I, Kniebeschwerden, eine Schilddrüsenleiden, Magenprobleme und einen Bluthochdruck beeinträchtigt. Gleichwohl liege bei der Klägerin ein Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, Gefährdung durch Kälte und Nässe und ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten vor. Die Klägerin sei zudem nicht berufsunfähig. Es sei von einem Hauptberuf als Verkäuferin auszugehen. Sie sei in die Gruppe der Ungelernten einzuordnen und somit unter Berücksichtigung der zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar (Bescheid vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009).
Hiergegen hat sich die Klägerin mit der am 26. November 2009 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage gewandt und ihr Begehren auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Dr. B. hat unter dem 7. Juni 2012 als Diagnosen eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung, einen Zustand nach Bandscheibenvorfall C 5/6, L 4/5, ein Iliosakralgelenk (ISG)-Syndrom beidseits, einen vertebragen bedingten Schwindel, Hypertonie, eine Hypercholesterinämie, Adipositas, eine Schilddrüsenunterfunktion (Hashimoto), eine Obstipationsneigung, Hämorrhoiden und eine familiäre Belastungssituation mitgeteilt. Die Klägerin könne eine leichte Tätigkeit vier bis sechs Stunden täglich ohne schweres Heben, langes Sitzen, Stehen oder Gehen ohne Über-Kopf-Arbeiten und Zwangshaltungen für die Wirbelsäule verrichten. Der Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Akkupunktur Dr. N. hat unter dem 15. Juni 2012 als Diagnosen ein chronisches Cervicobrachialsyndrom rechtsbetont auf degenerativer Grundlage (Bandscheibenvorfall C 5/6), ein Thorakalsyndrom auf degenerativer Grundlage, Spondylose nach juveniler Wachstumsstörung, ein chronisches Lumbalsyndrom mit vorwiegend pseudoradikulärer Ausstrahlung (subligamentärer BS-Vorfall L4/5) und eine beginnende Coxarthrose benannt. Es sei eine Zunahme der Kreuzschmerzen seit Frühjahr 2009 zu verzeichnen. Die Klägerin könne noch eine leichte körperliche Arbeit vorwiegend im Sitzen, nicht in halb- oder völlig gebückter Haltung bei zumutbaren kurzen Standphasen acht Stunden täglich verrichten. Bei monotoner körperlicher Belastung seien kurze stündliche Pausen von fünf Minuten erforderlich. Der Facharzt für Orthopädie Dr. G. hat unter dem 18. Juli 2012 angegeben, bei der Klägerin bestehe eine latente Wirbelsäuleninstabilität bei Bandscheibenvorfall im Segment C 5/6 und L 4/5 sowie eine Stammadipositas. Eine Besserung der Schmerzsymptomatik im HWS-, geringergradig im LWS-Bereich durch eine niedrig dosierte Corticoidtherapie sei im Behandlungszeitraum vom 12. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 eingetreten. Die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit Urteil vom 14. August 2012 hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin liege keine volle oder teilweise Erwerbsminderung vor. Die Kammer sei aufgrund der ärztlichen Unterlagen davon überzeugt, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24. August 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. September 2012 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und weiterhin einen Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung geltend gemacht. Sie ist der Auffassung, insbesondere auf Grund ihrer erheblichen Schäden an der gesamten Wirbelsäule und der daraus resultierenden eingeschränkten Bewegungsfähigkeit und der erheblichen Schmerzzustände könne sie nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Darüber hinaus sei als bisheriger Beruf auf die letzte auf Dauer im Zeitraum von 1981 bis 1991 ausgeübte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteur abzustellen. Bei den nach diesem Zeitraum verrichteten Beschäftigungen habe es sich um befristete bzw. kurzzeitige und/oder geförderte Arbeitsverhältnisse gehandelt. Auf Grund der multiplen Schäden im gesamten Bereich der Wirbelsäule sei es ihr auch nicht mehr möglich, als Fertigungsmittelkonstrukteurin vollschichtig tätig zu sein. Es handele sich dabei um einen PC-Arbeitsplatz, zu dem auch der ständige Einsatz der Arme bzw. Hände in Vorhalte erforderlich sei.
Die Klägerin sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 14. August 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Oktober 2008 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts und ihren angefochtenen Bescheid für zutreffend.
Der Senat hat Befund- und Behandlungsberichte eingeholt. Der Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. U. hat unter dem 21. März 2013 einen peripher vestibulären Schwindel, eine Hörstörung und ein Akusticusneurinom ausschließen können. Es bestehe der Verdacht auf eine orthostatische Dysregulation. Dr. B. hat unter dem 21. März 2013 mitgeteilt, Magenschmerzen sowie Herzrasen seien hinzugekommen. Der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. der Praxis Dres. G./N./F./K. hat unter dem 10. April 2013 auf eine weitgehend unveränderte Symptomatik verwiesen.
Die CH. GmbH hat mit Schreiben vom 30. April 2013 mitgeteilt, die Tätigkeiten als Fertigungsmittelkonstrukteur habe die Lösung von Entwicklungsaufgaben sowie das "Erstellen von Fertigungsmittelplänen, Arbeitsnormen, Entwurf, Konstruktion und Verwaltung von Vorrichtungen und Prüfmitteln" umfasst. Auf Nachfrage des Senats hat die CH. GmbH unter dem 25. Juli 2013 angegeben, die Klägerin habe als Fertigungsmittelkonstrukteurin eine Bürotätigkeit, überwiegend im Sitzen mit kurzzeitigen Wechsel von Stehen und Gehen verrichtet. Es habe sich dabei nicht um Arbeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen gehandelt. Die Arbeiten hätten die Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordert. Es habe sich um Arbeiten mit geistig mittelschwierigen Anforderungen in Normalschicht, mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie an Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit gehandelt. Auf spätere Nachfrage des Senats hat die damalige Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2014 mitgeteilt, die Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteurin werde aktuell vorwiegend im Sitzen am PC ausgeführt.
Der Senat hat sodann den Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie Dr. P. das Gutachten vom 1. Oktober 2013 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 13. September 2013 erstatten lassen. Dr. P. hat als Diagnosen angegeben:
Flache Tripelskoliose.
Blandes Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen in der unteren HWS.
Dorsalgie bei Mobilitätseinschränkungen der oberen und mittleren BWS infolge degenerativer Bandscheibenveränderungen.
Tietze-Syndrom mit Schmerz im Sternocostalgelenk VI und VII links.
Lumbalgie bei
Insuffizienz der ventralen Rumpfmuskulatur
Blockierung des rechten Beckengelenkes
Zustand nach Morbus Scheuermann thorakolumbal ohne Wirbelkörperdestruktion
Adipositas.
Retropatellare Chondropathie beidseits.
Die 159 cm große und 82 kg schwere Klägerin habe über Schmerzen im Bereich der HWS, BWS und LWS geklagt, die bereits beim Verrichten leichter körperlicher Tätigkeiten, auch schon bei einfacher Hausarbeit, aufträten. Sie sei zeitweise auf die Einnahme eines Schmerzmedikamentes angewiesen. Dr. P. hat aufgezeigt, die Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule der Klägerin sei in allen Abschnitten durch die strukturellen und funktionellen Veränderungen herabgesetzt. Die Leistungsminderung seitens der Wirbelsäule sei aber nicht so stark, dass es der Klägerin etwa nicht möglich wäre, täglich vollzeitig auf einem angepassten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden seien erfahrungsgemäß konservativen therapeutischen Maßnahmen gut zugänglich. Bei entsprechender physiotherapeutischer und lokaler medikamentöser Therapien mittels Injektionen sei eine Linderung der Beschwerden im Bereich des Brustbeines und des rechten Beckengelenkes zu erwarten. Ferner sei eine längerfristige Krankengymnastik zur Kräftigung der vorderen Rumpfmuskulatur sowie eine Gewichtsreduktion zu empfehlen. Die Klägerin könne aus orthopädischer Sicht täglich vollzeitlich - noch mindestens sechs Stunden - auf einem angepassten Arbeitsplatz eine leichte körperliche Arbeit in Wechselschicht verrichten. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit wechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen. Das überwiegende Beibehalten einer Körperhaltung bei der Erwerbstätigkeit sei nicht erforderlich. Arbeiten mit ständigen bzw. häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, im Knien und Hocken mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel, Gerüst- und Leiterarbeiten sowie Überkopfarbeiten seien zu vermeiden. Arbeiten im Bücken seien zeitweise möglich. Arbeiten, welche die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderten, könnten verrichtet werden. Die Klägerin sollte überwiegend nur noch in geschlossenen Räumen sowie nur zeitweilig im Freien unter Witterungsschutz arbeiten. Der häufige Einfluss von Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen (z.B. von starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe) sollte vermieden werden. Die Klägerin sei Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen Anforderungen und mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen und an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein gewachsen. Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck, mit häufigem Publikumsverkehr oder am Fließband sollten nicht mehr zugemutet werden. Leichte körperliche Verrichtungen, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Heben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen, könnten verrichtet werden. Die Gehfähigkeit der Klägerin sei nicht eingeschränkt. Sie könne einen Fußweg von knapp mehr als 500 m regelmäßig zu Fuß ohne unzumutbare Schmerzen innerhalb von 20 Minuten zurücklegen. Sie sei auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ein Kfz zu führen. Dr. B. sei in seinem Gutachten vom 2. Juni 2009 schon damals zu der gleichen Einschätzung hinsichtlich des verbliebenen Leistungsvermögens der Klägerin gekommen, wie er - Dr. P. - es jetzt festgestellt habe.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2014 hat Dr. P. auf Nachfrage des Senats eingeschätzt, die Klägerin könne aus orthopädischer und mnestischer Sicht die Tätigkeit einer Fertigungsmittelkonstrukteurin ausüben. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 hat er seine Einschätzung bekräftigt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anstelle des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, nicht zu.
Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die außer Stande sind, unter diesen Bedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Dabei geht der Senat von folgendem Leistungsbild aus: Die Klägerin kann noch zumindest körperlich leichte Arbeiten in Wechselschicht in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Das überwiegende Beibehalten einer Körperhaltung bei der Erwerbstätigkeit ist nicht erforderlich. Wünschenswert wäre eine Tätigkeit wechselnd im Stehen, Gehen und Sitzen. Arbeiten mit ständigen bzw. häufigen einseitigen körperlichen Belastungen bzw. Zwangshaltungen, im Knien und Hocken mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel, Gerüst- und Leiterarbeiten sowie Überkopfarbeiten sind zu vermeiden. Arbeiten im Bücken sind zeitweise möglich. Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern, sind möglich. Der Klägerin sind Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen sowie nur zeitweilig im Freien unter Witterungsschutz zumutbar. Der häufige Einfluss von Witterungs- und sonstigen Umwelteinflüssen (z.B. von starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe) ist zu vermeiden. Die Klägerin ist Arbeiten mit mittelschwierigen geistigen Anforderungen und mit durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen und an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein gewachsen. Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck, mit häufigem Publikumsverkehr oder am Fließband sollten nicht mehr zugemutet werden.
Dieses Leistungsbild ergibt sich für den Senat aus dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aus den überzeugenden und weitgehend übereinstimmenden Gutachten von Dr. P. vom 1. Oktober 2013 und Dr. B. vom 11. Juni 2009 sowie den Befundberichten von Dr. B. vom 7. Juni 2012, von Dr. N. vom 15. Juni 2012 und von Dr. G. vom 18. Juli 2012.
Bei der Klägerin bestehen vorwiegend orthopädische Erkrankungen. Durch das blande Cervicalsyndrom bei degenerativen Veränderungen in der unteren HWS sind die von der Klägerin seitens der HWS und des Nackens geklagten Beschwerden und auch die bei längerem Verrichten von Arbeiten im Sitzen in beiden Händen auftretenden Kribbelparästhesien nach den Feststellungen von Dr. P. erklärbar. Die im Bereich der BWS beklagten Beschwerden sind auf einen mehrsegmentalen Bandscheibenverschleiß im Bereich der oberen und mittleren BWS infolge degenerativer Bandscheibenveränderungen zurückzuführen. Zudem leidet die Klägerin an einem Tietze-Syndrom mit Schmerz im Sternocostalgelenk VI und VII links. Im Bereich der unteren BWS besteht ein Zustand nach Morbus Scheuermann ohne Wirbelkörperdestruktion. Durch die Kyphosierung der BWS (Rundrücken) bei gleichzeitiger flacher Tripelskoliose der Wirbelsäule und abgeschwächter vorderer Rumpfmuskulatur bedingen sich die Schmerzen im Bereich der HWS und BWS gegenseitig. Die Beschwerden im Bereich der LWS resultieren hauptsächlich aus der Blockierung des rechten Beckengelenkes und werden durch das Übergewicht der Klägerin und die Insuffizienz der ventralen Rumpfmuskulatur mit beeinflusst. Ferner bestehen beginnende Knorpelveränderungen im Bereich beider Kniegelenke. Dr. P. hat anhand der körperlichen Untersuchungsbefunde mit Beweglichkeitsmessungen und der bildgebenden Diagnostik und unter Berücksichtigung der von der Klägerin bei der Untersuchung vorgetragenen Schmerzsymptomatik - in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. B. - weder leistungsrelevante Funktionsstörungen gefunden noch erhebliche die quantitative Belastbarkeit der Klägerin reduzierende Beeinträchtigungen beschrieben. Bei einer mindestens sechsstündigen täglichen Erwerbstätigkeit der Klägerin wird dem Krankheitsbild wird ausreichend Rechnung getragen, wenn ein Einsatz der Klägerin auf einem angepassten Arbeitsplatz mit den o.g. qualitativen Einschränkungen erfolgt. Im Hinblick auf die Kniegelenkserkrankung darf die Klägerin nicht im Knien und Hocken arbeiten.
Schließlich haben auch die Befunde der behandelnden Ärzte der Klägerin Berücksichtigung gefunden. Ihre Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht limitierende, funktionelle Einschränkungen sind jeweils nicht aufgezeigt worden. Dr. N. und Dr. G. haben der Klägerin jeweils ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt. Dr. B. hat die Klägerin im Umfang von vier bis sechs Stunden täglich für einsetzbar erachtet und damit ein noch sechsstündige Leistungsfähigkeit bejaht, welche einem Rentenanspruch entgegensteht.
Es liegen bei der Klägerin auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, ein Katalog- oder Seltenheitsfall vor, sodass trotz der sechsstündigen Einsetzbarkeit eine Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes zu prüfen wäre. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Denn das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht noch für zumindest noch leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 -, SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33f; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R - juris). Eine volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist gegeben. Bei der Untersuchung durch Dr. P. ist an beiden Händen die Feinmotorik intakt und die grobe Kraft nicht eingeschränkt gewesen. Faustschluss, Fingerspitzengriff und Spreizmöglichkeit sind im Bereich beider Hände unbeeinträchtigt gewesen. Insoweit bestehen keine Einschränkungen beim Arbeiten mit den Händen. Zudem ist für die Klägerin der Arbeitsmarkt nicht verschlossen, weil es ihr an der so genannten Wegefähigkeit fehlen würde. Darüber hinaus kann die Klägerin nicht nur unter betriebsunüblichen Bedingungen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Die Klägerin ist vor dem 2. Januar 1961, nämlich am 25. August 1959, geboren.
Sie ist nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein "bisheriger Beruf" maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (KassKomm-Niesel § 240 SGB VI RdNr 21 m.w.N).
Bisheriger Beruf der Klägerin ist die Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteurin, die die Klägerin zuletzt von Januar 1987 bis Juni 1991 bei dem VEB Schokoladen-Verarbeitungsmaschinen W. verrichtet hat. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats mit dem o.g. Leistungsbild noch gesundheitlich in der Lage, diese Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Bei der Tätigkeit als Fertigungsmittelkonstrukteurin handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit am PC, überwiegend im Sitzen mit kurzzeitigem Wechsel von Stehen und Gehen ohne einseitige körperliche Belastungen mit geistig mittelschwierigen Anforderungen und durchschnittlichen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie an mnestische Fähigkeiten. Der Einwand der Klägerin, keine PC-Tätigkeit wegen ihrer Wirbelsäulenerkrankung ausüben zu können, steht in Widerspruch zu den Feststellungen in den Gutachten von Dr. P. und Dr. B. Dr. P. hat eine Tätigkeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen für wünschenswert erachtet, aber gleichzeitig eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen nicht ausgeschlossen. Dr. B. hat eine Tätigkeit ständig im Sitzen als zumutbar angesehen. Die für die Arbeit am PC notwendige Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Login
SAN
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