Land
Saarland
Sozialgericht
LSG für das Saarland
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG für das Saarland (SAA)
Aktenzeichen
S 16 Ar 204/93
Datum
2. Instanz
LSG für das Saarland
Aktenzeichen
L 1 Ar 68/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einer Vorbeschäftigung eines echten Grenzgängers in einem anderen EG-Staat ist das ALG, das im Anschluß an die Beschäftigung im Inland zu zahlen ist, nach dem im Ausland erzielten Bruttoarbeitsentgelt zu bemessen; vom Bruttolohn sind die in § 111 AFG aufgeführten (Inlands)abzüge in Abzug zu bringen. Der Versicherte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, daß im Ausland niedrigere Sozialversicherungsbeiträge und teuern abzuführen gewesen seien und deswegen auch geringere Bruttolöhne gezahlt würden.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 05.10.1995 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war in der Zeit vom 17.03.1987 bis zum 13.04.1993 als Kraftfahrer in Luxemburg beschäftigt. Nach den in der Arbeitsbescheinigung enthaltenen Angaben erzielte er in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 13.04.1993 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt von 221.278,- LFr. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin zum 13.04.1993.
Am 19.04.1993 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 18.05.1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem Datum der Antragstellung auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts von 730,- DM. Der von dem Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 als unbegründet zurückgewiesen.
Nachdem er in der Zeit vom 01.06.1993 bis 12.07.1993 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und von der AOK für das Saarland Krankengeld erhalten hatte, stellte der Kläger am 13.07.1993 einen Antrag auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1993 statt.
Am 21.09.1993 stellte der Kläger den Antrag, die Entscheidung vom 18.05.1993 erneut zu überprüfen. Er habe während der Beschäftigung in Luxemburg ein Nettogehalt von ca. 2.600,- DM (52.312 LFr.) gehabt. Der Leistungssatz von 323,40 DM erscheine ihm daher zu gering.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 29.09.1993 mit, daß die Überprüfung des Bescheides vom 18.05.1993 gem. § 44 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - 10. Buch (SGB X) ergeben habe, daß die Bemessung des Arbeitsentgelts, wie sie in dem Bewilligungsbescheid vom 18.05.1993 mit wöchentlich 730,- DM vorgenommen worden sei, rechtens sei. Mit dem Vordruck E 301 seien die Daten der Beschäftigung in Luxemburg angefordert und von dort mit einem Wochenverdienst von 14.944 LFr. mitgeteilt worden. Dieses Entgelt sei maßgebend für die Bemessung des Arbeitslosengeldes. Bei dem laut Dienstanweisung vorgegebenen Kurs von 4,85707 DM für 100 LFr. verbleibe es somit bei dem gerundeten Arbeitsentgelt von 730,- DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, daß der Bemessung des Arbeitslosengeldes das von ihm erzielte Nettoeinkommen zugrundezulegen sei. Nach den beigefügten Lohnabrechnungen für die Monate Januar, Februar und April 1993 habe er ein festes Nettoeinkommen in Höhe von 53.195 LFr. gehabt. Hieraus errechne sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2594,88 DM. Das zu zahlende Arbeitslosengeld betrage 68% davon, also monatlich 1.764,52 DM, woraus ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.764,52 DM x 12: 52 = 407,20 DM resultiere.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1993 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß nach der Bescheinigung der Administration de l emploi in Luxemburg vom 05.05.1993 der Kläger in der Woche durchschnittlich 14.944 LFr. verdient habe. Bei einem Umrechnungskurs von 4,85707 für 100 LFr. ergebe sich ein wöchentlicher Verdienst von 725,84 DM. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei daher ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 730,- DM zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein wöchentlicher Leistungssatz in Höhe von 323,40 DM.
Seit dem 01.11.1993 bezieht der Kläger von der LVA für das Saarland eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und seit dem 01.10.1995 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Gegen den am 12.11.1993 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.12.1993, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, daß nach den Darlegungen der Beklagten von dem Bruttoarbeitsentgelt Beträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen seien. Hierin liege eine Ungleichbehandlung mit anderen EG-Bürgern. Auszugehen sei von dem Einkommen, daß der Kläger tatsächlich in Luxemburg bezogen habe.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.10.1995 abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es lediglich ausgeführt, daß der Bewilligungsbescheid vom 20.07.1993 rechtmäßig sei, so daß der Antrag auf Abänderung dieses Bescheides gem. § 44 SGB X zurückzuweisen gewesen sei. Die Kammer halte die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 09.11.1993 für zutreffend, so daß gem. § 136 Abs. 3 AFG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werde.
Gegen den am 19.10.1995 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.11.1995 bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, daß die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 111 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit dem Sinn der Norm unvereinbar sei. Mit dem Arbeitslosengeld solle es dem Leistungsempfänger ermöglicht werden, seinen bisherigen Lebensstandard unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen im wesentlichen aufrecht zu erhalten. Es müsse daher berücksichtigt werden, daß in anderen EG-Mitgliedsstaaten, namentlich in Luxemburg, wegen geringerer Steuer- und Beitragslast des Arbeitnehmers auch geringere Bruttoarbeitsentgelte erzielt würden. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hätte die Beklagte der konkreten Berechnung des Arbeitslosengeldes das von dem Kläger erzielte Nettoentgelt zugrunde legen müssen. Der im konkreten Einzelfall gewählte Berechnungsmodus verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da er letztlich eine willkürliche Benachteiligung des Klägers herbeiführe, die nicht durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt sei. Mit dieser Berechnung werde der Kläger nämlich gegenüber jedem deutschen Arbeitnehmer, der ein vergleichbares Nettoentgelt erziele, im Fall des Leistungsbezuges benachteiligt. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung sei auch unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht haltbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 05.10.1995 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1993 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 19.04.1993 ein höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte mit der Stamm-Nr. M 89 476, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,- Deutsche Mark oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- Deutsche Mark nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 19.04.1993. Da eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erst ab dem 01.10.1995 gewährt worden ist, ist die Einjahresgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG überschritten.
Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 18.05.1993 um keinen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt.
Gemäß § 111 Abs. 1 AFG in der bis 31.12.1993 geltenden Fassung - die auch im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des § 242 q Abs. 5 AFG noch anzuwenden ist - beträgt das Arbeitslosengeld
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 + 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 + 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 68 v. H., 2. für die übrigen Arbeitslosen 63 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112).
Gemäß § 112 Abs. 1 AFG ist Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet.
Gemäß § 112 Abs. 2 AFG in der bis 31.12.1993 geltenden Fassung - hier anwendbar gemäß § 242 q Abs. 7 AFG - umfaßt der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Enthalten die Lohnabrechnungszeiträume weniger als 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungszeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume, bis 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht sind (§ 112 Abs. 2 Satz 3 AFG a.F.).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld zunächst ein Bemessungsrahmen festzulegen, der sich vom Ende der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Entstehung des Anspruchs rückwärts kalendermäßig nach Zeitmonaten, nicht nach Kalendermonaten, berechnet (vgl. Urteil vom 25.01.1996, Az.: 7 RAr 90/94). Den eigentlichen Bemessungszeitraum bilden dann die in diesen feststehenden Rahmen fallenden (oder hineinragenden) Lohnabrechnungszeiträume, wenn das in ihnen erarbeitete Arbeitsentgelt bis zum Ausscheiden abgerechnet und erzielt im Sinne von zugeflossen ist und wenn diese berücksichtigungsfähigen Lohnabrechnungszeiträume mindestens 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten.
Bei Anlegung dieser Kriterien umfaßt im vorliegenden Fall der Bemessungsrahmen, von dem ausgehend der eigentliche Bemessungszeitraum zu ermitteln ist, die Zeit vom 14.01.1993 bis l3.04.1993. Nach der von dem Kläger zunächst vorgelegten Arbeitsbescheinigung fielen in diesen Bemessungsrahmen insgesamt 4 Lohnabrechnungszeiträume, die den Gesamtzeitraum vom 01.01. - 13.04.1993 umfaßten. Die Arbeitsbescheinigung ist jedoch insoweit nicht korrekt, als auch der Lohnabrechnungszeitraum 01.04. - 13.04.1993 darin aufgeführt wird. Denn nach den von dem Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen sind die Abrechnungen für einen bestimmten Monat jeweils erst in der Mitte des Folgemonats erfolgt. Dies war auch bei der Lohnabrechnung für den Monat April so; nach den in der Abrechnung enthaltenen Angaben ist diese erst am 12.05.1993 erfolgt. Die Arbeitsbescheinigung weicht auch insoweit von den Lohnabrechnungen ab, als in ihr für den Monat Januar ein Bruttoentgelt von 64.908,- LFr bescheinigt ist, während sich aus der entsprechenden Lohnabrechnung ein Bruttogehalt von 65.486.- LFr ergibt. Auch insoweit geht der Senat davon aus, daß die in der Lohnabrechnung enthaltene Angabe korrekt ist.
Als Bemessungszeitraum ist daher im vorliegenden Fall die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1993 anzusehen. In diesem Zeitraum hat der Kläger an insgesamt 64 Arbeitstagen (laut Arbeitsbescheinigung) ein Gesamtbruttoentgelt von 195.302,- LFr (laut Lohnabrechnungen) bezogen.
Gemäß § 112 Abs. 3 AFG wird für die Berechnung des in der Woche durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit 13 vervielfacht und durch 3 geteilt wird.
Nach den eingereichten Lohnabrechnungen hat der Kläger das Gesamtbruttoentgelt von 195.302,- LFr in insgesamt 3 x 173 = 519 Arbeitsstunden erzielt, woraus sich ein Stundenlohn von 376,30 LFr errechnet. Multipliziert mit der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden (lt. Arbeitsbescheinigung) ergibt sich ein Wochenlohn von 15.052,- LFr. Dieser Wochenlohn ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Vorschriften des Europäischen Rechts.
Nach Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.197l über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in Kraft getreten am 01.10.1972 (ABl EG Nr. L 149/2 vom 05.07.1971), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 24.06.1994 (95/1/EG, Euratom, EGKS) und dem Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten zur Europäischen Union zum 01.01.1995 (ABl EG Nr. L 1/1 vom 01.01.1995), erhalten Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten.
Grenzgänger ist gemäß Artikel 1 b der Verordnung jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt.
Es ist davon auszugehen, daß der Kläger "echter Grenzgänger" in diesem Sinne war (zum Begriff siehe Husmann in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz - GK-AFG, Vor §§ 100 ff Randr. 35 f).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Leistungen, darunter das Arbeitslosengeld, unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war (vgl. Urteil vom 28.02.1980, Rechtssache 67/79, veröffentlicht in Dienstblatt Rechtsprechung Nr. 2660 a zu Artikel 68 VO (EWG) Nr. 1408/71).
Der Berechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers ist also das von ihm im Bemessungszeitraum während seiner Tätigkeit für die Firma XXXXXXXXXXXXXXX GmbH erzielt worden ist, zugrunde zu legen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13.05.198l, Az.: 7 RAr 68/77, veröffentlicht in Dienstblatt Rechtsprechung Nr. 2661 a zu Artikel 68 VO (EWG) Nr. 1408/71) ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung des in ausländischer Währung erzielten Arbeitsentgelts in DM der letzte Tag des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes, auf den nach der Rechtsprechung des EuGH die Bemessung des Arbeitslosengeldes abzustellen ist. Dies ist im vorliegenden Fall entsprechend den oben gemachten Ausführungen der 31.03.1993.
Die Beklagte stellt die für die Umrechnung von im Ausland erzielten Arbeitslöhnen maßgeblichen Währungsumrechnungskurse jeweils kalendervierteljährlich fest. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, da die Ermittlung des maßgeblichen Währungsumrechnungskurses in jedem Einzelfall für einen ganz bestimmten Tag mit einem unverhältnismäßigen, von einer Massenverwaltung nicht zu erbringenden Aufwand verbunden wäre und dem gesetzlichen Ziel, angesichts der existenzsichernden Natur des Arbeitslosengeldes eine beschleunigte Feststellung der Leistungshöhe und eine rasche Auszahlung zu gewährleisten (vgl. Husmann in GK-AFG § 111 Randnr. 172 unter Hinweis auf BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6), zuwiderliefe.
Im vorliegenden Fall ist daher auf den von der Beklagten festgestellten maßgeblichen Währungsumrechnungskurs für das erste Kalendervierteljahr 1993 abzustellen. Auf der Basis des im ersten Kalendervierteljahr 1993 geltenden Währungsumrechnungskurses von 4,85530 DM für 100 LFr errechnet sich aus dem Wochenlohn des Klägers in Höhe von l5.052,- LFr ein Betrag von 730,82 DM, der gemäß § 112 Abs. 10 AFG auf den nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag, also auf 730,- DM, zu runden ist. Genau von diesem Betrag ist die Beklagte bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes aber ausgegangen.
Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 AFG bestimmt der Bundesminister (heute: das Bundesministerium) für Arbeit und Sozialordnung die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Dabei hat er zugrunde zu legen:
l. als Lohnsteuer a) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe A) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist; ... 2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz; 3. als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 01.07. des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze; 4. als Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten; 5. als Leistungsbemessungsgrenze die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Nach den in der Leistungsakte enthaltenen Angaben war im Jahre 1993 auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse I mit einem halben Kinderfreibetrag eingetragen.
Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Altersübergangsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1993 (AFG-Leistungsverordnung 1993) vom 18. Dezember 1992 (BGBl I Seite 2354) ergibt sich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 730,- DM in der Leistungsgruppe A/1 (erhöhter Leistungssatz) ein wöchentlicher Leistungssatz von 323,40 DM. Genau dieser Betrag ist dem Kläger laut den in der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweisen bewilligt worden.
In den jeweiligen AFG-Leistungsverordnungen sind allerdings die in Deutschland üblichen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzugsbeträge berücksichtigt. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 111 Abs. 1 AFG, wonach das Bruttoarbeitsentgelt um die "gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", zu vermindern ist.
Das Vorbringen des Klägers, daß er aufgrund der geringeren gesetzlichen Abzüge in Luxemburg ein höheres Nettoarbeitsentgelt gehabt habe, läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß bei der Ermittlung des für ihn maßgeblichen verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 111 Abs. 1 AFG die gesetzlichen Abzüge, wie sie bei Arbeitnehmern in Luxemburg gewöhnlich anfallen, berücksichtigt werden sollen. Dies entspricht allerdings nicht der gesetzlichen Konzeption in § 111 AFG. Die Aufzählung der im einzelnen zu berücksichtigenden gesetzlichen Abzüge in § 111 Abs. 2 Satz 2 AFG macht deutlich, daß der Gesetzgeber den Verordnungsgeber lediglich verpflichten wollte, bei der Festsetzung der Leistungssätze die üblichen inländischen Abzüge, nicht hingegen im Ausland geltende Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Europäischen Rechts. Denn nach dem bereits zitierten Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind die Leistungen im Falle der Vollarbeitslosigkeit von Grenzgängern nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates, im vorliegenden Fall also von Deutschland, zu gewähren.
Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitsgebot einwenden, daß er durch die Berücksichtigung der in Deutschland anfallenden Abzugsbeträge gegenüber Arbeitslosen, bei denen das Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer Vorbeschäftigung im Inland zu errechnen ist, schlechter gestellt würde. Denn es werden bei dem Kläger ja gerade dieselben Abzugsbeträge berücksichtigt wie bei einem Arbeitslosen, bei dem die Leistungsbewilligung auf einer Vorbeschäftigung im Inland beruht. Da der Kläger im Inland wohnt und im Inland auch als arbeitsuchend gemeldet ist, ist es sachgerecht, daß er sich, was die Berücksichtigung von gesetzlichen Abzügen im Rahmen der Ermittlung des für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Arbeitsentgelts angeht, wie ein inländischer Arbeitnehmer behandeln lassen muß. Schon von daher scheidet ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aus.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß wegen der geringeren gesetzlichen Abzüge auch die Bruttolöhne in Luxemburg generell niedriger seien. Denn es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung, für die der Kläger keinen Beleg eingereicht hat, überhaupt zutrifft. Nach den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen hat der Kläger zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von 64.908,- LFr., das sind umgerechnet 3.153,- DM als Berufskraftfahrer bezogen. Nach dem bis 01.05.1993 gültigen Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes galten im Jahre 1993 für Berufskraftfahrer folgende Wochenlöhne:
- Speditionsnahverkehr 67l,- DM umgerechnet 2.907,- DM im Monat - Möbelwagenfahrer 69l,- DM umgerechnet 2.994,- DM im Monat - Güternahverkehr 653,- DM umgerechnet 2.829,- DM im Monat bis 7,5 Tonnen - - Güternahverkehr 682,- DM umgerechnet 2.955,- DM im Monat über 7,5 Tonnen - Güterfernverkehr 773,- DM umgerechnet 3.349,- DM im Monat
Nur bei einer Tätigkeit im Güterfernverkehr ergibt sich damit für eine Tätigkeit in Luxemburg ein geringerer Bruttolohn. Daß der insoweit bestehende Differenzbetrag von 196,- DM aber gerade darauf beruhen soll, daß die gesetzlichen Abzüge in Luxemburg geringer waren, läßt sich allenfalls vermuten, nicht aber beweisen.
Dies kann letztlich auch dahingestellt bleiben. Denn es ist zwar richtig, daß im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes bei der Berechnung der Leistung grundsätzlich an den Nettolohn angeknüpft werden soll, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen hat (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 171 unter Hinweis auf BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6). Auf der anderen Seite erfordert, worauf bereits hingewiesen worden ist, die existenzsichernde Natur des Arbeitslosengeldes eine beschleunigte Feststellung der Leistungshöhe und eine rasche Auszahlung. Dies zwingt zu einfachen Maßstäben bei der Leistungsberechnung. Um solchen Erfordernissen gerecht zu werden, stellt § 111 Abs. 1 AFG auf die "gewöhnlich" anfallenden gesetzlichen Abzüge ab. Hieraus folgt die Berechtigung, der Berechnung ein pauschaliertes und typisiertes Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 172).
Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben setzt eine noch hinzunehmende Typisierung voraus, daß die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der "Verstoß" gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist ferner, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Hierbei fallen auch praktische Erfordernisse der Verwaltung ins Gewicht (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 174 unter Hinweis auf BVerfGE 9, 20, 3l; 45, 376, 390; 63, 119, 128).
Bei Anlegung dieser Kriterien gilt es zunächst festzuhalten, daß die Berechnung bzw. Überprüfung eines individuellen Nettoarbeitsentgelts in jedem Einzelfall, in dem Auslandsbezüge bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen wären, einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern würde, der eine beschleunigte Leistungsberechnung und Auszahlung ungebührlich erschweren würde (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 175). Das gesetzliche Ziel, einfache Maßstäbe bei der Leistungsberechnung anzulegen, würde damit verfehlt. Wollte man hingegen auf die im Ausland "gewöhnlich" anfallenden gesetzlichen Abzüge abstellen, müßte das Bundesministerium für Arbeit (zumindest) für alle Staaten der Europäischen Gemeinschaft jährlich eine gesonderte Leistungssatz-Verordnung erstellen, wobei sich ebenfalls um ein kaum praktikables Unternehmen handeln würde, welches vom Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, auch ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß sich die gesetzliche Regelung durchaus auch zugunsten des einzelnen Arbeitslosen auswirken kann und zwar dann, wenn die im Ausland üblichen gesetzlichen Abzüge höher sind als die inländischen Abzugsbeträge.
Daß im Falle des Klägers im Ergebnis bei der Leistungsbemessung ein geringeres Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, als er es tatsächlich gehabt hat, ist damit als Folge der pauschalierenden gesetzlichen Regelung hinzunehmen und auch unter grundgesetzlichen Aspekten nicht zu beanstanden. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang vergleichbar einem konfessionslosen Arbeitnehmer, bei dem gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG ein Kirchensteuer-Hebesatz als gesetzlicher Abzug berücksichtigt wird, was im Ergebnis dazu führt, daß auch bei ihm ein geringeres Nettoarbeitsentgelt der Bemessung der Leistung zugrunde gelegt wird als er es tatsächlich erzielt hat. Auch dies hat das Bundessozialgericht - zumindest für die Jahre bis 1993 - als gerechtfertigt angesehen (vgl. SozR 3 - 4100 § 249 e Nr. 5 und Urteil vom 26.10.1994, Az.: 11 RAr 87/1993).
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes.
Der am XX.XX.XXXX geborene Kläger war in der Zeit vom 17.03.1987 bis zum 13.04.1993 als Kraftfahrer in Luxemburg beschäftigt. Nach den in der Arbeitsbescheinigung enthaltenen Angaben erzielte er in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 13.04.1993 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt von 221.278,- LFr. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin zum 13.04.1993.
Am 19.04.1993 meldete sich der Kläger arbeitslos und stellte einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 18.05.1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem Datum der Antragstellung auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bruttoarbeitsentgelts von 730,- DM. Der von dem Kläger gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.1993 als unbegründet zurückgewiesen.
Nachdem er in der Zeit vom 01.06.1993 bis 12.07.1993 arbeitsunfähig erkrankt gewesen und von der AOK für das Saarland Krankengeld erhalten hatte, stellte der Kläger am 13.07.1993 einen Antrag auf Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 20.07.1993 statt.
Am 21.09.1993 stellte der Kläger den Antrag, die Entscheidung vom 18.05.1993 erneut zu überprüfen. Er habe während der Beschäftigung in Luxemburg ein Nettogehalt von ca. 2.600,- DM (52.312 LFr.) gehabt. Der Leistungssatz von 323,40 DM erscheine ihm daher zu gering.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 29.09.1993 mit, daß die Überprüfung des Bescheides vom 18.05.1993 gem. § 44 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - 10. Buch (SGB X) ergeben habe, daß die Bemessung des Arbeitsentgelts, wie sie in dem Bewilligungsbescheid vom 18.05.1993 mit wöchentlich 730,- DM vorgenommen worden sei, rechtens sei. Mit dem Vordruck E 301 seien die Daten der Beschäftigung in Luxemburg angefordert und von dort mit einem Wochenverdienst von 14.944 LFr. mitgeteilt worden. Dieses Entgelt sei maßgebend für die Bemessung des Arbeitslosengeldes. Bei dem laut Dienstanweisung vorgegebenen Kurs von 4,85707 DM für 100 LFr. verbleibe es somit bei dem gerundeten Arbeitsentgelt von 730,- DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, daß der Bemessung des Arbeitslosengeldes das von ihm erzielte Nettoeinkommen zugrundezulegen sei. Nach den beigefügten Lohnabrechnungen für die Monate Januar, Februar und April 1993 habe er ein festes Nettoeinkommen in Höhe von 53.195 LFr. gehabt. Hieraus errechne sich ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2594,88 DM. Das zu zahlende Arbeitslosengeld betrage 68% davon, also monatlich 1.764,52 DM, woraus ein wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 1.764,52 DM x 12: 52 = 407,20 DM resultiere.
Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1993 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, daß nach der Bescheinigung der Administration de l emploi in Luxemburg vom 05.05.1993 der Kläger in der Woche durchschnittlich 14.944 LFr. verdient habe. Bei einem Umrechnungskurs von 4,85707 für 100 LFr. ergebe sich ein wöchentlicher Verdienst von 725,84 DM. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes sei daher ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 730,- DM zugrunde zu legen. Hieraus ergebe sich ein wöchentlicher Leistungssatz in Höhe von 323,40 DM.
Seit dem 01.11.1993 bezieht der Kläger von der LVA für das Saarland eine Rente wegen Berufsunfähigkeit und seit dem 01.10.1995 eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit.
Gegen den am 12.11.1993 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13.12.1993, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen, daß nach den Darlegungen der Beklagten von dem Bruttoarbeitsentgelt Beträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen seien. Hierin liege eine Ungleichbehandlung mit anderen EG-Bürgern. Auszugehen sei von dem Einkommen, daß der Kläger tatsächlich in Luxemburg bezogen habe.
Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.10.1995 abgewiesen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es lediglich ausgeführt, daß der Bewilligungsbescheid vom 20.07.1993 rechtmäßig sei, so daß der Antrag auf Abänderung dieses Bescheides gem. § 44 SGB X zurückzuweisen gewesen sei. Die Kammer halte die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 09.11.1993 für zutreffend, so daß gem. § 136 Abs. 3 AFG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werde.
Gegen den am 19.10.1995 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.11.1995 bei Gericht eingegangene Berufung.
Zur Begründung trägt der Kläger im wesentlichen vor, daß die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 111 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit dem Sinn der Norm unvereinbar sei. Mit dem Arbeitslosengeld solle es dem Leistungsempfänger ermöglicht werden, seinen bisherigen Lebensstandard unter Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen im wesentlichen aufrecht zu erhalten. Es müsse daher berücksichtigt werden, daß in anderen EG-Mitgliedsstaaten, namentlich in Luxemburg, wegen geringerer Steuer- und Beitragslast des Arbeitnehmers auch geringere Bruttoarbeitsentgelte erzielt würden. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes hätte die Beklagte der konkreten Berechnung des Arbeitslosengeldes das von dem Kläger erzielte Nettoentgelt zugrunde legen müssen. Der im konkreten Einzelfall gewählte Berechnungsmodus verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da er letztlich eine willkürliche Benachteiligung des Klägers herbeiführe, die nicht durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt sei. Mit dieser Berechnung werde der Kläger nämlich gegenüber jedem deutschen Arbeitnehmer, der ein vergleichbares Nettoentgelt erziele, im Fall des Leistungsbezuges benachteiligt. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung sei auch unter sozialstaatlichen Gesichtspunkten nicht haltbar.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 05.10.1995 sowie unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1993 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 19.04.1993 ein höheres Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Leistungsakte mit der Stamm-Nr. M 89 476, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.
Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 1.000,- Deutsche Mark oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,- Deutsche Mark nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Zahlung eines höheren Arbeitslosengeldes für die Zeit ab dem 19.04.1993. Da eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit erst ab dem 01.10.1995 gewährt worden ist, ist die Einjahresgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG überschritten.
Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, daß bei Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 18.05.1993 um keinen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt.
Gemäß § 111 Abs. 1 AFG in der bis 31.12.1993 geltenden Fassung - die auch im vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des § 242 q Abs. 5 AFG noch anzuwenden ist - beträgt das Arbeitslosengeld
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 + 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 + 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 68 v. H., 2. für die übrigen Arbeitslosen 63 v. H. des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112).
Gemäß § 112 Abs. 1 AFG ist Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte, die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin endet.
Gemäß § 112 Abs. 2 AFG in der bis 31.12.1993 geltenden Fassung - hier anwendbar gemäß § 242 q Abs. 7 AFG - umfaßt der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei Monate der die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat. Enthalten die Lohnabrechnungszeiträume weniger als 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungszeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume, bis 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erreicht sind (§ 112 Abs. 2 Satz 3 AFG a.F.).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für das Arbeitslosengeld zunächst ein Bemessungsrahmen festzulegen, der sich vom Ende der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Entstehung des Anspruchs rückwärts kalendermäßig nach Zeitmonaten, nicht nach Kalendermonaten, berechnet (vgl. Urteil vom 25.01.1996, Az.: 7 RAr 90/94). Den eigentlichen Bemessungszeitraum bilden dann die in diesen feststehenden Rahmen fallenden (oder hineinragenden) Lohnabrechnungszeiträume, wenn das in ihnen erarbeitete Arbeitsentgelt bis zum Ausscheiden abgerechnet und erzielt im Sinne von zugeflossen ist und wenn diese berücksichtigungsfähigen Lohnabrechnungszeiträume mindestens 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten.
Bei Anlegung dieser Kriterien umfaßt im vorliegenden Fall der Bemessungsrahmen, von dem ausgehend der eigentliche Bemessungszeitraum zu ermitteln ist, die Zeit vom 14.01.1993 bis l3.04.1993. Nach der von dem Kläger zunächst vorgelegten Arbeitsbescheinigung fielen in diesen Bemessungsrahmen insgesamt 4 Lohnabrechnungszeiträume, die den Gesamtzeitraum vom 01.01. - 13.04.1993 umfaßten. Die Arbeitsbescheinigung ist jedoch insoweit nicht korrekt, als auch der Lohnabrechnungszeitraum 01.04. - 13.04.1993 darin aufgeführt wird. Denn nach den von dem Kläger vorgelegten Lohnabrechnungen sind die Abrechnungen für einen bestimmten Monat jeweils erst in der Mitte des Folgemonats erfolgt. Dies war auch bei der Lohnabrechnung für den Monat April so; nach den in der Abrechnung enthaltenen Angaben ist diese erst am 12.05.1993 erfolgt. Die Arbeitsbescheinigung weicht auch insoweit von den Lohnabrechnungen ab, als in ihr für den Monat Januar ein Bruttoentgelt von 64.908,- LFr bescheinigt ist, während sich aus der entsprechenden Lohnabrechnung ein Bruttogehalt von 65.486.- LFr ergibt. Auch insoweit geht der Senat davon aus, daß die in der Lohnabrechnung enthaltene Angabe korrekt ist.
Als Bemessungszeitraum ist daher im vorliegenden Fall die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1993 anzusehen. In diesem Zeitraum hat der Kläger an insgesamt 64 Arbeitstagen (laut Arbeitsbescheinigung) ein Gesamtbruttoentgelt von 195.302,- LFr (laut Lohnabrechnungen) bezogen.
Gemäß § 112 Abs. 3 AFG wird für die Berechnung des in der Woche durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts das im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden mit 13 vervielfacht und durch 3 geteilt wird.
Nach den eingereichten Lohnabrechnungen hat der Kläger das Gesamtbruttoentgelt von 195.302,- LFr in insgesamt 3 x 173 = 519 Arbeitsstunden erzielt, woraus sich ein Stundenlohn von 376,30 LFr errechnet. Multipliziert mit der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden (lt. Arbeitsbescheinigung) ergibt sich ein Wochenlohn von 15.052,- LFr. Dieser Wochenlohn ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Vorschriften des Europäischen Rechts.
Nach Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.197l über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in Kraft getreten am 01.10.1972 (ABl EG Nr. L 149/2 vom 05.07.1971), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 24.06.1994 (95/1/EG, Euratom, EGKS) und dem Beschluss des Rates der Europäischen Union zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedsstaaten zur Europäischen Union zum 01.01.1995 (ABl EG Nr. L 1/1 vom 01.01.1995), erhalten Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten.
Grenzgänger ist gemäß Artikel 1 b der Verordnung jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaates ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt.
Es ist davon auszugehen, daß der Kläger "echter Grenzgänger" in diesem Sinne war (zum Begriff siehe Husmann in Gemeinschaftskommentar zum Arbeitsförderungsgesetz - GK-AFG, Vor §§ 100 ff Randr. 35 f).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Leistungen, darunter das Arbeitslosengeld, unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war (vgl. Urteil vom 28.02.1980, Rechtssache 67/79, veröffentlicht in Dienstblatt Rechtsprechung Nr. 2660 a zu Artikel 68 VO (EWG) Nr. 1408/71).
Der Berechnung des Arbeitslosengeldes des Klägers ist also das von ihm im Bemessungszeitraum während seiner Tätigkeit für die Firma XXXXXXXXXXXXXXX GmbH erzielt worden ist, zugrunde zu legen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 13.05.198l, Az.: 7 RAr 68/77, veröffentlicht in Dienstblatt Rechtsprechung Nr. 2661 a zu Artikel 68 VO (EWG) Nr. 1408/71) ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung des in ausländischer Währung erzielten Arbeitsentgelts in DM der letzte Tag des letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraumes, auf den nach der Rechtsprechung des EuGH die Bemessung des Arbeitslosengeldes abzustellen ist. Dies ist im vorliegenden Fall entsprechend den oben gemachten Ausführungen der 31.03.1993.
Die Beklagte stellt die für die Umrechnung von im Ausland erzielten Arbeitslöhnen maßgeblichen Währungsumrechnungskurse jeweils kalendervierteljährlich fest. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, da die Ermittlung des maßgeblichen Währungsumrechnungskurses in jedem Einzelfall für einen ganz bestimmten Tag mit einem unverhältnismäßigen, von einer Massenverwaltung nicht zu erbringenden Aufwand verbunden wäre und dem gesetzlichen Ziel, angesichts der existenzsichernden Natur des Arbeitslosengeldes eine beschleunigte Feststellung der Leistungshöhe und eine rasche Auszahlung zu gewährleisten (vgl. Husmann in GK-AFG § 111 Randnr. 172 unter Hinweis auf BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6), zuwiderliefe.
Im vorliegenden Fall ist daher auf den von der Beklagten festgestellten maßgeblichen Währungsumrechnungskurs für das erste Kalendervierteljahr 1993 abzustellen. Auf der Basis des im ersten Kalendervierteljahr 1993 geltenden Währungsumrechnungskurses von 4,85530 DM für 100 LFr errechnet sich aus dem Wochenlohn des Klägers in Höhe von l5.052,- LFr ein Betrag von 730,82 DM, der gemäß § 112 Abs. 10 AFG auf den nächsten durch 10 teilbaren Deutsche-Mark-Betrag, also auf 730,- DM, zu runden ist. Genau von diesem Betrag ist die Beklagte bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes aber ausgegangen.
Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 AFG bestimmt der Bundesminister (heute: das Bundesministerium) für Arbeit und Sozialordnung die Leistungssätze jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Dabei hat er zugrunde zu legen:
l. als Lohnsteuer a) die Steuer nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibetrag (Leistungsgruppe A) bei Arbeitnehmern, auf deren Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I oder IV eingetragen ist; ... 2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz; 3. als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des gewogenen Mittels der am 01.07. des Vorjahres geltenden allgemeinen Beitragssätze; 4. als Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung die Hälfte des geltenden Beitragssatzes der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten; 5. als Leistungsbemessungsgrenze die nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 für den Beitrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Nach den in der Leistungsakte enthaltenen Angaben war im Jahre 1993 auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die Steuerklasse I mit einem halben Kinderfreibetrag eingetragen.
Nach der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Verordnung über die Leistungssätze des Unterhaltsgeldes, des Altersübergangsgeldes, des Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des Kurzarbeitergeldes und des Schlechtwettergeldes für das Jahr 1993 (AFG-Leistungsverordnung 1993) vom 18. Dezember 1992 (BGBl I Seite 2354) ergibt sich bei einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 730,- DM in der Leistungsgruppe A/1 (erhöhter Leistungssatz) ein wöchentlicher Leistungssatz von 323,40 DM. Genau dieser Betrag ist dem Kläger laut den in der Leistungsakte enthaltenen Zahlungsnachweisen bewilligt worden.
In den jeweiligen AFG-Leistungsverordnungen sind allerdings die in Deutschland üblichen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzugsbeträge berücksichtigt. Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe in § 111 Abs. 1 AFG, wonach das Bruttoarbeitsentgelt um die "gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", zu vermindern ist.
Das Vorbringen des Klägers, daß er aufgrund der geringeren gesetzlichen Abzüge in Luxemburg ein höheres Nettoarbeitsentgelt gehabt habe, läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß bei der Ermittlung des für ihn maßgeblichen verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 111 Abs. 1 AFG die gesetzlichen Abzüge, wie sie bei Arbeitnehmern in Luxemburg gewöhnlich anfallen, berücksichtigt werden sollen. Dies entspricht allerdings nicht der gesetzlichen Konzeption in § 111 AFG. Die Aufzählung der im einzelnen zu berücksichtigenden gesetzlichen Abzüge in § 111 Abs. 2 Satz 2 AFG macht deutlich, daß der Gesetzgeber den Verordnungsgeber lediglich verpflichten wollte, bei der Festsetzung der Leistungssätze die üblichen inländischen Abzüge, nicht hingegen im Ausland geltende Abzugsbeträge zu berücksichtigen. Dies steht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Europäischen Rechts. Denn nach dem bereits zitierten Artikel 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind die Leistungen im Falle der Vollarbeitslosigkeit von Grenzgängern nach den Vorschriften des Wohnsitzstaates, im vorliegenden Fall also von Deutschland, zu gewähren.
Hiergegen kann der Kläger nicht mit Erfolg unter Bezugnahme auf das verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitsgebot einwenden, daß er durch die Berücksichtigung der in Deutschland anfallenden Abzugsbeträge gegenüber Arbeitslosen, bei denen das Arbeitslosengeld auf der Grundlage einer Vorbeschäftigung im Inland zu errechnen ist, schlechter gestellt würde. Denn es werden bei dem Kläger ja gerade dieselben Abzugsbeträge berücksichtigt wie bei einem Arbeitslosen, bei dem die Leistungsbewilligung auf einer Vorbeschäftigung im Inland beruht. Da der Kläger im Inland wohnt und im Inland auch als arbeitsuchend gemeldet ist, ist es sachgerecht, daß er sich, was die Berücksichtigung von gesetzlichen Abzügen im Rahmen der Ermittlung des für die Bewilligung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Arbeitsentgelts angeht, wie ein inländischer Arbeitnehmer behandeln lassen muß. Schon von daher scheidet ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aus.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß wegen der geringeren gesetzlichen Abzüge auch die Bruttolöhne in Luxemburg generell niedriger seien. Denn es ist schon zweifelhaft, ob diese Behauptung, für die der Kläger keinen Beleg eingereicht hat, überhaupt zutrifft. Nach den von ihm eingereichten Lohnabrechnungen hat der Kläger zuletzt einen monatlichen Bruttolohn von 64.908,- LFr., das sind umgerechnet 3.153,- DM als Berufskraftfahrer bezogen. Nach dem bis 01.05.1993 gültigen Lohntarifvertrag für die Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe des Saarlandes galten im Jahre 1993 für Berufskraftfahrer folgende Wochenlöhne:
- Speditionsnahverkehr 67l,- DM umgerechnet 2.907,- DM im Monat - Möbelwagenfahrer 69l,- DM umgerechnet 2.994,- DM im Monat - Güternahverkehr 653,- DM umgerechnet 2.829,- DM im Monat bis 7,5 Tonnen - - Güternahverkehr 682,- DM umgerechnet 2.955,- DM im Monat über 7,5 Tonnen - Güterfernverkehr 773,- DM umgerechnet 3.349,- DM im Monat
Nur bei einer Tätigkeit im Güterfernverkehr ergibt sich damit für eine Tätigkeit in Luxemburg ein geringerer Bruttolohn. Daß der insoweit bestehende Differenzbetrag von 196,- DM aber gerade darauf beruhen soll, daß die gesetzlichen Abzüge in Luxemburg geringer waren, läßt sich allenfalls vermuten, nicht aber beweisen.
Dies kann letztlich auch dahingestellt bleiben. Denn es ist zwar richtig, daß im Hinblick auf die Lohnersatzfunktion des Arbeitslosengeldes bei der Berechnung der Leistung grundsätzlich an den Nettolohn angeknüpft werden soll, den der Arbeitslose zuletzt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bezogen hat (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 171 unter Hinweis auf BVerfGE 63, 255, 262 = SozR 4100 § 111 Nr. 6). Auf der anderen Seite erfordert, worauf bereits hingewiesen worden ist, die existenzsichernde Natur des Arbeitslosengeldes eine beschleunigte Feststellung der Leistungshöhe und eine rasche Auszahlung. Dies zwingt zu einfachen Maßstäben bei der Leistungsberechnung. Um solchen Erfordernissen gerecht zu werden, stellt § 111 Abs. 1 AFG auf die "gewöhnlich" anfallenden gesetzlichen Abzüge ab. Hieraus folgt die Berechtigung, der Berechnung ein pauschaliertes und typisiertes Nettoarbeitsentgelt zugrunde zu legen (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 172).
Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben setzt eine noch hinzunehmende Typisierung voraus, daß die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der "Verstoß" gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist ferner, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre. Hierbei fallen auch praktische Erfordernisse der Verwaltung ins Gewicht (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 174 unter Hinweis auf BVerfGE 9, 20, 3l; 45, 376, 390; 63, 119, 128).
Bei Anlegung dieser Kriterien gilt es zunächst festzuhalten, daß die Berechnung bzw. Überprüfung eines individuellen Nettoarbeitsentgelts in jedem Einzelfall, in dem Auslandsbezüge bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen wären, einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordern würde, der eine beschleunigte Leistungsberechnung und Auszahlung ungebührlich erschweren würde (vgl. Husmann a.a.O. Randnr. 175). Das gesetzliche Ziel, einfache Maßstäbe bei der Leistungsberechnung anzulegen, würde damit verfehlt. Wollte man hingegen auf die im Ausland "gewöhnlich" anfallenden gesetzlichen Abzüge abstellen, müßte das Bundesministerium für Arbeit (zumindest) für alle Staaten der Europäischen Gemeinschaft jährlich eine gesonderte Leistungssatz-Verordnung erstellen, wobei sich ebenfalls um ein kaum praktikables Unternehmen handeln würde, welches vom Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, auch ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß sich die gesetzliche Regelung durchaus auch zugunsten des einzelnen Arbeitslosen auswirken kann und zwar dann, wenn die im Ausland üblichen gesetzlichen Abzüge höher sind als die inländischen Abzugsbeträge.
Daß im Falle des Klägers im Ergebnis bei der Leistungsbemessung ein geringeres Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt wird, als er es tatsächlich gehabt hat, ist damit als Folge der pauschalierenden gesetzlichen Regelung hinzunehmen und auch unter grundgesetzlichen Aspekten nicht zu beanstanden. Der Kläger ist in diesem Zusammenhang vergleichbar einem konfessionslosen Arbeitnehmer, bei dem gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AFG ein Kirchensteuer-Hebesatz als gesetzlicher Abzug berücksichtigt wird, was im Ergebnis dazu führt, daß auch bei ihm ein geringeres Nettoarbeitsentgelt der Bemessung der Leistung zugrunde gelegt wird als er es tatsächlich erzielt hat. Auch dies hat das Bundessozialgericht - zumindest für die Jahre bis 1993 - als gerechtfertigt angesehen (vgl. SozR 3 - 4100 § 249 e Nr. 5 und Urteil vom 26.10.1994, Az.: 11 RAr 87/1993).
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved