L 9 R 5019/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 6028/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5019/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.

Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist klarstellend mit Blick auf die Einlassungen im Beschwerdeverfahren auf Folgendes hinzuweisen:

Im Gegensatz zum parallel anhängigen Verfahren der Ehefrau des Antragstellers (L 9 R 4959/14 ER-B) ist vom SG in dem vorliegenden Verfahren festgestellt worden, dass dem Antragsteller die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.11.2014 genannten Beträge tatsächlich auf dem von ihm bezeichneten Konto gutgeschrieben wurden. Dass es sich hierbei um Überweisungen der Antragsgegnerin handelt, ist durch die Angabe "Deutsche Post AG Renten Service" unzweideutig und durch die genannten Beträge (Gutschrift von 1083,72 EUR am 12.11.2014, von 1667,44 EUR am 14.11.2014 und 387,96 EUR am 19.11.2014), die sich von den Beträgen, die der Ehefrau überwiesen wurden, auch unterscheiden (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin im Verfahren L 9 R 4959/14 ER-B, ebenfalls vom 13.11.2014), auch eindeutig zuzuordnen. Auch hier hat der Antragsteller das Verfahren aber nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, obwohl ihm zwischenzeitlich mehr an Leistungen überwiesen wurden als ihm Regelaltersrente bislang bewilligt war (Zahlbetrag insgesamt 1053,58 EUR).

Es ist daher nicht ersichtlich, was der Antragsteller noch begehrt. Denn ausgehend von seinem Vortrag, er habe abändernde Bescheide bislang nicht erhalten, ist er durch die erfolgten Zahlungen nicht schlechter gestellt, sondern hat sogar deutlich mehr erhalten als ihm bewilligt wurde. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, Leistungen in Höhe von 1053,58 EUR bzw. 1502, 68 EUR zu bezahlen, kommt angesichts dieser bereits erfolgten Zahlungen nicht in Betracht. Die Entscheidung des SG ist auch im Kostenausspruch nicht zu beanstanden. Hier gilt nichts anderes als das, was der Senat bereits im Verfahren L 9 R 4959/14 ER-B, im Verfahren der Ehefrau des Antragsteller gg. die Antragsgegnerin ausgeführt hat:

Der Antragsteller hat trotz der Zahlungseingänge auf dem von ihm benannten Konto das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, obwohl sowohl Zahlungen eingegangen sind, die seinen Anspruch aus bereits bewilligter Rente gedeckt haben, als auch die insoweit behauptete Notlage behoben haben. Dass eine solche Notlage tatsächlich bei Eingang des Antrages beim SG bis zum Eingang der Zahlungen Mitte November tatsächlich bestanden hat, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller aber entgegen § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung weder substantiiert dargelegt noch durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Darüber hinaus ist das Bestreiten des Eingangs der Zahlungen trotz der vorgelegten Kontoauszüge und der Erläuterungen durch die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 13.11.2014 zu berücksichtigen. Eine Entscheidung des SG in der Hauptsache war wegen dieser Zahlungen offensichtlich nicht mehr erforderlich. Dementsprechend sieht auch der Senat keine Grundlage für eine auch nur anteilige Beteiligung der Antragsgegnerin an den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Nichts anderes ergibt sich für die Kostenentscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, die auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruht. Soweit die Beschwerde nur deshalb eingelegt worden sein sollte, weil das SG keine Kostenerstattung verfügt hat, wäre sie schon deshalb als unzulässig zu verwerfen gewesen (Beschluss des erkennenden Senats vom 17.01.2014, L 9 AS 164/14 ER-B). Soweit der Antragsteller an seinem ursprünglichen Antrag festhalten will, ist dieser unbegründet, weil auch hier gilt, dass dem Antragsteller höhere Leistungen ausbezahlt wurden, als durch den Altersrentenbescheid bewilligt war. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von dem Antragsteller offensichtlich noch nicht bekannt gegebenen Bescheiden ist unabhängig davon, dass sich diese wohl begünstigend auswirken dürften, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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