L 13 AS 2381/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 927/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2381/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Darlehens für Energieschulden ihres seinerzeit eigengenutzten Wohnhauses nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1954 geborene Klägerin ist Mutter einer 1993 geborenen Tochter und mittlerweile auch Großmutter. Sie bewohnte bis vor kurzem ein Zwei-Familienhaus in der B.straße in S. G.

Die Klägerin stand in der Vergangenheit bei dem Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Weiterbewilligungsantrag vom 28. September 2009 beantragte sie die Gewährung von Leistungen über den 30. September 2009 hinaus. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 30. September 2009 Leistungen für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. März 2009. Dabei berücksichtigte er Kosten der Unterkunft in Höhe von 553,93 EUR.

Am 4. August 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen über den 31. März 2010 hinaus. Weiterhin legte sie eine Abrechnung der Stadtwerke S. G. vom 31. Dezember 2009 vor, aus der sich ein Rechnungsbetrag von 4.692,96 EUR und eine Nachzahlung von 712,96 EUR ergaben. Gleichzeitig wurde der Gasabschlag auf 178,00 EUR, der Wasserabschlag auf 36,00 EUR und der Abwasserabschlag auf 33,00 EUR festgesetzt. Ebenfalls am 8. April 2010 wurde ein Schreiben der Stadtwerke hinsichtlich einer bevorstehenden Abschaltung wegen nicht bezahlter Verbrauchsabrechnungen über 1.197,61 EUR vorgelegt.

Mit Bescheid vom 12. April 2010 passte der Beklagte die Nebenkosten rückwirkend zum 1. Februar 2010 an und ermittelte eine Nachzahlung von 335,10 EUR. Weiter wies er daraufhin, dass die entstehenden Kosten für Heizung den angemessenen Bedarf übersteigen würden, ebenso der Wasserverbrauch. Die Kosten könnten daher nur noch bis zum 31. Dezember 2010 in der bisherigen Höhe berücksichtigt werden.

Mit Bescheid vom 12. April 2010 gewährte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 7. April 2010 bis 31. Oktober 2010. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 12. April 2010 Bezug auf die vorgelegte Rechnung der Stadtwerke und wies daraufhin, dass die Nachzahlung von 335,10 EUR direkt an die Stadtwerke überwiesen worden sei. Daneben werde ab 1. April 2010 der gesamte Abschlag direkt überwiesen. Der Termin für die Abschaltung sei auf den 19. April 2010 verschoben worden; die Klägerin solle sich umgehend mit den Stadtwerken hinsichtlich des Restbetrages in Verbindung setzen.

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 27. August 2010 hob der Beklagte die Entscheidungen vom 12. April 2010 und 24. Juni 2010 teilweise für die Zeit vom 1. April 2010 bis 30. April 2010 auf, da Einkommen aus einer geringfügigen Tätigkeit erzielt worden sei und forderte einen Betrag von 102,46 EUR zurück. Weiterhin erging ein entsprechender Änderungsbescheid vom 27. August 2010.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. November 2010 übersandte die Klägerin an den Beklagten die Klageschrift der Stadtwerke S. G. gegen sie und forderte den Beklagten auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Anspruch auf Verschaffung des Zugangs zu den Zählern nicht weiter verfolgt werde. Weiterhin wurde der offen stehende Zahlbetrag mit 2.051,98 EUR beziffert.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 wies der Beklagte darauf hin, dass eine Übernahme von Stromrückständen nur darlehensweise erfolgen könne, die Klägerin jedoch nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe, da seit dem Ende des Bewilligungszeitraumes am 31. Oktober 2010 kein Weiterbewilligungsantrag eingegangen sei. Darüber hinaus seien die Forderungen teilweise durch die Klägerin verursacht worden, die die Stromabschläge nicht überwiesen habe.

Am 6. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen über den 31. Oktober 2010 hinaus.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2010 ab und führte zur Begründung aus, dass aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehe. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 wies der Beklagte daraufhin, dass ab dem 1. August 2010 ein weitergehender Anspruch auf Wohngeld bestehe, sodass die Klägerin zu dessen Beantragung aufgefordert werde.

Gegen den Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Regelleistungen vom 20. Dezember 2010 erhob die Klägerin am Widerspruch, den sie damit begründete, dass die Bescheide nicht mehr die gesamte Bedarfsgemeinschaft enthalten würden; durch die Geburt der Enkelin sei keine Veränderung diesbezüglich eingetreten. Den diesbezüglichen Widerspruch (W 92/11) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2011 zurück, da die Klägerin eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde, deren Gesamtbedarf durch die Anrechnung der Einkünfte gedeckt werden könne.

Den zwischenzeitlich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Energierückstände lehnte das Sozialgericht Ulm (SG) mit Beschluss vom 29. Dezember 2010 ab (S 9 AS 4230/10 ER). Es sah eine unmittelbar bevorstehende Stromabschaltung als nicht nachgewiesen an.

Erst am 27. Februar 2012 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, dass sie seinerzeit nur Krankengeld beziehe. Sie bewohne ein Eigentumshaus. Sie versuche, dieses als Zweifamilienhaus auszubauen, wofür indessen die finanziellen Mittel fehlten. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2012 ab, da die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen worden sei.

Am 10. August 2012 beantragte die Klägerin erneut Leistungen nach dem SGB II und gab an, dass sie bis 30. Juli 2012 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten habe und ab dem 22. August 2012 wieder anfangen werde, zu arbeiten. Den ersten Lohn erhalte sie am 15. September 2012.

Ausweislich eines Telefonvermerkes vom 14. August 2012 teilte das Sozialamt dem Beklagten mit, dass die Unterbringung der Klägerin geklärt werden müsse. Sie könne in ihr Haus nicht zurück, nachdem Strom und Wasser abgestellt worden seien. Problematisch sei auch ein Umzug, da die Klägerin hohe Schulden bei den Stadtwerken habe und somit auch in der neuen Wohnung kein Strom und kein Wasser von den Stadtwerken erhalte.

Aus einem Gesprächsvermerk über eine persönliche Vorsprache der Klägerin am 15. August 2012 ergibt sich, dass die Klägerin seinerzeit angegeben hat, nicht in ihr Haus zurück zu können. Sämtliche Versorgungen seien abgestellt worden. Sie schlafe momentan bei Freunden und könne wohl ab dem 17. August 2012 vorübergehend in der Obdachlosenunterkunft untergebracht werden, wofür monatliche Kosten in Höhe von circa 250,00 EUR entstünden.

Weiterhin beantragte die Klägerin am 15. August 2012 die Übernahme der Schulden bei den Stadtwerken für Heiz- und Betriebskosten. Der Beklagte veranlasste Barauszahlungen in Höhe von 100,00 EUR und 50,00 EUR. Auf der Anlage Kosten der Unterkunft (KdU) des Leistungsantrages wurden konkrete Beträge nicht angegeben.

Am 23. August 2012 gab die Klägerin gegenüber dem Beklagten an, die Obdachlosenunterkunft nicht beziehen zu wollen und sich tagsüber in ihrem Haus aufzuhalten. Sie schlafe bei Freunden.

Mit Schreiben vom 14. August 2012 beantragte die Stadtverwaltung S. G. die Übernahme der Schulden bei den Stadtwerken in Höhe von 7.269,22 EUR. Zur Begründung wurde dargelegt, dass sich die Klägerin nicht um ihre finanziellen Angelegenheiten gekümmert habe und sie derzeit faktisch obdachlos sei.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung eines Darlehens für Schulden für Strom u.a. ab, da Leistungen nach dem SGB II nicht gewährt würden und daher auch die Übernahme von Schulden nicht in Betracht komme.

Eine Nachfrage bei dem Arbeitgeber der Klägerin ergab, dass die Verrechnung für den Monat August 2012 von 625,85 EUR mit der Gewährung von Krankenkassenleistungen zusammenhänge, im Juli sei ein Minusbetrag in gleicher Höhe gegeben. Im September d.J. sei ein Bruttoeinkommen von 1.462,40 EUR und ein Nettoeinkommen von 1.323,24 EUR erzielt worden, indem noch eine Nachzahlung von 274,47 EUR enthalten sei. Der reguläre Lohn ab Oktober d.J. belaufe sich auf 1.462,40 EUR brutto und 1.088,71 EUR netto.

Mit Schreiben vom 28. August 2012 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere der Lohnabrechnungen für die letzten drei Monate, auf.

Mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 2012 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab und führte zur Begründung aus, dass eine Hilfebedürftigkeit aufgrund der nachgewiesenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht gegeben sei.

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 9. November 2012 Widerspruch. Sie begründete diesen damit, dass jedenfalls für August 2012 ein Leistungsanspruch gegeben gewesen sei. Sie habe ihre Tätigkeit zwar zum 22. August 2012 wieder aufgenommen; die erste Gehaltszahlung sei aber erst für September zu erwarten gewesen. Durch das Krankengeld von 575,00 EUR habe der Bedarf nicht gedeckt werden könne. Die Stromschulden seien zu übernehmen, da Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Die Stadtwerke hätte erklärt, dass erst nach Ausgleich der Außenstände ein neuer Versorgungsvertrag abgeschlossen werde.

Die Widersprüche gegen den Bescheid vom 17. Oktober 2012 (Ablehnung von Leistungen) sowie den weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2012 (Schulden Strom u.a.) wies der Beklagte jeweils mit eigenen Widerspruchsbescheiden vom 27. Februar 2013 zurück.

Einen mit der Widerspruchsbegründung gestellten Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 12. März 2012 (Gewährung von Leistungen nach dem SGB II) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2013 ab. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Auch gegen diesen Bescheid vom 7. März 2013 hat die Klägerin am 5. April 2013 Widerspruch erhoben.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2013 (Schulden Strom u.a.) hat die Klägerin am 27. März 2013 Klage zum SG Ulm erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass die Energierückstände zum Erhalt der Unterkunft beglichen werden müssten und hat die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Strom-, Gas- und Wasserschulden in Höhe von 7.352,52 EUR begehrt.

Der Beklagte ist dem unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass dem Bedarf in Form der Regelleistung von 374,00 EUR ein Einkommen von 532,70 EUR gegenüberstehe. Abzüglich des Freibetrages von 186,54 EUR verbleibe ein anrechenbares Einkommen von 346,16 EUR, sodass ein Bedarf von 27,84 EUR verbleibe. Die Klägerin habe bereits eine Zahlung von 150,00 EUR erhalten, von dessen Rückforderung der Beklagte Abstand nehme, sodass eine Überzahlung von 122,16 EUR vorliege, auf deren Rückforderung verzichtet werde.

Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat u.a. ausgeführt, die Klägerin könne die Gewährung eines Darlehens nicht beanspruchen.

§ 22 Abs. 8 SGB II ("Schulden können übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.") ermögliche unter erleichterten Voraussetzungen die Übernahme von Schulden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Der Tatbestand dieser Vorschrift setze zunächst voraus, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht würden, wobei das Bestehen eines Anspruchs ausreichend sei. Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit sei die Übernahme von Schulden nur, wenn durch sie eine Obdachlosigkeit des Hilfebedürftigen durch Verbleib in der bisherigen kostenangemessenen Unterkunft verhindert werden könne und im Übrigen kein Fall des Missbrauchs vorliege. Sei jedoch eine neue angemessene Unterkunft konkret verfügbar bzw. anmietbar und seien die Schulden durch unwirtschaftliches Verhalten des Hilfebedürftigen bzw. zweckwidrige Verwendung der Leistungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II entstanden, liege das Tatbestandsmerkmal der drohenden Wohnungslosigkeit im Sinne der Vorschrift nicht vor und sei vom Leistungsberechtigten zu fordern, die an sich angemessene Unterkunft zu verlassen. Die Übernahme von Schulden scheide grundsätzlich dann aus, wenn es wiederholt zu Mietrückständen gekommen und ein Wille des Hilfebedürftigen, sein Verhalten zu ändern, nicht erkennbar sei. Zur Behebung einer vergleichbaren Notlage sei insbesondere die Übernahme von rückständigen Energie- bzw. Wasserzufuhrkosten denkbar, da die faktische Unbewohnbarkeit einer Unterkunft infolge der Sperrung der Energie einem Verlust der Wohnung gleichkommt. Vor einer Übernahme von Schulden müsse regelmäßig versucht worden sein, durch Einsatz des Schonvermögens nach § 12 Absatz 2 Nr. l SGB II, die Schulden zu begleichen.

Diese Voraussetzungen seien nach Ansicht des SG bei der Klägerin nicht erfüllt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei bei Verpflichtungs- und Leistungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, unabhängig davon, ob die Klage allein oder in Verbindung mit einer Anfechtungsklage erhoben worden ist. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt habe die Klägerin nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden, da der letzte Monat, in dem Hilfebedürftigkeit bestand, der August 2012 gewesen sei. Dementsprechend seien auch keine Kosten der Unterkunft zu gewähren, was Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung eines Darlehens sei. Daraus, dass der Betroffene so gestellt werden solle, als ob von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre ergebe sich keine andere Beurteilung, da auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestanden habe. Eine frühere Entscheidung über den Leistungsanspruch und damit auch über den Darlehensanspruch sei im Hinblick auf die fehlenden Unterlagen und den Antragszeitpunkt nicht zu erwarten gewesen.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Energieversorgung bereits vor dem ersten (und einzigen) Bedarfsmonat abgestellt gewesen und das Haus daher schon nicht mehr bewohnbar gewesen sei. Weiterhin ergebe sich aus der V-Akte, dass bereits in früheren Zeiträumen darauf hingewiesen worden sei, dass die Unterkunftskosten nicht angemessen und die Energiekosten zu hoch seien. Dementsprechend liege auch keine angemessene Unterkunft vor, deren Sicherung beansprucht werden könnte.

Letztlich stünde der Gewährung eines Darlehens entgegen, dass schon seit 2010 deutliche Rückstände hinsichtlich der Energiekosten bestanden hätte, ohne dass erkennbar wäre, dass nachhaltige Bemühungen unternommen worden wären, diese Rückstände abzubauen. Vielmehr habe sich diese kontinuierlich erhöht. Nachdem die Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, dass auch seit mehreren Monaten die Darlehensraten nicht mehr beglichen werden, ergebe sich hier weitere Rückstände, die die Erhaltung des Hauses ebenfalls gefährden. Eine dauerhafte Sicherung der Unterkunft sei vor diesen Hintergründen nicht zu erwarten.

Ohne dass es hierauf aus Sicht des SG entscheidungserheblich ankäme, sehe § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II auch vor, dass nach Beendigung des Leistungsbezuges der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig sei, sodass das Darlehen bereits mit der Auszahlung sofort zur Rückzahlung fällig wäre.

Gegen das am 29. April 2014 dem damaligen Bevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28. Mai 2014 Berufung eingelegt. Eine inhaltliche Berufungsbegründung ist durch den Bevollmächtigten und nach dessen Mandatsniederlegung trotz ausdrücklicher Aufforderung auch nicht durch die Klägerin selbst erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. April 2014 aufzuheben und den Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2013 zu verurteilen, ihr ein Darlehen zur Tilgung von Strom-, Gas- und Wasserschulden in Höhe von 7.352,52 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er schließt sich den für zutreffend erachteten Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils an.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit hatten, sich hierzu zu äußern.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, denn sie hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung näher bezeichneter Schulden für Energie und Wasser.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für das von der Klägerin beanspruchte Darlehen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin hierauf keinen Anspruch hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten, letztlich nur erstinstanzlich getätigten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung kein Vorbringen tätigte, dass aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu einer Beanstandung der Entscheidung des SG führen könnte.

Da das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist, weist Senat die Berufung zurück.

Der Senat hat, obwohl die Klägerin trotz mehrfacher Erinnerungsschreiben des Senats keine Begründung der Berufung vorgetragen hat, von der Auferlegung von Verschuldenskosten abgesehen (§ 192 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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