L 3 AS 3723/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 6193/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3723/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2014 (S 22 AS 6193/11) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Weitergewährung bisher gewährter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum Abschluss laufender Rechtsauseinandersetzungen betreffend von ihm wegen geltend gemachter Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Amtspflichtverletzung angestrengter Verfahren, die gebührenfreie Nachzahlung zu Unrecht gekürzter Leistungen sowie die Gewährung von über die gesetzlichen Leistungen des SGB II hinausgehenden Zuwendungen auf der Rechtsgrundlage der Pflicht der öffentlichen Hand zur Minderung der ihm durch eine nicht erfolgte Restitution seiner Rechte entstehenden immateriellen und materiellen Nachteile.

Der am 27.06.1958 geborene Kläger erhält vom Beklagten seit 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 25.08.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 29.02.2012 in Höhe von monatlich 540,71 EUR.

Mit Bescheid vom 26.10.2011 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 29.01.2012 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages, fest und führte aus, daraus ergebe sich eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von monatlich 36,40 EUR. Der Kläger sei trotz Kenntnis über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin am 06.09.2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Mit weiterem Bescheid vom 26.10.2011 stellte der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 29.02.2012 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages, fest und führte aus, daraus ergebe sich eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von monatlich 109,20 EUR. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen den Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 06.09.2011, in welchem ein Termin zur Vorsprache bei einer Firma in Nürtingen am 12.09.2011 festgelegt worden sei, nicht nachgekommen.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.10.2011 Widerspruch ein.

Am 03.11.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben (S 22 AS 6199/11).

Mit Bescheid vom 11.11.2011 hat der Beklagte für die Zeit vom 01.12.2011 bis zum 29.02.2012 eine Minderung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrags, festgestellt und ausgeführt, daraus ergebe sich eine Minderung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von monatlich 109,20 EUR. Der Kläger sei trotz Kenntnis der Rechtsfolgen den Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 06.09.2011, in welchem der Nachweis von monatlich fünf Bewerbungsbemühungen verfügt worden sei, nicht nachgekommen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 12.11.2011 Widerspruch eingelegt.

Am 14.11.2011 hat der Kläger Klage zum SG (S 22 AS 6372/11) erhoben.

Der Kläger hat beantragt, die Bescheide vom 26.10.2011 und 11.11.2011 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, bisher gewährte Leistungen nach dem SGB II bis zum Abschluss laufender Rechtsauseinandersetzungen weiter zu zahlen und die zu Unrecht gekürzten Leistungen gebührenfrei nachzubezahlen.

Der Beklagte hat mit Abhilfebescheid vom 23.11.2011 den wegen eines Meldeversäumnisses vom 06.09.2011 ergangenen Bescheid vom 26.10.2011, mit weiterem Abhilfebescheid vom 23.11.2011 den wegen einer Pflichtverletzung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 06.09.2011 ergangenen Bescheid vom 26.10.2011 und mit Abhilfebescheid vom 30.11.2011 den wegen Nichterfüllung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung ergangenen Bescheid vom 11.11.2011 aufgehoben.

Daraufhin hat der Kläger im Klageverfahren ausgeführt, sein auf die Gewährung von über die gesetzlichen Leistungen des SGB II hinausgehenden Zuwendungen auf der Rechtsgrundlage der Pflicht der öffentlichen Hand zur Minderung der ihm durch eine nicht erfolgte Restitution seiner Rechte entstehenden immateriellen und materiellen Nachteile gerichteter Klageantrag bleibe bestehen. Aufgrund Verschleppung von Zivilverfahren durch die zuständigen Zivilgerichte sei die öffentliche Hand verpflichtet, bis zur Verhandlung über Gerichtsverfahren und rechtshängige Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche nach dem Grundsatz der Pflicht zur Minderung des ihm dadurch entstehenden Schadens über die gesetzlichen Sätze des SGB II zu leisten.

Das SG hat mit Beschluss vom 30.05.2014 die beiden Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Urteil vom 29.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 26.10.2011 und 11.11.2011 begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da dem Kläger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) zustehe, weil der Beklagte diese Bescheide bereits im Widerspruchsverfahren mit den Abhilfebescheiden vom 23.11.2011 und 30.11.2011 aufgehoben habe. Soweit der Kläger ferner in diesem Zusammenhang die Verurteilung des Beklagten zur gebührenfreien Nachzahlung der zu Unrecht gekürzten Leistungen begehre, stehe ihm ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) zu, da er die gekürzten Leistungen (mit der regulären Auszahlung seien die Leistungen für Dezember 2011 um den Betrag in Höhe von 109,20 EUR gekürzt ausbezahlt) bereits gebührenfrei nachgezahlt bekommen habe. Mit Schreiben vom 06.12.2011 habe er insoweit selbst mitgeteilt, zwischenzeitlich einen Scheck des Beklagten über die gekürzten Leistungen für Dezember 2011 gebührenfrei eingelöst zu haben. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage ferner die Verurteilung des Beklagten zur Weitergewährung bisher gewährter Leistungen nach dem SGB II bis zum Abschluss laufender Rechtsauseinandersetzungen betreffend Verfahren von ihm geltend gemachter Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Amtspflichtverletzung sowie die Gewährung von über die gesetzlichen Leistungen des SGB II hinausgehenden Zuwendungen begehre, sei die Klage ebenfalls bereits unzulässig. Insoweit sei schon kein durchgeführtes Antragsverfahren beim Beklagten und auch kein nach § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliches Widerspruchsverfahren ersichtlich. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da dem Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten auch nur die Leistungen gewährt werden könnten, für die es im SGB II eine Anspruchsgrundlage gebe. Darüber hinausgehende Leistungen könne der Kläger vom Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt, dass seinem Vortrag zu Folge sein Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch Straftaten Dritter begründet sei, nicht beanspruchen.

Hiergegen hat der Kläger am 25.08.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Bescheide des Beklagten vom 26. Oktober 2011 und 11. November 2011 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, bisher gewährte Leistungen nach dem SGB II bis zum Abschluss laufender Rechtsauseinandersetzungen weiter zu zahlen, die zu Unrecht gekürzten Leistungen gebührenfrei nachzubezahlen und über die gesetzlichen Leistungen des SGB II hinausgehende Zuwendungen auf der Rechtsgrundlage der Pflicht der öffentlichen Hand zur Minderung der ihm durch eine nicht erfolgte Restitution seiner Rechte entstehenden immateriellen und materiellen Nachteile zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des SG im erstinstanzlichen Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht mit Urteil vom 29.07.2014 die unter dem Aktenzeichen S 22 AS 6193/11 geführten Klagen abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 3723/14 geführte Berufung hat daher keinen Erfolg.

Soweit mit den Klagen die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 26.10.2011 und 11.11.2011 begehrt wird, hat das SG zutreffend deren Zulässigkeit verneint, da dem Kläger insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht (mehr) zusteht, weil der Beklagte diese Bescheide bereits im Widerspruchsverfahren mit den Abhilfebescheiden vom 23.11.2011 und 30.11.2011 aufgehoben hat.

Soweit mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur gebührenfreien Nachzahlung der zu Unrecht gekürzten Leistungen begehrt wird, hat das SG ebenfalls zutreffend deren Zulässigkeit verneint, da dem Kläger auch hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr) zusteht, da er die gekürzten Leistungen bereits gebührenfrei nachgezahlt bekommen hat.

Soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Weitergewährung bisher gewährter Leistungen nach dem SGB II bis zum Abschluss laufender Rechtsauseinandersetzungen betreffend Verfahren von ihm geltend gemachter Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Amtspflichtverletzung sowie die Gewährung von über die gesetzlichen Leistungen des SGB II hinausgehenden Zuwendungen begehrt, hat das SG auch völlig zu Recht dargelegt, dass insoweit schon kein durchgeführtes Antragsverfahren beim Beklagten und auch kein - aber nach § 78 SGG erforderliches - Widerspruchsverfahren ersichtlich sei.

Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG, mit denen sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt hat, nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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