Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 R 485/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 444/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Nach Anhörung der Beteiligten und dem Einverständnis des sich im Klageverfahren selbst vertretenden Klägers hat das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012 die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 24. Oktober 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, den Sozialverband Deutschland (SoVD), am 14. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt unter Beifügung einer unter dem 13. November 2012 unterschriebenen Vollmacht eingelegt. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten hat der SoVD mit Schreiben vom 1. Juli 2013 die Berufung begründet und am 2. August 2013 den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen, die von diesem unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung sowie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht.
Mit Schreiben des Senats vom 9. Oktober 2013 sind die von ihm eingeholten acht Befundberichte dem SoVD zunächst zur Kenntnisnahme und der Beklagten zur Stellungnahme übersandt worden. Der SoVD hat unter 8. November 2013 ein Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 2013 vorgelegt, in welchem dieser seinen Gesundheitszustand unter Beifügung diverser medizinischer Unterlagen beschreibt.
Am 5. Dezember 2013 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt V., die anwaltliche Vertretung des Klägers unter Vorlage einer von diesem unter dem 4. Dezember 2013 unterschriebenen Vollmacht angezeigt. Noch am 5. Dezember 2013 hat der SoVD nach Kenntnis dieses ihm per Telefax durch den Senat übersandten Schreibens mitgeteilt, nach telefonischer Rücksprache mit dem Kläger und unter Berücksichtigung der Vertretungsanzeige durch Rechtsanwalt V. die Vertretung im Berufungsverfahren niederzulegen.
Der Kläger hat am 20. Dezember 2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Der Wechsel zu einem Anwalt sei begründet gewesen, weil der SoVD trotz wiederholter Bitten ein persönliches Gespräch abgelehnt habe; das Berufungsverfahren sei nach dessen Ansicht ausschließlich aufgrund der Aktenlage zu führen. Als er die Absicht geäußert habe, eine zweite Meinung einzuholen, habe nicht er, sondern der SoVD das Mandat niedergelegt. Ferner sei er vom SoVD nicht darüber aufgeklärt worden, dass er auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe eine kostenlose Prozessvertretung ohne Mitgliedschaft beim SoVD und damit ohne finanzielle Verpflichtung im Hinblick auf den monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5,00 EUR sowie den einmaligen Unkostenbeitrag für ein Berufungsverfahren in Höhe von 120,00 EUR hätte erreichen können. Eine Art der ungesetzlichen Mitgliederwerbung sei praktiziert worden. Der SoVD hat mit Schreiben vom 1. April 2014 bestritten, eine Besprechung mit dem Kläger abgelehnt zu haben. Es entspreche weder den Gepflogenheiten noch ihren Vorstellungen einer ordentlichen Prozessvertretung, Berufungsverfahren ausschließlich aufgrund der Aktenlage zu führen. Der persönliche Kontakt komme jedoch nur zustande, wenn der Kläger von der Möglichkeit der Verabredung eines entsprechenden Termins Gebrauch mache. Die Niederlegung des Mandats sei nach Kenntnis von der Doppelvertretung des Klägers, welche nach den Verbandsstatuten unzulässig sei, erfolgt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den Kläger sei bislang nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen bereits deshalb nicht vor, da der Kläger gegenüber dem SoVD, dessen Mitglied er zumindest noch zum Zeitpunkt der Anzeige der Vertretung durch den Rechtsanwalt V. am 5. Dezember 2013 gewesen ist, einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigen Rechtsschutz hatte. Ist ein Beteiligter Mitglied eines Verbandes, so ist er gehalten, seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung, die als vermögenswerte Rechte anzusehen sind, auszuschöpfen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 12. März 1996, - 9 RV 24/94 - SozR 3-1500 § 73a Nr. 4; BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B - juris). Obgleich der SoVD Rechtsschutz im Berufungsverfahren lediglich gegen Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 120,00 EUR gewährt, steht diese kostengünstige Rechtsschutzmöglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorliegend entgegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 11 AS 296/12 B -; LSG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 - L 5 B 256/06 PKH AL; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. November 2010 - L 7 AS 486/10 B PKH -, jeweils juris). Da der Kläger bereits Rechtsschutz durch den SoVD mit der Einlegung der Berufung am 14. November 2012 bis zum 5. Dezember 2013 in Anspruch genommen und den Pauschbetrag in Höhe von 120,00 EUR im November 2012 entrichtet hat, hat er eine vermögenswerte Position im Sinne einer kostengünstigen Rechtsschutzmöglichkeit erworben, die er einzusetzen hat. Im Übrigen sind Gründe, dass ihm die Zahlung dieses einmaligen Betrages im November 2012 nicht zumutbar gewesen sei, nicht vorgetragen.
Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Kläger eine weitere Vertretung durch den SoVD im Berufungsverfahren unzumutbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der SoVD tatsächlich Rechtsschutz gewährt und den Kläger im Berufungsverfahren vertreten hat. Auf eine vermögenswerte Position kann nicht nach Belieben verzichtet werden, um einen vermeintlich besseren Rechtsschutz zu erreichen, wenn Rechtsschutz bereits besteht. Entgegen den Behauptungen des Klägers hat nicht der SoVD dem Kläger die weitere Rechtsschutzgewährung verweigert. Vielmehr hat der SoVD erst nach Kenntnis von der Doppelvertretung das Mandat mit dem Kläger niedergelegt. Anhaltspunkte für eine Niederlegung des Mandats ohne den erfolgten Wechsel zu seinem derzeitigen Prozessbevollmächtigten liegen nicht vor.
Triftige Gründe, weshalb kein Vertrauen mehr in die Rechtsvertretung durch den SoVD bestanden haben soll, sind nicht erkennbar (vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 1996, - 9 RV 24/94 - a.a.O.). Insbesondere sind dem vom SoVD unter dem 8. November 2013 vorgelegten, an diesen selbst gerichteten Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 2013 keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit weggefallen ist. Vielmehr weist der Kläger darauf hin, dass er bei Fragen gerne zur Verfügung stehe, nachdem er sich vom 30. September bis zum 4. Oktober 2013 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Z. befunden hat. Der Behauptung des Klägers, der SoVD habe persönliche Besprechungen mit ihm abgelehnt, da er Berufungsverfahren aufgrund der Aktenlage führe, steht das von ihm selbst vorgelegten Schreiben des SoVD vom 20. November 2012 entgegen. Aus diesem geht hervor, dass ein persönliches Gespräch zu den dort angegebenen Zeiten unter der Voraussetzung einer vorherigen telefonischen Terminabsprache möglich ist. Im Übrigen steht die dem Senat aufgrund einer Vielzahl von im Erwerbsminderungsrecht geführten Berufungsverfahren bekannte Prozessführung durch den SoVD dem klägerischen Vortrag, die Rechtsvertretung erfolge lediglich nach Aktenlage, entgegen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei auf ungesetzliche Weise als Mitglied vom Sozialverband geworben worden, bestehen dafür keine Hinweise. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, ein potentielles zukünftiges Mitglied über die Möglichkeit einer im Wege von Prozesskostenhilfe kostenlosen Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt aufzuklären, zumal dem bereits die Unkenntnis über die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegenstehen dürfte.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Hauptsacheverfahren ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) streitig.
Nach Anhörung der Beteiligten und dem Einverständnis des sich im Klageverfahren selbst vertretenden Klägers hat das Sozialgericht Magdeburg mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2012 die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 24. Oktober 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, den Sozialverband Deutschland (SoVD), am 14. November 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt unter Beifügung einer unter dem 13. November 2012 unterschriebenen Vollmacht eingelegt. Nach Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten hat der SoVD mit Schreiben vom 1. Juli 2013 die Berufung begründet und am 2. August 2013 den vom Kläger ausgefüllten Fragebogen, die von diesem unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung sowie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten gereicht.
Mit Schreiben des Senats vom 9. Oktober 2013 sind die von ihm eingeholten acht Befundberichte dem SoVD zunächst zur Kenntnisnahme und der Beklagten zur Stellungnahme übersandt worden. Der SoVD hat unter 8. November 2013 ein Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 2013 vorgelegt, in welchem dieser seinen Gesundheitszustand unter Beifügung diverser medizinischer Unterlagen beschreibt.
Am 5. Dezember 2013 hat der jetzige Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt V., die anwaltliche Vertretung des Klägers unter Vorlage einer von diesem unter dem 4. Dezember 2013 unterschriebenen Vollmacht angezeigt. Noch am 5. Dezember 2013 hat der SoVD nach Kenntnis dieses ihm per Telefax durch den Senat übersandten Schreibens mitgeteilt, nach telefonischer Rücksprache mit dem Kläger und unter Berücksichtigung der Vertretungsanzeige durch Rechtsanwalt V. die Vertretung im Berufungsverfahren niederzulegen.
Der Kläger hat am 20. Dezember 2013 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt. Der Wechsel zu einem Anwalt sei begründet gewesen, weil der SoVD trotz wiederholter Bitten ein persönliches Gespräch abgelehnt habe; das Berufungsverfahren sei nach dessen Ansicht ausschließlich aufgrund der Aktenlage zu führen. Als er die Absicht geäußert habe, eine zweite Meinung einzuholen, habe nicht er, sondern der SoVD das Mandat niedergelegt. Ferner sei er vom SoVD nicht darüber aufgeklärt worden, dass er auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe eine kostenlose Prozessvertretung ohne Mitgliedschaft beim SoVD und damit ohne finanzielle Verpflichtung im Hinblick auf den monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 5,00 EUR sowie den einmaligen Unkostenbeitrag für ein Berufungsverfahren in Höhe von 120,00 EUR hätte erreichen können. Eine Art der ungesetzlichen Mitgliederwerbung sei praktiziert worden. Der SoVD hat mit Schreiben vom 1. April 2014 bestritten, eine Besprechung mit dem Kläger abgelehnt zu haben. Es entspreche weder den Gepflogenheiten noch ihren Vorstellungen einer ordentlichen Prozessvertretung, Berufungsverfahren ausschließlich aufgrund der Aktenlage zu führen. Der persönliche Kontakt komme jedoch nur zustande, wenn der Kläger von der Möglichkeit der Verabredung eines entsprechenden Termins Gebrauch mache. Die Niederlegung des Mandats sei nach Kenntnis von der Doppelvertretung des Klägers, welche nach den Verbandsstatuten unzulässig sei, erfolgt. Eine Kündigung der Mitgliedschaft durch den Kläger sei bislang nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen bereits deshalb nicht vor, da der Kläger gegenüber dem SoVD, dessen Mitglied er zumindest noch zum Zeitpunkt der Anzeige der Vertretung durch den Rechtsanwalt V. am 5. Dezember 2013 gewesen ist, einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigen Rechtsschutz hatte. Ist ein Beteiligter Mitglied eines Verbandes, so ist er gehalten, seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung, die als vermögenswerte Rechte anzusehen sind, auszuschöpfen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 12. März 1996, - 9 RV 24/94 - SozR 3-1500 § 73a Nr. 4; BSG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - B 8 SO 35/09 B - juris). Obgleich der SoVD Rechtsschutz im Berufungsverfahren lediglich gegen Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 120,00 EUR gewährt, steht diese kostengünstige Rechtsschutzmöglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorliegend entgegen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 11 AS 296/12 B -; LSG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2008 - L 5 B 256/06 PKH AL; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22. November 2010 - L 7 AS 486/10 B PKH -, jeweils juris). Da der Kläger bereits Rechtsschutz durch den SoVD mit der Einlegung der Berufung am 14. November 2012 bis zum 5. Dezember 2013 in Anspruch genommen und den Pauschbetrag in Höhe von 120,00 EUR im November 2012 entrichtet hat, hat er eine vermögenswerte Position im Sinne einer kostengünstigen Rechtsschutzmöglichkeit erworben, die er einzusetzen hat. Im Übrigen sind Gründe, dass ihm die Zahlung dieses einmaligen Betrages im November 2012 nicht zumutbar gewesen sei, nicht vorgetragen.
Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass dem Kläger eine weitere Vertretung durch den SoVD im Berufungsverfahren unzumutbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der SoVD tatsächlich Rechtsschutz gewährt und den Kläger im Berufungsverfahren vertreten hat. Auf eine vermögenswerte Position kann nicht nach Belieben verzichtet werden, um einen vermeintlich besseren Rechtsschutz zu erreichen, wenn Rechtsschutz bereits besteht. Entgegen den Behauptungen des Klägers hat nicht der SoVD dem Kläger die weitere Rechtsschutzgewährung verweigert. Vielmehr hat der SoVD erst nach Kenntnis von der Doppelvertretung das Mandat mit dem Kläger niedergelegt. Anhaltspunkte für eine Niederlegung des Mandats ohne den erfolgten Wechsel zu seinem derzeitigen Prozessbevollmächtigten liegen nicht vor.
Triftige Gründe, weshalb kein Vertrauen mehr in die Rechtsvertretung durch den SoVD bestanden haben soll, sind nicht erkennbar (vgl. BSG, Beschluss vom 12. März 1996, - 9 RV 24/94 - a.a.O.). Insbesondere sind dem vom SoVD unter dem 8. November 2013 vorgelegten, an diesen selbst gerichteten Schreiben des Klägers vom 28. Oktober 2013 keine Hinweise zu entnehmen, dass die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit weggefallen ist. Vielmehr weist der Kläger darauf hin, dass er bei Fragen gerne zur Verfügung stehe, nachdem er sich vom 30. September bis zum 4. Oktober 2013 in stationärer Behandlung im Krankenhaus Z. befunden hat. Der Behauptung des Klägers, der SoVD habe persönliche Besprechungen mit ihm abgelehnt, da er Berufungsverfahren aufgrund der Aktenlage führe, steht das von ihm selbst vorgelegten Schreiben des SoVD vom 20. November 2012 entgegen. Aus diesem geht hervor, dass ein persönliches Gespräch zu den dort angegebenen Zeiten unter der Voraussetzung einer vorherigen telefonischen Terminabsprache möglich ist. Im Übrigen steht die dem Senat aufgrund einer Vielzahl von im Erwerbsminderungsrecht geführten Berufungsverfahren bekannte Prozessführung durch den SoVD dem klägerischen Vortrag, die Rechtsvertretung erfolge lediglich nach Aktenlage, entgegen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er sei auf ungesetzliche Weise als Mitglied vom Sozialverband geworben worden, bestehen dafür keine Hinweise. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, ein potentielles zukünftiges Mitglied über die Möglichkeit einer im Wege von Prozesskostenhilfe kostenlosen Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt aufzuklären, zumal dem bereits die Unkenntnis über die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegenstehen dürfte.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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