L 2 P 80/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 P 134/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 80/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 12/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Maßnahmebescheides festzustellen.
2. Insbesondere zum Fehlen einer Wiederholungsgefahr und eines Rehabilitationsinteresses.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin und Berufungsklägerin begehrt noch die Feststellung, dass drei von den Beklagten und Berufungsbeklagten erlassene Maßnahmenbescheide rechtswidrig gewesen sind.

Die Klägerin ist Trägerin einer zur Versorgung von Versicherten der Sozialen Pflegeversicherung zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung in privater Trägerschaft. Es besteht ein Versorgungsvertrag.

Streitig sind von den Beklagten erlassene Maßnahmenbescheide vom 23. Februar 2010, 16. Februar 2011 und 22. März 2012, ergangen jeweils nach Qualitäts- bzw. Regelprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) T ...

Als Ergebnis der Prüfung vom 23./24. November 2009 und unter Berücksichtigung der im Rahmen der Anhörung abgegebenen Stellungnahme gaben die beklagten Landesverbände der Pflegekassen der Klägerin die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf (Maßnahmenbescheid vom 23. Februar 2010). Es wurden Pflichtverletzungen aufgezeigt, ohne Einschränkungen einer leistungsfähigen pflegerischen Versorgung. Ab sofort seien Maßnahmen einer sachgerechten Medikamentenversorgung zu erfolgen, mit Fristsetzung bis zum 15. März 2010 Maßnahmen zur kontinuierlichen und dem Pflegebedarf angepassten Versorgung unter Berücksichtigung des individuellen Pflegebedarfs zu treffen sowie mit Fristsetzung bis zum 15. Juni 2010 den Wohn- und Lebensmöglichkeiten der Bewohner im Rahmen der Einrichtung angemessen Rechnung zu tragen. Dagegen richtete sich die am 25. März 2010 zum Sozialgericht München erhobene Klage (Az.: S 3 P 80/10, fortgesetzt unter Az.: S 3 P 36/11).

Auf der Grundlage der MDK-Prüfung vom 3./4. Januar 2011 erging der Maßnahmenbescheid vom 16. Februar 2011 (Gesamtnote gemäß Transparenzbericht: 1,3). Die von Seiten der Klägerin bereits eingeleiteten qualitätsverbessernden Maßnahmen wurden zwar gewürdigt, aber auch Qualitätsmängel dargelegt und Fristen zur Umsetzung von Maßnahmen hinsichtlich Qualität der Pflege, erforderliche körperliche und soziale Maßnahmen (Frist bis 28.2.2011), Medikamentenversorgung, Ernährung und Hygiene (Frist bis zum 31.5.2011) und organisatorische Maßnahmen (Frist bis zum 31.7.2011) gesetzt.
Dagegen richtete sich die am 18. März 2011 zum Sozialgericht München erhobene Klage (Az.: S 3 P 80/11).

Der Maßnahmenbescheid vom 22. März 2012 basiert auf der Regelprüfung durch den MDK vom 2./3. Februar 2012. Im Prüfbericht (Gesamtnote gemäß Transparenzbericht: 1,6) wurden Mängel dargelegt, nach Anhörung der Klägerin erging der Maßnahmenbescheid. Unter Fristsetzung zum 24. Mai 2012 wurden Maßnahmen zur vollständigen Beseitigung von Mängeln hinsichtlich personeller und tatsächlicher Kontinuität der Pflege unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Pflegebedürftigen bestimmt.
Dagegen richtete sich die am 16.4.2012 zum Sozialgericht München erhobene Klage(Az.: S 3 P 134/12).

Es folgten weitere Maßnahmenbescheide aufgrund weiterer Prüfungen durch den MDK, so am 18. Januar 2013 mit Abmahnungsschreiben ebenfalls vom 18. Januar 2013, am 24. September 2013 und am 12. Februar 2014. Auch hiergegen sind Klagen zum Sozialgericht anhängig gemacht worden. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens geworden.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2013 die Klageverfahren S 3 P 36/11, S 3 P 80/11 und S 3 P 134/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Rechtsstreit unter dem Az.: S 3 P 134/12 weitergeführt.
Der Bevollmächtigte der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung die Aufhebung der Maßnahmenbescheide vom 23. Februar 2012, 16. Februar 2011 und 22. März 2012. Er führte hierzu aus, dass sich diese Maßnahmenbescheide durch den zwischenzeitlich ergangenen Maßnahmenbescheid vom 18. Januar 2013 (Az.: S 3 P 76/13) erledigt hätten.
Die Klägerin hat den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Bescheide vom 23. Februar 2012, 16. Februar 2011 und 22. März 2012 rechtswidrig waren.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. November 2013 abgewiesen. Die Klage im Sinne einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig, da es an einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse fehle. Ungeachtet der Unzulässigkeit der Klage seien die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Durchführung der Qualitätsprüfung nicht geeignet, das Klagebegehren zu stützen.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit der Berufung gewandt. Sie hat die mangelnde Differenzierung zwischen Transparenzbericht und Maßnahmenbescheid durch das Sozialgericht gerügt. Die Abweisung der beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide verletze sie in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Trotz Aufhebung der Maßnahmenbescheide durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sei sie in ihrem Recht auf unbelastete Ausübung ihrer Tätigkeit verletzt, weil die Beklagte bereits aufgrund weiterer Prüfaufträge sich nicht auf die Notengenerierung beschränkt haben, sondern weitere Maßnahmenbescheide erlassen haben, die überdies inhaltlich abweichend von den sehr guten Pflegenoten eine Steigerung an Maßnahmen mit Sanktionscharakter darstellten. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 3 SGG sei es ausreichend, dass in naher Zukunft oder absehbarer Zukunft die Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen gegeben ist. Vorliegend seien zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht nur ein neuer, sondern bereits zwei neue Verwaltungsakte mit gleicher bzw. gesteigerter Belastung ergangen, ein dritter Verwaltungsakt dieser Art habe gedroht. Damit sei das Feststellungsinteresse zu bejahen.
Ferner bestehe ein Rehabilitationsinteresse, da von einem Maßnahmenbescheid eine anhaltende "Bemakelung" ausgehe, die über ein rein ideelles Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtsmäßigkeit einer erledigten Maßnahme hinausgehe. Als Folge des Bescheides der Beklagten vom 23. Februar 2010 habe nämlich die Heimaufsicht am 2. November 2010 eine Prüfung der Einrichtung der Klägerin durchgeführt.
Schließlich sie aus dem bestehenden Versorgungsvertrag heraus einen Anspruch darauf, dass sie unbelastet ihrer Tätigkeit nachgehen kann. Das Verhalten der Beklagten sei den in der Pflege tätigen Mitarbeitern nicht zu vermitteln. Diese verstünden nicht, wie aufgrund eines Lebenssachverhaltes, der im Verfahren zur Notengenerierung zu einer Bestnote führt, es gleichzeitig zu einem Maßnahmenbescheid kommen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Pflegebranche an einem Pflegekräftemangel leide. Im Sinne einer Selbstverpflichtung sollten die Beklagten jedenfalls bei Bestnoten Zurückhaltung mit Maßnahmenbescheiden üben.
Im Übrigen hat die Klägerin umfangreiche Ausführungen zur Begründetheit der Klage bzw. zu der von ihr angenommenen Rechtswidrigkeit der Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs. 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) gemacht; auf die Schriftsätze vom 20. Dezember 2013 und 8. Mai 2014 wird hierzu verwiesen. Mit Schriftsatz zuletzt vom 4. Juli 2014 hat sie schließlich auf einen noch beim Sozialgericht anhängigen Tatbestandsberichtigungsantrag hingewiesen und hinsichtlich ihres Rehabilitationsinteresses auf die Abmahnung vom 18. Januar 2013 verwiesen. Dieser lag zwar eine nicht streitgegenständliche Prüfung durch den MDK zugrunde, die Abmahnung zitiere jedoch ausdrücklich auch Mängel, die den streitgegenständlichen Maßnahmenbescheid vom 22. März 2012 beträfen. Die Presse in T. habe hierüber auch berichtet. Ferner wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen zur Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, dessen Einbindung bestritten wird. Auch hätten die Beklagten die Feststellungen und Empfehlungen zu Maßnahmen seitens des MDK ungefiltert übernommen. Dieses Vorgehen gehe insbesondere nicht einher mit der Tatsache, dass in allen drei Verfahren auch angebliche Defizite der Klägerin im Rahmen der Behandlungspflege Inhalt der Maßnahmenbescheide gewesen seien.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig ist. Als berechtigtes Feststellungsinteresse käme allenfalls eine Wiederholungsgefahr in Betracht. Auch diese sei jedoch zu verneinen. Die konkreten Umstände seien von Prüfung zu Prüfung unterschiedlich. Es sei bei jeder Prüfung aufs Neue unter Berücksichtigung der sich dann konkret ergebenden Verhältnisse zu prüfen, ob nunmehr Mängel bestehen, die nach pflichtgemäßer Ermessensausübung eine Beanstandung in Form eines Maßnahmenbescheides rechtfertigen. Soweit die Klägerin das Verfahren beim Erlass der Maßnahmenbescheide beanstandet, möge eine Wiederholungsgefahr angenommen werden; dies sei allerdings unbeachtlich, da das Verfahren als solches rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Im Übrigen sei die Klage unbegründet; auf die Ausführungen der Beklagten zur angenommenen Rechtmäßigkeit der Maßnahmenbescheide in dem Schriftsatz vom 30. Mai 2014 wird Bezug genommen.

Der Vorsitzende hat den Sachverhalt mit den Beteiligten in einer nichtöffentlichen Sitzung vom 4. Juni 2014 erörtert. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vertagt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragte mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2013 aufzuheben und festzustellen, dass die Maßnahmenbescheide der Beklagten nach § 115 Abs. 2 SGB XI vom 23. Februar 2010, vom 16. Februar 2011 und vom 22. März 2012 rechtswidrig waren.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragten mit Schriftsatz vom 30. Mai 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhaltes auf die Akten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozial- und Landessozialgerichts, die beigezogen wurden, sowie die Klage- und Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit der Klage angenommen.

Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die streitgegenständlichen Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs. 2 SGB XI aufgehoben wurden. Dementsprechend änderte die Klägerin ihren Klageantrag vor dem Sozialgericht in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Die Klage ist jedoch u.a. nur dann zulässig, wenn - neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie einem Rechtsschutzbedürfnis - die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ausreichend ist ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (so z.B.: BSGE 79, 33). Die angestrebte Entscheidung muss geeignet sein, die Position der Klägerin zu verbessern (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 131 Rdrn. 10 a). Dies wird insbesondere gegeben sein bei einer Wiederholungsgefahr, bei Präjudizialität oder bei einem Rehabilitationsinteresse.

Eine Wiederholungsgefahr ist gegeben bei einer konkreten, in naher Zukunft oder absehbarer Zukunft tatsächlich bevorstehenden Gefahr eines gleichartigen Verwaltungsaktes bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen (BSGE 44, 82, 88; 92, 46; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 10 b m.w.N.).

Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass bereits weitere Maßnahmenbescheide nach § 115 Abs. 2 SGB XI von der Beklagten erlassen wurden. Allerdings liegt jeder Prüfung, die im Übrigen regelmäßig nur eine Stichprobenprüfung darstellt, ein unterschiedlicher, konkreter Lebenssachverhalt zugrunde. Es liegen jeder Prüfung unterschiedliche Bewohner, die geprüft werden, zugrunde, woraus sich eine abweichende Prüfsituation und sogar ein abweichender Prüfschwerpunkt ergibt bzw. zumindest ergeben kann. Ferner ergeben sich regelmäßig Änderungen aufgrund des Zeitablaufs zwischen den Prüfungen. So haben auch vorliegend die Beklagten in dem Maßnahmenbescheid vom 16. Februar 2011 die von Seiten der Klägerin bereits eingeleiteten qualitätsverbessernden Maßnahmen gewürdigt. Die Beanstandungen in den streitgegenständlichen Bescheiden waren dementsprechend auch im Einzelnen nicht identisch und stellen keine Wiederholung bereits früher festgestellter Mängel dar.

So hat auch das Bundessozialgericht in einem Urteil, das allerdings einen Transparenzbericht betraf, ausgeführt, dass von einer Wiederholungsgefahr nicht auszugehen sei, weil kein Anhalt dafür besteht, dass ein gleichartiger Streitfall mit ähnlichem Prüfumständen und einem vergleichbaren Bewertungsstreit erneut auftreten könnte (BSG, Urt. v. 16. Mai 2013, Az.: B 3 P 5/12 R, zitiert in Juris, dort Rdnr. 13). Der Prüfsachverhalt im Rahmen des § 115 Abs. 1 a SGB XI und Abs. 2 SGB XI ist bei der Regelprüfung identisch.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass grundsätzlich Fehler beim Verfahren beim Erlass der Maßnahmenbescheide aufgetreten sind, die sich durch alle streitgegenständlichen Maßnahmenbescheide ziehen und aufgrund derer eine Wiederholungsgefahr bestehen könnte.

Vor Erlass eines Maßnahmenbescheides sind der Träger der Pflegeeinrichtung und die beteiligten Trägervereinigungen unter Beteiligung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe gemäß § 115 Abs. 2 S. 2 SGG anzuhören. Die Beklagten haben jedoch bereits im Klageverfahren dargelegt, dass entgegen der Darlegung der Klägerin auch die Beteiligung des Sozialhilfeträgers erfolgt ist; diesem wurde der Entwurf des beabsichtigten Maßnahmenbescheides zusammen mit dem Prüfbericht zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme übersandt. Beispielhaft wurde das Schreiben vom 29. November 2012 vorgelegt. Der Senat hat keine Bedenken an der Glaubwürdigkeit dieser Angabe. Er kann daher offen lassen, ob auch eine Heilung durch Nachholung im Rahmen des Klageverfahrens möglich ist (hierzu: KassKomm-Leitherer, § 115 SGB XI, Rdnr. 13).

Auch liegt kein Verfahrensverstoß mit der Argumentation der Klägerin vor, dass das Verwaltungsverfahren der Beklagten völlig intransparent sei und die Beklagten die Feststellungen und Empfehlungen zu Maßnahmen seitens des MDK ungefiltert übernommen hätte. Das Verfahren der Qualitätsprüfungen ist in §§ 114 ff SGB XI weitgehend vom Gesetzgeber vorgegeben und wurde im streitigen Zeitraum ergänzend durch Qualitätsprüfungs-Richtlinien, Prüfungsanleitungen und die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) beeinflusst (zur Prüfung: Brembeck, in: Dürschke/Brembeck, Der Pflege-TÜV auf dem Prüfstand, Verlag C.H. Beck, München 2012, S. 24 - 63). Es ist nicht vorgebracht, dass der MDK hiergegen verstoßen habe. Es liegt in der Natur der Prüfung durch den MDK vor Ort, dass dessen Feststellungen und Empfehlungen bei der Entscheidung der Landesverbände der Pflegekassen nach § 115 Abs. 2 S. 1 SGB XI, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, ein großes Gewicht zukommt.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des vdek ist auf § 52 Abs. 1 SGB XI sowie die Vereinbarung der Landesverbände der Pflegekassen zur Bevollmächtigung im Qualitätsprüfungsverfahren nach §§ 114 ff SGB XI vom 1. Januar 2010 hinzuweisen.

Auch ein Rehabilitationsinteresse kann die Klägerin nicht geltend machen. Dies läge beispielsweise vor, weil die Klägerin durch die Begründung des Verwaltungsaktes oder die Umstände seines Zustandekommens in ihren Grundrechten beeinträchtigt wird und zur Rehabilitierung ein Feststellungsinteresse hat (BSG SozR 4-1500 § 131 Nr. 3). Die Klägerin beruft sich insoweit auf Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG. Zwar teilt der Senat die Ansicht, dass zumindest das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG durch Maßnahmenbescheide tangiert werden kann, doch ist für die Bejahung eines Rehabilitationsinteresses eine gewisse Intensität (BVerfGE 104, 220, 234) einer Grundrechtsverletzung notwendig. Das BSG hat in der o.g. Entscheidung aber bereits ausgeführt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Einwände gegen die Transparenzberichterstattung bestehen. Im Hinblick auf Art. 12 GG hat das BSG u.a. darauf hingewiesen, dass die Qualität der Pflegeversorgung gerade auch im Hinblick auf das in der Regel hohe Alter der Bewohner bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung besonders öffentlich zu beobachten und zu bewerten sein kann (BSG, a.a.O., Rdnr. 18). Das BSG hat daher keine materiell durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Pflegequalitätsberichterstattung gesehen. Dies gilt nach Ansicht des Senats erst-recht für einen Maßnahmenbescheid, dem die Feststellung eines vom MDK im Rahmen der Prüfung erkannten Qualitätsmangel zugrunde liegt, so dass in diesem Fall dem Schutz der Gesundheit der Bewohner ein besonderer Stellenwert zukommt.

Dabei stellt der Maßnahmenbescheid nach § 115 Abs. 2 SGB XI im Übrigen aber nur die erste Stufe der Beanstandung dar; er dient der Benennung des Qualitätsmangels und bezweckt vor allem die rasche Abstellung durch die Einrichtung. Es folgt hierzu regelmäßig eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung. Bei nicht fristgerechter Beseitigung sind erst weitere Schritte einzuleiten, wie als ultima ratio die Kündigung des Versorgungsvertrages gemäß § 74 Abs. 1, 2 SGB XI. Eine Veröffentlichung des Maßnahmenbescheides findet nicht statt. Somit ergibt sich, dass ein Maßnahmenbescheid grundsätzlich keine derartige Intensität eines Grundrechtseingriffs entfaltet. Der Gesichtspunkt der Sicherung der Qualität der Pflege in der konkreten Einrichtung hat auch im Rahmen einer gebotenen verfassungsrechtlichen Abwägung Vorrang vor Eigeninteressen der Einrichtung wie hier z.B. gegenüber ihrem Pflegepersonal oder wirtschaftlichen Interessen.

Ob eine gleichzeitig mit einem Maßnahmenbescheid ausgesprochene "Abmahnung" und eine Veröffentlichung in der Presse zur Bejahung des Rehabilitationsinteresses führt, kann der Senat vorliegend offenlassen. Soweit sich die Klägerin nämlich auf die Abmahnung vom 18. Januar 2013 beruft, werden dort zwar auch Mängel der vorangegangenen Qualitätsprüfung vom 2. Februar 2013 aufgezeigt und der Maßnahmenbescheid vom 22. März 2012 benannt. Die Abmahnung bezieht sich jedoch inhaltlich und ausdrücklich formuliert nur auf die Auswertung der Qualitätsprüfung vom 23./24. Oktober 2012, die nicht Gegenstand des hier streitgegenständlichen Maßnahmenbescheides ist. Insoweit wurde zutreffend von der Klägerin ein gesondertes gerichtliches Verfahren eingeleitet, das nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist.

An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass die Bewertung der Klägerin in dem Transparenzbericht nach § 115 Abs. 1 a SGB XI im oberen Bereich war. Dies schließt nicht aus, dass sich bei der Prüfung in einzelnen Bereichen ein Beanstandungstatbestand im Sinne des § 115 Abs. 2 SGB XI ergeben kann. Ein Sperr-Automatismus, wie ihn sich offensichtlich die Klägerin bei relativ guter Benotung vorstellt, existiert in § 115 Abs. 2 SGB XI nicht. Vielmehr sieht § 115 Abs. 2 SGB XI verschiedene Stufen rechtlich relevanter Folgen vor, von der Mitteilung eines Prüfungsergebnisses nach § 115 Abs. 1 SGB XI, der Sicherstellung der Veröffentlichung der Prüfergebnisse nach § 115 Abs. 1 a SGB XI, dem Maßnahmenbescheid gegenüber der Pflegeeinrichtung bei Feststellung von Qualitätsmängeln nach § 115 Abs. 2 SGB XI, der Sanktionierung durch Vergütungskürzung nach § 115 Abs. 3 SGB XI bis hin zu Maßnahmen, die unmittelbar die Pflegebedürftigen betreffen nach § 115 Abs. 4 - 6 SGB XI. Entscheidend ist im Hinblick auf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jeweils vor allem die Schwere des festgestellten bzw. bestehenden Qualitätsmangels.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2013 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000.- EUR anzunehmen. Bei den hier streitgegenständlichen Maßnahmenbescheiden ist die wirtschaftliche Bedeutung nicht bezifferbar, so dass auf den pauschalen Streitwert von jeweils 5.000.- EUR abzustellen ist. Die drei betroffenen Maßnahmenbescheide sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Reduzierung im Hinblick auf das Vorliegen einer Fortsetzungsfeststellungs- anstatt einer Anfechtungsklage ist nicht gerechtfertigt. Eine weitere Aufteilung nach einzelnen angeordneten Maßnahmen entsprechend § 5 ZPO ist im Rahmen der hier vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage nicht angezeigt.

Der Streitwert ist daher auf 15.000.- EUR festzusetzen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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