S 6 SF 74/14 AB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 SF 74/14 AB
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht Dr. X. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger hatte im Verfahren S eine Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt. Im Rahmen jenes Verfahrens hatte der Vorsitzende der 0. Kammer den anwaltlich vertretenen Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 00.00.000 darauf hingewiesen, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens (erst) am 14.05.2012 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt indessen seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt, da das Versicherungskonto des Klägers im maßgeblichen Zeitraum lediglich 33 Monate mit Pflichtbeitragszeiten aufweise. Indessen bestehe eine Lücke im Versicherungsverlauf für die Zeit von November 2007 bis Januar 2008. In dieser Zeit habe der Kläger Krankengeld von seiner Krankenkasse bezogen, sei indessen nicht darauf hingewiesen worden, bei der Beklagten einen Antrag zu stellen, damit die Zeit des Krankengeldbezugs als Pflichtbeitragszeit im Versicherungskonto gespeichert werden könne. Die Kammer empfehle, diesen Antrag nunmehr zu stellen. Daraufhin beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Zeit von November 2007 bis Januar 2008 als Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI im Versicherungskonto des Klägers zu speichern und nahm die Klage im Einvernehmen mit dem Kläger zurück. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 00.00.0000 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei nicht bis spätestens 31.01.2008, sondern erst am 08.05.2013 gestellt worden und daher nicht fristgemäß erhoben. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000) erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 00.00.0000 hiergegen Klage und begehrte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (Az. des Klageverfahrens: S ). Nachdem der Kläger seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen hatte, bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers und begründete nach Akteneinsicht die nach wie vor auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Zustand der Erwerbsminderung des Klägers sei bereits im Januar 2009 eingetreten. Die Sitzungsniederschrift im Verfahren S gebe "die mündliche Verhandlung nur unvollständig wieder". Es habe sich richtigerweise so verhalten, dass der Vorsitzende der 0. Kammer im seinerzeitigen Verfahren mit der Terminsvertreterin der Beklagten im Sitzungssaal "vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung dahingehend übereingekommen [sei], dass die Beklagte die drei Monate von November 2007 bis einschließlich Januar 2008 als Pflichtbeitragszeiten anerkennen werde und man dies "nachträglich eintragen" werde". Entsprechend dieser Übereinkunft habe man sich dann "auch in der mündlichen Verhandlung darauf [geeinigt], dass die Beklagte eine entsprechende Speicherung der drei Monate als Pflichtbeitragszeiten im Nachgang vornehmen werde". Dass man sich in jenem Sinne geeinigt habe und "keinesfalls mehr im Rahmen eines Antrags hat "überprüfen" wollen", belege auch das Schreiben der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 00.00.0000, in der diese dem Kläger mitgeteilt habe, es habe eine Einigung dahingehend erzielt werden können, dass drei Monate Krankengeldbezug als Pflichtbeiträge angerechnet würden. Der Kläger erhalte daher eine Rente bis 2014. Aufgrund des "wirklichen Inhalts der mündlichen Verhandlung" und der "verzerrten Protokollierungen" sei der Kläger davon ausgegangen, die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei eine bloße Formsache. Lediglich deshalb sei seinerzeit eine Rücknahme der Klage S erfolgt. Allerdings sei die Klagerücknahme der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers von dem Vorsitzenden der 0. Kammer "durch einen rüden Umgangston abgenötigt" worden. Nachdem der Vorsitzende der 0. Kammer am 00.00.0000 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten anberaumt hatte, lehnte der Kläger diesen am 00.00.0000 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, eine Befangenheit des abgelehnten Richters ergebe sich bereits daraus, dass er im Klageverfahren S ... vorbefasst gewesen sei. Überdies folge eine Befangenheit aus dem Verhalten des abgelehnten Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 im Verfahren S. So habe er "zunächst den wirklichen Inhalt der mündlichen Verhandlung einseitig verzerrt zugunsten der Beklagten protokolliert". Aufgrund seiner "den tatsächlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung in maßgeblichen Punkten verfälschenden Protokollierung" sei der Kläger davon ausgegangen, die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen stellte eine bloße Formsache dar. Überdies sei die Klagerücknahme der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers von dem abgelehnten Richter "durch einen rüden Umgangston in der Verhandlung abgenötigt" worden. Er habe den Kläger und dessen vormalige Prozessbevollmächtigte "ganz erheblich unter Druck gesetzt", indem er "sehr laut" geworden sei.

Im weiteren Verlauf des Ablehnungsverfahrens hat der Kläger ausgeführt, der abgelehnte Richter habe die Prozessbevollmächtigte "insgesamt vier Mal aufgefordert, die Klage [S ] zurück zu nehmen". Er habe "diese Forderung zwei Mal in fürchterlich lautem Tonfall wiederholt, d.h. die damalige Prozessbevollmächtigte zwei Mal angeschrien". Die Formulierung, der abgelehnte Richter habe die Klagerücknahme "abgenötigt", stelle "daher eine eher noch beschönigende Umschreibung des praktizierten Verhandlungsstils" dar.

Der abgelehnte Richter hat unter dem 00.00.0000 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und erklärt, er halte sich nicht für befangen.

Das Gericht hat schriftliche Stellungnahmen der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, der ehrenamtlichen Richter, welche der 0. Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 angehört haben sowie der Terminsvertreterin der Beklagten eingeholt. Es hat weiter eine schriftliche Stellungnahme der Lebensgefährtin des Klägers eingeholt, welche der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 im Zuschauerraum beigewohnt hat. Die vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 mitgeteilt, die vom Kläger gegen den abgelehnten Richter erhobenen Vorwürfe seien "an den Haaren herbeigezogen". Sie habe die mündliche Verhandlung vom 00.00.0000 "in einer ausgesprochen angenehmen Erinnerung". Der ehrenamtliche Richter L. hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 mitgeteilt, er könne sich an die mündliche Verhandlung nicht mehr erinnern. Den abgelehnten Richter habe er in den zahlreichen Verhandlungsterminen immer als besonnenen und sachlichen Richter erlebt. Der ehrenamtliche Richter Y. hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 mitgeteilt, die Erläuterungen des abgelehnten Richters seien in einem bestimmenden Ton durchgeführt worden. Er könne indessen mit Sicherheit sagen, dass der abgelehnte Richter am Verhandlungstag nicht verbal ausfallend geworden sei. Die Terminsvertreterin der Beklagten, Frau S., hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 ausgeführt, sie könne sich an das Verfahren nicht mehr erinnern. Wenn es sich um einen lauten oder schreienden Richter gehandelt hätte, so wäre ihr dies indessen sicherlich in Erinnerung geblieben. Die Lebensgefährtin des Klägers hat im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 erklärt, die vormalige Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dem abgelehnten Richter im Hinblick auf den angenommenen Leistungsfall am 14.05.2012 widersprochen. Daraufhin sei der abgelehnte Richter sehr unfreundlich und laut geworden und habe die Prozessbevollmächtigte sehr direkt aufgefordert, die Klage zurück zu nehmen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe dies zurück gewiesen, worauf der abgelehnte Richter in seinem Tonfall noch lauter und unfreundlicher geworden sei Daraufhin habe die Prozessbevollmächtigte weiter auf ihrem Standpunkt beharrt, worauf der abgelehnte Richter sie angeschrien und starken Druck auf sie ausgeübt habe, die Klage zurück zu ziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Streitakten S sowie S verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers, für das nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG (in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl. I, S. 3057) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) seit dem 01.01.2012 das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, zuständig ist, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Hierbei kann es das Gericht dahin stehen lassen, ob der Kläger sein Ablehnungsrecht nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 43 ZPO bereits deshalb verloren hat, weil er nach Kenntnis des angeblichen Ablehnungsgrundes über seine Prozessbevollmächtigte eine prozessbeendende Erklärung, nämlich die Klagerücknahme, abgegeben hat.

Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1, 2. Alt ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO).

Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Es müssen objektive Anhaltspunkte für eine unsachliche Einstellung oder für Willkür des Richters vorliegen (siehe aus der mannigfachen Rechtsprechung nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30.05.2011 – L 6 SF 142/11 = juris; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2011 – L 11 SF 236/11 AB = juris, mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Vorsitzenden der X. Kammer nicht vor.

Entgegen den Ausführungen des Klägers rechtfertigt allein die Vorbefassung des abgelehnten Richters keine Besorgnis der Befangenheit. Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 – 5 PKH 6/09 u.a. = juris, Rdnr. 4 f.; BSG, Beschluss vom 19.01.2010 – B 11 AL 13/09 C = juris, Rdnr. 13), die hier indessen nicht gegeben sind.

Auch das vom Kläger behauptete Verhalten des abgelehnten Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass sich die mündliche Verhandlung so abgespielt hat, wie vom Kläger vorgetragen.

Bereits der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe die Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 verfälscht und der Kläger sei nach der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente sei lediglich eine Formsache, entbehrt jeglicher Sachlogik. Denn der erfolgten Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 ist zu entnehmen, dass eine Erklärung der Beklagten, dem Kläger eine Erwerbsminderungsrente zu bewilligen, nicht abgegeben worden ist. Unterstellt, die Beklagte hätte dies tatsächlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der angelehnte Richter dies hätte in der Sitzungsniederschrift anders darstellen sollen. Auch ist der Sachvortrag des Klägers in sich nicht konsistent. So hat der Kläger einerseits erklärt, der abgelehnte Richter habe die Klagerücknahme durch Täuschung, nämlich Verfälschung der Sitzungsniederschrift, erreicht (Seite 2 des Schriftsatzes vom 00.00.0000). Auf der anderen Seite hat er ausgeführt, der abgelehnte Richter habe der vormaligen Prozessbevollmächtigten die Klage durch "einen rüden Umgangston in der mündlichen Verhandlung abgenötigt" (Seite 3 jenes Schriftsatzes). Weshalb der abgelehnte Richter indessen nebeneinander zu Täuschung und Drohung gegriffen haben soll, um die Klagerücknahme zu erreichen, erschließt sich dem Gericht nicht.

Gegen die Behauptung des Klägers, der abgelehnte Richter habe nicht den wirklichen Verlauf der mündlichen Verhandlung protokolliert und überdies die vormalige Prozessbevollmächtige des Klägers unter Druck gesetzt und ihr die Klagerücknahme abgenötigt, spricht darüber hinaus der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers, die ihres Zeichens Fachanwältin für Sozialrecht ist, weder einen Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 gestellt hat, noch sonst in irgendeiner Art und Weise gegen die angeblich abgenötigte Klagerücknahme vorgegangen ist. Auch ein Befangenheitsgesuch gegen den abgelehnten Richter hat sie nicht angebracht. Dies ist umso verwunderlicher, als vom Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 bis zur Erhebung der Klage S am 00.00.0000 mehr als sieben Monate vergangen sind. Hätte sich die mündliche Verhandlung so zugetragen, wie es der Kläger geschildert hat, wäre die Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits aus Gründen anwaltlicher Sorgfaltspflicht gehalten gewesen, die angeblich durch Täuschung erreichte bzw. "abgenötigte" Klagerücknahme anzufechten.

Im Übrigen sprechen die eingeholten Stellungnahmen deutlich gegen die Version des Klägers. Bereits der ehrenamtliche Richter L. und die Terminsvertreterin der Beklagten haben übereinstimmend geschildert, sie hätten sich daran erinnert, wenn der Vorsitzende der 0. Kammer laut geworden wäre oder gar geschrien hätte. Da sie sich indessen an die mündliche Verhandlung nicht mehr zu erinnern vermochten, lässt dies nur den Schluss zu, dass der abgelehnte Richter nicht laut geworden ist oder gar geschrien hat. Der ehrenamtliche Richter Y. hat im Rahmen seiner Stellungnahme noch weitergehend ausgeführt, er könne sich noch an die mündliche Verhandlung erinnern. Der abgelehnte Richter sei mit Sicherheit nicht verbal ausfallend geworden.

Dass der ehrenamtliche Richter Y. mitgeteilt hat, die Erläuterungen des abgelehnten Richters seien in einem bestimmenden Ton durchgeführt worden, rechtfertigt nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit, zumal ein lauter Tonfall oder unangemessene verbale Äußerungen nach seiner Stellungnahme auszuschließen sind.

Soweit die Lebensgefährtin des Klägers mitgeteilt hat, der abgelehnte Richter habe "äußerst starken Druck" auf die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeübt, so steht dieser Version insbesondere die schriftliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten selbst entgegen, welche bekundet hat, dies sei "an den Haaren herbeigezogen". Hätten sich die Vorgänge indessen so zugetragen, wie vom Kläger und dessen Lebensgefährtin geschildert, so hätte allen voran die Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst ein Interesse daran gehabt, hiergegen vorzugehen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der von der Prozessbevollmächtigten gewählten deutlichen Worte lässt dies für das Gericht nur den Schluss zu, dass der abgelehnte Richter gegenüber der vormaligen Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht laut geworden ist und sie erst Recht nicht angeschrien hat. Der Umstand, dass die vormalige Prozessbevollmächtigte bekundet hat, sie habe den Ablauf der mündlichen Verhandlung "in einer ausgesprochen angenehmen Erinnerung", spricht vielmehr dafür, dass der abgelehnte Richter sich korrekt verhalten hat und die Vorwürfe des Klägers nicht zutreffen.

Zusammenfassend sind Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht ersichtlich. Das Ablehnungsgesuch stellt sich als Versuch dar, die Folgen offenbar mangelnder Verständigung zwischen dem Kläger und seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten auf den abgelehnten Richter abzuwälzen und ihm hierbei strafrechtlich relevantes Verhalten ("verfälschende Protokollierung", "Abnötigung der Klagerücknahme") vorzuwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG in der ab 01.01.2012 geltenden Fassung, der Spezialgesetz gegenüber § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO ist, siehe die Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BR-Drs. 315/11, S. 40).
Rechtskraft
Aus
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