Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 1446/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3721/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2014 (S 22 AS 1446/11) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist für die Zeit seit 10.03.1997 die Zahlung von freiwilligen Beiträgen sowie für die Zeit über den 31.12.2010 hinaus die Gewährung von Zuschüssen zu freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung streitig.
Der am 27.06.1958 geborene Kläger erhält vom Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 04.08.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 in Höhe von monatlich 582,50 EUR. Dieser Gesamtbetrag setzte sich aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR, den Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,70 EUR und dem Zuschuss zur Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II in Höhe von 40,80 EUR zusammen.
Mit Änderungsbescheid vom 15.12.2010 änderte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 auf monatlich 541,70 EUR. Dieser Gesamtbetrag setzte sich aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR und den Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,70 EUR zusammen. Der Beklagte führte zur Begründung aus, diese Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine bevorstehende Rechtsänderung sehe vor, dass eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II zum 01.01.2011 nicht mehr bestehe. Zeiträume ab 01.01.2011 würden jedoch als Anrechnungszeiten an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet.
Hiergegen legte der Kläger am 04.01.2011 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus einer Änderung geltenden Rechts zum 01.01.2011 eine Minderung des monatlich auszuzahlenden Betrages errechne, der den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II auch vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung nicht zugewendet worden sei. Die Minderung des ausgezahlten Betrages komme einer doppelten Kürzung der Leistungen gleich. Sie verstoße gegen das Bedarfsdeckungsprinzip und sei zurückzunehmen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 zurück. Er legte dar, nach § 26 Abs. 1 SGB II sei von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Beziehern von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2010 ein monatlicher Zuschuss zu den Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR gewährt worden. Mit Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2011 sei diese Vorschrift zum 01.01.2011 gestrichen worden. Da die Versicherungspflicht der Bezieher von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zum 01.01.2011 entfallen sei, fielen für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 keine Betragszahlungen mehr an. Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II könne jedoch zukünftig als Anrechnungszeit vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden. Die berücksichtigungsfähigen Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II würden an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Der monatliche Anspruch verringere sich damit ab 01.01.2011 um den Betrag von 40,80 EUR auf 541,70 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat ausgeführt, der Beklagte habe dem Grundsatz der Subsidiaritätshaftung folgend nicht nur elementare Bedürfnisse zu befriedigen, sondern seine Pflichten unabhängig der von ihm erwähnten Änderung der Rechtsnorm zu erfüllen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zu seiner Rentenversicherung bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte für die Zeit seit 10.03.1997 nachzuentrichten.
Mit Urteil vom 29.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung seiner gesamten Beiträge zu seiner Rentenversicherung begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Diese sogenannte Verpflichtungsklage setze voraus, dass der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der zuständigen Behörde beantragt worden sei. Vorliegend sei jedoch bereits kein Antrag des Klägers beim Beklagten auf Zahlung seiner gesamten Beiträge zu seiner Rentenversicherung für die Zeit seit 10.03.1997 ersichtlich. Ferner wäre bei der vom Kläger begehrten Vornahmeklage das Bestehen eines ablehnenden Verwaltungsaktes sowie nach § 78 SGG eines durchgeführten Vorverfahrens Prozessvoraussetzung, was ebenfalls nicht gegeben sei. Nach § 54 Abs. 5 SGG könne mit einer Klage auch die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Ein Anwendungsfall dieser sogenannten echten Leistungsklage, bei der ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen brauche, liege hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus wäre die Klage, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der gesamten Beiträge des Klägers zu seiner Rentenversicherung für die Zeit seit 10.03.1997, auch unbegründet, da es für einen derartigen Anspruch im SGB II keine Anspruchsgrundlage gebe. Soweit der Kläger begehre, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 zur Zahlung eines Zuschusses zu seinen Beiträgen für seine Rentenversicherung für die Zeit ab 01.01.2011 zu verurteilen, sei die Klage unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung erhielten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen seien, einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges freiwillig an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt worden seien. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2010 während der Dauer des Bezuges grundsätzlich gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen seien. Für den Fall, dass nach § 6 Abs. 1 b, Abs. 2 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt worden sei, habe § 26 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bestimmt, dass dem Bezieher des Arbeitslosengeldes II ein Zuschuss zu den Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu gewähren sei. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 sei mit Wirkung zum 01.01.2011 die grundsätzliche Versicherungspflicht von Beziehern von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung beseitigt worden, indem § 3 Satz 1 Nr. 3 a und § 6 Abs. 1 b SGB VI aufgehoben worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch § 26 Abs. 1 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2011 ersatzlos gestrichen worden, so dass dem Kläger ab 01.01.2011 der noch mit Bescheid vom 04.08.2010 gewährte monatliche Zuschuss zu den Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR nicht mehr zugestanden habe, weshalb sich der Bescheid vom 15.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 als rechtmäßig erweise. Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II könnten dem Kläger vom Beklagten nur die Leistungen gewährt werden, für die es im SGB II eine Anspruchsgrundlage gebe. Darüber hinausgehende Leistungen könne der Kläger vom Beklagten nicht beanspruchen.
Hiergegen hat der Kläger am 25.08.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2014 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit seit 10. März 1997 freiwillige Beiträge sowie für die Zeit über den 31. Dezember 2010 hinaus Zuschüsse zu freiwilligen Beiträgen zu seiner Rentenversicherung bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des SG im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 29.07.2014 die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 1446/11 geführte Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 3721/14 geführte Berufung hat daher keinen Erfolg.
Soweit mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung für die Zeit seit 10.03.1997 begehrt wird, hat das SG zutreffend deren Zulässigkeit verneint, da die hierfür in Betracht kommende Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG daran scheitert, dass ein eine solche Leistung regelnder Verwaltungsakt vom Kläger nicht vor Klageerhebung beim Beklagten beantragt worden und deshalb auch nicht ergangen ist sowie vor Klageerhebung ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Soweit mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zuschüssen zu freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung über den 31.12.2010 hinaus begehrt wird, hat das SG völlig zu Recht dargelegt, dass diese - die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 betreffende isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unbegründet ist, da der die Zahlung eines Zuschusses zu den freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung regelnde § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung ab 01.01.2011 aufgehoben worden ist und es mithin ab diesem Zeitpunkt für die Gewährung eines solchen Zuschusses keine Anspruchsgrundlage mehr gibt. Mithin ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Abänderung der ursprünglichen Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht erfolgt.
Sollte der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zuschüssen zu freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung auch für die Zeit ab 01.03.2011 begehren, so wäre die gerichtliche Prüfung eines solchen Begehrens einem Rechtbehelfsverfahren vorbehalten, im Rahmen dessen sich der Kläger gegen einen diesen Zeitraum regelnden Bescheid zu richten hätte. Der vorliegend angegriffene Bescheid regelt aber nur den Zeitraum bis zum 28.02.2011.
Der Senat schließt sich den oben dargelegten Ausführungen des SG, mit denen sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt hat, nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist für die Zeit seit 10.03.1997 die Zahlung von freiwilligen Beiträgen sowie für die Zeit über den 31.12.2010 hinaus die Gewährung von Zuschüssen zu freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung streitig.
Der am 27.06.1958 geborene Kläger erhält vom Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Bescheid vom 04.08.2010 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 in Höhe von monatlich 582,50 EUR. Dieser Gesamtbetrag setzte sich aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR, den Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,70 EUR und dem Zuschuss zur Rentenversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB II in Höhe von 40,80 EUR zusammen.
Mit Änderungsbescheid vom 15.12.2010 änderte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 auf monatlich 541,70 EUR. Dieser Gesamtbetrag setzte sich aus den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 359,00 EUR und den Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 182,70 EUR zusammen. Der Beklagte führte zur Begründung aus, diese Entscheidung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine bevorstehende Rechtsänderung sehe vor, dass eine Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II zum 01.01.2011 nicht mehr bestehe. Zeiträume ab 01.01.2011 würden jedoch als Anrechnungszeiten an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet.
Hiergegen legte der Kläger am 04.01.2011 Widerspruch ein. Er führte zur Begründung aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus einer Änderung geltenden Rechts zum 01.01.2011 eine Minderung des monatlich auszuzahlenden Betrages errechne, der den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II auch vor Wirksamwerden der Gesetzesänderung nicht zugewendet worden sei. Die Minderung des ausgezahlten Betrages komme einer doppelten Kürzung der Leistungen gleich. Sie verstoße gegen das Bedarfsdeckungsprinzip und sei zurückzunehmen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011 zurück. Er legte dar, nach § 26 Abs. 1 SGB II sei von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Beziehern von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2010 ein monatlicher Zuschuss zu den Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR gewährt worden. Mit Art. 15 Haushaltsbegleitgesetz 2011 sei diese Vorschrift zum 01.01.2011 gestrichen worden. Da die Versicherungspflicht der Bezieher von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zum 01.01.2011 entfallen sei, fielen für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 keine Betragszahlungen mehr an. Die Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld II könne jedoch zukünftig als Anrechnungszeit vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden. Die berücksichtigungsfähigen Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II würden an den zuständigen Rentenversicherungsträger gemeldet. Der monatliche Anspruch verringere sich damit ab 01.01.2011 um den Betrag von 40,80 EUR auf 541,70 EUR.
Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2011 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat ausgeführt, der Beklagte habe dem Grundsatz der Subsidiaritätshaftung folgend nicht nur elementare Bedürfnisse zu befriedigen, sondern seine Pflichten unabhängig der von ihm erwähnten Änderung der Rechtsnorm zu erfüllen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Beiträge zu seiner Rentenversicherung bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte für die Zeit seit 10.03.1997 nachzuentrichten.
Mit Urteil vom 29.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung seiner gesamten Beiträge zu seiner Rentenversicherung begehre, sei die Klage bereits unzulässig. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Diese sogenannte Verpflichtungsklage setze voraus, dass der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der zuständigen Behörde beantragt worden sei. Vorliegend sei jedoch bereits kein Antrag des Klägers beim Beklagten auf Zahlung seiner gesamten Beiträge zu seiner Rentenversicherung für die Zeit seit 10.03.1997 ersichtlich. Ferner wäre bei der vom Kläger begehrten Vornahmeklage das Bestehen eines ablehnenden Verwaltungsaktes sowie nach § 78 SGG eines durchgeführten Vorverfahrens Prozessvoraussetzung, was ebenfalls nicht gegeben sei. Nach § 54 Abs. 5 SGG könne mit einer Klage auch die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen habe. Ein Anwendungsfall dieser sogenannten echten Leistungsklage, bei der ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen brauche, liege hier jedoch nicht vor. Darüber hinaus wäre die Klage, gerichtet auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der gesamten Beiträge des Klägers zu seiner Rentenversicherung für die Zeit seit 10.03.1997, auch unbegründet, da es für einen derartigen Anspruch im SGB II keine Anspruchsgrundlage gebe. Soweit der Kläger begehre, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 zur Zahlung eines Zuschusses zu seinen Beiträgen für seine Rentenversicherung für die Zeit ab 01.01.2011 zu verurteilen, sei die Klage unbegründet. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung erhielten Bezieher von Arbeitslosengeld II, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen seien, einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezuges freiwillig an eine berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt worden seien. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II bis zum 31.12.2010 während der Dauer des Bezuges grundsätzlich gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen seien. Für den Fall, dass nach § 6 Abs. 1 b, Abs. 2 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt worden sei, habe § 26 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bestimmt, dass dem Bezieher des Arbeitslosengeldes II ein Zuschuss zu den Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu gewähren sei. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 sei mit Wirkung zum 01.01.2011 die grundsätzliche Versicherungspflicht von Beziehern von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung beseitigt worden, indem § 3 Satz 1 Nr. 3 a und § 6 Abs. 1 b SGB VI aufgehoben worden seien. In diesem Zusammenhang sei auch § 26 Abs. 1 SGB II mit Wirkung zum 01.01.2011 ersatzlos gestrichen worden, so dass dem Kläger ab 01.01.2011 der noch mit Bescheid vom 04.08.2010 gewährte monatliche Zuschuss zu den Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 40,80 EUR nicht mehr zugestanden habe, weshalb sich der Bescheid vom 15.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 als rechtmäßig erweise. Als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II könnten dem Kläger vom Beklagten nur die Leistungen gewährt werden, für die es im SGB II eine Anspruchsgrundlage gebe. Darüber hinausgehende Leistungen könne der Kläger vom Beklagten nicht beanspruchen.
Hiergegen hat der Kläger am 25.08.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2014 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit seit 10. März 1997 freiwillige Beiträge sowie für die Zeit über den 31. Dezember 2010 hinaus Zuschüsse zu freiwilligen Beiträgen zu seiner Rentenversicherung bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des SG im erstinstanzlichen Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 29.07.2014 die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 1446/11 geführte Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 3721/14 geführte Berufung hat daher keinen Erfolg.
Soweit mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung für die Zeit seit 10.03.1997 begehrt wird, hat das SG zutreffend deren Zulässigkeit verneint, da die hierfür in Betracht kommende Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGG daran scheitert, dass ein eine solche Leistung regelnder Verwaltungsakt vom Kläger nicht vor Klageerhebung beim Beklagten beantragt worden und deshalb auch nicht ergangen ist sowie vor Klageerhebung ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Soweit mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 15.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2011 und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zuschüssen zu freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung über den 31.12.2010 hinaus begehrt wird, hat das SG völlig zu Recht dargelegt, dass diese - die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 28.02.2011 betreffende isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG unbegründet ist, da der die Zahlung eines Zuschusses zu den freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung regelnde § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wirkung ab 01.01.2011 aufgehoben worden ist und es mithin ab diesem Zeitpunkt für die Gewährung eines solchen Zuschusses keine Anspruchsgrundlage mehr gibt. Mithin ist die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Abänderung der ursprünglichen Bewilligung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Recht erfolgt.
Sollte der Kläger eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Zuschüssen zu freiwilligen Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung auch für die Zeit ab 01.03.2011 begehren, so wäre die gerichtliche Prüfung eines solchen Begehrens einem Rechtbehelfsverfahren vorbehalten, im Rahmen dessen sich der Kläger gegen einen diesen Zeitraum regelnden Bescheid zu richten hätte. Der vorliegend angegriffene Bescheid regelt aber nur den Zeitraum bis zum 28.02.2011.
Der Senat schließt sich den oben dargelegten Ausführungen des SG, mit denen sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt hat, nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen.
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