L 6 U 18/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 U 8/08 und S 15 U 98/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 18/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist – im Rahmen eines Überprüfungsbegehrens – in den verbundenen Verfahren, ob eine abgefundene Rente zu erhöhen ist.

Der 1968 geborene Kläger erlitt am 18. März 1985 während seiner Berufsausbildung zum Instandhaltungsmechaniker einen Arbeitsunfall, bei dem sein rechtes Auge von einem Metallspan getroffen wurde (Unfallmeldung vom 20. März 1985). Nach dem hierzu eingeholten Gutachten vom 21. November 1985 bestehe rechts ein Regenbogenhautloch; Unfallfolge sei eine Cataracta traumatica (Linsentrübung). Die Sehschärfe rechts betrage 1/25 und links 0,5. Eine Amblyopie Grad II links habe bereits im April 1985 bestanden. Der Körperschaden sei mit 25 % zu beziffern. Mit Bescheid vom 29. Mai 1986 gewährte der Träger der Sozialversicherung dem Kläger eine Unfallrente nach einem Körperschaden von 25 % i.H.v. 100,00 Mark monatlich.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: die Beklagte) zahlte dem Kläger seit April 1991 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vom Hundert (vH) und nahm die fortlaufenden Anpassungen des Zahlbetrages vor.

Mit einem am 9. Juni 1998 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Abfindung seiner Unfallrente.

Die Beklagte holte hierzu von Prof. Dr. H. das internistische Gutachten vom 25. September 1998 ein. Diesem gegenüber gab der Kläger u.a. an, mit Brille bzw. Haftschale sei sein Sehvermögen nicht wesentlich schlechter als vor dem Arbeitsunfall. Im Ergebnis schätzte der Gutachter ein, dass von einer normalen Lebensdauer des Klägers auszugehen sei. Als Augenbefund hielt er einen Strabismus divergens rechts (Außenschielen) fest. Die linke Pupille sei rund, die rechte entrundet und nach nasal verlagert.

Nach der telefonischen Auskunft des behandelnden Augenarztes des Klägers Dr. T. vom 12. Oktober 1998 liege nach Versorgung mit Kontaktlinsen noch kein eindeutiges Ergebnis der Sehkorrektur vor. Bei der letzten Vorstellung am 1. Juni 1998 habe mit Korrektur rechts fast normale Sehkraft bestanden. Weiterhin hielt die Beklagte im entsprechenden Aktenvermerk vom 20. Oktober 1998 fest, dass bei Beachtung des angeborenen Vorschadens (Amblyopie links) eine MdE unter 20 vH in Betracht komme. Sei das linke Auge unbeeinträchtigt, könne die MdE sogar bei 10 vH liegen, womit wegen wesentlicher Änderung auch ein Rentenentzug denkbar, eine Entscheidung über den Abfindungsantrag daher noch nicht möglich und zur Einschätzung der MdE zunächst eine Begutachtung vorzunehmen sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 wies sie den Kläger darauf hin, vor einer abschließenden Entscheidung über den Abfindungsantrag solle er noch einem Facharzt "zur Beurteilung des Sehvermögens und damit der Einschätzung der MdE" vorgestellt werden.

In ihrem daraufhin auf Veranlassung der Beklagten erstellten augenärztlichen Gutachten vom 2. Dezember 1998 gab Dr. P. an, der Kläger habe im Rahmen der Untersuchung am 26. November 1998 einen Grauschleier auf dem rechten Auge, eine Kontaktlinsenunverträglichkeit (Rötung, Fremdkörpergefühl, Druckschmerz) sowie eine Abweichung des rechten Augapfels nach außen angegeben. Die Gutachterin stellte ein bis zur Pupille reichendes Regenbogenhautloch rechts bei 5 Uhr, eine entrundete Pupille sowie Linsenlosigkeit fest. Auf dem rechten Auge bestehe schläfenwärts eine Einschränkung des Gesichtsfeldes bis auf 70° und nasenwärts eine sektorenförmige Einschränkung bis auf 30°. Zentrale Gesichtsfeldausfälle lägen nicht vor; auf dem linken Auge seien keine Ausfälle im Gesichtsfeld vorhanden. Das Sehvermögen rechts betrage ohne Korrektur 1/25 und links 0,3 (mit Korrektur links 1,0). Als Unfallfolgen lägen eine Linsenlosigkeit, ein Regenbogenhautloch, eine Pupillenentrundung, ein beginnender regeneratorischer Nachstar sowie ein sekundäres Auswärtsschielen vor. Die MdE sei um 25 vH zu beziffern, da Kontaktlinsen nicht vertragen würden und der Kläger wegen unverträglicher unterschiedlicher Bildgröße auch kein Starglas tragen könne. Die im Gutachten vom 21. November 1985 benannte angeborene Sehschwäche links (Amblyopie) könne sie nicht bestätigen, da bei bestmöglicher Korrektur die Sehschärfe links 100 % betrage. Eine operative Kunstlinsenversorgung des rechten Auges sei wahrscheinlich mit Komplikationen verbunden.

Mit Bescheid vom 26. Februar 1999 fand die Beklagte die Rente nach einer MdE um 25 vH auf Lebenszeit (antragsgemäß) ab.

Seit dem 1. Januar 2001 bezieht der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 28. November 2003 stellte das zuständige Versorgungsamt bei ihm wegen einer psychischen Erkrankung sowie Sehbehinderung einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 fest.

Am 13. Dezember 2005 beantragte der Kläger die Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung. Seit Mitte des Jahres leide er unter Schmerzen im Bereich des rechten Auges, starken Kopfschmerzen, brennenden und geröteten Augen, Augenmüdigkeit, Schwindel sowie einer Herabsetzung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Da bereits vor dem Arbeitsunfall auf beiden Augen eine Sehschwäche vorhanden gewesen sei, die auf dem linken Auge fortschreite, werde die fehlende Sehkraft des verletzten rechten Auges nicht mehr ausreichend ausgeglichen. Angesichts der Vorschädigung würden die Unfallfolgen ungleich schwerer kompensiert als bei einem Gesunden. Der Kläger fügte seinem Antrag einen Auszug seines Versicherungsausweises bei, wonach ihm am 18. September 1979 eine Fernbrille mit Werten von +0,25 rechts sowie -0,50 + 0,75 links und am 4. Februar 1983 eine Fernbrille mit Werten von -1,50 rechts und -2,75 links verordnet worden war.

Außerdem beantragte der Kläger am 9. Januar 2006 die Überprüfung des Bescheides vom 26. Februar 1999. In diesem sei keine Begründung zur Feststellung der MdE gegeben worden. Es sei nicht nachvollziehbar, für welche Behinderung sie gelten solle und wie sie berechnet worden sei. Damit sei der Bescheid rechtswidrig bzw. nichtig. Da links bereits vor dem Arbeitsunfall ein Vorschaden bestanden habe, sei eine höhere MdE gerechtfertigt. Schon im Bescheid von 1986 seien keine Angaben zur Art und zum Umfang der anerkannten Behinderung erfolgt. Insgesamt sei nach den vorliegenden Tatsachen (funktionelle Einäugigkeit links, Linsenlosigkeit rechts und Sehkraft 0,3) von einer MdE um 60 vH auszugehen, sodass 1999 nur eine Rentenabfindung auf Zeit habe erfolgen dürfen. Aus dem vom Kläger beigefügten Befund des Augenarztes Dr. L. vom 1. März 1986 gingen unter den Diagnosen Zustand nach perforierender Verletzung rechts mit Catraracta traumatica, Zustand nach Linsenabsaugung rechts sowie Amblyopie links für das rechte Auge ein Visus von 0,3 (mit Haftschale 0,6) und für das linke ein solcher von 0,5 bis 0,6 (ohne Haftschale funktionelle Einäugigkeit) hervor.

Unter dem 26. März 2006 wies der Kläger darauf hin, dass bei der Rücknahme der Rentenbescheide ab 1986 im Rahmen der Neuberechnung nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) Folgendes zu beachten sei: funktionelle Einäugigkeit – MdE 25 vH, Doppelbilder im gesamten Gesichtsfeld – MdE 30 vH, leichter Schwindel durch Doppelbilder – MdE 20 vH, starke Sehschwäche auf dem linken Auge als Vorschaden sowie qualitative Leistungseinschränkung zur Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten. Seit Mitte 2005 lägen folgende Schäden vor: Augenbrennen, schnelle Augenmüdigkeit, entzündete Augen, Schmerzen hinter dem verletzten Auge, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen sowie mittelgradiger Schwindel.

Die Beklagte ließ Prof. Dr. D. das augenärztliche Gutachten vom 23. Mai 2006 erstellen. Danach war der Kläger vom 18. bis 29. März sowie 31. Juli bis 8. August 1985 stationär und vom 9. August bis 25. Oktober 1985 ambulant in der Universitätsaugenklinik H. behandelt worden. Gegenüber Prof. Dr. D. gab der Kläger im Rahmen der am 22. März 2006 erfolgten Untersuchung an, mit dem linken Auge seit der Kindheit schlechter gesehen zu haben als mit rechts. Er sehe ständig Doppelbilder, die versetzt nebeneinander stünden, sowie mit den Augenbewegungen mitschwingende Punkte und Striche (ca. 20 bis 25). Bei konzentriertem Sehen träten Augenschmerzen auf. Prof. Dr. D. erhob als Befunde einen unkorrigierbaren Schielwinkel des rechten Auges von - 32° nach links, (korrigierte) Sehschärfen rechts und links von jeweils 0,8 (unkorrigiert rechts 1/50), ein rechts zirkulär gering eingeschränktes Gesichtsfeld sowie ein volles Gesichtsfeld links. Als Unfallfolgen lägen rechts eine Linsenlosigkeit, ein Regenbogenhautloch, eine Pupillenentrundung, ein beginnender regeneratorischer Nachstar und ein sekundäres Auswärtsschielen vor. Eine angeborene Sehschwäche des linken Auges sei nicht zu bestätigen; die Sehschärfe erreiche dort bei bestmöglicher Korrektur 100 %. Die MdE sei nach wie vor um 25 vH zu veranschlagen. Kontaktlinsen vertrage der Kläger nicht. Eine Starbrille sei wegen der deutlich unterschiedlichen Brillenwerte rechts und links und der damit verbundenen Bildgrößenunterschiede nicht vertretbar.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente über den Abfindungssatz hinaus ab und führte zur Begründung aus, dass sich die dem letzten Bescheid der Sozialversicherung der DDR zugrunde liegenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten. Darüber hinaus habe keine Rücknahme der Entscheidung über die Rentenhöhe gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) zu erfolgen. Dies setze insbesondere voraus, dass bei Erlass der Entscheidung das Recht unrichtig angewendet oder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei, was hier nicht zutreffe. Denn die Feststellungen hätten ergeben, dass ein zu berücksichtigender Vorschaden auf dem linken Auge nicht bestehe und die Entscheidung der Sozialversicherung der DDR über die Rentenhöhe rechtmäßig sei. Schließlich entschied die Beklagte, dass als Unfallfolgen eine Linsenlosigkeit, ein Regenbogenhautloch, eine Verformung der Pupille sowie ein leichtes Auswärtsschielen des rechten Auges bestünden.

Hiergegen erhob der Kläger am 20. Juli 2006 Widerspruch und machte insbesondere geltend, der im Gutachten vom 23. Mai 2006 beschriebene regeneratorische Nachstar sei nicht als Unfallfolge anerkannt worden. Durch die fortschreitende Fehlstellung des rechten Auges liege eine Entstellung vor. Den Beruf des Stahlschlossers könne er nicht mehr ausüben, was als (besondere) berufliche Betroffenheit zu berücksichtigen sei. Er habe nie einen Bescheid über die Art und den Umfang des anerkannten Schadens erhalten. Die MdE sei insgesamt viel zu gering.

In seiner hierzu auf Veranlassung der Beklagten erstellten ergänzenden Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 meinte Prof. Dr. D. , die Doppelbilder könnten mit dem Unfallgeschehen im Zusammenhang stehen, da der Kläger sie zuvor nicht angegeben habe. Allerdings sei auch ein Zusammenhang mit der schweren und derzeit nicht behandelten Schizophrenie des Klägers nicht auszuschließen. Im Rahmen der am 3. November 2006 in der Schielabteilung durchgeführten Untersuchung habe sich gezeigt, dass die Doppelbilder im Gebrauchsgesichtsfeld beim Geradeausblick aufträten. Insoweit könne eine MdE um 25 vH angesetzt werden, so dass sich eine Gesamt-MdE um 50 vH ergäbe.

Unter dem 16. Dezember 2006 verwies der Kläger darauf, dass es auch bei der augenärztlichen Begutachtung 1998 um die Bewertung der MdE-Höhe gegangen sei. Da bereits zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Fehlstellung des rechten Auges bestanden und er auch Doppelbilder angegeben habe, seien gegenüber 1985 zusätzliche Unfallfolgen anzuerkennen.

Mit beratender Stellungnahme vom 17. Dezember 2006 schätzte der Augenarzt Dr. B. ein, die Wahrnehmung beidäugiger Doppelbilder sei grundsätzlich auch bei hochgradiger Sehschärfeminderung eines Auges möglich. Bei einer Fehlstellung des rechten Auges von - 32° könnten Doppelbilder in allen Blickrichtungen auftreten. Wegen der Kontaktlinsenunverträglichkeit habe der Kläger schon vor 1990 eine korrigierende Sehhilfe verwendet. Die hieraus resultierende erhebliche Sehschärfeminderung habe sekundär zur Schielstellung geführt, die somit Unfallfolge sei. Weder im Gutachten vom 26. November 1998 (= Untersuchungstag) noch im Antrag vom 13. Dezember 2005 seien Doppelbilder als Beschwerden angegeben worden. Es bleibe daher unklar, weshalb der Kläger bei weitgehend unveränderten optischen Verhältnissen nach über 20 Jahren nunmehr störende Doppelbilder wahrnehme. Auf dem linken Auge bestehe nach dem Gutachten vom 23. Mai 2006 ein angeborener myoper Astigmatismus mit schräger Zylinderachse. Derartige Brechungsfehler könnten mit und ohne Brillenkorrektur einäugige Doppelbilder hervorrufen. Eine funktionelle Einäugigkeit bedinge eine MdE um 25 vH. Bei nachgewiesenen beidseitigen Doppelbildern könne sich eine Gesamt-MdE um 40 vH ergeben. Sei die Konfusion so groß, dass eine Augenklappe getragen werden müsse, betrage die MdE 30 vH.

Abschließend äußerte Prof. Dr. D. unter dem 6. Juni 2007, dass der Kläger das rechte Auge okkludieren solle, sofern ihn die Doppelbilder sehr störten. Da er links über eine volle Sehschärfe und ein uneingeschränktes Gesichtsfeld verfüge, könne die MdE nicht über den Wert bei Erblindung oder Verlust eines Auges steigen und liege damit insgesamt bei 25 vH. Der Kläger habe bei den Untersuchungen am 22. März und 3. November 2006 nicht angegeben, auch bei geschlossenem rechten Auge Doppelbilder wahrzunehmen. Insgesamt seien die Doppelbilder wegen des sekundären Strabismus als unfallbedingt zu werten. Die Gesamt-MdE setze sich aus 20 vH für die einseitige Aphakie mit nachweislich nicht vertragener Kontaktlinse und 5 vH für den Strabismus divergens mit großem Winkel zusammen.

Hierzu trug der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 vor, die Verschlimmerung und die Beeinträchtigung der noch vorhandenen Sehkraft des linken Auges durch die Unfallfolgen bestätige auch der Gutachter. Die empfohlene Abdeckung des rechten Auges wirke entstellend, was ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Mit am 18. Dezember 2007 auf dem Postweg übersandtem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und berief sich zur Begründung insbesondere auf Prof. Dr. D. Stellungnahme vom 6. Juni 2007, mit der die Richtigkeit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung bestätigt worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 17. Januar 2008 vor dem Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben (Verfahren S 15 U 8/08) und an seinem Anliegen festgehalten. Doppelbilder träten bereits seit dem Arbeitsunfall auf. Damals sei die Auswärtsstellung des rechten Augapfels noch nicht so ausgeprägt gewesen wie jetzt, so dass sie besser habe kompensiert werden können. Die Beklagte habe im Bescheid vom 26. Februar 1999 bestimmte Änderungen der Unfallfolgen vorgenommen (Erhöhung der MdE wegen funktioneller Einäugigkeit von 10 auf 25 vH sowie Wegfall des bisher anerkannten Vorschadens Amblyopie von 15 auf 0 vH). Da der Vorschaden selbst indessen nicht aberkannt worden sei, sei dieser bei der MdE-Bewertung weiter zu beachten, zumal bei paarigen Organen eine wechselseitige Beziehung vorliege. Er sei bereits in der DDR und auch 1998 bekannt gewesen sowie im Gutachten von November 1985 und im ersten Rentenbescheid anerkannt worden. Damals habe nur eine Linsentrübung bestanden, wohingegen jetzt Linsenlosigkeit bestehe. Die korrigierte Sehkraft habe 0,5 betragen. Wenn zu DDR-Zeiten dagegen keine Unfallfolgen anerkannt worden seien, handele es sich nunmehr um eine Erstfeststellung. Folgende Unfallfolgen seien daher seit 1998 MdE-relevant zu berücksichtigen: funktionelle Einäugigkeit wegen Linsenlosigkeit – 30 vH, Amblyopie – 15 vH, berufliche Betroffenheit – zwischen 10 bis 20 vH, ab 1993 aufgetretene Doppelbilder bei entstellender Wirkung durch starke Fehlstellung des Auges – 5 vH, Regenbogenhautloch, Pupillenentrundung, beginnender regeneratorischer Nachstar, sekundäres Auswärtsschielen sowie fehlendes räumliches Sehen.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass sie im Rahmen der Überleitung des Anspruchs des Klägers den Unfallfolgezustand mit einer MdE um 25 vH übernommen habe. Dabei sei keine neue Entscheidung über die Grundlagen der Rentengewährung und die Rentenhöhe zu treffen gewesen. Die angeborene Sehschwäche links sei nach dem Gutachten vom 2. November 1998 durch Korrektur vollständig ausgleichbar. Eine höhere MdE sei nur anzunehmen, wenn die vom Kläger angegebenen Doppelbilder tatsächlich unfallbedingt vorlägen und dadurch zusätzlich eine rentenrelevante Schwindelsymptomatik auftrete. Beides sei nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Übrigen sei bei der MdE-Bemessung auch eine Vorschadenssituation am rechten Auge zu beachten, auf die der Kläger in seinem Verschlimmerungsantrag selbst hingewiesen habe und die auch aus seinem Versicherungsausweis hervorgehe.

Weiter hat die Beklagte die beratende Stellungnahme des Augenarztes T. vom 23. Januar 2009 vorgelegt. Danach habe entsprechend der im September 1979 bzw. Februar 1983 mitgeteilten Fernbrillenwerte beidäugig eine anlagenbedingte Fehlsichtigkeit in Form einer Stabsichtigkeit (Astigmatismus) und links eine Myopie (Kurzsichtigkeit) bestanden, wobei die angegebenen Glaswerte erheblich voneinander abwichen. Die im Gutachten von November 1985 bzw. im Befund vom 1. März 1986 diagnostizierte Amblyopie 2. Grades, die eine unkorrigierbare Schwachsichtigkeit bedeute, sei vor dem Hintergrund der in den Gutachten von November 1998 und Mai 2006 festgestellten Visuswerte von 1,0 bzw. 0,8 widerlegt. Eine Verminderung der Sehkraft links von 1,0 auf 0,8 sei als unfallunabhängiger Nachschaden zu werten. Eine Sehkraftminderung links infolge Überlastung nach Verletzung des rechten Auges im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge sei medizinisch nicht haltbar. Als Unfallfolgen bestünden rechts eine Linsenlosigkeit, eine Auswärtsschielstellung sowie eine Sehschärfeminderung auf 1/50 bei Unkorrigierbarkeit wegen Schielstellung und Kontaktlinsenunverträglichkeit. Dies bedeute eine funktionelle Einäugigkeit links und ziehe eine MdE um 25 vH nach sich. Eine Erhöhung der MdE auf 30 vH setze voraus, dass zur Vermeidung von Doppelbildern rechts eine Augenklappe notwendig sei und durch eine solche äußerlich in Erscheinung tretende Entstellung ein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert werde. Beim vorliegend beschriebenen Schielwinkel und einer auf 1/50 herabgesetzten Sehschwäche rechts könne eine relevante Doppelbildwahrnehmung, die zum Schwindel führe, jedoch nicht auftreten, zumal eine Schielstellung nicht gleichbedeutend mit einer Doppelbildwahrnehmung sei.

Das SG hat die Berichte der U. für P. und P. H. vom 24. August und 16. Oktober 2000, 13. Februar und 20. November 2001 sowie 7. Januar 2003 beigezogen, aus denen beim Kläger die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie hervor gingen.

Schließlich hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. April 2011 eine Rücknahme des Bescheides vom 26. Februar 1999 – nochmals – abgelehnt, da bei seinem Erlass das Recht weder unrichtig angewendet oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die vom Kläger geforderten Entscheidungen zur Höhe der MdE, zu Unfallfolgen sowie zum Jahresarbeitsverdienst gehörten nicht zu den im Rahmen einer Abfindung zu treffenden Feststellungen. Diese müssten vielmehr bereits bindend sein. Über die Rechtmäßigkeit der der Rente zu Grunde liegenden MdE sei auch in Bezug auf die Vergangenheit bereits mit Bescheid vom 22. Juni 2006 entschieden worden. Eine nochmalige Befassung mit derselben Sache könne angesichts des anhängigen Verfahrens nicht erfolgen. Den hiergegen am 12. April 2011 erhobenen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 11. Juli 2011 (Montag) vor dem SG Klage erhoben (Verfahren S 15 U 98/11) und darauf verwiesen, dass im Verhältnis zur Situation im November 1985 im November 1998 eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. Insbesondere sei eine starke Fehlstellung des rechten Auges mit der Wahrnehmung von Doppelbildern hinzu getreten. Überdies habe die Beklagte § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) beim Bescheid vom 26. Februar 1999 nicht beachtet. Der Grad des Körperschadens sei mit der MdE nicht vergleichbar. Wenn die MdE nicht höher als der Körperschaden sei, bleibe es beim Grad des Körperschadens. Über eine MdE könne nur bei Eintritt einer wesentlichen Änderung entschieden werden, wobei eine Anwendung von § 48 SGB X ausscheide. Wegen fehlender Rücknahme des Bescheides vom 29. Mai 1986 sei nunmehr ein eigenständiger Rentenanspruch nach einem Körperschaden von 25 % entstanden

Mit Urteilen vom 6. Dezember 2011 hat das SG die Klagen abgewiesen und hierzu in den Gründen ausgeführt: Der Bescheid der Beklagten vom 26. Februar 1999 sei rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers seien auch keine Unfallfolgen zu seinen Lasten geändert worden. Außer einer antragsgemäßen Abfindung habe die Beklagte in ihm keine weitere Regelung getroffen. Die zum Zeitpunkt der Rentenabfindung maßgeblichen Unfallfolgen seien entsprechend dem Gutachten Dr. P. mit einer MdE um 25 vH zu bewerten, was einer einseitigen Blindheit gleichkomme. Die Beurteilung der Gutachterin sei auch von Prof. Dr. D. bestätigt worden, der im Ergebnis ebenfalls eine MdE um 25 vH vorgeschlagen und links eine korrigierte volle Sehkraft festgestellt habe. Dessen Ansicht habe schließlich auch Herr T. geteilt, der zudem darauf hingewiesen habe, dass eine Sehschärfeminderung links nach medizinischem Erkenntnisstand auch nicht durch Überlastung eintreten könne. Da somit links mit Korrektur volle Sehkraft vorliege, könne auch keine Höherbewertung aufgrund eines Vorschadens erfolgen, unabhängig davon, ob dieser anerkannt worden sei oder nicht. Ob der Kläger unfallbedingt an einer von ihm erstmals im März 2006 angegebenen Doppelbildwahrnehmung leide, stehe schon nicht vollbeweislich fest. Jedenfalls sei diese als Unfallfolge nicht hinreichend wahrscheinlich. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, da auch hieraus keine wesentliche Änderung im Sinne des Gesetzes folge. Denn dies setze eine Änderung der MdE um mehr als 5 vH voraus. Entsprechendes hätten sowohl Prof. Dr. D. als auch der Augenarzt T. verneint. Selbst bei Annahme einer entstellenden Wirkung resultiere nämlich nur eine MdE um 30 vH. Beim Kläger bestehe auch keine besondere berufliche Betroffenheit. Die bloße Unmöglichkeit, den erlernten Beruf auszuüben, reiche hierfür nicht aus. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten habe er zum Unfallzeitpunkt noch nicht erworben gehabt. Schließlich könne der Kläger eine höhere MdE auch nicht aus dem Bescheid vom 29. Mai 1986 im Sinne eines Besitzschutzes herleiten. In diesem seien schon keine Unfallfolgen bzw. Vorschäden benannt worden. Zwar seien im Gutachten von November 1985 eine Cataracta traumatica und eine bereits im April 1985 bestehende Kurzsichtigkeit aufgeführt. Ob die Kurzsichtigkeit in die Bewertung der Unfallfolgen eingeflossen sei, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Insoweit könne schon nach ihm nicht von einer Anerkennung eines Vorschadens ausgegangen werden. Überdies sei das Gutachten im Bescheid vom 29. Mai 1986 nicht ausdrücklich einbezogen oder darauf auch nur Bezug genommen worden. Besitzschutz genieße der Kläger daher nur in Bezug auf die Höhe des Körperschadens. Dies habe die Beklagte gemäß § 1154 Abs. 1 Satz 3 ff. RVO beachtet. Letztlich resultiere auch aus dem Umstand der Zuerkennung eines GdB (von 80) keine entsprechende MdE. Beide Werte seien nicht gleichbedeutend, zumal beim GdB psychische Gesundheitsstörungen mit eingeflossen seien, die auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine Unfallfolgen seien.

Gegen die ihm am 16. Januar 2012 zugestellten Urteile hat der Kläger am 16. Februar 2012 beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt jeweils Berufung eingelegt (Verfahren L 6 U 18/12 und L 6 U 19/12). Er vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Rentenanspruch nach einer MdE um mindestens 50 vH zu, wobei für das linke Auge eine MdE um 25 vH zu berücksichtigen sei. Überdies fehle im Bescheid vom 26. Februar 1999 die Angabe des Einstellungszeitpunktes. Auch der Jahresarbeitsverdienst gehe aus ihm nicht hervor, so dass nur noch die gesetzlichen Höchstgrenzen maßgeblich seien. Die Rentenabfindung sei daher nichtig und rechtswidrig. Überdies habe die Beklagte im Bescheid vom 26. Juni 2006 den im Bescheid vom 29. Mai 1986 zuerkannten Vorschaden aberkannt und die unter dem 7. Dezember 2006 als unfallbedingt gewerteten Doppelbilder im Widerspruchsbescheid bindend akzeptiert.

Der Kläger beantragt,

das Urteile des Sozialgerichts Halle vom 6. Dezember 2011 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Juli 2005 eine Rente nach einer MdE um mehr als 5 vH zu zahlen,

darüber hinaus auch den Bescheid der Beklagten vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Rücknahme ihres Bescheides vom 26. Februar 1999 seinen Anspruch auf Verletztenrente auch anstelle der gezahlten Abfindung ab dem 1. Januar 2002 nach einer MdE von mehr als 25 vH festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Urteile des SG für richtig und weist ergänzend darauf hin, dass dem Kläger bis einschließlich März 1999 Rente geleistet worden sei.

Mit Beschluss vom 9. April 2014 hat der Senat die Verfahren L 6 U 18/12 und L 6 U 19/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch ansonsten zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger erstinstanzlich noch eine Verpflichtung der Beklagten zur Überleitung des Grades des Körperschadens in eine MdE begehrt hatte, ist dies kein Verfahrensgegenstand mehr, nachdem der Kläger an einem solchen Antrag im Termin der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten hat.

Was das Anliegen des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur – neben der abgefundenen Rente – Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 5 vH anbelangt, ist dieses im Sinne einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG) zulässig.

Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011 sowie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Bescheid vom 26. Februar 1999 aufzuheben und anstelle der gezahlten Abfindung einen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 25 vH festzustellen, ist dieses Anliegen als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) ebenfalls zulässig (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. Dezember 2013 – B 2 U 17/12 R – juris). Daran ändert sich auch angesichts des Bescheides der Beklagten vom 22. Juni 2006 insoweit nichts, als diesem neben der Ablehnung einer höheren Verletztenrente mangels Verschlimmerung sowie der Feststellung von Unfallfolgen auch eine gemäß § 44 SGB X getroffene Entscheidung zur Überprüfung des Bescheides vom 26. Februar 1999 im Sinne einer Regelung nach § 31 Satz 1 SGB X zu entnehmen wäre, was im Ergebnis offen bleiben kann. Denn die Beklagte ist nicht gehindert, denselben Bescheid mehrfach zu überprüfen und hierzu Entscheidungen zu treffen.

Die danach zulässigen Klagen sind unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2011 beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil die Beklagte darin zutreffend die (teilweise) Rücknahme ihres Bescheides vom 26. Februar 1999 abgelehnt hat. Auf dessen Aufhebung hat der Kläger nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X deshalb keinen Anspruch, weil der Bescheid im Ergebnis weder auf einem fehlerhaften Sachverhalt noch auf einem falschen Rechtsverständnis beruht (nachfolgend unter 1.). Soweit der Kläger dem Bescheid Begründungsmängel entgegen hält, können deswegen nicht im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sein. Auch der Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2007 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger damit nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf eine neben der abgefundenen Rente zu leistenden Verletztenrente nach einer MdE um mehr als 5 vH, weil sich die Unfallfolgen nicht wesentlich verschlimmert haben und damit keine höhere MdE als 25 vH nach sich ziehen (hierzu unter 2).

1. Rechtsgrundlage des Bescheides vom 26. Februar 1999 ist das zum Zeitpunkt seines Erlasses geltende Recht, also konkret § 76 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Danach können Versicherte, die Anspruch auf eine Rente nach einer MdE von weniger als 40 vH haben, auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach § 76 Abs. 2 SGB VII darf eine Abfindung nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die MdE wesentlich sinkt. Die Berechnung des Kapitalwerts ergibt sich aus einer Rechtsverordnung (§ 76 Abs. 1 Satz 3 SGB VII).

Die Höhe der MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens. Ihre Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft, die in Form von Tabellenwerten oder Empfehlungen zusammengefasst sind (siehe etwa bei Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, Stand Juni 2013, Anhang 12). Diese sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend. Sie bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und sind die Basis für den Vorschlag, den der medizinische Sachverständige dem Gericht zur Höhe der MdE unterbreitet (vgl. nur BSG, Urteil vom 18. März 2003 – B 2 U 31/02 R – Breithaupt 2003, 565 ff.; Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 RSozR 4-2700 § 56 Nr. 1). Dagegen sind die vom Kläger zitierten Anhaltspunkte im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht nicht heranzuziehen (vgl. BSG, Beschluss vom 15. Februar 2001 – B 2 U 23/01 B – juris; Urteil vom 26. Juni 1985 – 2 RU 60/84SozR 2200 § 581 Nr. 23).

Diese Vorgaben hat die Beklagte beachtet und die Rente des Klägers zutreffend nach einer MdE um 25 vH abgefunden. Daran, dass sie bei dieser Entscheidung auch Erwägungen zum Grad der MdE angestellt hat, bestehen keine vernünftigen Zweifel. Eine im hier angefochtenen Bescheid möglicherweise zu Tage tretende anderslautende Rechtsauffassung der Beklagten bindet den Senat nicht.

Bereits der Tatbestand des § 76 SGB VII, zu dem insbesondere ein Grad der MdE von weniger als 40 vH bzw. der zu erwartende Fortbestand der bestehenden MdE gehört (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB VII), setzt eine (inzidente) Prüfung der MdE voraus. Dass die Beklagte eine solche inhaltlich durchgeführt hat, wird nicht nur durch den Aktenvermerk vom 20. Oktober 1998 belegt, nach dem zur Einschätzung der MdE zunächst eine Begutachtung vorzunehmen sei. Entsprechend informierte sie unter dem 26. Oktober 1998 dann auch den Kläger, schlug ihm mehrere Gutachter vor und holte schließlich von Dr. P. das Gutachten vom 2. Dezember 1998 ein, in welchem diese insbesondere die Frage des MdE-Grades beantworten sollte. Nicht anders verstand schließlich der Kläger den Bescheid vom 26. Februar 1999, wie etwa aus seinem Schreiben vom 16. Dezember 2006 hervorgeht.

Hinsichtlich der medizinischen Bewertung stützt sich der Senat auf die Einschätzung Dr. P. , deren Beurteilung – ohne dass es hierauf entscheidend ankäme – Prof. Dr. D. , Dr. B. sowie Herr T. nachfolgend vollumfänglich bestätigt haben und deren Empfehlung sich in der Bandbreite der seinerzeit gültigen Erfahrungswerte bewegt. Anderslautende Beurteilungen hat niemand abgegeben.

Als wesentliche Folgen des Arbeitsunfalls hat Dr. P. eine Linsenlosigkeit, ein Regenbogenhautloch, eine Pupillenentrundung, einen beginnenden regeneratorischen Nachstar sowie ein sekundäres Auswärtsschielen beschrieben. Funktionell wirken sich diese im Ergebnis in Form einer faktischen Einäugigkeit links aus. Denn die Gutachterin hat auf dem rechten Auge des Klägers eine unkorrigierbare Sehkraft von 1/25 (links mit Korrektur 1,0) festgestellt. Ein korrigierter Visus kann rechts nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger laut Dr. P. keine Kontaktlinse verträgt und er wegen der deutlich unterschiedlichen Brillenwerte rechts und links sowie der damit verbundenen Bildgrößenunterschiede auch keine Starbrille verwenden kann. Auf dem linken Auge des Klägers ist von einem vollen Sehvermögen auszugehen. Denn links verfügt er nach den von der Gutachterin dokumentierten Befunden mit bester Korrektur über eine 100 %ige Sehkraft, wie Prof. Dr. D. nochmals bestätigt hat. Damit ist eine im Gutachten von November 1985 bzw. im Befund vom 1. März 1986 angegebene Amblyopie 2. Grades – also eine unkorrigierbare Schwachsichtigkeit – widerlegt, worauf der Beratungsarzt T. nachvollziehbar hinweist.

Die unfallbedingte Funktionsstörung des rechten Auges führt damit zu einer MdE um 25 vH. Ein solcher Grad ist nach den seinerzeit gültigen Erfahrungswerten, die sich im Übrigen nicht vom gegenwärtigen Sachstand unterscheiden, nämlich für eine einseitige Erblindung bei einem uneingeschränkten Sehvermögen des zweiten Auges vorgesehen (siehe nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 5. Aufl. 1993, Abschn. 6.4.3, S. 314 bzw. 8. Aufl. 2010, Abschn. 6.4.1, S. 293). Eine Sehkraft von 1/50 auf einem Auge zieht bei voller Sehkraft des anderen Auges ebenfalls eine MdE um 25 vH nach sich; bei einer Sehkraft des verbliebenen Auges von 0,8 wäre eine MdE um 30 vH gerechtfertigt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., 5. Aufl., Abschn. 6.4, S. 311; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, Anh. § 56, S. 292; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., J 005).

Dieser Bewertung steht auch kein – wie auch immer gearteter – Vorschaden entgegen, der MdE-erhöhend zu berücksichtigen wäre. Abgesehen davon, dass ein MdE-relevanter Sehkraftverlust des linken Auges durch die zuvor genannten medizinischen Feststellungen ausgeschlossen ist, wurde ein Vorschaden auch nicht im Bescheid vom 29. Mai 1986 mit möglicher Tatbestandswirkung gegenüber der Beklagten anerkannt. Auch im Bescheid vom 26. Februar 1999 hat diese in Bezug auf einen Vorschaden ebenso wenig Regelungen vorgenommen wie überhaupt über Unfallfolgen oder Einzelgrade einer MdE befunden. Letzteres wäre ohnehin unzulässig, da nur die Gesamt-MdE von der Bindungswirkung eines Bescheides umfasst ist (vgl. BSG, Urteil vom 13. Februar 2013 – B 2 U 25/11 RNZS 2013, 464 m.w.N.). Die einzige im Bescheid vom 26. Februar 1999 getroffene Verfügung lautet auf eine Abfindung der Rente nach einer MdE um 25 vH auf Lebenszeit. Ein darüber hinaus gehender Verfügungssatz ist nach § 76 SGB VII auch nicht zwingend geboten. Zwar mag im November 1985 bei der gutachtlichen Bewertung des Körperschadens mit 25 % der seinerzeit angegebene Visus von 0,5 links mit Berücksichtigung gefunden haben. Hierfür könnte etwa sprechen, dass der Grad des Körperschadens bei einer Sehschärfe von 1/25 auf einem und 0,5 auf dem anderen Auge nach den damals einschlägigen Empfehlungen bei 25 % lag (vgl. Kürzinger/Kollmorgen/Müldner, Grundlagen der ärztlichen Begutachtung, Berlin 1987, S. 125). Die Anerkennung eines Vorschadens auf dem linken Auge ist dem Bescheid vom 29. Mai 1986 jedoch nicht zu entnehmen. In ihm wird auf das Gutachten von November 1985 an keiner Stelle auch nur Bezug genommen, in welchem zudem kein Zustand nach Linsenabsaugung erwähnt wird. Zum Zeitpunkt der Begutachtung war die von Dr. L. unter dem 1. März 1986 mitgeteilte Linsenabsaugung aber bereits erfolgt, wie sich neben den von Prof. Dr. D. in seinem Gutachten zitierten Behandlungsdaten in der Universitätsaugenklinik H. auch aus seiner Mitteilung vom 6. Juni 2007 ergibt, nach der die Absaugung am 1. August 1985 stattgefunden hatte. Dass zum Zeitpunkt der Begutachtung im November 1985 noch keine Linsenlosigkeit bestand, trifft daher nicht zu.

Im Übrigen würde auch eine einzubeziehende Vorschädigung entgegen der Meinung des Klägers nicht zwingend eine höhere MdE bedeuten, was gerade auch im Hinblick auf sein rechtes Auge gilt. Vielmehr wäre in einem solchen Fall klarzustellen, inwieweit bereits eine Funktionsbeeinträchtigung bestand und ob diese durch den Versicherungsfall – in welchem Maße – weiter zugenommen hat. Hierbei darf aus dem MdE-Wert des Vorschadens und dem MdE-Wert des versicherten Schadens nicht etwa eine Gesamt-MdE gebildet werden. Denn entschädigt wird – unter Berücksichtigung des Vorschadens – nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nur der "infolge eines Versicherungsfalls" verschlimmerte Anteil, also die verursachte Steigerung der MdE. Nur diese ist nämlich der schädigenden versicherten Einwirkung zuzurechnen.

Die um 25 vH bewertete MdE war auch nicht wegen einer unfallbedingten Doppelbildwahrnehmung und eines dadurch ausgelösten Schwindels zu erhöhen. Entsprechende Funktionsstörungen sind zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 26. Februar 1999 schon nicht zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen (vgl. zum Inhalt dieses Beweismaßstabs BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 – B 2 U 5/05 RSozR 4-5671 § 6 Nr. 2). Denn solche Beschwerden hat der Kläger überhaupt erstmals im März 2006 behauptet, womit der genannte Bescheid insoweit von vornherein nicht fehlerhaft sein kann. Abgesehen davon hat Herr T. in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 darauf verwiesen, dass beim vorliegend beschriebenen Schielwinkel und einer auf 1/50 herabgesetzten Sehschwäche rechts die Wahrnehmung von Doppelbildern, die zum Schwindel führen, medizinisch nicht begründbar ist. Dies weckt nicht nur vernünftige, sondern sogar ernste Zweifel am tatsächlichen Vorliegen einer solchen Funktionsstörung. Jedenfalls lässt sich eine unfallbedingte Doppelbildwahrnehmung nicht mit der dafür erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, nach der bei vernünftiger Abwägung aller Umstände mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang sprechen muss und ernste Zweifel ausscheiden (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. April 2005 – B 2 U 27/04 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 15; Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Denn sowohl Prof. Dr. D. als auch Dr. B. haben in ihren Stellungnahmen vom 7. bzw. 17. Dezember 2006 insoweit nur von einem möglichen Ursachenzusammenhang gesprochen, der laut ersterem ebenso gut im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Klägers bestehen kann. Selbst dieser Möglichkeit ist Herr T. unter dem 23. Januar 2009 jedoch ausdrücklich entgegen getreten (s.o.). Gegen eine wesentliche Kausalbeziehung zum Arbeitsunfall spricht zudem, dass störende Doppelbilder weder im Gutachten vom 2. Dezember 1998 festgehalten noch vom Kläger im Antrag vom 13. Dezember 2005 als Beschwerden angegeben sind. Damit besteht bei weitgehend unveränderten optischen Verhältnissen nach über 20 Jahren schon keine plausible zeitliche Beziehung zum Unfallgeschehen mehr und drängt sich ohne zwingende medizinische Begründung ein Ursachenzusammenhang umso weniger auf. Auch hierauf hat Dr. B. nachvollziehbar hingewiesen.

Entsprechendes gilt hinsichtlich seit Ende Dezember 2005 vom Kläger geltend gemachter Beschwerden wie Augenbrennen, schnelle Augenmüdigkeit, entzündete Augen, Schmerzen hinter dem verletzten Auge, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopf- oder Augenschmerzen. Gegenüber Dr. P. hatte der Kläger im Rahmen der Untersuchung am 26. November 1998 (bzgl. einer Kontaktlinsenunverträglichkeit) allein eine Rötung, ein Fremdkörpergefühl sowie einen Druckschmerz rechts bzw. eine Abweichung des rechten Augapfels angegeben.

Ferner ist der Bescheid vom 26. Februar 1999 auch nicht wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Klägers zu beanstanden, wegen der der Grad der MdE zu erhöhen wäre. Eine solche ist nach § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII dann gegeben, wenn bestimmte besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang genutzt werden können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung dem Versicherten zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die bloße Unmöglichkeit, den erlernten Beruf auszuüben, reicht insoweit nicht aus. Vielmehr werden von dieser Regelung nur solche Kenntnisse und Fertigkeiten erfasst, die der Betroffene in jahrelanger Erwerbstätigkeit und Übung erworben hat und infolge des Versicherungsfalls nicht mehr ausführen kann. Eine Verweisung auf andere Tätigkeiten müsste für ihn – etwa wegen des fortgeschrittenen Lebensalters und des Grades der Spezialisierung – eine unbillige Härte im Sinne eines unzumutbaren sozialen Abstiegs bedeuten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 3/08 RBreith. 2010, 31; Urteil vom 4. Dezember 1991 – 2 RU 47/90BSGE 70, 47). Dergleichen trifft auf den zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls 17jährigen Kläger von vorherein nicht zu, wie bereits das SG mit Recht betont hat.

Weiterhin führen auch der dem Kläger zuerkannte GdB von 80 sowie die ihm geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu keinem anderen Ergebnis. Durch den GdB wird etwas anderes ausgedrückt und er wird deshalb auch anders bemessen als die MdE. Im Unterschied zu den einschlägigen Grundsätzen des Schwerbehinderten- bzw. Rentenversicherungsrechts, wonach es für die Feststellung des GdB bzw. einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung unerheblich ist, auf welcher Ursache die durch Krankheit oder Behinderung bedingten körperlichen und/oder geistigen Funktionsstörungen beruhen, werden im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nur die durch den Versicherungsfall (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) verursachen Gesundheitsstörungen entschädigt. Dabei sind für die Bemessung der MdE allein die insoweit bestehenden Funktionseinschränkungen von Bedeutung.

Schließlich ist der Bescheid vom 26. Februar 1999 auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die – über § 215 Abs. 6 SGB VII anwendbare – Vorschrift des § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO in der am 1. Januar 1997 gültigen Fassung missachtet hätte. Nach dieser Norm richtet sich die Bemessung der Höhe des Körperschadens für vor dem 1. Januar 1992 eingetretene Arbeitsunfälle nach § 56 SGB VII (anstatt § 581 RVO), wenn bei vor diesem Zeitpunkt festgestellten Renten wegen der Bewertung des Körperschadens oder einer den Körperschaden betreffenden wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eine neue Feststellung beantragt oder von Amts wegen vorgenommen wird, wobei die §§ 44, 48 SGB X hinsichtlich der sich aus der Bemessung des Körperschadens ergebenden Rechtsfolgen nicht gelten. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Grad der MdE hinausgehen, wie er sich der Höhe nach bei Anwendung des nach dem 31. Dezember 1991 geltenden Rechts ergeben würde (§ 1154 Abs. 1 Satz 5 RVO). Durch diese Regelungen soll sichergestellt werden, dass die Bewertung der MdE aus Anlass des Inkrafttretens des SGB VII nach dessen § 56 (anstatt nach dem Recht der DDR) erfolgt. Dabei ist eine neue Feststellung nach dem klaren Wortlaut des § 1154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO entgegen der Sichtweise des Klägers nicht lediglich im Fall einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zulässig. Dass die Beklagte bei der Rentenabfindung § 56 SGB VII zutreffend herangezogen hat, wurde zuvor ausführlich dargelegt. Soweit die Beklagte dem Kläger seit April 1991 von Amts wegen Rente nach einer MdE um 25 vH geleistet und nachfolgend darauf bezogene Anpassungen des Zahlbetrages vorgenommen hatte, erfolgte dies in unmittelbarer Anwendung von § 1154 Abs. 1 Satz 1 RVO, ohne dass es insoweit eines Bescheides bedurfte.

2. Tritt nach einer Rentenabfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls ein, wird insoweit Rente geleistet (§ 76 Abs. 3 SGB VII). Hierzu bestimmt § 73 Abs. 3 SGB VII, dass eine Änderung der MdE nur dann wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X ist, wenn sie mehr als 5 vH beträgt.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn ausgehend von den nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII einschlägigen Bemessungsmaßstäben (s.o. unter 1., S. 14) ergibt sich aus den unfallbedingten Funktionsstörungen eine MdE um allenfalls 30 vH, womit gerade keine wesentliche Verschlimmerung vorliegt. Der Senat schließt sich bei dieser Bewertung den übereinstimmenden Einschätzungen der Augenärzte Prof. Dr. D. , Dr. B. sowie T. an. Anderslautende Beurteilungen hat niemand abgegeben.

Als wesentliche Folgen des Arbeitsunfalls hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid

Linsenlosigkeit, ein Regenbogenhautloch, eine Verformung der Pupille sowie ein leichtes Auswärtsschielen des rechten Auges anerkannt. Funktionell wirken sich diese im Ergebnis in Form einer faktischen Einäugigkeit links aus, an der sich auch angesichts des von Prof. Dr. D. beschriebenen regeneratorischen Nachstars nichts weiter ändert und die zwangsläufig das räumliche Sehvermögen tangiert. Denn der Gutachter hat auf dem rechten Auge des Klägers einen unkorrigierbaren Schielwinkel sowie eine unkorrigierte Sehkraft von 1/50 bei einem zirkulär gering eingeschränkten Gesichtsfeld festgestellt. Ein rechts auf 0,8 korrigierter Visus kann nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger laut Prof. Dr. D. keine Kontaktlinse verträgt und er wegen der deutlich unterschiedlichen Brillenwerte rechts und links sowie der damit verbundenen Bildgrößenunterschiede auch keine Starbrille verwenden kann. Der Gutachter hat damit nochmals Befunde erhoben und Feststellungen getroffen, wie sie im Gutachten vom 2. Dezember 1998 nahezu gleichlautend bereits durch Dr. P. dokumentiert worden sind.

Auf dem linken Auge des Klägers ist weiterhin von einem vollen Sehvermögen auszugehen. Denn ebenso wie zuvor Dr. P. hat auch Prof. Dr. D. bestätigt, dass der Kläger bei bester Korrektur links über eine 100 %ige Sehkraft verfügt. Beide Fachärzte haben damit die im Gutachten von November 1985 bzw. im Befund vom 1. März 1986 angegebene Amblyopie 2. Grades – also eine unkorrigierbare Schwachsichtigkeit – widerlegt, worauf der Beratungsarzt T. nochmals zutreffend hingewiesen hat.

Die unfallbedingte Funktionsstörung des rechten Auges führt damit zu einer MdE um 25 vH. Ein solcher Grad ist nach den Erfahrungswerten nämlich für eine einseitige Erblindung bei einem uneingeschränkten Sehvermögen des zweiten Auges vorgesehen (siehe nur Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, Abschn. 6.4.1, S. 293). Eine Sehkraft von 1/50 auf einem Auge zieht bei voller Sehkraft des anderen Auges ebenfalls eine MdE um 25 vH nach sich; bei einer Sehkraft des verbliebenen Auges von 0,8 wäre eine MdE um 30 vH gerechtfertigt (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 292; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., J 005).

Dass dieser Bewertung auch kein – wie auch immer gearteter – Vorschaden entgegensteht, wurde bereits zuvor näher dargelegt (s.o. unter 1., S. 16). Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Doppelbildwahrnehmung (s.o. unter 1., S. 17), wobei die Beklagte eine solche auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007 anerkannt hat. In dessen Begründungsteil wird lediglich erläuternd darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. D. die dem Kläger zuerkannte Höhe der MdE ausdrücklich bestätigt habe. Selbst wenn aber unabhängig hiervon eine Doppelbildwahrnehmung rechts unterstellt, zusätzlich davon ausgegangen würde, dass der Kläger insoweit notwendig eine Augenklappe tragen müsste, dadurch eine entstellende Wirkung hervorträte und hierdurch schließlich sein Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert wäre, würde auch dies nur zu einer MdE um 30 vH führen (vgl. nochmals Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O,, Abschn. 6.4.1, S. 292). Eine Änderung der MdE um mehr als 5 vH würde sich mithin auch daraus nicht ergeben. Dass beim Kläger keine beidseitigen Doppelbilder auftreten, hat Prof. Dr. D. unter dem 6. Juni 2007 bestätigt. Denn laut ihm hatte der Kläger bei den Untersuchungen am 22. März und 3. November 2006 nicht angegeben, auch bei geschlossenem rechten Auge Doppelbilder wahrzunehmen. Das hat der Kläger am 16. Februar 2011 vor dem SG nochmals ausdrücklich bestätigt.

Weitere vom Kläger im Vorverfahren aufgeführte Beeinträchtigungen wie Augenbrennen, schnelle Augenmüdigkeit, entzündete Augen, Schmerzen hinter dem verletzten Auge, Konzentrationsschwierigkeiten oder Kopfschmerzen sind bei der MdE-Bemessung nicht einzubeziehen. Sie wurden von ihm gegenüber Prof. Dr. D. schon nicht als Beschwerden benannt oder vom Gutachter sonst durch seine Befunderhebungen im Sinne feststehender Gesundheitsstörungen mit belegten funktionellen Einschränkungen festgestellt, was ebenso im Hinblick auf wiedergegebene Augenschmerzen gilt, die bei konzentriertem Sehen aufträten.

Dass die MdE letztlich nicht wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu erhöhen ist und auf ihre Bemessung auch der dem Kläger zuerkannte GdB keinen Einfluss hat, wurde bereits unter 1. erläutert (s.o., S. 18).

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, da die Entscheidung auf gesicherter Rechtsauslegung und tatsächlicher Einzelfallbeurteilung beruht, ohne dass der Senat von einem der in der genannten Vorschrift bezeichneten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
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