Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 3 SV 5/14
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 528/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Klage gegen die Benennung einer bestimmten Behörde als "Jobcenter" betrifft - da die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann - eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51
Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
2. Für ein solches Verfahren fallen Gerichtskosten nach § 197a SGG an. Denn der Kläger gehört, auch wenn er selbst Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist, nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, da er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auftritt.
Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
2. Für ein solches Verfahren fallen Gerichtskosten nach § 197a SGG an. Denn der Kläger gehört, auch wenn er selbst Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ist, nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, da er nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auftritt.
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 31.7.2014 aufgehoben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 172 SGG (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R, SozR 3–1500 § 51 Nr. 24; Beschl. vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R, SozR 4–1500 § 51 Nr. 9 Rn. 11) zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor, wenn die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann (BSG, Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN; Beschluss vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 51 RdNr. 29a). Lässt sich dies nicht klar ermitteln, ist danach zu fragen, ob das Begehren in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht (BSG, aaO).
Der Kläger richtet seine Klage gegen den Beklagten (von dem er irrig annimmt, es handele sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts) und wendet sich gegen dessen Benennung als "jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen". Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Behörde nach dem SGB II, deren Bezeichnung in § 6d SGB II geregelt ist. Die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge (Benennung des Beklagten) ergibt sich folglich aus dem SGB II, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich an das Gericht nicht in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsempfänger wendet. Denn die Rechtswegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG setzt – wie oben dargelegt – lediglich voraus, dass sich die hergeleitete Rechtsfolge aus dem SGB II ergeben kann. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst § 19 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage für sein Begehren nennt, da sich aus dieser Vorschrift unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergeben kann. Denn § 19 Satz 1 SGB X befasst sich nicht mit der Benennung von Behörden, sondern mit der von diesen bei ihrer Amtsführung zu verwendenden (Amts-) Sprache. Die Vorschrift erfasst daher lediglich die im Rechtsverkehr, d. h. bei den vorzunehmenden Verfahrenshandlungen von der Behörde zu verwendende Sprache (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 19 RdNr. 2 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 23 RdNr. 22 ff.). Die Benennung der Behörde selbst, fällt folglich nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge kann sich daher nicht aus § 19 Satz 1 SGB X herleiten.
Da sich die Streitigkeit nach Normen des SGB II und damit des öffentlichen Rechts richtet, handelt es sich vorliegend auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.1.2014 – 7 D 10029/14.OVG) handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger wendet sich an keiner Stelle gegen ein Parlamentsgesetz. Dass sich die Benennung des Beklagten (um die es dem Kläger nach seinem Vortrag geht) nach gesetzlichen Regelungen richtet, macht sein Begehren noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Er beruft sich auch an keiner Stelle auf Grundrechte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO sind hierbei entsprechend anzuwenden. Der Kläger tritt im vorliegenden Verfahren nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auf (sondern meint vielmehr, sich im vermeintlichen Allgemeininteresse um die Benennung der deutschen Behörden sorgen zu müssen), so dass er nicht zu dem nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG von der Gerichtskostenpflicht befreiten Personenkreis gehört.
Obwohl die (ausschließlich vom Kläger erhobene) Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 31.7.2014 führt, waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostentragung bei erfolgreichen Beschwerdeverfahren gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG besteht nicht. Die Literatur plädiert in Fällen, in denen nur ein Beteiligter Beschwerde erhebt, für eine Kostentragung durch den Prozessgegner (vgl. etwa Ehlers, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 17a GVG RdNr. 35 mwN). Im vorliegenden Fall erscheint es indes grob unbillig, dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. zur Unbilligkeit bei der Kostenverteilung in Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG etwa BSG, Beschl. vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr. 20 aE). Denn der Beklagte hat in keiner Weise Veranlassung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Im Gegenteil erweist sich die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als missbräuchlich, so dass die entstandenen Gerichtskosten – auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren – durch sein Verschulden entstanden sind und ihm daher nach § 155 Abs. 4 VwGO iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auferlegt werden können. Missbräuchlich ist eine Rechtsverfolgung etwa dann, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 192 RdNr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.6.2004 - L 12 AL 59/03, Breith. 2005, 81). Dies ist vorliegend gegeben: Eine durch die Benennung des Beklagten als "Jobcenter" bewirkte Rechtsverletzung des Klägers ist unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Der Kläger versucht vielmehr offensichtlich, die Justiz als Bühne zur Verbreitung seiner gesellschaftspolitischen Vorstellungen zu nutzen. Ob die Benennung deutscher Behörden mit Anglizismen wünschenswert ist, ist eine gesellschaftspolitische Frage; subjektive Rechte des Klägers auf eine bestimmte Behördenbenennung sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Da das Anliegen des Klägers folglich nicht der Rechtsprechung iSd Art. 92 GG zuzuordnen ist, sind die deutschen Gerichte daher weder berechtigt (vgl. z. B. § 39 DRiG) noch verpflichtet, hieran mitzuwirken (vgl. aber VG Gießen, Urteil vom 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI). Die Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen im Wege der Rechtsverfolgung vor Gericht muss vielmehr jedem Einsichtigen als offensichtlich völlig aussichtslos erscheinen.
Auch ein Nichterheben von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn von einer unrichtigen Sachbehandlung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 21 GKG RdNr. 5 mwN). Es ist nicht Zweck des Verfahrens nach § 21, unterschiedliche Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung oder obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Der Senat vertritt im vorliegenden Fall zwar in Bezug auf die Eröffnung des Rechtswegs eine von der des Sozialgerichts abweichende Rechtsansicht. Von einer unrichtigen Sachbehandlung im oben dargestellten Sinn kann aber keine Rede sein.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren, für die § 197a gilt, ist von 1/3 bis 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens auszugehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 RdNr. 74a mwN). Im vorliegenden Fall hält der Senat daher – ausgehend von dem für die Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwert von EUR 5.000 nach § 52 Abs. 2 GKG – einen Streitwert von EUR 2.000 für das Beschwerdeverfahren für angemessen.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG war nicht zuzulassen, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht bereits geklärt sind (vgl. insbesondere das Urteil des BSG vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN sowie die Beschlüsse des BSG vom 21.7.2014 – B 14 SF 1/13 R und vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6), die Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorliegende Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG oder eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Dieser Beschluss kann – auch in Bezug auf die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde – nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG; vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 4.12.1997 - 3 BS 1/97, SozR 3-1720 § 17a Nr. 7; Beschl. vom 16.8.2000 - B 6 SF 1/00 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26).
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm § 172 SGG (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 12.5.1998 - B 11 SF 1/97 R, SozR 3–1500 § 51 Nr. 24; Beschl. vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R, SozR 4–1500 § 51 Nr. 9 Rn. 11) zulässig und auch in der Sache begründet.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende liegt vor, wenn die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im SGB II finden kann (BSG, Urteil vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN; Beschluss vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 51 RdNr. 29a). Lässt sich dies nicht klar ermitteln, ist danach zu fragen, ob das Begehren in engem sachlichem Zusammenhang zur Verwaltungstätigkeit der Behörden nach dem SGB II steht (BSG, aaO).
Der Kläger richtet seine Klage gegen den Beklagten (von dem er irrig annimmt, es handele sich um eine Anstalt des öffentlichen Rechts) und wendet sich gegen dessen Benennung als "jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen". Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Behörde nach dem SGB II, deren Bezeichnung in § 6d SGB II geregelt ist. Die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge (Benennung des Beklagten) ergibt sich folglich aus dem SGB II, so dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG eröffnet ist.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich an das Gericht nicht in seiner Eigenschaft als Grundsicherungsempfänger wendet. Denn die Rechtswegzuweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG setzt – wie oben dargelegt – lediglich voraus, dass sich die hergeleitete Rechtsfolge aus dem SGB II ergeben kann. Ebenfalls steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst § 19 Satz 1 SGB X als Rechtsgrundlage für sein Begehren nennt, da sich aus dieser Vorschrift unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergeben kann. Denn § 19 Satz 1 SGB X befasst sich nicht mit der Benennung von Behörden, sondern mit der von diesen bei ihrer Amtsführung zu verwendenden (Amts-) Sprache. Die Vorschrift erfasst daher lediglich die im Rechtsverkehr, d. h. bei den vorzunehmenden Verfahrenshandlungen von der Behörde zu verwendende Sprache (vgl. Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 19 RdNr. 2 ff.; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 23 RdNr. 22 ff.). Die Benennung der Behörde selbst, fällt folglich nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift. Die vom Kläger begehrte Rechtsfolge kann sich daher nicht aus § 19 Satz 1 SGB X herleiten.
Da sich die Streitigkeit nach Normen des SGB II und damit des öffentlichen Rechts richtet, handelt es sich vorliegend auch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 28.1.2014 – 7 D 10029/14.OVG) handelt es sich auch nicht um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger wendet sich an keiner Stelle gegen ein Parlamentsgesetz. Dass sich die Benennung des Beklagten (um die es dem Kläger nach seinem Vortrag geht) nach gesetzlichen Regelungen richtet, macht sein Begehren noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit. Er beruft sich auch an keiner Stelle auf Grundrechte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört; die §§ 154 bis 162 VwGO sind hierbei entsprechend anzuwenden. Der Kläger tritt im vorliegenden Verfahren nicht in seiner Eigenschaft als Leistungsempfänger auf (sondern meint vielmehr, sich im vermeintlichen Allgemeininteresse um die Benennung der deutschen Behörden sorgen zu müssen), so dass er nicht zu dem nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG von der Gerichtskostenpflicht befreiten Personenkreis gehört.
Obwohl die (ausschließlich vom Kläger erhobene) Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts vom 31.7.2014 führt, waren dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Kostentragung bei erfolgreichen Beschwerdeverfahren gegen Verweisungsbeschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG besteht nicht. Die Literatur plädiert in Fällen, in denen nur ein Beteiligter Beschwerde erhebt, für eine Kostentragung durch den Prozessgegner (vgl. etwa Ehlers, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 17a GVG RdNr. 35 mwN). Im vorliegenden Fall erscheint es indes grob unbillig, dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. zur Unbilligkeit bei der Kostenverteilung in Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG etwa BSG, Beschl. vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R -, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6 RdNr. 20 aE). Denn der Beklagte hat in keiner Weise Veranlassung zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens gegeben. Im Gegenteil erweist sich die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung als missbräuchlich, so dass die entstandenen Gerichtskosten – auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren – durch sein Verschulden entstanden sind und ihm daher nach § 155 Abs. 4 VwGO iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auferlegt werden können. Missbräuchlich ist eine Rechtsverfolgung etwa dann, wenn sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 192 RdNr. 9; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 16.6.2004 - L 12 AL 59/03, Breith. 2005, 81). Dies ist vorliegend gegeben: Eine durch die Benennung des Beklagten als "Jobcenter" bewirkte Rechtsverletzung des Klägers ist unter keinem Gesichtspunkt denkbar. Der Kläger versucht vielmehr offensichtlich, die Justiz als Bühne zur Verbreitung seiner gesellschaftspolitischen Vorstellungen zu nutzen. Ob die Benennung deutscher Behörden mit Anglizismen wünschenswert ist, ist eine gesellschaftspolitische Frage; subjektive Rechte des Klägers auf eine bestimmte Behördenbenennung sind auch nicht ansatzweise erkennbar. Da das Anliegen des Klägers folglich nicht der Rechtsprechung iSd Art. 92 GG zuzuordnen ist, sind die deutschen Gerichte daher weder berechtigt (vgl. z. B. § 39 DRiG) noch verpflichtet, hieran mitzuwirken (vgl. aber VG Gießen, Urteil vom 24.2.2014 – 4 K 2911/13.GI). Die Durchsetzung gesellschaftspolitischer Vorstellungen im Wege der Rechtsverfolgung vor Gericht muss vielmehr jedem Einsichtigen als offensichtlich völlig aussichtslos erscheinen.
Auch ein Nichterheben von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn von einer unrichtigen Sachbehandlung kann nur dann ausgegangen werden, wenn ein Richter Maßnahmen oder Entscheidungen trifft, die den richterlichen Handlungs-, Bewertungs- und Entscheidungsspielraum eindeutig überschreiten (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 21 GKG RdNr. 5 mwN). Es ist nicht Zweck des Verfahrens nach § 21, unterschiedliche Rechtsansichten in materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht einer weiteren Klärung oder obergerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Der Senat vertritt im vorliegenden Fall zwar in Bezug auf die Eröffnung des Rechtswegs eine von der des Sozialgerichts abweichende Rechtsansicht. Von einer unrichtigen Sachbehandlung im oben dargestellten Sinn kann aber keine Rede sein.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren, für die § 197a gilt, ist von 1/3 bis 1/5 des Werts des Hauptsacheverfahrens auszugehen (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 RdNr. 74a mwN). Im vorliegenden Fall hält der Senat daher – ausgehend von dem für die Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwert von EUR 5.000 nach § 52 Abs. 2 GKG – einen Streitwert von EUR 2.000 für das Beschwerdeverfahren für angemessen.
Die weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG war nicht zuzulassen, da die zugrundeliegenden Rechtsfragen durch das Bundessozialgericht bereits geklärt sind (vgl. insbesondere das Urteil des BSG vom 15.12.2009 – B 1 AS 1/08 KL, BSGE 105, 100 mwN sowie die Beschlüsse des BSG vom 21.7.2014 – B 14 SF 1/13 R und vom 1.4.2009 – B 1 SF 1/08 R, SozR 4-1500 § 51 Nr. 6), die Sache daher keine grundsätzliche Bedeutung hat und die vorliegende Entscheidung nicht von einer Entscheidung des BSG oder eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Dieser Beschluss kann – auch in Bezug auf die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde – nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG; vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 4.12.1997 - 3 BS 1/97, SozR 3-1720 § 17a Nr. 7; Beschl. vom 16.8.2000 - B 6 SF 1/00 R, SozR 3-1500 § 51 Nr. 26).
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