L 11 EG 936/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 EG 3030/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 936/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.01.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.

Die 1982 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter der am 2012 geborenen Z. (im Folgenden: Z) und der 2009 geborenen M. Sie ist seit 01.04.2011 als juristische Referentin im Bereich Recht bei der MLP Finanzdienstleistungen AG angestellt und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Vom 03.09. bis 10.12.2012 bezog die Klägerin Mutterschaftsleistungen und einen Arbeitgeberzuschuss. Sie erzielte zuvor Einkommen wie folgt:

Monat Gehaltsbestandteile (brutto) Netto September 2011 Gehalt: 3.100,00 EUR 2.412,82 EUR Oktober 2011 Gehalt: 3.233,00 EUR Urlaubsgeld (Nachzahlung): 2.325,00 EUR 4.110,18 EUR November 2011 Gehalt: 2.939,09 EUR Weihnachtsgeld: 2.395,00 EUR 3.941,05 EUR Dezember 2011 Gehalt: 2.939,09 EUR 2.318,44 EUR Januar 2012 Gehalt: 2.497,87 EUR 1.882,48 EUR Februar 2012 Gehalt: 2.358,59 EUR 1.794,19 EUR März 2012 Gehalt: 2.644,80 EUR 1.974,80 EUR April 2012 Gehalt: 2.755,00 EUR 2.043,43 EUR Mai 2012 Gehalt: 2.755,00 EUR 2.043,43 EUR Juni 2012 Gehalt: 2.755,00 EUR Urlaubsgeld: 2.565,00 EUR 3.628,82 EUR Juli 2012 Gehalt: 2.755,00 EUR 2.043,43 EUR August 2012 Gehalt: 2.755,00 EUR 2.043,43 EUR

Im Arbeitsvertrag der Klägerin mit der MLP befand sich unter § 3 (Vergütung) neben der Regelung von Basisbezügen iHv 3.100 EUR brutto als monatliche Vergütung folgende Regelung: "Die Arbeitnehmerin erhält außerdem eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 200% eines Monatsbezugs. Unter Monatsbezug sind die Basisbezüge ausschließlich anderer Gehaltszulagen zu verstehen. Die jährliche Sonderzahlung wird im zweiten Quartal in Höhe von 100% als Urlaubsgeld und im letzten Quartal des Kalenderjahres in Höhe von 100% als Weihnachtsgeld ausgezahlt (zZt Juni bzw November) ... Mitarbeiter, die im laufenden Kalenderjahr in den Betrieb einsteigen oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat, den sie im Verlauf des Kalenderjahres dem Betrieb angehören, 1/12 der Sonderzahlung. Diese Sonderzahlung wird nicht gewährt während der Probezeit bzw bei Nichtbestehen der Probezeit ..."

Die Klägerin beantragte am 07.11.2012 Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von Z. Sie gab an, in dieser Zeit kein Einkommen zu erzielen.

Mit Bescheid vom 09.11.2012 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat von Z iHv monatlich 1.143,21 EUR. Hierbei ging sie von einem maßgeblichen vorgeburtlichen durchschnittlichen Einkommen von 1.758,79 EUR aus, welches sie ohne Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld und unter Abzug der von der Klägerin geleisteten Beiträge zur berufsständischen Versorgung ermittelt hatte. Für den 1. und 2. Lebensmonat von Z ergebe sich unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss kein Auszahlungsbetrag.

Mit ihrem Widerspruch vom 06.12.2012 machte die Klägerin geltend, das Elterngeld sei unter Berücksichtigung des 13. und 14. Monatsgehalts zu berechnen. Hierzu legte sie die Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum September 2011 bis August 2012 vor.

Mit Änderungsbescheid vom 23.05.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin nunmehr für den 3. bis 12. Lebensmonat von Z Elterngeld iHv 1.321,97 EUR und ging hierbei von einem monatlichen Durchschnittseinkommen iHv 2.033,80 EUR aus. Von dem unverändert zugrunde gelegten Bruttoeinkommen wurden nunmehr die Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht mehr abgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Bemessungszeitraum für die Ermittlung des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens sei vorliegend der Zeitraum vom 01.09.2011 bis 31.08.2012. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen würden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Grundlage der Einkommensermittlung seien die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Zu den sonstigen Bezügen gehörten insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt würden wie 13. und 14. Monatsgehälter, Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendungen. Bei den im Oktober und November 2011 sowie Juni 2012 erhaltenen Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld handele es sich um sonstige Bezüge.

Hiergegen richtet sich die am 30.07.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage. Das Sozialgericht Karlsruhe hat die Klage mit Beschluss vom 30.08.2013 an das örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim (SG) verwiesen.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, zwar regele § 2c Abs 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dass Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden, nicht zu berücksichtigen seien, die Vorschrift sei aber verfassungskonform auszulegen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe klargestellt, dass keine sonstigen Bezüge iSv § 2c BEEG vorlägen, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb eines Bemessungszeitraums handele, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet würden und eine hinreichende Beziehung zu der tatsächlich geleisteten Arbeit hätten (unter Hinweis auf BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R). Dies sei bei ihr der Fall. Zudem biete die Arbeitgeberin nunmehr zum 01.01.2014 den Arbeitnehmern die Umstellung der Gehaltsauszahlung von 14 auf 12 Monate an. Auch hieran sei zu erkennen, dass es sich um eine Fälligkeitsabrede und Auszahlungsmodalität handele.

Das SG hat mit Urteil vom 29.01.2014 die Klage abgewiesen. Nach § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG seien 13. und 14. Monatsgehälter bzw Urlaubs- und Weihnachtsgeld als sonstige Bezüge nicht als Einnahmen zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG seien Arbeitsentgeltbeträge dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufender Arbeitslohn, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handele, die nicht anlassgebunden, sondern zeitraumbezogen geleistet würden und eine hinreichende Beziehung zur tatsächlich erbrachten Arbeit hätten (unter Hinweis auf BSG 29.08.2012, B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R). Weihnachts- und Urlaubsgeld würden nicht zeitraum-, sondern anlassbezogen gezahlt. Daran ändere auch nichts, wenn mehrere Zahlungen aus verschiedenen Anlässen im Zwölf-Monats-Zeitraum geleistet würden, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Beides seien einmalige Ereignisse innerhalb des zu betrachtenden Bemessungszeitraums. Nach dem Willen des Gesetzgebers komme es auf die steuerrechtliche Behandlung der Bezüge an. Der Arbeitgeber habe Urlaubs- und Weihnachtsgeld als sonstige Bezüge und nicht als laufenden Arbeitslohn versteuert. Nach Ziffer 39b der Lohnsteuerrichtlinien seien 13. und 14. Monatsgehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgelder als sonstige Bezüge zu versteuern. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Gegen das ihr am 01.02.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 24.02.2014 eingelegte, vom SG zugelassene Berufung der Klägerin. Nach § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG würden solche Einnahmen nicht berücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt würden. Vorliegend sei streitig, ob die im Oktober und November 2012 sowie Juni 2013 ausgezahlten Sonderzahlungen sonstige Bezüge seien. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 29.08.2012 (B 10 EG 8/11 R und B 10 EG 20/11 R) wörtlich ausgeführt: "Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Elterngeldes muss allerdings bei mehrmals, dh mindestens zweimal, im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau geprüft werden, ob es sich dabei um sonstige Bezüge oder um laufenden Arbeitslohn handelt. So hat der Senat bereits entschieden, dass im Bemessungszeitraum fortlaufend wiederkehrende Einkommensbestandteile, die wegen der in diesem Zeitraum geleisteten Arbeitstätigkeit gezahlt werden, keine sonstigen Bezüge iS des § 2 Abs 7 S 2 iVm § 38a Abs 1 S 3 EStG darstellen (.), wobei nicht erforderlich ist, dass diese monatlich ausgezahlt werden. Sonstige Bezüge liegen danach nicht vor, wenn mit den Zahlungen ein verbindlich geschuldeter Teil des tatsächlich erwirtschafteten Gesamtarbeitslohnes befriedigt und die Auszahlungen dieser Lohnanteile zwar unterjährig, jedoch nicht monatlich mit dem Grundgehalt erfolgen. Zwar können die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung enthaltenen Bezeichnungen solcher Zahlungen als "Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld" ein Indiz für im Bemessungszeitraum jeweils einmalige, anlassbezogene Zahlungen sein, jedoch ist im Zweifelsfall zu klären, ob sie "Monat für Monat" erwirtschaftet wurden, mithin Teil der Gesamtvergütung der Arbeitsleistung im Zwölfmonatszeitraum sind. Um sie als laufenden Arbeitslohn einzuordnen, müssen den Zahlungen jeweils unterjährige Arbeitszeiträume entsprechen. Davon kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn diese zusätzlich zum Monatsentgelt geleisteten Zahlungen ausdrücklich Teil des Jahresgesamtlohnanspruchs sind und ihre mindestens zwei Fälligkeitszeitpunkte arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet werden können (erstes Kriterium). Je enger die vereinbarten regelmäßigen unterjährigen Zahlungsintervalle beieinander liegen, desto eher kann von einem laufenden Arbeitslohn ausgegangen werden. Ferner müssen Vereinbarungen vorliegen, die einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden anteiligen Auszahlungsanspruch begründen (zweites Kriterium). Besteht ein Anspruch auf anteilsmäßig angemessene Auszahlung der unterjährigen Lohntantiemen auch etwa für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis bzw einer Unterbrechung der Arbeitstätigkeit, spricht dies für die anlassunabhängige Zahlung von weiteren laufenden Arbeitslohnbestandteilen. Ergeben sich solche konkreten "Abfindungsansprüche" arbeitsvertraglich oder aus der bestehenden betrieblichen Übung nicht, ist im Regelfall von einmaligen, anlassbezogenen Zuwendungen auszugehen. Gleiches gilt für Regelungen betreffend die Höhe des Auszahlungsanspruchs bei Eintritt bzw Rückkehr in das Unternehmen nach Ablauf des letzten Fälligkeitszeitpunkts. ".

Vorliegend handele es sich um zwei arbeitsvertraglich geregelte Sonderzahlungen als Teil des Jahresgesamtlohnanspruchs, die zeitraumbezogen 01.01. bis 30.06. und 01.07. bis 31.12. gewährt würden. Klar sei, dass nicht auf die Bezeichnung als Urlaubs- oder Weihnachtsgeld abgestellt werden dürfe, sondern zu überprüfen sei, ob es sich in Wahrheit um Zahlungen für vorangegangene Zeiträume der Arbeitsleistung handele. Vorliegend würden bei unterjährigem Ein- oder Austritt die Sonderzahlungen zeitanteilig gewährt. Es handele sich daher unzweifelhaft um zeitraumbezogene Sonderzahlungen. Auch der Arbeitgeber gehe von einer Auszahlungsmodalität aus, denn er habe allen Mitarbeitern angeboten, ab 01.01.2014 das Gehalt nicht mehr auf 14, sondern 12 Zahlungen aufzuteilen. Auch das zuständige Bundesministerium gehe als Herausgeber der Broschüre über Elterngeld und Elternzeit idF von März 2012 und Dezember 2013 davon aus, dass auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern sie fortlaufend gezahlt würden, zu dem für die Elterngeldberechnung maßgebenden Einkommen gehörten.

Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.01.2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2012, abgeändert durch Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen in Höhe von je 100% eines Monatsgehalts, ausgezahlt im Oktober, November 2012 und Juni 2013 zu gewähren und das nicht gezahlte Elterngeld ab dem 6. Monat nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags in Höhe von 4% zu verzinsen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Nach § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG in der hier maßgebenden Fassung würden im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen nicht berücksichtigt. Für tatsächliche Einmalzahlungen wie Weihnachts-, Urlaubsgeld, 13. und 14. Monatsgehälter habe das BSG bereits zur alten Gesetzesfassung vor 2011 entschieden, dass diese zu Recht nicht bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien (BSG 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R, BSGE 105, 84). Bei den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungen handele es sich um drei zusätzliche Gehälter, die ausweislich des Arbeitsvertrags und der Lohnabrechnung eindeutig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgezahlt worden seien. Diese Zahlungen seien explizit als sonstige Bezüge in der Lohnsteuerrichtlinie R 39b 2 Abs 2 Nr 1, 5 und 7 aufgeführt. Auf das Senatsurteil vom 21.01.2014 (L 11 EG 3536/12) werde verwiesen, welches ebenfalls einen Mitarbeiter der MLP behandele mit vergleichbaren arbeitsvertraglichen Regelungen wie die Klägerin. Das LSG habe die Auffassung des SG und der Beklagten bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs 3, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom 09.11.2012, abgeändert durch Bescheid vom 23.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höheren Elterngeldes.

Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG (Gesetz vom 05.12.2006, BGBl I 2748). Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hatte auch im hier streitigen Bezugszeitraum vom 11.12.2012 bis 10.10.2013 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebte mit der am 11.10.2012 geborenen Z in einem Haushalt, betreute und erzog sie; sie übte während des Bezugszeitraums keine Erwerbstätigkeit aus.

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach § 2 BEEG (hier in der bis 17.09.2012 geltenden Fassung). Entgegen der Auffassung der Klägerin findet § 2c BEEG keine Anwendung, da die Übergangsvorschrift des § 27 Abs 1 Satz 1 BEEG anordnet, dass Elterngeld für die vor dem 01.01.2013 geborenen Kinder nach der bis 16.09.2012 geltenden Fassung gezahlt wird. § 2c BEEG ist erst durch Art 1 Nr 3 des Gesetzes vom 10.09.2012 mWz 18.09.2012 eingeführt worden. Elterngeld wird gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs 5 BEEG sieht ein Mindestelterngeld in Höhe von monatlich 300,00 EUR vor. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100% (§ 2 Abs 2 Satz 1 BEEG). In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1.200,00 EUR war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG).

Der Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG) unterliegt den Einschränkungen des § 2 Abs 7 Sätze 5 bis 7 BEEG und beläuft sich daher hier auf den Zeitraum 01.09.2011 bis 31.08.2012. Nach § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs 1 Satz 1 Nr 1 Buchstabe a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt (§ 2 Abs 7 Satz 2 BEEG). Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil (§ 2 Abs 7 Satz 3 BEEG). Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2 Abs 7 Satz 4 BEEG ua die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.

Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin im maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 01.09.2011 bis 31.08.2012 bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsaufwendungen sowie Werbungskosten iHv 24.405,61 EUR bezogen (brutto 33.487,44 EUR abzüglich Steuern/Soli iHv 4.507,03 EUR, Sozialversicherungsbeiträge – Kranken-/Pflegeversicherung/Arbeitsförderung - iHv 3.574,84 EUR sowie Werbungskosten von 999,96 EUR). Daraus ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen iHv 2.033,80 EUR.

Bei der Berechnung des im Bemessungszeitraum erzielten Einkommens ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - die Sonderzahlung von 300% des Monatsgehalts, die im Oktober, November 2012 und Juni 2013 ausgezahlt worden ist, nicht zu berücksichtigen. Denn es handelt sich hierbei um sonstige Bezüge iSd Steuerrechts, nicht um laufendes Arbeitseinkommen. Mit der zum 01.01.2011 erfolgten Änderung des § 2 Abs 7 S 2 BEEG wurde der bis dahin geltende Verweis auf § 38a Abs 1 Satz 3 EStG durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt." Damit sollten die Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 03.12.2009 (B 10 EG 3/09 R) korrigiert werden (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, juris). Wörtlich wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/3030 S 48 zu Art 13 der Entwurfsfassung) ausgeführt:

"Die Neufassung des Satzes 2 dient zum einen der Sicherstellung einer verwaltungspraktikablen Feststellbarkeit von sonstigen Bezügen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 38a Absatz 1 Satz 3 und § 39b des Einkommensteuergesetzes als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen sind bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen (anders zur bisherigen Rechtslage: BSG, Urteil vom 3. Dezember 2009, B 10 EG 3/09 R, betreffend Voraus- und Nachzahlungen im Sinne von R § 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 LStR 2008, die für Zeitabschnitte in einem anderen Veranlagungszeitraum erfolgen und deswegen als sonstige Bezüge versteuert werden).

Zum anderen werden durch die Regelung des neuen Satzes 2 pauschal besteuerte Einnahmen nicht berücksichtigt. Dies bewirkt, dass nur Einnahmen, die von der Antrag stellenden Person zu versteuern sind, bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt werden".

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf die tatsächliche Handhabung durch den Arbeitgeber an, sondern es ist typisierend am normgemäßen Ablauf der Besteuerung orientiert danach zu fragen, wie die einzelnen Entgeltkomponenten im Lohnsteuerabzugsverfahren zu behandeln sind (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 25). Nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten ist die hier streitige Sonderzahlung von 300% des Monatslohns als sonstiger Bezug einzustufen. Der Begriff der "sonstigen Bezüge" iSd §§ 38a Abs 1 Satz 3 und 39 EStG ist im Gesetz nicht näher definiert. Was sonstige Bezüge iSd § 38a Abs 1 Satz 3 EStG sind, ist in den vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Lohnsteuer-Richtlinien 2011 und 2012 Ziffer 39b.2 (veröffentlicht bei juris) lediglich beispielhaft aufgeführt. Dort heißt es: "Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere: 1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, 2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen, 3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, 4. Jubiläumszuwendungen, 5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, 6. Vergütungen für Erfindungen, 7. Weihnachtszuwendungen, 8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt."

Da es sich sowohl bei dem laufenden Arbeitseinkommen als auch bei den sonstigen Bezügen um Arbeitslohn handelt, ist für die Abgrenzung entscheidend, ob eine Lohnzahlung dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen ist oder nicht (vgl Krüger in Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 38a RdNr 2). 13. und 14. Monatsgehälter sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind ausdrücklich bei den sonstigen Bezügen genannt. Der Gesetzgeber hat derartige Zahlungen gerade nicht berücksichtigt wissen wollen (BT-Drs 16/1889 S 21). Das BSG hat gleichwohl in einem Fall der Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld gefordert, dass bei mehrmals, dh mindestens zweimal im Bemessungszeitraum erfolgten Zahlungen genau geprüft werden müsse, ob es sich um sonstige Bezüge oder laufenden Arbeitslohn handele (BSG 29.08.2012, B 10 EG 20/11 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 17 zur vor dem 01.01.2011 geltenden Rechtslage). Die Bezeichnung als Urlaubs- und Weihnachtsgeld könne ein Indiz für einmalige, anlassbezogene Zahlungen sein, die Zahlungen könnten aber auch unterjährigen Arbeitszeiträumen entsprechen und somit als laufender Arbeitslohn einzuordnen sein. Davon könne im Regelfall ausgegangen werden, wenn diese zusätzlich zum Monatsentgelt geleisteten Zahlungen ausdrücklich Teil des Jahresgesamtlohnanspruchs seien und ihre mindestens zwei Fälligkeitstermine arbeitsvertraglich einem unterjährigen Intervall zugeordnet werden könnten (erstes Kriterium). Ferner müssten Vereinbarungen vorliegen, die einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden anteiligen Auszahlungsanspruch begründen (zweites Kriterium; BSG aaO).

Der Senat hat bereits zu einem vergleichbaren Fall, der einen Arbeitskollegen der Klägerin betraf, entschieden, dass auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei der vorliegenden arbeitsvertraglichen Gestaltung von sonstigen Bezügen auszugehen ist (Senatsurteil vom 21.01.2014, L 11 EG 3536/12, juris; nachgehend BSG 30.04.2014, B 10 EG 3/14 B). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest. Es bleibt dabei, dass das zweite Kriterium nach der Rechtsprechung des BSG hier offensichtlich erfüllt ist, nicht jedoch das erste Kriterium. Die arbeitsvertragliche Sonderzahlung von 200% eines Monatsgehalts ist zwar auf zwei Fälligkeitszeitpunkte aufgeteilt, es handelt sich jedoch um eine einmalige Sonderzahlung, die für die Arbeitsleistung des gesamten Jahres erbracht wird und gerade nicht unterjährigen Arbeitszeiträumen zugeordnet werden kann. Dies lässt sich schon aus der Regelung ersehen, dass jeweils für Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden oder späterem Eintreten 1/12 der Leistung pro Monat der Betriebszugehörigkeit gezahlt wird. Für die von der Klägerin behauptete Zuordnung der Leistungen auf die Zeiträume 01.01. bis 30.06. (Urlaubsgeld) bzw 01.7. bis 31.12. (Weihnachtsgeld) bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die abweichende Handhabung des Arbeitgebers ab 01.01.2014 lässt für den hier streitigen Zeitraum keinerlei Rückschlüsse zu. Die bei der Klägerin erfolgte Nachzahlung des Urlaubsgeldes im Oktober 2012 beruht zudem darauf, dass vor Ablauf der halbjährigen Probezeit die Sonderzahlungen nicht geleistet werden. Diese Zahlung ist somit ohnehin rein zufällig in den Bemessungszeitraum gefallen. Es bleibt daher bei der bisherigen Beurteilung.

Die vorliegende Außerachtlassung der jährlichen Sonderzahlung widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck des BEEG. Die Bemessung des Elterngeldes soll sich an dem vorgeburtlichen Einkommen orientieren, das dem Elternteil zur Verfügung stand und die individuelle vorgeburtliche Lebenssituation geprägt hat (allg zu Sinn und Zweck des Elterngeldes vgl BSG 03.12.2009, B 10 EG 3/09 R, juris-RdNr 32f), sie soll sich an dem zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen ausrichten, um insbesondere auch Reduzierungen des Elterngeldanspruchs durch den Zufluss einmaliger Bezüge in der Zeit nach der Geburt des Kindes zu vermeiden (BT-Drs 16/2785 S 37). Durch die monatlichen Gehaltszahlungen werden die Lebensverhältnisse der Klägerin erheblich nachhaltiger geprägt als durch die jährliche Sonderzahlung.

Die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit denjenigen Elterngeldberechtigten, bei denen das 13. oder 14. Monatsgehalt monatlich umgelegt wird, liegt nicht vor. Denn grundsätzlich gilt, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, Einmalzahlungen bei der Gewährung von Sozialleistungen zu berücksichtigen (vgl dazu allgemein BVerfG 26.09.2005, 1 BvR 1773/03, SozR 4-4300 § 434c Nr 6). Darüber hinaus stand denjenigen Elterngeldberechtigten, bei denen das 13. oder 14. Monatsgehalt monatlich umgelegt wurde, auch ein höheres monatliches Einkommen zur Verfügung, das die Einkommensverhältnisse im Bemessungszeitraum geprägt hat. Lediglich einmalige Einnahmen prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern jedoch - wie bereits dargelegt - nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit wie die monatlichen Einnahmen. Mangels vorgegebener Referenzgröße aufgrund eines versicherungstypischen Gegenseitigkeitsverhältnisses von Beiträgen und Leistungen (vgl BVerfG 7.12.2010, 1 BvR 2628/07, juris-RdNr 36) steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, bei der gesetzlichen Ausgestaltung steuerfinanzierter Sozialleistungen, die nicht auf eigenen Beiträgen des Anspruchsberechtigten beruhen, eigenständige Regelungen zu treffen und zur Verwirklichung der Gesetzesziele den als Referenzgröße maßgeblichen Begriff frei zu wählen (BSG 17.02.2011, B 10 EG 17/09 R, juris-RdNr 68 mwN, zur Verfassungsmäßigkeit des Anknüpfens an das im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit). Die Unterscheidung nach der steuerlichen Behandlung lässt sich mit der angeführten Verwaltungspraktikabilität hinreichend sachlich begründen. Zudem ermöglicht die Nichtberücksichtigung solcher Zahlungen eine beschleunigte Bewilligung von Elterngeld in endgültiger Höhe.

Ausgehend von einem Einkommen im Bemessungszeitraum von 24.405,61 EUR ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Entgelt iHv 2.033,80 EUR. Bei dem hier nach § 2 Abs 2 Satz 2 BEEG anzuwendenden Prozentsatz von 65% ergibt sich ein monatlicher Anspruch iHv 1.321,97 EUR für den 3. bis 12. Lebensmonat von Z (11.12.2012 bis 10.10.2013). Für den 1. und 2. Lebensmonat ergibt sich aufgrund des anzurechnenden gezahlten Mutterschaftsgeldes und Arbeitgeberzuschusses kein Auszahlungsanspruch. Dies wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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