L 17 U 170/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 123/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 170/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erstattungspflicht des Bundes nach § 179 Abs. 1 S. 1 HS. 1 SGB VI ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen das monatliche Arbeitsentgelt des behinderten Menschen 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Vorschrift regelt auch keinen Fall der lediglich vorläufigen Leistungserbringung.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2011 aufgehoben und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (vormals Bayerisches Landesamt für Versorgung und Familienförderung) einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen hat, weil er an den Träger einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Beiträge zur Rentenversicherung für einen behinderten Menschen erstattet hat.

Der Versicherte J-M. P. (im Folgenden: P.) erlitt am 17.04.1991 einen Unfall, als er beim Überqueren einer Straße überfahren wurde. Das Ereignis wurde als Arbeitsunfall anerkannt (Schreiben der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen vom 19.01.1993 im Rechtsstreit S 14 U 118/92 vor dem Sozialgericht Nürnberg). P. bezieht wegen des Arbeitsunfalls eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.H.v. 100 v.H. Nach Abschluss der Ausbildung ist P. seit 01.11.2000 im Arbeitsbereich einer WfbM, deren Träger die Stiftung P. ist (im Folgenden: T.), tätig. Kostenträger ist die Beklagte. Das monatliche Arbeitsentgelt des P. liegt beständig unterhalb von 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße.

Der Kläger erstattet dem T. seit dem 01.11.2000 die Beiträge zur Rentenversicherung für P., soweit sie auf den Differenzbetrag zwischen seinem monatlich erzielten Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße entfallen. Für die Jahre 2000 bis 2005 hat der Kläger folgende Rentenversicherungsbeiträge an den Kläger erstattet:

2000: 682,67 EUR
2001: 4.022,28 EUR
2002: 4.086,64 EUR
2003: 4.184,32 EUR
2004: 4.303,26 EUR
2005: 4.284,54 EUR

Summe: 21.563,71 EUR

Mit Schreiben vom 19.03.2007 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch aufgrund der an T. geleisteten Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen an. Für die Jahre 2000-2005 machte er konkret einen Erstattungsanspruch in Höhe von 21.563,71 EUR geltend. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. Auch auf ein erneutes Schreiben des Klägers vom 02.05.2007 erfolgte eine Ablehnung der Beklagten.

Am 06.06.2007 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 21.563,71 EUR zu erstatten.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftig von diesem für P. an den jeweiligen Träger der WfbM zu erstattende Rentenversicherungsbeiträge zurückzuerstatten.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.03.2011 hat das SG die Beklagte zur Erstattung von 21.563,71 EUR verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung des SG beruht die Pflicht zur Erstattung durch die Beklagte auf § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da der Kläger als unzuständiger Leistungsträger die Beiträge zur Rentenversicherung an T. erstattet habe, diese Sozialleistungen aber nicht vorläufig i.S.d. § 102 SGB X erbracht habe.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.03.2011 aufzuheben, soweit sie zur Erstattung von 21.563,71 EUR verurteilt worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom
29.03.2011 zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beteiligten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist im vollen Umfang begründet. Zu Unrecht hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger von diesem an T. für den Zeitraum 2000 bis 2005 geleistete Erstattungen für gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, die auf den Differenzbetrag zwischen dem von B. tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße entfallen sind, ihrerseits zu erstatten.

1. P. ist im Zeitraum 2000 bis 2005 als behinderter Mensch in einer anerkannten Werkstätte für behinderte Menschen (des T.) tätig gewesen. Er ist damit gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 lit. a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtig gewesen. Sein Arbeitseinkommen im genannten Zeitraum hat nach den Feststellungen des Senats 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht überstiegen. Somit war T. verpflichtet, die Beiträge zur Rentenversicherung für P. in voller Höhe zu tragen, § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Der Bemessung der Beiträge waren dabei 80 v.H. der Bezugsgröße zugrunde zu legen, § 162 Nr. 2 SGB VI. Diese so bemessenen Beiträge hat der Kläger dem T. im genannten Zeitraum, soweit sie auf den Differenzbetrag zwischen dem von P. tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 v.H. der monatlichen Bezugsgröße entfallen sind, erstattet, insgesamt 21.563,71 EUR.

2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung der geleisteten 21.563,71 EUR besteht nicht.

a. § 102 SGB X (analog) kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

§ 102 Abs.1 SGB X sieht vor, dass, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist.

Soweit sich der Kläger bei Klageerhebung noch darauf berufen hat, als zuständiger Kostenträger lediglich in Vorleistung gegangen zu sein, ist dem Senat keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, aufgrund derer der Kläger verpflichtet gewesen sein könnte, dem T. vorläufig die für P. gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung zu erstatten. Insbesondere kommt § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI als solche Vorschrift nicht in Betracht. Weder der Wortlaut der Vorschrift noch der historische und systematische Kontext, in dem sie steht, noch der Zweck der Norm bieten Anhaltspunkte dafür, dass durch sie lediglich eine vorläufige Erstattungspflicht des Bundes bzw. des für die Durchführung der Erstattung (gem. § 180 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 1, 3 S. 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung - AufwErstV -, Art. 5 Gesetz über Regelungen im Sozialwesen - ab 01.01.2007 Art. 111 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze -) zuständigen Klägers begründet werden soll. Ohne Bedeutung ist somit, dass es sich bei den vom Kläger an T. erstatteten Beiträgen nicht um Sozialleistungen i.S.d. § 11 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gehandelt hat (vgl. u.a. Finke in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 01/09, § 179 Rn. 15; Gesetzesbegründung in BT-Drs. 14/4375, S. 55 zur Einfügung von Abs. 1a in § 179 SGB VI), und auch aus diesem Grund ein Anspruch auf Erstattung nach § 102 SGB X schon nicht in Betracht kommt. Im Übrigen bestünde aufgrund der Erstattungsregelung in § 1 Abs. 2 AufwErstV, wonach der Bund den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen oder der Integrationsprojekte gezahlt haben, erstattet, auch gar keine gesetzliche Notwendigkeit für einen (weiteren) Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten.

b. Auch ein Anspruch des Klägers auf Erstattung nach § 105 SGB X (analog) scheidet aus.

Nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Der Kläger war für die Erstattung der für P. gezahlten Rentenversicherungsbeiträge (in Höhe des beschriebenen, hier streitgegenständlichen Differenzbetrages) an T. gemäß § 179 Abs. 1 S. 1, § 180 SGB VI i.V.m. § 1 Abs. 1, 3 S. 1 ErstV, Art. 5 Gesetz über Regelungen im Sozialwesen (ab 01.01.2007 Art. 111 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) zuständig.

Gemäß § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI (in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung; in den zuvor seit Oktober 2000 gültigen Fassungen wurde anstelle von "behinderte Menschen" "Behinderte" verwandt, ansonsten war die Regelung identisch) erstattet der Bund für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a den Trägern der Einrichtung die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen (S. 2 in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung; in den zuvor seit Oktober 2000 gültigen Fassungen wurde anstelle von "behinderte Menschen" "Behinderte" verwandt und "Übrigen" klein geschrieben).

Der Kläger war entgegen der Auffassung des SG und des Klägers für die Erstattung der Beiträge auch dann zuständig, wenn - wie im Falle des P. - das tatsächliche monatliche Arbeitseinkommen 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht überstiegen hat. Die Erstattungspflicht des Bundes nach § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI war (und ist) nicht auf Fälle beschränkt, in denen das monatliche Arbeitsentgelt des behinderten Menschen in einer Einrichtung 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Ohne Belang für die Regelung des Erstattungsanspruchs in § 179 Abs. 1 VI ist, ob und inwieweit die Beklagte gegenüber P. im Rahmen seiner Werkstatttätigkeit gemäß § 35 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichtet ist. Denn die Erstattungsregelung in § 179 Abs. 1 SGB VI betrifft Beiträge zur Rentenversicherung, die der T. - als Arbeitgeber - zu erbringen hat, nicht aber Beiträge, die P. - als mutmaßlich Leistungsberechtigter nach dem SGB VII - zu entrichten hat.

Der Wortlaut des § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI bietet keine Anhaltspunkte dafür, die Erstattungspflicht des Bundes - und damit des Klägers -, auf Sachverhalte zu beschränken, in denen ein behinderter Mensch ein Arbeitseinkommen i.H.v. mehr als 20 v.H. (aber nicht mehr als 80 v.H.) der monatlichen Bezugsgröße erzielt. Vielmehr knüpft der Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich an das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des behinderten Menschen an. Historisch finden sich ebenfalls keine Hinweise, dass der Gesetzgeber eine derartige Beschränkung gewollt hätte. Vielmehr sah bereits das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen (EinrSVBehindertenG) vor, dass der Bund den Trägern von WfbM die Beiträge für den Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Arbeitsentgelt und dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Mindestbetrag in vollem Umfang zu erstatten hat und nicht der für den behinderten Menschen zuständige Kostenträger (§§ 1, 3 Abs. 4, 9 S. 1, 10 Abs. 1 EinrSVBehindertenG; zum rechtshistorischen Hintergrund des § 179 Abs. 1. S. 1 SGB VII siehe ausführlich BayLSG, Urteil vom 25.02.2010 - L 10 AL 225/08 KL). Auch die Systematik der gesetzlichen Regelung gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI auf derartige Fallgestaltungen einzuschränken.

Soweit das SG in seiner Urteilsbegründung § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Bezug nimmt, handelt es sich hierbei um eine Regelung, deren Zweck es ist, die Beitragslast auf Arbeitnehmer (hier: P.) und Arbeitgeber (hier: T.) zu verteilen. Sie betrifft also insoweit das Innenverhältnis zwischen dem behinderten Menschen und dem Träger der Einrichtung, in der der behinderte Mensch arbeitet. Soweit § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI vorsieht, dass der Arbeitgeber (Träger der Einrichtung) die volle Beitragslast trägt, wird dies von der Höhe des vom behinderten Menschen erzielten Arbeitseinkommens abhängig gemacht. Die gesetzliche Regelung dient somit der finanziellen Entlastung behinderter Menschen, die dennoch - durch die Bemessung der Beiträge nach 80 v.H. der Bezugsgröße - adäquat rentenversichert sein sollen.

Die gesetzliche Vorschrift des § 179 Abs. 1 SGB VI dient hingegen der Förderung der Beschäftigung von behinderten Menschen. Dazu sieht sie vor, die Träger von Arbeitseinrichtungen für behinderte Menschen von finanziellen Belastungen zu befreien, die durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung entstehen. Sie trifft insoweit auch eine abschließend Regelung über den Erstattungsverpflichteten. Dieser ist, soweit sich die Beiträge zur Sicherung einer angemessenen Rente der beschäftigten behinderten Menschen nicht nach deren tatsächlichem Arbeitseinkommen, sondern nach 80 v.H. der Bezugsgröße richten, gem. § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI der Bund. Denn insoweit handelt es sich um eine Aufgabe der sozialen Fürsorge, die nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft, sondern zu Lasten der Allgemeinheit zu finanzieren ist (vgl. BayLSG a.a.O.). Die in § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geregelte Verteilungslast zwischen behindertem Menschen und Einrichtungsträger ist hierfür ohne Bedeutung, auch wenn denknotwendig eine Entlastung im Rahmen des § 179 Abs. 1 SGB VI maximal nur in dem Umfang erfolgen kann, in dem eine Pflicht des Einrichtungsträgers zur Beitragstragung besteht.

Auch der beschriebene Zweck der Regelung in § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI gebietet es schließlich nicht, eine Pflicht des Bundes zur Erstattung der Beiträge für den Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Arbeitsentgelt und dem für die Beitragsbemessung maßgeblichen Mindestbetrag nur in Fällen anzunehmen, in denen das Arbeitsentgelt des behinderten Menschen mehr als 20 v.H. der Bezugsgröße beträgt, nicht aber in Fällen, in denen es diese Grenze nicht übersteigt. Es gibt keinen erkennbaren Grund, weshalb es in letzteren Fällen zur Erreichung des Gesetzeszwecks - finanzielle Entlastung der Träger der WfbM zur Förderung der Beschäftigung von behinderten Menschen - erforderlich sein sollte, dass der Kostenträger gem. § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI die gesamten Beiträge des Einrichtungsträgers auf Grundlage des Mindestbeitrags erstattet und nicht nur die für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt angefallenen, zumal in diesen Fällen die im Rahmen der sozialen Fürsorge zu finanzierende Beitragsdifferenz zur Sicherung einer angemessenen Rente des behinderten Menschen noch größer ist.

Bestätigung findet die Rechtsauffassung des Senats auch in der Gesetzesbegründung zu der ab 01.01.2012 in Kraft getretenen Neufassung des § 197 Abs. 1 SGB VI, wonach die Zuständigkeit für die Erstattung von Aufwendungen für die Beschäftigung von behinderten Menschen in WfbM nunmehr nach Tätigkeitsbereichen - Arbeitsbereich einerseits, Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich andererseits - unterschieden wird. Dort wird ausdrücklich festgestellt, dass für die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt tätigen behinderten Menschen eine Erstattungspflicht des Bundes für Beiträge an die Träger der Einrichtungen besteht (BT-Drs. 17/6764, Seite 22). Es handelt es sich um aus Steuermitteln finanzierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (BT-Drs. 17/6764, Seite 42).

Da nach alledem der Kläger für die Erstattung von Aufwendungen an T. gemäß § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI zuständig war, scheidet bereits aus diesem Grund ein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 105 SGB X aus.

Ohne Bedeutung ist somit, dass ein Erstattungsanspruch u.a. auch deshalb nicht in Betracht käme, weil es sich bei der Aufwendungserstattung nach § 179 Abs. 1 SGB VI nicht um die Erbringung von Sozialleistungen i.S.d. § 11 S. 1 SGB I handelt (s.o.).

c. Andere gesetzliche Grundlagen, auf die der Kläger seinen geltend gemachten Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten stützen könnte, sind dem Senat nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht genannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beantwortung der vom Kläger maßgeblich aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der Bund auch dann zur Erstattung von Aufwendungen nach § 179 Abs. 1 S. 1 SGB VI verpflichtet ist, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des behinderten Menschen 20 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, ergibt sich, wie der Senat dargelegt hat, ohne weiteres aus dem Gesetz.
Rechtskraft
Aus
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