S 31 R 2588/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 R 2588/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Status der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für den Kläger als Reinigungskraft streitig.

Die Beigeladene ist polnische Staatsangehörige und hat zum 01.07.2004 beim Kreisver-waltungsreferat der Landeshauptstadt A-Stadt ein Gewerbe angemeldet für die Ausübung des zulassungsfreien Gebäudereinigerhandwerks. Zuvor hatte sie eine Gewerbeanmeldung für die Durchführung von Hausmeisterarbeiten vorgenommen.

Von Dezember 2004 bis Januar 2013 war die Beigeladene als Reinigungskraft in der Firma des Klägers tätig. Die Büroräume der Firma liegen im Wohnhaus des Klägers. Die Beigeladene kam einmal wöchentlich an einem festen Wochentag, zumeist zur gleichen Uhrzeit, und reinigte das Büro, die Küche, die Toilette, das Treppenhaus sowie einen Wohnraum neben der Küche, der auch als Essensraum für die Mitarbeiter des Klägers genutzt wurde. Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht abgeschlossen. Mündlich vereinbart wurde die Zahlung von zunächst 10,- Euro, später dann 12,- Euro pro Stunde. Über die geleisteten Stunden stellte die Beigeladene dem Kläger schriftliche Rechnungen. Mehrwertsteuer wurde auf den Rechnungen nicht ausgewiesen. Der jeweils in Rechnung gestellte Betrag wurde sodann bar bezahlt. Bei Abschluss des mündlichen Vertrages hatte die Beigeladene dem Kläger ihren Gewerbeschein vorgelegt. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass es sich um eine selbst-ständige Tätigkeit handeln sollte. Am Anfang hat der Kläger der Beigeladenen genau gesagt, was sie wann und wie putzen solle. Mit der Zeit aber führte die Beigeladene die notwendigen Tätigkeiten ohne Weisungen des Klägers aus. Putzgerätschaft sowie Reinigungsmittel wurden vom Kläger gestellt. Die Beigeladene hatte für ihre Tätigkeit kein eigenes Reinigungsgerät angeschafft. Sie hat auch kein Fahrzeug und sucht ihre Putzstellen mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf. Die Beigeladene hat die Tätigkeiten fast ausnahmslos höchstpersönlich verrichtet. Einmal hat sie wegen Erkrankung nach Rücksprache mit dem Kläger ihre Schwester als Vertrete-rin geschickt. Wann die Beigeladene Urlaub nahm, entschied diese selbst. Während der Urlaubszeit erhielt sie keine Bezahlung. Entgeltansprüche im Krankheitsfall waren zwischen den Beteiligten nicht vereinbart.

Die Beigeladene führt Reinigungstätigkeiten nicht nur beim Kläger, sondern auch in verschiedenen Privathaushalten oder anderen Firmen aus. Sie versteuert ihre Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebestrieb und bedient sich zur Gewinnermittlung und Erstellung der Steuererklärung der Hilfe eines Steuerberaters.

Die Beigeladene tritt für ihre Reinigungstätigkeit nicht werbend am Markt auf, sie hat keine Homepage, keine Visitenkarten oder Flyer.

Was die Haftung für Schäden angeht, die gegebenenfalls bei den oder durch die Reini-gungstätigkeiten verursacht werden, gab es keinerlei vertragliche Regelung zwischen den Vertragsparteien.

Vom 28.11.2012 bis zum 10.01.2013 führte die Beklagte beim Kläger eine Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV durch und überprüfte in diesem Rahmen den Status der Beigeladenen. Am 10.01.2013 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene von Mai 2008 bis Dezember 2011 in Höhe von 1.133,25 Euro beabsichtigt sei, nachdem von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen auszugehen sei.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 18.02.2013 forderte die Beklagte vom Kläger 1.133,25 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen für die Beigeladene nach. Diese Nachforderung wurde damit begründet, dass die Beigeladene im Rahmen eines sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig gewesen sei. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass die Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 SGB IV durch die Beschäftigung nicht überschritten wurden, weshalb lediglich Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die gesetzlich vorgesehenen Umlagen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie für das Insolvenzgeld nachgefordert wurden.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Nach seiner Auffassung handelt es sich beim streitigen Vertragsverhältnis um einen Werkvertrag, im Rahmen dessen ein Stundensatz vereinbart worden sei, wie das auch bei Handwerkern üblich sei. Fehlender Kapitaleinsatz sei kein Indiz für abhängige Beschäftigung, da Kapitaleinsatz für die in Frage stehende Tätigkeit schlicht und ergreifend nicht nötig sei. Im Übrigen sei die Beigeladene weisungsfrei tätig gewesen und habe für Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet, anders als ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit.

Der Kläger erhob Klage zum Sozialgericht München, eingegangen am 02.12.2013. Während des laufenden Klageverfahrens erließ die Beklagte dann am 11.03.2014 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen wurde.

Die Klägerseite stellte daraufhin die Klage dahingehend um, dass nunmehr Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 erhoben werden sollte.

Der Rechtstreit wurde mit den Beteiligten am 27.11.2014 ausführlich erörtert, wobei so-wohl der Kläger, als auch die Beigeladene zu den Umständen der Tätigkeit angehört wurden. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 27.11.2014 Bezug genommen.

Der Kläger hält an der Auffassung fest, dass die Beigeladene selbstständig tätig war, und beantragt,

den Bescheid vom 18.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Vortrages der Beteiligten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beigezogenen Betriebsprü-fungsakte der Beklagten sowie der Akte des Sozialgerichts München Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie wurde zwar zunächst vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2014 erhoben, und war daher ursprünglich als Anfechtungsklage nicht zulässig. Nachdem die Beklagte jedoch den Widerspruchsbescheid im laufenden Klageverfahren erlassen hatte, wurde die Anfechtungsklage zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Beigeladene nach Auffassung des Gerichts in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Kläger stand und die Beklagte daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht pauschale Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Kläger in Höhe von 1.133,25 Euro nachfordert.

Die Beklagte ist gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen und für die Nachforderung von Beiträgen zur Sozi-alversicherung.

Der Kläger ist gemäß § 28e Abs. 1 SGB IV als Arbeitgeber der Beigeladenen verpflichtet, die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Da es sich allerdings lediglich um geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV handelte, beschränkt sich diese Pflicht vorliegend auf die Abführung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge.

Dass der Kläger Arbeitgeber der Beigeladenen war, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits-verhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglich über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Bei der Feststellung des Gesamtbildes kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu. Teil der tatsächlichen Verhältnisse ist dabei aber auch der durch die vertragliche Regelung zwischen den Vertragsparteien geregelte rechtliche Rahmen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist demnach das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beigeladene im streitigen Zeitraum beim Kläger abhängig beschäftigt war.

Da ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen nicht geschlossen wurde, hat das Gericht die Umstände der Tätigkeit, wie sie sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus den Ausführungen der Beteiligten im Erörterungstermin ergeben, der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Es finden sich sowohl Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, als auch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.

Für Selbstständigkeit spricht, dass die Beigeladene eine Gewerbeanmeldung für die Ausübung von Reinigungstätigkeiten vorgenommen hat und für verschiedene Vertragspartner tätig war. Auch, dass die Beigeladene jeweils Rechnungen geschrieben hat über die ab-geleisteten Stunden, und ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuerte, spricht für eine selbstständige Tätigkeit. Die Tatsache, dass sowohl der Kläger, als auch die Beigeladene eine selbstständige Tätigkeit vertraglich vereinbart hatten, fällt hingegen nicht ins Gewicht, weil der sozialversicherungsrechtliche Status von den Parteien nicht willkürlich gewählt werden kann.

Neben diesen Indizien für selbstständige Tätigkeit finden sich allerdings auch zahlreiche Indizien für Abhängigkeit: Die Beigeladene verfügt über keinerlei Betriebsmittel, die für die Führung eines selbst-ständigen Gebäudereinigerbetriebs eigentlich nötig wären: Sie hat keine eigene Betriebsstätte, kein Firmenfahrzeug, keine eigenen Reinigungsgerätschaften. Sie hat für ihre Tä-tigkeit somit keinerlei Investitionen getätigt. Sie stellt ihren Vertragspartnern lediglich ihre eigene Arbeitskraft zur Verfügung. Die einzige Betriebsausgabe, die für die Beigeladene anfällt, besteht in den Fahrtkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen sie die jeweiligen Tätigkeitsorte aufsucht. Da die Beigeladene keinerlei Investitionen getätigt hat, besteht kein Unternehmerrisiko in dem Sinne, dass Kapital mit ungewissem Ausgang eingesetzt worden wäre. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass es durchaus selbstständige Tätigkeiten im Dienst-leistungssektor gibt, die keine nennenswerten Investitionen erfordern, weil die Dienstleistung ohne nennenswerte Betriebsmittel erbracht werden kann. In solchen Fällen mag der fehlende Kapitaleinsatz nicht ausschlaggebend sein für die Beurteilung des Status. Vorliegend liegt der Fall aber anders. Ein Unternehmen im Gebäudereinigerhandwerk kann in der Regel nicht geführt werden, ohne dass die nötigen Putzgerätschaften bereitgehalten werden, sowie ein Fahrzeug, mit dem diese transportiert werden können. Ohne die Möglichkeit, eine umfassende Leistung mit eigenen Gerätschaften anbieten zu können, kann die Beigeladene nicht wettbewerbsfähig am Markt auftreten. Dass die Beigeladene keinerlei Investitionen getätigt hat, ist hier daher ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung.

Weiterhin spricht für Beschäftigung, dass die Beigeladene in aller Regel an einem fest vereinbarten Wochentag beim Kläger tätig war und ihr am Anfang der Tätigkeit auch Weisungen gegeben worden waren, was wie geputzt werden sollte. Dass die Beigeladene im Verlauf der Zeit die Arbeiten dann ohne weitere Weisungen des Klägers ausgeführt hat, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit als selbstständig zu qualifizieren wäre. Selbst, wenn Weisungsfreiheit ausdrücklich im Vertrag vereinbar worden wäre (wie hier nicht), gäbe dies nicht Veranlassung, von Selbstständigkeit auszugehen (vgl. hierzu Urteil des LSG Berlin- Brandenburg, L 1 KR 315/08, 30.10.2009). Es ist nicht unüblich, dass ein eingearbeiteter Arbeitnehmer seine Tätigkeit verrichtet, ohne Einzelanweisungen zu benötigen.

Ein weiteres Indiz für Abhängigkeit ist der vereinbarte Stundenlohn von zunächst 10 und dann 12,- Euro. Zwar kann eine Bezahlung nach Stunden durchaus auch im Rahmen eines Werkvertrages vereinbart werden. Die Höhe des Stundenlohnes liegt jedoch unter dem Satz, den ein selbstständiges Reinigungsunternehmen im Raum A-Stadt verlangen muss. Dieses muss nämlich seiner angestellten Putzkraft den nach der seit 01.01.2012 geltenden Dritten Mindestlohn-Verordnung für das Gebäudereinigerhandwerk einen Stundenlohn von 9,00 Euro (im Jahr 2013) zahlen, zuzüglich dem Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge, also gut 19%, woraus sich bereits 10,70 EUR pro Stunde ergeben. Hinzu kommen Aufwendungen für Betriebsräume, Reinigungsgerät und sonstige Betriebsmittel sowie die Gewinnspanne. Damit ist im Raum A-Stadt die Leistung eines Reinigungsunternehmens für 12,00 EUR pro Stunde üblicherweise nicht zu haben. Die Tatsache, dass nach Stunden bezahlt wird, sowie die Höhe des Stundensatzes spricht daher für Beschäftigung.

Der Ort der Reinigungstätigkeit ist durch die Art der Tätigkeit vorgegeben und stellt somit weder ein Indiz für Abhängigkeit dar, noch für Selbstständigkeit. Ebenso wenig fällt ins Gewicht, wie die Beigeladene für eventuelle Schäden gehaftet hätte. Soweit die Klägerseite vorträgt, es sei Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit vereinbart worden, fehlt hierzu jeglicher Anknüpfungspunkt. Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor, mündliche Vereinbarungen zur Haftungsfrage wurden nicht behauptet.

Soweit die Klägerseite vorträgt, das Unternehmerrisiko bestehe darin, dass die Beigeladene im Krankheitsfall keinerlei Entgeltfortzahlung bekommen hätte, ist dem nicht zu folgen. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerrechten macht aus einer abhängigen Beschäftigung keine selbstständige Tätigkeit.

Den Kriterien, die für Beschäftigung sprechen, kommt vorliegend mehr Gewicht zu, als denjenigen, die für Selbständigkeit sprechen: Die Gewerbeanmeldung ist nur ein Indiz ohne zwingende Rechtsfolgen, denn bei Anmeldung eines Gewerbes wird nicht geprüft, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Auch das Stellen von Rechnungen und die Versteuerung selbständiger Einkünfte haben nicht mehr Gewicht als das fehlende Unternehmerrisiko, das fehlende werbende Auftreten am Markt und das am Anfang der Tätigkeit zweifelsfrei weisungsgebundene Putzen. Dass die Beigeladene im Jahr 2004 ihre Arbeit als Reinigungskraft in Deutschland als Selbständige aufnehmen wollte, rührte weniger von dem Wunsch her, Unternehmerin zu werden, als von der Tatsache, dass es für polnische Staatsangehörige ab 1.5.2004 ausschließlich erlaubt war, als Selbständige im Bundesgebiet berufstätig zu sein.

Bei Abwägung aller für die Selbstständigkeit sprechenden Umstände mit denjenigen Umständen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass letztere überwiegen und für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Reinigungstätigkeiten den Ausschlag geben.

Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig, die Anfechtungsklage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. VwGO.
Rechtskraft
Aus
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