L 10 R 496/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1404/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 496/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.

Der am 1958 geborene Kläger absolvierte von 1973 bis 1976 eine Ausbildung zum Landwirt und qualifizierte sich dann weiter zum Landwirtschaftsmeister. Diese Tätigkeit übte er im elterlichen Betrieb bis zu dessen Verpachtung im Jahr 2001 aus. Anschließend war der Kläger bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2010 als Bestattungshelfer beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Noch während seiner beruflichen Tätigkeit wurde der Kläger vom 07. bis 28.09.2010 in der Rehaklinik K. , Fachklinik für Innere Medizin, Neurologie und Orthopädie, stationär behandelt (Diagnosen: rezidivierende rechtsbetonte Ischialgien mit intermittierender radikulärer Symptomatik L5/S1 rechts, Pseudospondylolisthesis L4/5, L3/4 und Discopathie L5/S1 mit degenerativen LWS-Veränderungen, linkscerebelläre Ischämie (PICA-Infarkt 02/08) mit diskreter Restsymptomatik, arterielle Hypertonie, Zustand nach Verschluss eines persistierenden Foramen ovale, psychophysische Erschöpfungssymptomatik). Ausweislich des Entlassungsberichts wurde er in der ausgeübten Tätigkeit weiterhin für arbeitsfähig erachtet.

Nachdem im Dezember 2010 Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, beantragte der Kläger auf Veranlassung seiner Krankenkasse, die dessen Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet sah, die Gewährung medizinscher Leistungen zur Rehabilitation. In seinem daraufhin durch die Beklagte veranlassten Gutachten empfahl der Facharzt für Chirurgie Dr. J. (Untersuchung im Juni 2011), der die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bestattungshelfer nicht mehr für leidensgerecht erachtete, eine vorgezogene weitere Rehabilitationsmaßnahme, weil das Leistungsvermögen des Klägers auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich gefährdet sei und hierdurch eine Verbesserung zu erwarten sei.

Vom 14.07. bis 03.08.2011 wurde der Kläger sodann in den Universitäts- und Rehabilitationskliniken U. (RKU) im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme unter der Diagnose Spondylolisthesis L3/4, L4/5 behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichtes erachteten die behandelnden Ärzte den Kläger sowohl in der Tätigkeit als Bestatter als auch in Bezug auf leichte Wechseltätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lediglich noch im Umfang von weniger als drei Stunden täglich für leistungsfähig. Da die Beklagte diese Einschätzung nicht für schlüssig hielt, veranlasste sie zur Überprüfung des Leistungsvermögen das Gutachten des Orthopäden Dr. M. , der den Kläger im September 2011 untersuchte, diagnostisch von einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie rechts ohne eindeutiges radikuläres Defizit bei Fehlstatik und Degeneration sowie einer Hyptertonie ausging und die Auffassung vertrat, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr leidensgerecht, hingegen seien dem Kläger leichte bis mittelschwere Wechseltätigkeiten ohne Zwangshaltungen, ohne ständiges Beugen und Anheben von Lasten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr zumutbar.

Im Oktober 2011 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung gab er den im Februar 2008 erlittenen Schlaganfall an und verwies auf den Entlassungsbericht der im Juli/August 2011 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme.

Mit Bescheid vom 18.10.2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger könne Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich ausüben und sei deshalb weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auf Grund seines beruflichen Werdegangs auch nicht bei Berufsunfähigkeit. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung der Geh- und Stehfähigkeit durch eine Claudicatio spinalis bei absoluter Spinalkanalstenose geltend, worauf die Beklagte das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. M. veranlasste, die den Kläger im Januar 2012 untersuchte. Die Gutachterin diagnostizierte eine pseudoradikuläre Symptomatik S1 rechts bei Spinalkanalstenose, eine Neuropathie, eine Remission bei Zustand nach PICA-Insult 2008 sowie ein Carpaltunnelsyndrom rechts und erachtete leichte und zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen von Gegenständen über zehn Kilogramm und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten weiterhin für vollschichtig zumutbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 wurde der Widerspruch sodann zurückgewiesen.

Am 27.04.2012 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben und die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend gemacht.

Das SG hat den Facharzt für Allgemeinmedizin L. und den Facharzt für Orthopädie Dr. B. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der Allgemeinmediziner L. hat über die bekannten Gesundheitsstörungen berichtet und wegen der Bewegungseinschränkung und der Schmerzsymptomatik im Rücken schwere körperliche Arbeit im Umfang von sechs Stunden nicht mehr für zumutbar erachtet. Dr. B. hat die zuletzt ausgeübte, mit schwerem Heben und gebücktem Arbeiten verbundene Tätigkeit nicht mehr für möglich gehalten und wegen der Lumboischialgie bei absoluter Spinalkanalstenose auch langes Sitzen und langes Stehen ausgeschlossen. Leichte Tätigkeiten im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr hat er ebenfalls nicht mehr für zumutbar erachtet. Das SG hat sodann das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. E. auf Grund Untersuchung des Klägers im Oktober 2012 eingeholt. Der Sachverständige hat multietagere Bandscheibendegenerationen der Lendenwirbelsäule mit Segmentinstabilitäten in den Höhen L3/4 und L4/5 mit lumbaler Spinalstenose L3 bis L5 mit klinisch sensiblem Wurzelreiz rechts (ohne motorische Kompressionszeichen mit leichter Einschränkung der lumbalen Beweglichkeit), ein cervicales Facettensyndrom bei Spondylarthrosen mit lokaler rechtsbetonter Bewegungsschmerzsymptomatik (ohne Einschränkungen der Beweglichkeit und Funktion und ohne Nervenwurzelreizungen), einen Senk-Spreizfuß beidseits, einen Hallux rigidus rechts mit Gelenkbewegungssteife und Bewegungsschmerz, leichte Knorpelabnutzungen beider Kniegelenke mit Hinweisen auf leichte Innenmeniskusdegeneration (ohne Einschränkungen der Beweglichkeit und der Funktion) sowie ein Carpaltunnelsyndrom rechts beschrieben und den Kläger für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm, Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, gebückte oder verdrehte Oberkörperhaltungen, Überkopfarbeiten mit der Notwendigkeit zur Einnahme einer Hohlkreuzhaltung, Erschütterungen und Vibrationseinflüsse auf die Lendenwirbelsäule, Gefährdungen durch Kälte, Zugluft und Nässe, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie gehäuftes Treppensteigen. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG darüber hinaus das Gutachten des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. B. auf Grund Untersuchung im Mai 2013 eingeholt. Der Sachverständige hat von orthopädischer/neurologischer Seite ein wiederkehrendes HWS-Syndrom bei Spondylarthrose der HWS (HWK 2 bis 4) mit muskulären Reizerscheinungen und einer mäßigen konzentrischen Bewegungseinschränkung (ohne neurologische Erscheinungen), ein wiederkehrendes Brustwirbelsäulensyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung mit muskulären Reizerscheinungen, eine chronische Lumboischialgie rechts mit sensiblen Nervenwurzelreizen, degenerativen Pseudospondylolisthese LWK 3 bis 5 mit konsekutiver Spinalkanalstenose, Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Claudicatio spinalis mit deutlichen muskulären Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkungen (ohne sonstige - insbesondere motorische - neurologische Defizite) sowie ein sensibles Carpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert und leichte berufliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich für möglich erachtet. Zu vermeiden seien länger währende Zwangshaltungen für den Rumpf und die Wirbelsäule, längere Überkopftätigkeiten, Klettern und Steigen, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten bzw. mit Absturzgefahr, besonderer Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen, taktgebundene Arbeiten und Arbeiten im Akkord.

Im Juli 2013 hat der Kläger unter Vorlage des Arztbriefs des Dr. B. vom 01.08.2001 sodann geltend gemacht, seit Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes im Jahr 2002 in seinem Beruf als Landwirtschaftsmeister berufsunfähig zu sein. Entgegen seinen Angaben bei der Rentenantragstellung habe er diese Tätigkeit seinerzeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Hierzu hat er verschiedene weitere medizinische Unterlagen vorgelegt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragt.

Mit Urteil vom 19.12.2013 hat das SG die Klage gestützt auf die Gutachten von Dr. J. , Dr. M. und Dr. M. sowie der Sachverständigen Dr. E. und Dr. B. abgewiesen. Diese hätten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass weder aus den klinischen Befunden noch aus der Alltagsbewältigung eine Einschränkung für die Ausübung leichter beruflicher Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Sitzen, Stehen und Gehen abgeleitet werden könne. Im Gegensatz dazu überzeuge weder die Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. B. noch die Beurteilung der behandelnden Ärzte im RKU. Schließlich sei der Kläger auch nicht berufsunfähig. Maßgeblicher Beruf sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Bestattungshelfer, nicht aber die Tätigkeit eines Landwirts. Denn hiervon habe sich der Kläger bereits im Jahr 2001 gelöst. Soweit er zuletzt angegeben habe, diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben zu haben, sei dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund seiner Angaben gegenüber den Gutachtern Dr. J. und Dr. M. nicht glaubhaft. Hilfsweise könne der Kläger jedoch auch auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden.

Gegen das ihm am 03.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.01.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und gestützt auf die Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte, einschließlich der Ärzte im RKU geltend gemacht, in seinem beruflichen Leistungsvermögen in einem rentenrelevanten Ausmaß eingeschränkt zu sein. Zudem liege Berufsunfähigkeit vor, da er seine Tätigkeit als Landwirt, die nicht mehr zumutbar sei, aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Auch eine Tätigkeit als Registrator könne er nicht mehr ausüben. Er hat verschiedene medizinische Unterlagen vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.12.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.11.2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage in Bezug auf den Hauptantrag zu Recht abgewiesen. Denn soweit die Beklagte es mit Bescheid vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 ablehnte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, ist diese Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Kläger im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nämlich nicht voll erwerbsgemindert, weshalb ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auch nicht zusteht.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des insoweit geltend gemachten Anspruchs dargelegt (§ 43 Abs. 2 Sechstes Buche Sozialgesetzbuch - SGB VI -) und mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt, dass der Kläger die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen trotz der bei ihm bestehenden nicht nur geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erfüllt, weil er leichte berufliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung bei Berücksichtigung weiterer qualitativer Einschränkungen (ohne Zwangshaltungen der Lendenwirbelsäule, ohne gebückte oder verdrehte Oberkörperhaltungen, ohne Überkopfarbeiten mit der Notwendigkeit zur Einnahme einer Hohlkreuzhaltung, ohne Erschütterungen und Vibrationseinflüsse auf die Lendenwirbelsäule, ohne Gefährdungen durch Kälte, Zugluft und Nässe, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne gehäuftes Treppensteigen) zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten kann und mit diesem Leistungsvermögen volle Erwerbsminderung nicht vorliegt. Der Senat teilt die Auffassung des SG, das im Rahmen seiner Ausführungen insbesondere auch begründet hat, weshalb es den übereinstimmenden Einschätzungen der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Gutachter Dr. J. , Dr. M. und Dr. Milz, die in Einklang mit den Beurteilungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. und Dr. B. stehen, gefolgt ist und die hiervon abweichende Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. B. ebenso wenig überzeugt, wie die Leistungsbeurteilung der behandelnden Ärzte des RKU, wo der Kläger im Juli/August 2011 im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme behandelt wurde. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt und die keiner weiteren Ergänzungen bedürfen.

Eine abweichende Beurteilung rechtfertigen schließlich auch nicht die vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt vorgelegten medizinischen Unterlagen. Denn die darin dokumentierten Beeinträchtigungen (Kniebeschwerden, HWS- und LWS-Beschwerden), derentwegen der Kläger sich im April, Juli und September 2014 in ärztliche Behandlung begeben hat, sind bereits Gegenstand der Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen gewesen. Eine schwerwiegende Verschlimmerung, die nunmehr eine rentenrelevante Leistungsminderung begründen könnte, lässt sich daraus nicht ableiten.

Unbegründet ist die Berufung des Klägers auch in Bezug auf die hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Denn auch insoweit hat das SG die Klage, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht abgewiesen. Allerdings ist die Klage insoweit bereits unzulässig gewesen. Denn die gegen den Bescheid vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 gerichtete Klage hat der Kläger ursprünglich ausschließlich gegen die Versagung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtet. Zwar hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass er mit seinem am 27.04.2012 beim SG eingegangenen Schriftsatz vom 26.04.2012 umfassend "Klage" gegen den Bescheid vom 18.10.2011 erhoben hat, jedoch hat er sein prozessuales Begehren mit dem weiteren Schriftsatz vom 19.06.2012 dann näher konkretisiert und durch den ausdrücklich gestellten Antrag auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beschränkt. Dadurch ist der angefochtene Bescheid, nachdem die Klagefrist abgelaufen gewesen ist, insoweit bestandkräftig geworden, als die Beklagte gleichzeitig auch über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI und eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI befand und auch die Gewährung dieser Rentenarten ablehnte. Somit haben die Sachurteilsvoraussetzungen nur im Hinblick auf die streitgegenständlich gebliebene Rente wegen voller Erwerbsminderung vorgelegen, nicht aber hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 18.07.2013 und damit nach Ablauf der Klagefrist hilfsweise - und, so ausdrücklich im Schriftsatz vom 18.07.2013, ergänzend zum früheren Klageantrag - geltend gemachten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Diese vom Kläger ausdrücklich beabsichtigte Ergänzung des früheren Klageantrags bestätigt, dass zuvor dieser Rentenanspruch nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen ist. Der somit erst im Juli 2013 gestellte Hilfsantrag ist daher unzulässig gewesen. Damit hat das SG die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, die Berufung ist daher auch in Bezug auf den Hilfsantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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