Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1458/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4122/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.08.2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Im März 2012 beantragte die am 05.02.1963 geborene Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2012 und Widerspruchsbescheid vom 07.02.2013 ab. Die dagegen am 07.03.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2014, der Klägerin am 23.08.2014 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 88 SG-Akte) abgewiesen.
Am 26.09.2014 hat die Klägerin dagegen beim SG Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück durch Zustellungsauftrag zugestellt werden (§ 176 Abs. 1 ZPO), wobei hierbei die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO erfolgt (§ 176 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 177 ZPO kann die Zustellung durch Aushändigung des Schriftstücks an jedem Ort vorgenommen werden, an dem der Adressat angetroffen wird (§ 177 ZPO). Ist eine Aushändigung an den Adressaten und auch eine Ersatzzustellung in dessen Wohnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bspw. an einen Familienangehörigen, nicht möglich, kann die Zustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen. In diesem Fall gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Hier hat das SG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Da der Postbedienstete die Klägerin in ihrer Wohnung zur Aushändigung des Schriftstücks am 23.08.2014 nicht angetroffen hat und auch eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich gewesen ist, hat dieser das Schriftstück ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück damit zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 24.08.2014 begonnen und hat am Dienstag, dem 23.09.2014 geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 26.09.2014 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen und somit verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Hier hat sich die Klägerin auf den Hinweis des Senats, dass im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist beim Vorliegen entsprechender Gründe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, nicht geäußert und damit keine Gründe vorgebracht, die sie ohne ihr Verschulden gehindert haben, fristgerecht Berufung einzulegen. Anhaltspunkte, die auf Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis hinweisen, sieht der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Im März 2012 beantragte die am 05.02.1963 geborene Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2012 und Widerspruchsbescheid vom 07.02.2013 ab. Die dagegen am 07.03.2013 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2014, der Klägerin am 23.08.2014 zugestellt (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 88 SG-Akte) abgewiesen.
Am 26.09.2014 hat die Klägerin dagegen beim SG Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Die Klägerin ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden, angehört worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück durch Zustellungsauftrag zugestellt werden (§ 176 Abs. 1 ZPO), wobei hierbei die Ausführung der Zustellung nach den §§ 177 bis 181 ZPO erfolgt (§ 176 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 177 ZPO kann die Zustellung durch Aushändigung des Schriftstücks an jedem Ort vorgenommen werden, an dem der Adressat angetroffen wird (§ 177 ZPO). Ist eine Aushändigung an den Adressaten und auch eine Ersatzzustellung in dessen Wohnung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bspw. an einen Familienangehörigen, nicht möglich, kann die Zustellung gemäß § 180 Satz 1 ZPO durch Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten erfolgen. In diesem Fall gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).
Hier hat das SG der Post einen Zustellungsauftrag erteilt. Da der Postbedienstete die Klägerin in ihrer Wohnung zur Aushändigung des Schriftstücks am 23.08.2014 nicht angetroffen hat und auch eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht möglich gewesen ist, hat dieser das Schriftstück ausweislich der aktenkundigen Postzustellungsurkunde in den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Briefkasten eingelegt. Gemäß § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück damit zu diesem Zeitpunkt als zugestellt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 24.08.2014 begonnen und hat am Dienstag, dem 23.09.2014 geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 26.09.2014 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen und somit verspätet.
Gründe für eine Wiedereinsetzung den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.
Hier hat sich die Klägerin auf den Hinweis des Senats, dass im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsfrist beim Vorliegen entsprechender Gründe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, nicht geäußert und damit keine Gründe vorgebracht, die sie ohne ihr Verschulden gehindert haben, fristgerecht Berufung einzulegen. Anhaltspunkte, die auf Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis hinweisen, sieht der Senat nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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