S 29 AS 460/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 29 AS 460/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattungspflichtige Behörde hat im Falle einer Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG lediglich die nach Anrechnung geminderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG zu erstatten.

2. § 15a Abs. 2 RVG steht dem nicht entgegen. Der in den Gesetzesmaterialien geäußerten Auffassung zur Kollision zwischen § 15a Abs. 2 RVG und § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht zu folgen.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine weitergehende Erstattung von Rechtsanwaltskosten eines Widerspruchsverfahrens.

Der Kläger stand im Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Mit Bescheid vom 22. Juli 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 28. Februar 2014. Mit Schreiben vom 21. November 2013 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Wahrnehmung seiner Interessen sowie eine Änderung der Wohnverhältnisse an. Dabei beantragte der Kläger die Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft bei der Leistungsberechnung nach dem Umzug in eine kleinere Wohnung. Mit Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2013 passte der Beklagte die Leistungshöhe an, berücksichtigte jedoch nicht die tatsächliche Kaltmiete, sondern nahm einen Abzug wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft in Höhe von 35,50 EUR vor. Hiergegen legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 16. Dezember 2013 Widerspruch ein, dem mit Bescheid vom 17. Januar 2014 in vollem Umfang abgeholfen wurde. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag erstattet würden.

Mit Kostenrechnung vom 29. Januar 2014 stellten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ihm für das Verfahren insgesamt 434,35 EUR in Rechnung. Konkret berechneten die Prozessbevollmächtigten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG):
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG 345,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 69,35 EUR
434,35 EUR

Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 wurde dem Antrag nur teilweise in Höhe von 202,30 EUR entsprochen. Im Übrigen wurde eine Erstattung abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Geschäftsgebühr könne lediglich in Höhe von 150,00 EUR berücksichtigt werden. Auszugehen sei von der Schwellengebühr nach Nr. 2302 VV Nr. 1 RVG in Höhe von 300,00 EUR, da weder eine umfangreiche noch eine schwierige Tätigkeit vorgelegen habe. Daneben sei die Geschäftsgebühr im Verwaltungsverfahren nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zur Hälfte auf die Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren anzurechnen. Die Prozessbevollmächtigten seien bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2014 Widerspruch ein und führte aus, zwar werde die Ansetzung der Schwellengebühr von 300,00 EUR für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG akzeptiert, der Widerspruch richte sich jedoch gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Der Beklagte könne sich als erstattungspflichtiger Dritter nur in den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Fällen auf eine Anrechnung berufen. Diese Voraussetzungen erfülle der Beklagte nicht. Er habe daher die volle Schwellengebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG in Höhe von 300,00 EUR zu erstatten. Die erstattungsfähigen Kosten beliefen sich daher nach korrigierter Rechnung auf 380,80 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, ohne sich nochmals konkret mit § 15a Abs. 2 RVG auseinander zu setzen. Die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr sei zu Rechte erfolgt, da nicht nur eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorgelegen habe, sondern auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Nach der amtlichen Vorbemerkung sei in diesem Fall eine Anrechnung vorzunehmen.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 4. Juni 2014 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, der Gesetzgeber gehe nach der Neustrukturierung der in sozialrechtlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren anfallenden Geschäftsgebühren davon aus, dass im Falle der Kostenerstattung die aus dem vollen Rahmen des Vergütungstatbestandes Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG geschöpfte Gebühr, d.h. in der Regel die Schwellengebühr von 300,00 EUR, zu erstatten sei (vgl. Mayer., Anwaltsblatt Heft 7/2013, 270, 271; BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 273). Der Beklagte könne sich als erstattungspflichtiger Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG nicht auf die Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG berufen. Unter Berücksichtigung der Schwellengebühr in Höhe von 300,00 EUR ergäben sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 380,80 EUR, d.h. abzüglich der bereits erstatteten 202,30 EUR noch weitere 178,50 EUR. Die Verzugszinsen ergäben sich aus dem Zahlungsverzug des Beklagten nach Ablauf der Zahlungsfrist spätestens ab dem 22. Februar 2014.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 17. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihn von der Kostenrechnung der von ihm beauftragten Kanzlei B. vom 29. Januar 2014, Rechnungs-Nr. 089/14, durch Zahlung eines weiteren Betrages von 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 freizustellen,
hilfsweise nach Auffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Widerspruchsverfahren tätig geworden seien, sei jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG entstanden. Nach der amtlichen Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG habe eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr zu erfolgen, hier in Höhe von 150,00 EUR. Ein weitergehender Erstattungsanspruch des Klägers nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestehe nicht.

Die Beteiligten haben mit jeweiligen Schreiben vom 17. Juli 2014 einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von Rechtsanwaltskosten über die bereits von dem Beklagten bewilligten 202,30 EUR hinaus.

Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Vorliegend war der streitgegenständliche Widerspruch des Klägers erfolgreich. Dementsprechend teilte der Beklagte dem Kläger mit Abhilfebescheid vom 17. Januar 2014 mit, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten auf Antrag erstattet würden.

Der Umfang der Erstattungspflicht bezieht sich auf die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten, soweit sie notwendig waren. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten lag vor und wurde durch den Beklagten auch anerkannt.

Die im Widerspruchsverfahren tatsächlich entstandenen Kosten beliefen sich hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG für das Widerspruchsverfahren entgegen der Ansicht des Klägers jedoch auf lediglich 150,00 EUR, nicht auf die volle Schwellengebühr von 300,00 EUR.

Wie die Prozessbevollmächtigten mit korrigierter Rechnung vom 24. Februar 2014 selbst anerkannt haben, lagen keine Anhaltspunkte für eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten vor, die eine Überschreitung der Schwellengebühr von 300,00 EUR nach Nr. 2302 Satz 2 VV RVG rechtfertigt hätten.

Im Hinblick auf die entstandene Gebührenhöhe ist im Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten die amtliche Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu beachten. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten erfolgte nach dem 1. August 2013, so dass das RVG in der Fassung nach Änderung durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Anwendung findet. In dieser Fassung lautet Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet." Vorliegend waren sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das Widerspruchsverfahren im Innenverhältnis grundsätzlich jeweils eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr von 300,00 EUR entstanden. Nach der Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG wird auf die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr die Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren hälftig, d.h. hier in Höhe von 150,00 EUR, angerechnet.

Der Berücksichtigung der Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG steht vorliegend § 15a Abs. 2 RVG nicht entgegen. Danach kann ein Dritter sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Die drei genannten Fallgruppen des § 15a Abs. 2 RVG treffen zunächst nicht auf eine erstattungsfähige Behörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - wie die Beklagte - zu, insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet, im Falle eines Obsiegens im Widerspruchsverfahren auch die Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zu erstatten, d.h. im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG beide Gebühren "in demselben Verfahren" zu erstatten. Vielmehr fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, da dem Bürger grundsätzlich zuzumuten ist, die erstmalige Entscheidung einer Behörde im Verwaltungsverfahren abzuwarten, bevor zusätzliche Aufwendungen für eine Rechtsverfolgung getätigt werden. Die Vorschrift des § 63 SGB X kann mangels einer gesetzlichen Bestimmung über die Erstattung von Kosten des Verwaltungsverfahrens außerhalb des Vorverfahrens auch nicht entsprechend angewendet werden. Das Fehlen einer entsprechenden Kostenvorschrift beruht nicht auf einer Lücke im Gesetz, die durch Richterrecht auszufüllen ist. Vielmehr handelt es sich um ein "beredtes Schweigen" des Gesetzes (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1983, 5a RKn 1/82, juris Rn. 15).

Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers habe Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG i.Vm. § 15a RVG dementsprechend Auswirkungen auf den Umfang der Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren (BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 273). Bislang habe die Verwaltungsbehörde, wenn im Widerspruchsverfahren eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten ergangen sei und der Rechtsanwalt auch bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei, nur die im Widerspruchsverfahren entstandene, geringer bemessene Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 bzw. 2401 VV RVG zu erstatten. Künftig sei im Hinblick auf § 15a Abs. 2 RVG die höher bemessene Gebühr nach Nr. 2300 bzw. 2303 VV RVG zu erstatten. Die Behörde könne sich als erstattungspflichtiger Dritter grundsätzlich nicht auf die Anrechnung nach der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG berufen, weil sie regelmäßig die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nicht zu erstatten habe. Im Hinblick darauf, dass die Fälle, in denen ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im anschließenden Nachprüfungsverfahren tätig ist, die Ausnahme seien, seien die haushaltsmäßigen Auswirkungen insoweit als eher gering einzuschätzen. Aus der Sicht des betroffenen Bürgers sei es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde weniger zu erstatten habe, wenn er bereits im einleitenden Verwaltungsverfahren anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen habe.

Die Kammer vermag dieser vom Gesetzgeber geäußerten Auffassung zur Kollision des Wortlauts von § 15a Abs. 2 RVG einerseits und § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X andererseits indes nicht zu folgen. Zur Überzeugung der Kammer umfasst der Begriff der Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X lediglich solche Kosten, welche dem Widerspruchsführer für das Widerspruchsverfahren auch tatsächlich entstehen. Aufgrund der mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Anrechnungslösung in Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG sieht sich der Widerspruchsführer indes zu keinem Zeitpunkt der Forderung seines Rechtsanwaltes über eine ungekürzte Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren ausgesetzt. Auch die Systematik des VV RVG sieht nicht vor, dass eine Anrechnung erst erfolgt, wenn sich der Schuldner, d.h. der Mandant des Rechtsanwaltes, auf eine Anrechnung beruft. So ist die Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG dem Gebührentatbestand Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG als allgemein gültig Regelung vorangestellt und nicht lediglich im Sinne einer anspruchsvernichtenden oder anspruchshemmenden Einwendung ausgestaltet. Die erstattungsfähige Behörde muss sich daher im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht auf die Anrechnung im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG "berufen", die Berücksichtigung lediglich der durch die Anrechnung verminderten Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren ist vielmehr der erstattungsrechtliche Reflex der Regelung zur Rechtsanwaltsvergütung. Für diese Lösung der kollidierenden Wortlaute von § 15a Abs. 2 RVG und § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X spricht ebenfalls, dass für den Fall, dass der Widerspruchsführer eine volle Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren von der Behörde erstattet bekäme, selbst jedoch von seinen Rechtsanwalt nur die durch Anrechnung geminderte Gebühr in Rechnung gestellt bekäme, letztlich im Mandatsverhältnis zwischen Widerspruchsführer und Rechtsanwalt faktisch eine anteilige Erstattung der Kosten des vorangegangenen Antragsverfahrens durch die Behörde stattfände. An dieser Stelle hatte der Gesetzgeber jedoch systematisch gerade auf eine eigene Anspruchsgrundlage des Antragstellers verzichtet. Schließlich dürfte es auch aus Sicht der sog. Wesentlichkeitstheorie zu fordern sein, dass, wie im vorliegenden Fall, eine Modifikation des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch den Bundesgesetzgeber, die zu einer nicht unerheblichen zusätzlichen Kostenbelastung auch von Landes- und Kommunalbehörden führt, im Rahmen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes Eingang in den konkreten Gesetzestext hätte finden müssen. Sofern der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien ausführt, die haushaltsmäßigen Auswirkungen seien aufgrund der geringen Zahl der Fälle, in denen bereits im Antragsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werde, als eher gering einzuschätzen, so wird diese Aussage in den Gesetzesmaterialien jedenfalls nicht durch entsprechende empirische Daten nachvollziehbar dargelegt. Aus der Erfahrung des Gerichts ist diese Konstellation gerade im Bereich der Streitigkeiten nach dem SGB II, in denen ein Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X regelmäßig auch aus kommunalen Mitteln zu begleichen ist, keine Seltenheit. Insofern kann für die Kammer dahingestellt bleiben, ob es für den betroffenen Bürger nachvollziehbarer ist, dass die Behörde weniger erstattet, wenn er bereits im einleitenden Verwaltungsverfahren (freiwillig) anwaltlichen Beistand in Anspruch genommen hat, oder dass die Behörde aus steuerfinanzierten Mitteln Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren erstattet, die dem Begünstigten so nicht entstanden sind bzw. anteilig die Kosten für eine anwaltliche Beratung im Antragsverfahren erstattet, die der Gesetzgeber im Übrigen nicht für erstattungsfähig hält und daher keine entsprechende Anspruchsgrundlage eingeführt hat. Sollte der Gesetzgeber eine solche Anspruchsgrundlage neu schaffen wollen, wäre aus Sicht der Kammer auch hier im Sinne der Wesentlichkeitstheorie eine formal-gesetzliche Grundlage im SGB X erforderlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Rechtsmittelbelehrung folgt aus §§ 143, 144 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die vom Kläger begehrte weitere Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 178,50 EUR grundsätzlich die notwenige Berufungssumme von 750,00 EUR nicht übertrifft. Die Kammer hat jedoch die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich zugelassen. Das Verhältnis zwischen § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 15a Abs. 2 RVG i.V.m. Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG in der Fassung des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes ist bislang nicht geklärt. Die Klärung ist jedoch von allgemeinem Interesse, um eine rechtseinheitliche Anwendung zu gewährleisten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Rechtskraft
Aus
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