Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 185 AS 6695/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 2837/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. September 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerinnen bezogen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis mindestens März 2012 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragten die Klägerinnen die Überprüfung der gesamten Leistungsbescheide bis laufend nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), da seit dem 1. Februar 2008 die Miet- und Heizkosten nicht mehr vollständig übernommen worden seien. Sie beantragten die Übernahme der gesamten entsprechenden Kosten. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 19. Januar 2010, 19. Februar 2010, 26. März 2010, 7. September 2010, 4. Oktober 2010, 30. Dezember 2010, 3. Januar 2011, 9. Februar 2011, 14. März 2011, 26. März 2011, 31. März 2011 und 27. Juni 2011 gemäß § 44 SGB X mit dem Bescheid vom 5. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus, dass die Überprüfung ergeben habe, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Klägerinnen legten gegen den Überprüfungsbescheid mit mehreren Schreiben vom 20. Januar 2012 Widersprüche hinsichtlich der verschiedenen Bewilligungszeiträume ein: Januar 2010 bis April 2010, Mai 2010 bis Oktober 2010, November 2010 bis April 2011 und Mai 2011 bis Oktober 2011. Der Beklagte fasste die Widersprüche zusammen und wies sie mit dem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die Reduzierung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag ab dem 1. April 2008 rechtmäßig gewesen sei. Die Klägerinnen verfolgen ihr Begehren auf Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe mit separaten Klagen für jeden Bewilligungszeitraum vor dem Sozialgericht Berlin weiter: - Fax vom 12. März 2012 um 16.34 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 zum Aktenzeichen S 183 AS 6693/12, - Fax vom 12. März 2012 um 16.37 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 zum Aktenzeichen S 147 AS 6694/12, - Fax vom 12. März 2012 um 16.40 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2011 zum Aktenzeichen S 185 AS 6695/12 und - Fax vom 12. März 2012 um 16.44 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zum Aktenzeichen S 121 AS 6697/12. Zur Begründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen gleich lautend ausgeführt, dass sie nicht konkret darauf hingewiesen worden seien, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen seien. Der pauschale Verweis des Beklagten genüge insoweit nicht. Weiterhin entsprächen die Angaben des Beklagten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt. Die Klägerinnen haben für jedes einzelne Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 hat das Sozialgericht für das Verfahren S 154 AS 6697/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten gewährt. Weitere Gewährungen sind erfolgt mit Beschluss vom 2. November 2012 für das Verfahren S 147 AS 6694/12 und mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 für das Verfahren S 183 AS 6693/12. Mit Beschluss vom 9. September 2013 hat das Sozialgericht für das hiesige Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2012 – L 4 AS 1353/11 B (juris) verwiesen und hat ergänzend ausgeführt, dass die Vielzahl von Klageverfahren zu einer Erhöhung des Kostenrisikos führen würde und kein materiell-rechtlicher oder prozessrechtlicher Grund ersichtlich sei, der für eine Aufteilung in mehrere Klageverfahren spreche. Mit weiterem Beschluss vom 9. September 2013 hat das Sozialgericht die Verfahren zu den Aktenzeichen S 183 AS 6693/12, S 147 AS 6694/12, S 185 AS 6695/12 und S 154 AS 6697/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem hiesigen Aktenzeichen S 185 AS 6695/12. Gegen den ihnen am 18. Oktober 2013 zugestellten Beschluss über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Klägerinnen unter dem 22. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a.F.), vgl. § 40 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Senat ist der Überzeugung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO a.F. ist und die Klägerinnen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn der Beteiligte einen einfacheren und kostengünstigeren Weg einschlagen könnte (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Dieses Auslegungsergebnis berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG ergeben (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 = NJW 2010, 988 und Beschluss vom 29. Dezember 2009 – 1 BvR 1781/09 = NJW 2010, 987). Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Damit ist auch eine Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, nicht geboten. Es ist davon auszugehen, dass ein bemittelter Rechtsuchender aufgrund des Kostenrisikos es vermeiden würde, einen Rechtsstreit aufgrund eines Widerspruchsbescheides in mehrere Klageverfahren aufzuteilen, wenn hierfür nicht ein nachvollziehbarer Grund gegeben ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2012 – L 4 AS 1353/11 B; für zivilrechtliche Fallgestaltungen vgl. Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 12 W 2270/10 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 SchH 2/13 = NJW 2013, 2442 (2445) mit zustimmender Besprechung Althammer/Lorenz in NJW 2013, 2445 und bestätigt durch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 – III ZA 28/13; für arbeitsrechtliche Fallgestaltungen vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 6 AZB 3/11 und Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 13 Ta 327/11,– alle juris und Fischer in Musielak, 11. Auflage 2014, § 114 Rn. 42). Ein Grund für die Trennung in einzelne Verfahren ist im konkreten Einzelfall für den Senat trotz des Vorbringens der Klägerinnen, dass die Aufteilung dazu diene, den Sachverhalt unter Praktikabilitätsgründen nicht unnötig zu verkomplizieren, nicht erkennbar, insbesondere da die Argumentation in den einzelnen Klageverfahren im Rahmen der Klagebegründung identisch ist und eine Änderung in den Klagebegründungen nur hinsichtlich der Daten der streitigen Bewilligungszeiträume erfolgte. Aufgrund der weitgehend identischen Rechtsfragen und des vergleichbaren Lebenssachverhalts hat das Sozialgericht dementsprechend die anhängigen Verfahren auch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte bereits im zeitlich am frühesten erhobenen Verfahren zum Aktenzeichen S 183 AS 6693/12 und eine weitere Gewährung in dem hiesigen Verfahren, welches zeitlich später erhoben wurde, ist nicht geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO a.F.).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Klägerinnen bezogen in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis mindestens März 2012 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Mit Schreiben vom 12. September 2011 beantragten die Klägerinnen die Überprüfung der gesamten Leistungsbescheide bis laufend nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), da seit dem 1. Februar 2008 die Miet- und Heizkosten nicht mehr vollständig übernommen worden seien. Sie beantragten die Übernahme der gesamten entsprechenden Kosten. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 19. Januar 2010, 19. Februar 2010, 26. März 2010, 7. September 2010, 4. Oktober 2010, 30. Dezember 2010, 3. Januar 2011, 9. Februar 2011, 14. März 2011, 26. März 2011, 31. März 2011 und 27. Juni 2011 gemäß § 44 SGB X mit dem Bescheid vom 5. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus, dass die Überprüfung ergeben habe, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Es sei weder das Recht unrichtig angewandt worden noch sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Klägerinnen legten gegen den Überprüfungsbescheid mit mehreren Schreiben vom 20. Januar 2012 Widersprüche hinsichtlich der verschiedenen Bewilligungszeiträume ein: Januar 2010 bis April 2010, Mai 2010 bis Oktober 2010, November 2010 bis April 2011 und Mai 2011 bis Oktober 2011. Der Beklagte fasste die Widersprüche zusammen und wies sie mit dem Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2012 zurück. Er führte zur Begründung aus, dass die Reduzierung der Unterkunftskosten auf einen angemessenen Betrag ab dem 1. April 2008 rechtmäßig gewesen sei. Die Klägerinnen verfolgen ihr Begehren auf Gewährung von Leistungen in gesetzlicher Höhe mit separaten Klagen für jeden Bewilligungszeitraum vor dem Sozialgericht Berlin weiter: - Fax vom 12. März 2012 um 16.34 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. April 2010 zum Aktenzeichen S 183 AS 6693/12, - Fax vom 12. März 2012 um 16.37 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 zum Aktenzeichen S 147 AS 6694/12, - Fax vom 12. März 2012 um 16.40 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. November 2010 bis zum 30. April 2011 zum Aktenzeichen S 185 AS 6695/12 und - Fax vom 12. März 2012 um 16.44 Uhr zum Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zum Aktenzeichen S 121 AS 6697/12. Zur Begründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen gleich lautend ausgeführt, dass sie nicht konkret darauf hingewiesen worden seien, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen seien. Der pauschale Verweis des Beklagten genüge insoweit nicht. Weiterhin entsprächen die Angaben des Beklagten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt. Die Klägerinnen haben für jedes einzelne Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 31. Mai 2013 hat das Sozialgericht für das Verfahren S 154 AS 6697/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten gewährt. Weitere Gewährungen sind erfolgt mit Beschluss vom 2. November 2012 für das Verfahren S 147 AS 6694/12 und mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 für das Verfahren S 183 AS 6693/12. Mit Beschluss vom 9. September 2013 hat das Sozialgericht für das hiesige Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2012 – L 4 AS 1353/11 B (juris) verwiesen und hat ergänzend ausgeführt, dass die Vielzahl von Klageverfahren zu einer Erhöhung des Kostenrisikos führen würde und kein materiell-rechtlicher oder prozessrechtlicher Grund ersichtlich sei, der für eine Aufteilung in mehrere Klageverfahren spreche. Mit weiterem Beschluss vom 9. September 2013 hat das Sozialgericht die Verfahren zu den Aktenzeichen S 183 AS 6693/12, S 147 AS 6694/12, S 185 AS 6695/12 und S 154 AS 6697/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem hiesigen Aktenzeichen S 185 AS 6695/12. Gegen den ihnen am 18. Oktober 2013 zugestellten Beschluss über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Klägerinnen unter dem 22. Oktober 2013 Beschwerde eingelegt.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 ff. der Zivilprozessordnung (in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ZPO a.F.), vgl. § 40 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Der Senat ist der Überzeugung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne von § 114 ZPO a.F. ist und die Klägerinnen keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn der Beteiligte einen einfacheren und kostengünstigeren Weg einschlagen könnte (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 73a Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Dieses Auslegungsergebnis berücksichtigt die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 3 GG ergeben (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 = NJW 2010, 988 und Beschluss vom 29. Dezember 2009 – 1 BvR 1781/09 = NJW 2010, 987). Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Damit ist auch eine Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, nicht geboten. Es ist davon auszugehen, dass ein bemittelter Rechtsuchender aufgrund des Kostenrisikos es vermeiden würde, einen Rechtsstreit aufgrund eines Widerspruchsbescheides in mehrere Klageverfahren aufzuteilen, wenn hierfür nicht ein nachvollziehbarer Grund gegeben ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2012 – L 4 AS 1353/11 B; für zivilrechtliche Fallgestaltungen vgl. Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 12 W 2270/10 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2013 – 6 SchH 2/13 = NJW 2013, 2442 (2445) mit zustimmender Besprechung Althammer/Lorenz in NJW 2013, 2445 und bestätigt durch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 – III ZA 28/13; für arbeitsrechtliche Fallgestaltungen vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 6 AZB 3/11 und Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – 13 Ta 327/11,– alle juris und Fischer in Musielak, 11. Auflage 2014, § 114 Rn. 42). Ein Grund für die Trennung in einzelne Verfahren ist im konkreten Einzelfall für den Senat trotz des Vorbringens der Klägerinnen, dass die Aufteilung dazu diene, den Sachverhalt unter Praktikabilitätsgründen nicht unnötig zu verkomplizieren, nicht erkennbar, insbesondere da die Argumentation in den einzelnen Klageverfahren im Rahmen der Klagebegründung identisch ist und eine Änderung in den Klagebegründungen nur hinsichtlich der Daten der streitigen Bewilligungszeiträume erfolgte. Aufgrund der weitgehend identischen Rechtsfragen und des vergleichbaren Lebenssachverhalts hat das Sozialgericht dementsprechend die anhängigen Verfahren auch zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte bereits im zeitlich am frühesten erhobenen Verfahren zum Aktenzeichen S 183 AS 6693/12 und eine weitere Gewährung in dem hiesigen Verfahren, welches zeitlich später erhoben wurde, ist nicht geboten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO a.F.).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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