Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 R 907/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 1109/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 verpflichtet, den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) als Energieberater seit dem 01.01.2012 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu befreien. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 1) trägt die Beklagte dem Grunde nach in voller Höhe.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der Kläger ist Architekt und seit dem 01.08.1984 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und seit dem gleichen Zeitpunkt kraft Gesetzes Mitglied des Beigeladenen zu 2). Seit dem 01.01.2012 ist er als Energieberater für die Beigeladene zu 1) tätig.
Am 25.01.2012 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es handelt sich bei der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung als Energieberater um keine berufsspezifische Tätigkeit, weil diese Tätigkeit auch für Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universität, Hochschule oder Fachhochschule in anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik) zugänglich ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) seien daher nicht erfüllt.
Zur Begründung des am 30.05.2012 eingelegten Widerspruchs legte der Kläger u.a. die Stellungnahme der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2012 vor, nach der Berufsaufgaben des Architekten die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken ist (§ 1 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen). Aus § 1 Abs. 5 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen ergibt sich weiter, dass zu den Berufsaufgaben des Architekten auch Beratungsleistungen sowie Sachverständigentätigkeit gehören. Demnach hält die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen die Einschätzung der Beklagte im Ablehnungsbescheid für nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22 11. 2012 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Befreiung von der Versicherungspflicht könne nicht erfolgen, da der Kläger keine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt ausübe. Als zur Befreiung berechtigende berufsspezifische Beschäftigungen eines Architekten kommen nur solche in Betracht, für die eine Hochschulausbildung in der Fachrichtung Architektur objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung sei. Auch nach den Ausführungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen im Praxishinweis "Architekten als Energieberater" sowie deren Stellungnahme vom 25.06.2012 ist die Berufsbezeichnung "Energieberater" nicht geschützt und kann auch von Nichtarchitekten ausgeübt werden, soweit die fachlichen Voraussetzungen individuell vorliegen. Ein Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur ist insoweit nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Die Beschäftigung als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) könne daher nicht als berufsspezifische architektonischer Tätigkeit angesehen werden.
Hiergegen richtet sich die am 18.12.2012 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 zu verpflichten, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Der Beigeladene zu 2) stellt keinen eigenen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Er hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.01.2012. Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenver-sicherung - (SGB VI) werden Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (c) auf Grund der Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit sind erfüllt. Der Kläger ist unstreitig seit dem 01.01.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Beigeladene zu 1) tätig. Seit dem 01.08.1984 ist er Pflichtmitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Architekten in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestand auch schon vor dem 01.01.1995 und ergibt sich aus dem Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen. Der Kläger ist zudem aufgrund dieser Pflichtmitgliedschaft zugleich Pflichtmitglied des Beigeladenen zu 2). Aufgrund dieser Mitgliedschaft sind auch grundsätzlich einkommensgerechte Beiträge an den Beigeladenen zu 2) zu leisten. Aufgrund der Beitragszahlungen an den Beigeladenen zu 2) werden auch Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht. Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI darüber hinaus, das der Kläger gerade wegen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) Pflichtmitglied der Architekten-kammer und des Versorgungswerkes ist. Die Befreiungsmöglichkeit ist insoweit tätigkeits- und nicht personenbezogen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.01.2012 eine dem Berufsbild des Architekten entsprechende Tätigkeit ausübt und somit aufgrund dieser Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und dem zugehörigen Versorgungswerk besteht. Anhand der vorgelegten Unterlagen sowie den ergänzenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich für die Kammer eindrucksvoll, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) architektonische Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt Energieberatung ausübt. Diese Tätigkeit als Energieberater ist auch eine solche, die der Architekt aufgrund seiner erworbenen Fachkenntnisse erbringen kann. Der Annahme einer berufsspezifischen Tätigkeit als Architekt steht es auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit des Klägers auch von anderen Berufsgruppen, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- und Weiterbildung die für eine Energieberatung notwendigen Kenntnisse erworben haben. Denn der Umstand, dass es wesensverwandte Berufe mit sich weit entsprechenden Tätigkeitsprofilen gibt, kann nicht per se zur Ablehnung einer berufsspezifischen Tätigkeit führen, wenn tatsächlich eine dem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit ausgeführt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Diesbezüglich hat der Kläger für die Kammer überzeugend dargelegt, dass seine Tätigkeit für die Beigeladen zu 1) der Tätigkeit eines Architekten entspricht.
Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so ist eine Befreiung zu erteilen. Ermessen steht der Beklagte nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der Kläger ist Architekt und seit dem 01.08.1984 aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und seit dem gleichen Zeitpunkt kraft Gesetzes Mitglied des Beigeladenen zu 2). Seit dem 01.01.2012 ist er als Energieberater für die Beigeladene zu 1) tätig.
Am 25.01.2012 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Mit Bescheid vom 16.05.2012 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, es handelt sich bei der vom Kläger ausgeübten Beschäftigung als Energieberater um keine berufsspezifische Tätigkeit, weil diese Tätigkeit auch für Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiengängen an Universität, Hochschule oder Fachhochschule in anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik) zugänglich ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) seien daher nicht erfüllt.
Zur Begründung des am 30.05.2012 eingelegten Widerspruchs legte der Kläger u.a. die Stellungnahme der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2012 vor, nach der Berufsaufgaben des Architekten die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken ist (§ 1 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen). Aus § 1 Abs. 5 Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen ergibt sich weiter, dass zu den Berufsaufgaben des Architekten auch Beratungsleistungen sowie Sachverständigentätigkeit gehören. Demnach hält die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen die Einschätzung der Beklagte im Ablehnungsbescheid für nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22 11. 2012 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Befreiung von der Versicherungspflicht könne nicht erfolgen, da der Kläger keine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt ausübe. Als zur Befreiung berechtigende berufsspezifische Beschäftigungen eines Architekten kommen nur solche in Betracht, für die eine Hochschulausbildung in der Fachrichtung Architektur objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung sei. Auch nach den Ausführungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen im Praxishinweis "Architekten als Energieberater" sowie deren Stellungnahme vom 25.06.2012 ist die Berufsbezeichnung "Energieberater" nicht geschützt und kann auch von Nichtarchitekten ausgeübt werden, soweit die fachlichen Voraussetzungen individuell vorliegen. Ein Hochschulabschluss in der Fachrichtung Architektur ist insoweit nicht objektiv unabdingbare Zugangsvoraussetzung. Die Beschäftigung als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) könne daher nicht als berufsspezifische architektonischer Tätigkeit angesehen werden.
Hiergegen richtet sich die am 18.12.2012 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Kläger und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 zu verpflichten, den Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest. Der Beigeladene zu 2) stellt keinen eigenen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Er hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit als Energieberater bei der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.01.2012. Gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenver-sicherung - (SGB VI) werden Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wenn (a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (c) auf Grund der Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit sind erfüllt. Der Kläger ist unstreitig seit dem 01.01.2012 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses für die Beigeladene zu 1) tätig. Seit dem 01.08.1984 ist er Pflichtmitglied der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft der Architekten in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestand auch schon vor dem 01.01.1995 und ergibt sich aus dem Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen. Der Kläger ist zudem aufgrund dieser Pflichtmitgliedschaft zugleich Pflichtmitglied des Beigeladenen zu 2). Aufgrund dieser Mitgliedschaft sind auch grundsätzlich einkommensgerechte Beiträge an den Beigeladenen zu 2) zu leisten. Aufgrund der Beitragszahlungen an den Beigeladenen zu 2) werden auch Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht. Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist gemäß § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI darüber hinaus, das der Kläger gerade wegen seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) Pflichtmitglied der Architekten-kammer und des Versorgungswerkes ist. Die Befreiungsmöglichkeit ist insoweit tätigkeits- und nicht personenbezogen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 01.01.2012 eine dem Berufsbild des Architekten entsprechende Tätigkeit ausübt und somit aufgrund dieser Tätigkeit eine Pflichtmitgliedschaft in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und dem zugehörigen Versorgungswerk besteht. Anhand der vorgelegten Unterlagen sowie den ergänzenden Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergibt sich für die Kammer eindrucksvoll, dass der Kläger im Rahmen seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) architektonische Tätigkeiten mit dem Schwerpunkt Energieberatung ausübt. Diese Tätigkeit als Energieberater ist auch eine solche, die der Architekt aufgrund seiner erworbenen Fachkenntnisse erbringen kann. Der Annahme einer berufsspezifischen Tätigkeit als Architekt steht es auch nicht entgegen, dass die Tätigkeit des Klägers auch von anderen Berufsgruppen, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder durch Aus- und Weiterbildung die für eine Energieberatung notwendigen Kenntnisse erworben haben. Denn der Umstand, dass es wesensverwandte Berufe mit sich weit entsprechenden Tätigkeitsprofilen gibt, kann nicht per se zur Ablehnung einer berufsspezifischen Tätigkeit führen, wenn tatsächlich eine dem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit ausgeführt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Diesbezüglich hat der Kläger für die Kammer überzeugend dargelegt, dass seine Tätigkeit für die Beigeladen zu 1) der Tätigkeit eines Architekten entspricht.
Erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so ist eine Befreiung zu erteilen. Ermessen steht der Beklagte nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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