L 20 R 989/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 R 284/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 989/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung (hier: psychische Gesundheitsstörungen).
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.09.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Gründe:


I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann.
Die 1964 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und im November 1986 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. In der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.08.2005 übte sie eine geringfügige Beschäftigung als Putzfrau an staatlichen Schulen aus. Ab dem 01.09.2005 war sie arbeitsunfähig bzw. Hausfrau.
Am 28.11.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Sie halte sich seit September 2005 nach Entfernung der Gebärmutter, wegen eines Nervenleidens, Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch Depressionen, Antriebsarmut, Schilddrüsenleiden, niedrigen Blutdruck, Kreislaufkollaps, starker Schmerzen in beiden Armen und in der Schulter für erwerbsgemindert.
Die Beklagte zog ärztliche Behandlungsunterlagen der Klägerin bei und holte ein nervenärztliches Gutachten von Dr.S. ein, der am 02.02.2009 zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine anhaltende depressive Verstimmung sowie eine Somatisierungsstörung vorliege. Die Klägerin stamme aus einem ostanatolischen Dorf, in dem sie keine Schule besucht habe. Sie habe nie Lesen und Schreiben gelernt. Im Alter von 18 Jahren habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet, sei 4 Jahre später mit diesem nach Deutschland gekommen, wo er eine Tätigkeit als Produktionsarbeiter gefunden habe. Die Klägerin habe 5 Kinder aufgezogen und sei nach ihren Angaben nur im geringen zeitlichen Umfang erwerbstätig gewesen. Man müsse sicherlich davon ausgehen, dass die Entscheidung, nach Deutschland zu gehen, nicht von ihr getroffen worden sei. Sie habe sich in diesem fremden Land von Anfang an nicht wohl gefühlt und unter Heimweh gelitten. Ihre Befindlichkeit habe sich erheblich nach einer Hysterektomie, wegen U.rus myomatosus im Jahre 2000 verschlechtert. Mit vielfältigen körperlichen Beschwerden, gedrückter Stimmungslage, Antriebslosigkeit und innerer Unruhe, Gefühle der Schwäche. Dies habe sie gegenüber dem behandelnden Nervenarzt Dr.W. am 16.03.2006 angegeben. Der Ehemann der Klägerin hätte angegeben, dass seine Frau in den letzten Jahren "nicht mehr so viel arbeiten konnte". Bei der hier durchgeführten Untersuchung habe sich das Bild einer mittelgradig ausgeprägten Depression mit Zeichen der Resignation geboten. Das Leistungsvermögen der knapp 45 Jahre alten, sehr viel älter wirkenden Frau sei hierdurch so erheblich reduziert, dass sie selbst zu leichten Arbeiten nur unter 3 Stunden täglich herangezogen werden könne. Sie sei also voll erwerbsgemindert.
Die Beklagte hat daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.02.2009 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Die Klägerin erfülle nicht die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente im Sinne des § 43 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), da in dem relevanten Zeitraum vom 01.03.1994 bis 15.03.2006 nur 2 Jahre und 9 Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt seien. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe eine zeitlich begrenzte volle Erwerbsminderung seit 16.03.2006 bis voraussichtlich 30.11.2010.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie bereits längerfristig erkrankt gewesen sei und sie diesbezügliche ärztliche Unterlagen nachreichen werde. Aus dem dann vorgelegten ärztlichen Attest der behandelnden Hausärztin der Klägerin Dr.K. S. vom 02.04.2009 geht hervor, dass die Klägerin dort seit Januar 2004 wegen verschiedener psychosomatischer Leiden regelmäßig in Behandlung sei. Aus einem ärztlichen Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.T. vom 07.04.2009 geht hervor, dass die Klägerin dort vom 20.02.1995 bis 10.11.2003 in Behandlung gewesen ist. Die Klägerin habe sich wiederholt zum Ausschluss psychosomatischer Erkrankungen vorgestellt. Die Einnahme der Schilddrüsenmedikamente sei nur unregelmäßig erfolgt. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei im April 2001 begonnen, jedoch nicht weitergeführt worden. Weiter wurden vorgelegt Berichte der Gemeinschaftspraxis Dr.D., des Klinikums A. aus 2004 sowie eine Bestätigung der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe U. F. vom 05.12.2005. Die Beklagte wies den Widerspruch sodann mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2009 als unbegründet zurück. Aufgrund der vorgelegten Befunde sei keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin vorzunehmen. Es verbleibe somit bei der Feststellung, dass die Klägerin seit dem 16.03.2006 bis voraussichtlich 30.11.2010 voll erwerbsgemindert auf Zeit sei. Eine Rente sei nicht zu gewähren, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Die hiergegen am 27.05.2009 zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Frau Dr.S. vom 16.02.2011 sowie eines auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten Gutachtens von Frau Dr.K. S. vom 02.08.2011 mit Urteil vom 22.09.2011 abgewiesen. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme derzeit nicht erwerbsgemindert und erfülle im Übrigen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht. Die Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin ergebe sich vorliegend im Wesentlichen aus den Ausführungen der gehörten ärztlichen Sachverständigen Frau Dr.S ... Diese sei in ihrem Gutachten vom 16.02.2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Klägerin eine Somatisierungsstörung, eine Dysthymia und der Verdacht auf ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom links vorlägen. Sie halte noch eine mindestens 6-stündige Tätigkeit für maximal mittelschwere Arbeiten für zumutbar. Gegenüber dem Gutachten vom Februar 2009 (Dr.S.) stelle sie eine Veränderung im Sinne eines anderen Untersuchungsbefundes fest. Insbesondere ein reduzierter Antrieb und ein depressives Stimmungsniveau im Sinne einer mittelgradig ausgeprägten Depression habe die Sachverständige nicht nachweisen können. Zwar komme die Sachverständige Frau Dr.S. in ihrem Gutachten von August 2011 zu einem weniger als 3-stündigen Leistungsvermögen der Klägerin und stütze sich dabei im Wesentlichen auf die Lebensgeschichte der Klägerin. Sie habe eine Psychosomatose und depressive Verstimmung diagnostiziert. Die Sachverständige könne dies jedoch nach Auffassung der Kammer nicht eindeutig belegen. Festzuhalten sei, dass zumindest zum Untersuchungszeitpunkt bei Frau Dr.S. ein Leistungsfall der Erwerbsminderung nicht vorgelegen habe. Bestenfalls könnte angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin durch Dr.S. im Verwaltungsverfahren Anfang 2009 das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter 3 Stunden täglich abgesunken gewesen sein könnte. Dies wäre für das Gericht der frühest anzunehmende Leistungsfall. Soweit die Beklagte selbst auf ein Attest des behandelnden Nervenarztes Dr.W. vom 16.03.2006 Bezug nehme, überzeuge dies die Kammer nicht. In diesem Arztbrief habe Dr.W. eine depressive Verstimmung mit Müdigkeit, Nervosität und innerlicher Unruhe sowie Morgentief, Schwindelsymptomatik und Konzentrationsstörungen festgestellt. Eine eindeutige Bestimmung des damaligen Leistungsvermögens könne daraus nicht geschlossen werden. Aber selbst bei Annahme eines Leistungsfalles Anfang 2009 erfülle die Klägerin jedenfalls nicht die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung. Sie könne nicht die notwendigen 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nachweisen.
Zur Begründung der hiergegen am 10.11.2011 form- und fristgerecht eingelegten Berufung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass die Sachverständige Frau Dr.S. die Klägerin nur etwas mehr als 1 Stunde gesehen habe und die psychische Verfassung der Klägerin schon deshalb nicht einschätzen könne. Insoweit komme der Begutachtung durch die behandelnde Hausärztin Frau Dr.S. und die Fachärztin für Frauenheilkunde U. F., die im Ausgangsverfahren jeweils eine erhebliche Depressivität und eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin bestätigt hätten, größerer Aussagewert zu. Im Übrigen hätte die Beklagte selbst einen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung zum Zeitpunkt des Befundberichtes Dr.W. am 16.03.2006 anerkannt. Die Klägerin sei jedoch bereits viel früher erwerbsgemindert gewesen, nämlich bereits im Jahr 2000 nach Entfernung der Gebärmutter. Dies zeige sich bereits daran, dass die Klägerin vor der Entfernung der Gebärmutter als Reinigungskraft angestellt gewesen sei und danach keiner Tätigkeit mehr habe nachgehen können, was zugleich mit einer Charakterveränderung der Klägerin einhergegangen sei, die seither stark depressiv sei, wie vielfach ärztlich festgestellt worden sei. Soweit das SG darauf hinweise, dass die Hausärztin der Klägerin die Behandlung erst im Januar des Jahres 2004 übernommen habe, erscheine die Nichtberücksichtigung des hausärztlichen Gutachtens als zu pauschal. Die Hausärztin der Klägerin hätte in jedem Fall bestätigen können, dass die Klägerin bereits bei Übernahme der Behandlung im Januar 2004 aufgrund ihrer schweren Depressionen soweit erwerbsunfähig gewesen sei, dass sie auch einer Arbeitsbelastung von nur 3 Stunden am Tag nicht standgehalten hätte. Bei Annahme eines Leistungsfalles im Januar 2004 würden aber auch nach der Berechnung der Beklagten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung vorliegen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 22.09.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 22.09.2011 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

II.

Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG Würzburg hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Das SG hat in seinen Entscheidungsgründen zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Frau Dr.S. vom 16.02.2011 weder zum Untersuchungszeitpunkt noch zu einem früheren Zeitpunkt der Leistungsfall einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung feststellen lässt. Unabhängig von der diagnostischen Einschätzung hält die Gutachterin dort fest, dass die Klägerin unter einer Dysthymie, einer Somatisierungsstörung sowie unter dem Verdacht eines beginnenden Karpaltunnelsyndroms leidet. Ferner bestehe eine Autoimmunthyreoiditis mit in der Vergangenheit mehrfach nachgewiesener Schilddrüsenunterfunktion. Weder neurologisch noch psychiatrisch ließen sich offenbar Funktionseinschränkungen finden, die die Klägerin in ihrem quantitativen Leistungsvermögen eingeschränkt hätten. Soweit demgegenüber die Gutachterin Frau Dr.S. in ihrem Gutachten vom 02.08.2011 zu einem unter 3-stündigen Leistungsvermögen der Klägerin kommt, weist das SG zutreffend darauf hin, dass eine Behandlung der Klägerin durch Frau Dr.S. erst ab Januar 2004 dokumentiert ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihres traditionellen Lebensverständnisses unter der Entfernung ihrer Gebärmutter gelitten haben könnte und sich hieraus ein entsprechender seelischer Verstimmungszustand entwickelt hätte, ist zur Begründung eines Anspruchs auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nicht ausreichend. Eine schwere psychische Erkrankung, die zu einer dauerhaften quantitativen Minderung des Leistungsvermögens führen würde, kann erst dann rentenrechtlich Berücksichtigung finden, wenn trotz Ausschöpfung der vorhandenen Therapiemaßnahmen, sei es medikamentös, sei es ärztlich oder therapeutisch, der Krankheitszustand von der Klägerin nicht mehr aus eigenem Willen bzw. mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe überwunden werden kann. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats (BSG Urteil vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89; BSG Urteil vom 29.03.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils veröffentlicht bei juris; Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 12.10.2011 - L 19 R 738/08 -; Urteil vom 30.11.2011 - L 20 R 229/08). In den vorliegenden ärztlichen Befundberichten, die die Klägerin vorgelegt hat oder vom Gericht beigezogen wurden, ergibt sich jedoch keine durchgehende, angemessene Behandlung der psychischen Verstimmung, unter der die Klägerin offenbar gelitten hat. Dies ergibt sich aus dem Bericht von Dr.T. vom 07.04.2009, dem Befundbericht von Dr.K. S. vom 16.09.2010, der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholt worden war, in dem eine Behandlung seit dem 24.01.2005 überwiegend wegen unklarer Bauchschmerzen, aber auch Kopfschmerzen, Schwäche und Schwindel, allgemeinem Unwohlsein dokumentiert wird. In diesem Bericht ist von einer chronifizierten depressiven Verstimmung sowie einem chronischen Schmerzsyndrom die Rede, nicht dagegen von einer mindestens mittel- bis schwergradigen Depression. Therapien, die ggf. hätten absolviert worden sein können, werden ebenso wenig berichtet, wie eine entsprechende nachhaltige Medikation der psychischen Erkrankung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsverfahren die Klägerin sehr wohl in der Lage war, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Klägerin hat trotz der Entfernung der Gebärmutter im Jahr 2000 noch bis 31.08.2005 ihre geringfügige Beschäftigung als Putzfrau ausüben können, nach den eigenen Angaben der Klägerin teilweise sogar bis zu 5 Stunden täglich.
Ob tatsächlich der Leistungsfall einer voller Erwerbsminderung der Klägerin allein aufgrund des Befundberichtes von Dr.W. vom 16.03.2006 angenommen werden konnte, kann dahingestellt bleiben. Selbst bei Annahme eines solchen Leistungsfalles am 16.03.2006 wären jedoch - wie die Beklagte zutreffend im streitgegenständlichen Bescheid vom 17.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2009 festgestellt hat - die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 SGB VI nicht gegeben. Trotz entsprechender Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erfüllt die Klägerin nicht die notwendigen 36 Monate an Pflichtbeitragszeiten. Ein früherer oder auch späterer Leistungszeitpunkt kann nicht festgestellt werden, so dass sich insoweit eine weitere Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erübrigt.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 22.09.2011 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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