Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1460/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1710/13 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1) werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.08.2009 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 01.12.2004 in der Fassung des Bescheids vom 02.01.2006, des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2006 und des Bescheids vom 28.10.2009 aufgehoben, soweit für die Zeit vom 01.05.2000 bis 31.12.2003 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wird.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in allen Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. ^
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Befreiung des Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) im Zeitraum 01.05.2000 bis 31.12.2003.
Der 1967 geborene Beigeladene zu 1) ist approbierter Arzt. Er war von Oktober 1997 bis März 1998 Pflichtmitglied in der Nordrheinischen Ärzteversorgung, damals als Arzt im Praktikum. Dann erfolgte eine Überleitung der Pflichtmitgliedschaft nach Baden-Württemberg (April 1998 bis April 2000). Seit dem 01.05.2000 ist er wegen eines Umzugs und einer Veränderung nach Hessen ruhendes Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Hessen (bis November 2004), blieb aber noch freiwilliges Mitglied der Ärzteversorgung in Baden-Württemberg. Vor diesem Hintergrund ruhte die Pflichtmitgliedschaft in Hessen. Die Beiträge waren im streitigen Zeitraum an die Ärzteversorgung in Baden-Württemberg gezahlt worden. Im Dezember 2004 verzog der Beigeladene zu 1) nach Nordrhein-Westfalen und wurde Pflichtmitglied in der Nordrheinischen Ärzteversorgung bzw Nordrheinischen Ärztekammer und blieb weiterhin freiwilliges Mitglied der Ärzteversorgung Baden-Württemberg. Die Beiträge wurden weiterhin nach Baden-Württemberg abgeführt.
Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus B. und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 01.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 29.12.1997). Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden."
Der Beigeladene zu 1) ist seit 01.04.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie – beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.12.1999 bis 30.04.2000 war er als sogenannter "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst der Klägerin beschäftigt (siehe zum Inhalt der Tätigkeit auch das Zwischenzeugnis der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) vom 19.03.2001, Bl 224/225 der Sozialgerichtsakte S 11 KR 1460/06). Ab 01.05.2000 war er im Außendienst der Klägerin als Pharmaberater eingesetzt, bis November 2004 in Hessen, danach in Nordrhein-Westfalen. In der letztgenannten Tätigkeit führte er ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er auch in dieser Zeit Anfragen zu Medikamenten, die er in der Zeit seiner Tätigkeit bis April 2000 betreute. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet.
Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die Beklagte ua hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43.435,05 Euro (Bescheid vom 01.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006).
Auf die hiergegen am 27.03.2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen zu 1) ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 01.12.1999 bis 30.04.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.08.2009 abgewiesen.
Dagegen haben die Klägerin am 22.10.2009 und der Beigeladene zu 1) am 16.11.2009 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen zu 1) nur noch Beiträge für die Zeit 01.05.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39.232,50 Euro gefordert.
Mit Urteil vom 01.03.2011 hat der Senat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene zu 1) sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte.
Hiergegen hat sich der Beigeladene zu 1) mit seiner vom Senat zugelassenen Revision gewandt und sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG gerügt. Ua hat er vorgebracht, ihm stehe Vertrauensschutz zu, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.
Die Klägerin selbst hat keine Revision eingelegt, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen.
Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die zulässige Revision des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Beitragsforderung der Beklagten unbegründet ist. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV hat das BSG das Senatsurteil vom 01.03.2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), denn hinsichtlich des vom Beigeladenen zu 1) geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien weitere Tatsachenfeststellungen notwendig. Der Feststellung einer Versicherungspflicht könnten auch die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Vortrag des Beigeladenen zu 1) bezüglich des von ihm behaupteten Telefonats mit der Beklagten zuträfe. Der Umstand, dass die Tätigkeit als Pharmaberater iSd § 75 AMG keine ärztliche Approbation erfordere, stehe einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 6 Abs 1 Nr 1 und Abs 5 Satz 1 SGB VI jedenfalls nicht entgegen.
Zwar habe das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die im Zeitraum vom 01.05.2000 bis 31.12.2003 ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst gewesen sei. Der Senat hätte indes dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Dabei werde der Senat insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 01.03.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin, der Zeugin St., vom 25.01.2010 (vgl Bl 163 Senatsakte im Verfahren L 11 R 4872/09) zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätige diese, dass der Beigeladene zu 1) im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.
Sollte sich das Vorbringen des Beigeladenen zu 1) als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststelle, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt habe, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. Es komme nicht darauf an, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten. Das LSG müsse daher dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) nachgehen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen.
In Betracht komme darüber hinaus alternativ eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach könne ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten worden sei, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) so behandelt werden müsse, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.
Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 1) auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies sei anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei sei wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe, der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden habe. Zwar beziehe sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige" eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch komme es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend sei vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI könnten im vorliegenden Fall nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folge noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprochen hätten. Hinzu komme, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handle.
Das Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde stehe einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption gehe die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.
Nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens hat der Berichterstatter des Senats in einem Erörterungstermin vom 19.07.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau Ines St. als Zeugin. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl 61 der Senatsakte Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 23.07.2013 hat der Senat die Landesärztekammer Hessen, das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen, die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene zu 1) hat auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und mehrere Stellungnahmen vorgelegt. In einem Schreiben der Landesärztekammer Hessen (Beigeladene zu 2) vom 05.07.2013 (Bl 51 Senatsakte) wird ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) wegen ärztlicher Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht als Pflichtmitglied geführt worden sei. In einer Stellungnahme vom 15.10.2014 führt die Justitiarin der Landesärztekammer Nordrhein-Westfalen H.-Sch.-B. aus, dass der Beigeladene zu 1) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt habe (Bl 271 Senatsakte). Der Beigeladene zu 1) hat diesbezüglich auch auf die Tätigkeitsbeschreibung seiner Arbeitgeberin, übergeben im Erörterungstermin am 19.07.2013 (Bl 67 Senatsakte), Bezug genommen. Die Beweisaufnahme im Erörterungstermin am 19.07.2013 habe ergeben, dass er von der Beklagten darüber informiert worden sei, dass die bereits ausgesprochene Befreiung weiterhin gültig und ein weiterer Befreiungsantrag nicht zu stellen sei. Einer Kollegin des Beigeladenen zu 1), die ebenfalls als Pharmaberaterin für die Klägerin tätig sei, habe die Beklagte dies noch im November 2006 auch schriftlich bestätigt (Bl 210 Senatsakte). Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 hierzu ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des BSG gegen Treu und Glauben verstoße, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststelle, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. Nach der BSG-Rechtsprechung könne eine solche Auskunft mündlich oder schriftlich erfolgen. Auf Grundlage der mündlich erteilten Auskünfte der Beklagten genieße der Beigeladene zu 1) diesen besonderen Vertrauensschutz. Auf die Frage der ärztlichen Tätigkeit komme es nicht mehr an. Auch die vom BSG hilfsweise angestellten Erwägungen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien vorliegend nicht mehr heranzuziehen, da bereits der Grundsatz von Treu und Glauben greife.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.08.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2004 in der Fassung des Bescheids vom 02.01.2006, des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2006 und des Bescheids vom 28.10.2009 aufzuheben, soweit für die Zeit vom 01.05.2000 bis 31.12.2003 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat bereits im ersten Berufungsverfahren vorgetragen, dass sie davon ausgehe, dass es einen telefonischen Kontakt im Sommer 2000 mit dem Beigeladenen zu 1) gegeben habe (Bl 187 der Senatsakte im Verfahren L 11 R 4872/09). Sie hat im wieder eröffneten Berufungsverfahren weiter vorgebracht, dass nach dem Erörterungstermin am 19.07.2013 davon ausgegangen werden könne, dass der Beigeladene zu 1) zur Frage der Reichweite der für seine frühere Beschäftigung ausgesprochenen Befreiung telefonisch Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten aufgenommen habe und aufgrund der erteilten Auskunft von der Stellung eines Befreiungsantrags abgesehen habe (vgl Bl 211 Senatsakte). Ob er telefonisch einen Befreiungsantrag gestellt habe und wegen des Telefonats nicht auf dessen formelle Bescheidung bestanden habe, sei nicht geklärt, wenn auch die Zeugin plausibel erläutert habe, weshalb sich eine bestimmte Formulierung eingeprägt habe (Bl 87 f Senatsakte). Vertrauensschutz sei unter keinem Aspekt zu bejahen, denn der Beigeladene zu 1) habe nur Anspruch auf eine rechtmäßige Bescheidung eines als gestellt anzusehenden Befreiungsantrags. Hinsichtlich der Rechtsfolgen sei ein Anspruch aus Treu und Glauben dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gleichgestellt. Daher komme es auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI an. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Die vom Beigeladenen zu 1) im streitbefangenen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit als Pharma-Referent im Außendienst der Klägerin sei keine Tätigkeit, die nur durch einen approbierten Arzt wahrgenommen werden konnte. Die Tätigkeit erhalte ihr Gepräge nicht durch die Inhalte, die nach dem Berufsbild des Arztes maßgeblich seien.
Die Beigeladenen zu 2) bis 5) stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 2) hat auf ihr Schreiben vom 05.07.2013 Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 3) hat sich dem Vortrag der Beigeladenen zu 2) angeschlossen. Es habe sich um eine ärztliche Tätigkeit gehandelt (Bl 91 Senatsakte). Entsprechend einer jahrelangen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten und der berufsständischen Versorgungswerke hätten versicherte Mitglieder stets die Auskunft erhalten, dass ein erneuter Befreiungsantrag wegen der bereits erteilten Befreiung nicht erforderlich sei.
Auch die Beigeladene zu 4) hat vorgetragen, dass aus ihrer Sicht der Beigeladene zu 1) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat. Letztlich komme es darauf aber nicht an, da der Beigeladene zu 1) nach Treu und Glauben Vertrauensschutz genieße
Die Beigeladene zu 5) hat vorgetragen, dass der Ablauf des Telefonats, wie es sich aus dem Erörterungstermin vom 19.07.2013 ergebe, dass nämlich dem Beigeladenen zu 1) von einem Sachbearbeiter der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass angesichts der vorliegenden Befreiung ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht notwendig sei, mit der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten und dem berufsständischen Versorgungswerken korrespondiere. Weder die Beklagte noch die berufsständischen Versorgungswerke oder die Angehörigen der freien Berufe seien damals davon ausgegangen, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Befreiung zu beantragen sei. Den Versicherten sei in jahrelanger Verwaltungspraxis stets die Auskunft gegeben worden, dass eine neue Befreiung nicht erforderlich sei, wenn sie weiterhin bei ihrem neuen Arbeitgeber eine berufsspezifische Tätigkeit ausübten. Der Verstoß gegen Treu und Glauben habe zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) Vertrauensschutz genieße und so zu stellen sei, als ob die ausgesprochene Befreiung fortwirke. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Die Beigeladene zu 5) hat hierzu ein Gutachten des Prof. Dr. G. von der W. W.-Universität vorgelegt (Bl 224 Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat Erfolg, soweit sie die noch streitgegenständliche Befreiung des Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der GRV im Zeitraum 01.05.2000 bis 31.12.2003 betrifft.
Wie der Senat im Urteil vom 01.03.2011 (L 11 R 4872/09) ausgeführt hat und wie dies vom BSG im Urteil vom 31.10.2012 (B 12 3/11 R) bestätigt worden ist, ist zwar die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen. Insoweit ist weder die Beschäftigung bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst, noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken.
Vorliegend ist aber ein schützenswertes Vertrauen des Beigeladenen zu 1) in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV und ihrer Reichweite auf die Beschäftigung bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum anzuerkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl etwa BSG 07.12.2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr 5; 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108, SozR 4-2600 § 6 Nr 9), der sich der Senat anschließt, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. Es kommt nicht darauf an, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten (BSG 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 Rn 33).
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) die ihm obliegenden Mitteilungspflichten (vgl dazu BSG 31.10.2012, B 12 R 5/10 R, SozR 4-2600 § 231 Nr 5 Rn 36) erfüllt hat, indem er zeitnah nach seinem Tätigkeitswechsel als Pharmaberater in den Außendienst der Klägerin, der Beklagten telefonisch im Sommer 2000 den Wechsel seiner Tätigkeit angezeigt und angefragt hat, ob er weiterhin von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist bzw deutlich gemacht hat, weiterhin befreit sein zu wollen. Aus der telefonischen Anfrage des Beigeladenen zu 1) im Sommer 2000 ist für die Beklagte erkennbar gewesen (§§ 133, 157 BGB), dass auch und in erster Linie eine Antwort auf die Frage erbeten wurde, ob sich die bisherige Befreiung auch auf die nunmehr ausgeübte Beschäftigung als Pharmaberater im Außendienst bei der Klägerin erstrecke. Der Beigeladene zu 1) hat damit eigene Obliegenheiten erfüllt, die Beklagte hatte konkrete Veranlassung, ihm aus Anlass des Beschäftigungswechsels über die Ausführungen im Befreiungsbescheid hinaus rechtliche Hinweise und Auskünfte über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben (vgl BSG 07.12.2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr 5 Rn 24). Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) telefonisch mitgeteilt hat, er sei auch für die neue Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit, und dass der Beigeladene zu 1) wegen dieser von der Beklagten erteilten Auskunft davon abgesehen hat, auf die formelle Bescheidung seines telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen.
Die Zeugin St. hat für den Senat glaubhaft bekundet, dass sie zwar selbst nicht mit der Renten-versicherung telefoniert habe und auch das Telefon nicht auf laut gestellt gewesen sei. Sie habe jedoch mitgehört und könne sich noch an folgenden Satz des Beigeladenen zu 1) erinnern: "Sie können mich nicht davon befreien, weil ich ja bereits befreit bin". Dies habe der Beigeladene zu 1) am Ende des Gesprächs als Zusammenfassung des Telefonats mit der Rentenversicherung gesagt.
Auch die Beklagte ist der Auffassung, die Zeugin habe plausibel erläutert, weshalb sich die entsprechende Formulierung bei ihr eingeprägt habe (Bl 87 Senatsakte). Auch sie geht davon aus, dass der Beigeladene zu 1) zur Frage der Reichweite der für seine frühere Beschäftigung ausgesprochenen Befreiung telefonisch Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten aufgenommen habe und aufgrund der erteilten Auskunft von der Stellung eines Befreiungsantrags abgesehen habe (vgl Bl 211 Senatsakte).
Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung am 19.07.2013 ausgesagt, der Satz sei ihr deshalb in Erinnerung geblieben, da sie seinerzeit Germanistik und Sprachphilosophie studiert habe und in einem Seminar über Negation sich befunden habe und ihr deshalb der Satz besonders in Erinnerung geblieben ist. Die Aussage der Zeugin ist für den Senat glaubhaft, nicht nur wegen des persönlichen Eindrucks, der Klarheit und der Konsistenz ihrer Angaben, sondern auch wegen weiterer (Sekundär-)Angaben, die sie im Erörterungstermin gemacht hat. Sie konnte das Telefonat zeitlich in die Zeit nach dem Umzug in die gemeinsame Wohnung einordnen, der im Mai 2000 erfolgte, als der Tätigkeitswechsel des Beigeladenen zu 1) angestanden hat. Das Telefonat fand im Juni/Juli 2000 statt. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, dass nach dem Umzug einige Sachen geregelt worden seien. Es sei ua, auch in dem Telefonat, um die Rente gegangen. Sie seien damals wegen ihres beruflichen Wechsels umgezogen und sie sei froh gewesen, dass es für den Beigeladenen zu 1) insoweit keine Verschlechterung gegeben habe bei dem Wechsel vom Innendienst in den Außendienst. Das ist alles in sich stimmig und konsistent.
Als weiteres gewichtiges Indiz für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags des Beigeladenen zu 1) und der Aussage der Zeugin St. wertet der Senat das Schreiben der Beklagten an die Arbeitskollegin des Beigeladenen zu 1) vom 13.11.2006 (Bl 210 Senatsakte). Dies betrifft in identischer Weise den vorliegenden Sachverhalt. Dort wird ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Pharmaberaterin bei der Klägerin ab 01.10.2001 ein Befreiungsbescheid aus dem Jahr 1986 weiterhin gültig sei, da es sich nach Auskunft der Klägerin um eine berufsspezifische Beschäftigung handle und eine erneute Befreiung "weder möglich noch nötig" sei. Es ist für den Senat auch unter Berücksichtigung dieses Schreibens glaubhaft, dass der Beigeladene zu 1) gerade wegen der erhaltenen Auskunft nicht mehr auf einer schriftlichen Bescheidung bestanden hat. Die Zusammenfassung des Gesprächs durch den Beigeladenen zu 1), wie es die Zeugin St. bekundet hat, entspricht in frappierender Weise dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Arbeitskollegin des Beigeladenen zu 1). Die Beklagte kann daher nicht im Nachhinein darauf abstellen, es komme auf eine rechtmäßige Bescheidung an, wenn sie gegenüber dem Beigeladenen zu 1) gerade eine Bescheidung ausgeschlossen hat.
Der Senat ist zusammengefasst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte in ihrer Antwort auf die Frage des Beigeladenen zu 1) nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf die ab 01.05.2000 neu eingegangene Beschäftigung mitgeteilt hat, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein und eine weitere Befreiungsentscheidung sei nicht möglich. Man könne den Beigeladenen zu 1) nicht befreien, da er bereits befreit sei. Diese Verlautbarung der Beklagten hat mündlich erfolgen können und hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der GRV entgegensteht (vgl BSG 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 Rn 33).
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren getrennt nach Instanzen vorzunehmen. Nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG werden auch im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Mit der Formulierung "in einem Rechtszug" soll sichergestellt werden, das zB Versicherte auch dann nicht mit Gerichtskosten belastet werden, wenn sie zu einem Klageverfahren beigeladen worden sind, aber - wie hier - nach Abschluss der ersten Instanz Rechtsmittel einlegen (BT-Drucks 14/5943 S. 29). Dies bedeutet, dass in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht auf die prozessuale Stellung zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt wird, sondern auf die prozessualen Rollen der Beteiligten in der jeweiligen Instanz.
Im Klageverfahren gehörten weder die Klägerin noch die Beklagte zum Personenkreis des § 183 SGG. Daher hat das SG seine Kostenentscheidung für das Klageverfahren – auch in Bezug auf den Beigeladenen - zutreffend auf der Grundlage von § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) getroffen. Diese Kostenentscheidung ist nur insoweit abzuändern, als es den Beigeladenen zu 1) des vorliegenden Verfahrens (im Klageverfahren: Beigeladener zu 5) betrifft. Dieser ist mit seinem Anliegen, die Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV aufzuheben, in vollem Umfang durchgedrungen. Demgegenüber ist die ebenfalls beantragte Aufhebung der Beitragsfestsetzung für ihn wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung, da er die Beiträge nicht selbst geschuldet hätte. Zudem hat auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 deutlich gemacht, dass die maßgebliche Frage diejenige nach der Versicherungspflicht ist. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) nach § 162 Abs 3 VwGO auferlegt, da dies der Billigkeit entspricht. Der Beigeladene zu 1) hat (auch) im Klageverfahren ein Kostenrisiko übernommen, weil er einen Antrag gestellt hat (vgl § 154 Abs 3 VwGO). In Bezug auf die Klägerin ist das Urteil des Senats rechtskräftig geworden, da die Klägerin keine Revision eingelegt hat. Insoweit kann die Kostenentscheidung des SG nicht mehr abgeändert werden.
Im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. In Bezug auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nur diese ist noch im Streit - stellt die Entscheidung der Beklagten gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Da der Beigeladene zu 1) mit seinen Anträgen im Wesentlichen obsiegte, erachtet es der Senat als sachgerecht, dass die Beklagte die außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1) auch im Berufungsverfahren sowie im Revisionsverfahren trägt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in allen Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. ^
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über die Befreiung des Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) im Zeitraum 01.05.2000 bis 31.12.2003.
Der 1967 geborene Beigeladene zu 1) ist approbierter Arzt. Er war von Oktober 1997 bis März 1998 Pflichtmitglied in der Nordrheinischen Ärzteversorgung, damals als Arzt im Praktikum. Dann erfolgte eine Überleitung der Pflichtmitgliedschaft nach Baden-Württemberg (April 1998 bis April 2000). Seit dem 01.05.2000 ist er wegen eines Umzugs und einer Veränderung nach Hessen ruhendes Pflichtmitglied der Ärzteversorgung Hessen (bis November 2004), blieb aber noch freiwilliges Mitglied der Ärzteversorgung in Baden-Württemberg. Vor diesem Hintergrund ruhte die Pflichtmitgliedschaft in Hessen. Die Beiträge waren im streitigen Zeitraum an die Ärzteversorgung in Baden-Württemberg gezahlt worden. Im Dezember 2004 verzog der Beigeladene zu 1) nach Nordrhein-Westfalen und wurde Pflichtmitglied in der Nordrheinischen Ärzteversorgung bzw Nordrheinischen Ärztekammer und blieb weiterhin freiwilliges Mitglied der Ärzteversorgung Baden-Württemberg. Die Beiträge wurden weiterhin nach Baden-Württemberg abgeführt.
Auf seinen Antrag vom 11.10.1997 wurde er mit Blick auf sein Beschäftigungsverhältnis als Arzt im Praktikum bei dem St. J. Krankenhaus B. und seine Pflichtmitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung ab 01.10.1997 von der Versicherungspflicht in der GRV befreit (Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 29.12.1997). Der Befreiungsbescheid enthielt folgenden Hinweis: "Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Sie ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Die Befreiung erstreckt sich auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden."
Der Beigeladene zu 1) ist seit 01.04.1998 bei der Klägerin - einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie – beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.12.1999 bis 30.04.2000 war er als sogenannter "Medical Manager Dermatologie/Rheumatologie" im Innendienst der Klägerin beschäftigt (siehe zum Inhalt der Tätigkeit auch das Zwischenzeugnis der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) vom 19.03.2001, Bl 224/225 der Sozialgerichtsakte S 11 KR 1460/06). Ab 01.05.2000 war er im Außendienst der Klägerin als Pharmaberater eingesetzt, bis November 2004 in Hessen, danach in Nordrhein-Westfalen. In der letztgenannten Tätigkeit führte er ua Patientengespräche und hielt medizinisch-wissenschaftliche Vorträge. Darüber hinaus bearbeitete er auch in dieser Zeit Anfragen zu Medikamenten, die er in der Zeit seiner Tätigkeit bis April 2000 betreute. Die Anstellung bei der Klägerin erfolgte unbefristet.
Aufgrund einer im Oktober 2004 bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.12.1999 bis 31.12.2003 stellte die Beklagte ua hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) für den gesamten Prüfzeitraum Versicherungspflicht in der GRV fest und forderte von der Klägerin Beiträge in Höhe von 43.435,05 Euro (Bescheid vom 01.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 01.03.2006).
Auf die hiergegen am 27.03.2006 zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage hat die Beklagte ua bezüglich des Beigeladenen zu 1) ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Beitragsnachforderung für den Zeitraum 01.12.1999 bis 30.04.2000 nicht mehr geltend gemacht. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage durch Urteil vom 25.08.2009 abgewiesen.
Dagegen haben die Klägerin am 22.10.2009 und der Beigeladene zu 1) am 16.11.2009 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Mit Bescheid vom 28.10.2009 hat die Beklagte ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und für den Beigeladenen zu 1) nur noch Beiträge für die Zeit 01.05.2000 bis 31.12.2003 in Höhe von 39.232,50 Euro gefordert.
Mit Urteil vom 01.03.2011 hat der Senat die Berufungen zurückgewiesen: Der Beigeladene zu 1) sei in der im streitigen Zeitraum ausgeübten Tätigkeit nicht gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Die ihm früher erteilte Befreiung von Versicherungspflicht in der GRV wirke nach § 6 Abs 5 S 1 SGB VI nur für berufsgruppenspezifische Tätigkeiten, bei denen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorlägen. Wenn eine berufsständische Versorgungseinrichtung eine Pflichtmitgliedschaft annehme, binde dies weder Verwaltung noch Gerichte. Eine Bindungswirkung könne allenfalls einer Bestätigung der für die berufsständischen Versorgungseinrichtung zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 6 Abs 3 SGB VI zukommen. Bei der streitigen vom Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit handele es sich nicht um eine berufsgruppenspezifische Tätigkeit, weil es sich nicht um eine Beschäftigung als Arzt gehandelt habe. Wie sich hinsichtlich der Tätigkeit als Pharmaberater auch aus § 75 Abs 1 S 1 Arzneimittelgesetz (AMG) ergebe, sei für diese Tätigkeit die Ausbildung als Arzt eine zwar hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Kammer sei im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang ohne Belang. Eine nach dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) erfolgte telefonische Auskunft der Beklagten über seine in der streitigen Beschäftigung fortbestehende Versicherungsfreiheit sei irrelevant, weil rechtlich verbindlich allenfalls eine - hier fehlende - schriftliche Bestätigung sein könnte.
Hiergegen hat sich der Beigeladene zu 1) mit seiner vom Senat zugelassenen Revision gewandt und sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 S 1 und Abs 1 S 1 SGB VI sowie von § 103 SGG gerügt. Ua hat er vorgebracht, ihm stehe Vertrauensschutz zu, weil ihm anlässlich eines Telefonats mit einem Mitarbeiter der BfA im Juni/Juli 2000 mitgeteilt worden sei, eine (erneute) Befreiung von der Versicherungspflicht sei weder nötig noch möglich. Dies decke sich inhaltlich mit schriftlichen Auskünften, die Arbeitskolleginnen und -kollegen erhalten hätten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Ein besonderer Vertrauensschutz sei bei dem Beigeladenen nicht anzuerkennen. Ob, wann und mit welchem Inhalt das von ihm angeblich im Juni/Juli 2000 geführte Telefonat erfolgt sei, sei nicht nachgewiesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben komme ohnehin nur bei Vorlage einer - hier fehlenden - schriftlichen Äußerung des Rentenversicherungsträgers in Betracht.
Die Klägerin selbst hat keine Revision eingelegt, sondern sich lediglich dem Antrag des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der geltend gemachten Beitragsforderung angeschlossen.
Mit Urteil vom 31.10.2012 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die zulässige Revision des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Beitragsforderung der Beklagten unbegründet ist. Hinsichtlich der darüber hinaus ebenfalls angefochtenen Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV hat das BSG das Senatsurteil vom 01.03.2011 aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), denn hinsichtlich des vom Beigeladenen zu 1) geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien weitere Tatsachenfeststellungen notwendig. Der Feststellung einer Versicherungspflicht könnten auch die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn der Vortrag des Beigeladenen zu 1) bezüglich des von ihm behaupteten Telefonats mit der Beklagten zuträfe. Der Umstand, dass die Tätigkeit als Pharmaberater iSd § 75 AMG keine ärztliche Approbation erfordere, stehe einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nach § 6 Abs 1 Nr 1 und Abs 5 Satz 1 SGB VI jedenfalls nicht entgegen.
Zwar habe das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass die im Zeitraum vom 01.05.2000 bis 31.12.2003 ausgeübte Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin nicht von der durch Bescheid vom 29.12.1997 erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst gewesen sei. Der Senat hätte indes dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) nachgehen müssen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV auch für die Beschäftigung bei der Klägerin zu beantragen bzw auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen. Dabei werde der Senat insbesondere das vom Beigeladenen mit Schriftsatz vom 01.03.2010 vorgelegte Schreiben seiner (damaligen) Lebenspartnerin, der Zeugin St., vom 25.01.2010 (vgl Bl 163 Senatsakte im Verfahren L 11 R 4872/09) zu würdigen und ggf dem darin gemachten Beweisangebot ihrer Vernehmung nachzugehen haben. In dem vorgelegten Schreiben bestätige diese, dass der Beigeladene zu 1) im Juni/Juli 2000 von der BfA die telefonische Auskunft erhalten habe, eine (erneute) Befreiung sei weder nötig noch überhaupt möglich; im Hinblick auf diese Aussage habe der Beigeladene von einer weiteren Erkundigung oder einer schriftlichen Anfrage Abstand genommen.
Sollte sich das Vorbringen des Beigeladenen zu 1) als zutreffend herausstellen, könnten der Feststellung von Versicherungspflicht in der GRV in der noch streitigen Zeit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bzw die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststelle, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt habe, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. Es komme nicht darauf an, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten. Das LSG müsse daher dem Vortrag des Beigeladenen zu 1) nachgehen, dass er infolge einer telefonischen Auskunft der Beklagten davon abgehalten worden sei, auf der formellen/schriftlichen Bescheidung eines schon telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen.
In Betracht komme darüber hinaus alternativ eine Heranziehung der Grundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Danach könne ein Betroffener bei Betreuungspflichtverletzungen eines Sozialversicherungsträgers so zu behandeln sein, als hätte der angegangene Träger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1) falsch beraten und/oder durch eine falsche Auskunft der Beklagten von einer erneuten Antragstellung abgehalten worden sei, hätte dies zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) so behandelt werden müsse, als wäre ein seinerzeit gestellter Befreiungsantrag rechtmäßig beschieden worden.
Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Beigeladene zu 1) auf einen entsprechenden Antrag hin von der Beklagten von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war. Dies sei anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen. Dabei sei wegen § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a SGB VI auch zu prüfen, ob am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe, der die Beschäftigung zuzuordnen ist, bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden habe. Zwar beziehe sich das Wort "ihre" in Buchst a auf "Beschäftigte und selbstständig Tätige" eingangs der Nr 1 des § 6 Abs 1 S 1 SGB VI, doch komme es insoweit wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw Selbstständigen an. Maßgebend sei vielmehr die Klassifikation konkret der Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt werde.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI könnten im vorliegenden Fall nicht allein durch den Hinweis auf § 75 AMG verneint werden; denn aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater durch die Klägerin und den Beigeladenen folge noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs 1 AMG entsprochen hätten. Hinzu komme, dass es sich bei dem in § 75 Abs 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem des in § 75 Abs 2 Nr 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handle.
Das Fehlen der von § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI geforderten Bestätigung der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde stehe einer Befreiung des Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GRV ebenfalls nicht von vornherein entgegen. Nach der gesetzlichen Konzeption gehe die Bestätigung der letztlich bindenden Entscheidung des Rentenversicherungsträgers voraus. Es sei jedoch kein Grund erkennbar, dass die Einholung einer ggf fehlenden Bestätigung gemäß § 6 Abs 3 Nr 1 SGB VI nicht auch noch im Rahmen eines Rechtsstreits über die Befreiung von der Versicherungspflicht nachgeholt werden könnte.
Nach Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens hat der Berichterstatter des Senats in einem Erörterungstermin vom 19.07.2013 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Frau Ines St. als Zeugin. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl 61 der Senatsakte Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 23.07.2013 hat der Senat die Landesärztekammer Hessen, das Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen, die Landesärztekammer Baden-Württemberg und die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene zu 1) hat auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen und mehrere Stellungnahmen vorgelegt. In einem Schreiben der Landesärztekammer Hessen (Beigeladene zu 2) vom 05.07.2013 (Bl 51 Senatsakte) wird ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) wegen ärztlicher Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht als Pflichtmitglied geführt worden sei. In einer Stellungnahme vom 15.10.2014 führt die Justitiarin der Landesärztekammer Nordrhein-Westfalen H.-Sch.-B. aus, dass der Beigeladene zu 1) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt habe (Bl 271 Senatsakte). Der Beigeladene zu 1) hat diesbezüglich auch auf die Tätigkeitsbeschreibung seiner Arbeitgeberin, übergeben im Erörterungstermin am 19.07.2013 (Bl 67 Senatsakte), Bezug genommen. Die Beweisaufnahme im Erörterungstermin am 19.07.2013 habe ergeben, dass er von der Beklagten darüber informiert worden sei, dass die bereits ausgesprochene Befreiung weiterhin gültig und ein weiterer Befreiungsantrag nicht zu stellen sei. Einer Kollegin des Beigeladenen zu 1), die ebenfalls als Pharmaberaterin für die Klägerin tätig sei, habe die Beklagte dies noch im November 2006 auch schriftlich bestätigt (Bl 210 Senatsakte). Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 hierzu ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des BSG gegen Treu und Glauben verstoße, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung feststelle, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. Nach der BSG-Rechtsprechung könne eine solche Auskunft mündlich oder schriftlich erfolgen. Auf Grundlage der mündlich erteilten Auskünfte der Beklagten genieße der Beigeladene zu 1) diesen besonderen Vertrauensschutz. Auf die Frage der ärztlichen Tätigkeit komme es nicht mehr an. Auch die vom BSG hilfsweise angestellten Erwägungen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch seien vorliegend nicht mehr heranzuziehen, da bereits der Grundsatz von Treu und Glauben greife.
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.08.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2004 in der Fassung des Bescheids vom 02.01.2006, des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2006 und des Bescheids vom 28.10.2009 aufzuheben, soweit für die Zeit vom 01.05.2000 bis 31.12.2003 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat bereits im ersten Berufungsverfahren vorgetragen, dass sie davon ausgehe, dass es einen telefonischen Kontakt im Sommer 2000 mit dem Beigeladenen zu 1) gegeben habe (Bl 187 der Senatsakte im Verfahren L 11 R 4872/09). Sie hat im wieder eröffneten Berufungsverfahren weiter vorgebracht, dass nach dem Erörterungstermin am 19.07.2013 davon ausgegangen werden könne, dass der Beigeladene zu 1) zur Frage der Reichweite der für seine frühere Beschäftigung ausgesprochenen Befreiung telefonisch Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten aufgenommen habe und aufgrund der erteilten Auskunft von der Stellung eines Befreiungsantrags abgesehen habe (vgl Bl 211 Senatsakte). Ob er telefonisch einen Befreiungsantrag gestellt habe und wegen des Telefonats nicht auf dessen formelle Bescheidung bestanden habe, sei nicht geklärt, wenn auch die Zeugin plausibel erläutert habe, weshalb sich eine bestimmte Formulierung eingeprägt habe (Bl 87 f Senatsakte). Vertrauensschutz sei unter keinem Aspekt zu bejahen, denn der Beigeladene zu 1) habe nur Anspruch auf eine rechtmäßige Bescheidung eines als gestellt anzusehenden Befreiungsantrags. Hinsichtlich der Rechtsfolgen sei ein Anspruch aus Treu und Glauben dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gleichgestellt. Daher komme es auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI an. Diese Voraussetzungen würden nicht vorliegen. Die vom Beigeladenen zu 1) im streitbefangenen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit als Pharma-Referent im Außendienst der Klägerin sei keine Tätigkeit, die nur durch einen approbierten Arzt wahrgenommen werden konnte. Die Tätigkeit erhalte ihr Gepräge nicht durch die Inhalte, die nach dem Berufsbild des Arztes maßgeblich seien.
Die Beigeladenen zu 2) bis 5) stellen keine Anträge.
Die Beigeladene zu 2) hat auf ihr Schreiben vom 05.07.2013 Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 3) hat sich dem Vortrag der Beigeladenen zu 2) angeschlossen. Es habe sich um eine ärztliche Tätigkeit gehandelt (Bl 91 Senatsakte). Entsprechend einer jahrelangen ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten und der berufsständischen Versorgungswerke hätten versicherte Mitglieder stets die Auskunft erhalten, dass ein erneuter Befreiungsantrag wegen der bereits erteilten Befreiung nicht erforderlich sei.
Auch die Beigeladene zu 4) hat vorgetragen, dass aus ihrer Sicht der Beigeladene zu 1) eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat. Letztlich komme es darauf aber nicht an, da der Beigeladene zu 1) nach Treu und Glauben Vertrauensschutz genieße
Die Beigeladene zu 5) hat vorgetragen, dass der Ablauf des Telefonats, wie es sich aus dem Erörterungstermin vom 19.07.2013 ergebe, dass nämlich dem Beigeladenen zu 1) von einem Sachbearbeiter der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass angesichts der vorliegenden Befreiung ein erneuter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht notwendig sei, mit der jahrzehntelangen Praxis der Beklagten und dem berufsständischen Versorgungswerken korrespondiere. Weder die Beklagte noch die berufsständischen Versorgungswerke oder die Angehörigen der freien Berufe seien damals davon ausgegangen, dass bei einem Wechsel des Arbeitgebers eine neue Befreiung zu beantragen sei. Den Versicherten sei in jahrelanger Verwaltungspraxis stets die Auskunft gegeben worden, dass eine neue Befreiung nicht erforderlich sei, wenn sie weiterhin bei ihrem neuen Arbeitgeber eine berufsspezifische Tätigkeit ausübten. Der Verstoß gegen Treu und Glauben habe zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) Vertrauensschutz genieße und so zu stellen sei, als ob die ausgesprochene Befreiung fortwirke. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Die Beigeladene zu 5) hat hierzu ein Gutachten des Prof. Dr. G. von der W. W.-Universität vorgelegt (Bl 224 Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat Erfolg, soweit sie die noch streitgegenständliche Befreiung des Beigeladenen zu 1) von der Versicherungspflicht in der GRV im Zeitraum 01.05.2000 bis 31.12.2003 betrifft.
Wie der Senat im Urteil vom 01.03.2011 (L 11 R 4872/09) ausgeführt hat und wie dies vom BSG im Urteil vom 31.10.2012 (B 12 3/11 R) bestätigt worden ist, ist zwar die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der GRV wegen seiner Beschäftigung bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht aufgrund seiner Befreiung von der Versicherungspflicht durch Bescheid vom 29.12.1997 ausgeschlossen. Insoweit ist weder die Beschäftigung bei der Klägerin von der früher erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht umfasst, noch ist die frühere Befreiung hierauf zu erstrecken.
Vorliegend ist aber ein schützenswertes Vertrauen des Beigeladenen zu 1) in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV und ihrer Reichweite auf die Beschäftigung bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum anzuerkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl etwa BSG 07.12.2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr 5; 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108, SozR 4-2600 § 6 Nr 9), der sich der Senat anschließt, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht eines Betroffenen in der GRV feststellt, nachdem der Träger zuvor in einer Antwort auf die Frage des Betroffenen nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf eine neu eingegangene Beschäftigung den Eindruck erzeugt hatte, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein. Es kommt nicht darauf an, ob Verlautbarungen des Rentenversicherungsträgers in Schriftform oder nur mündlich erfolgten (BSG 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 Rn 33).
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beigeladene zu 1) die ihm obliegenden Mitteilungspflichten (vgl dazu BSG 31.10.2012, B 12 R 5/10 R, SozR 4-2600 § 231 Nr 5 Rn 36) erfüllt hat, indem er zeitnah nach seinem Tätigkeitswechsel als Pharmaberater in den Außendienst der Klägerin, der Beklagten telefonisch im Sommer 2000 den Wechsel seiner Tätigkeit angezeigt und angefragt hat, ob er weiterhin von der Versicherungspflicht in der GRV befreit ist bzw deutlich gemacht hat, weiterhin befreit sein zu wollen. Aus der telefonischen Anfrage des Beigeladenen zu 1) im Sommer 2000 ist für die Beklagte erkennbar gewesen (§§ 133, 157 BGB), dass auch und in erster Linie eine Antwort auf die Frage erbeten wurde, ob sich die bisherige Befreiung auch auf die nunmehr ausgeübte Beschäftigung als Pharmaberater im Außendienst bei der Klägerin erstrecke. Der Beigeladene zu 1) hat damit eigene Obliegenheiten erfüllt, die Beklagte hatte konkrete Veranlassung, ihm aus Anlass des Beschäftigungswechsels über die Ausführungen im Befreiungsbescheid hinaus rechtliche Hinweise und Auskünfte über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben (vgl BSG 07.12.2000, B 12 KR 11/00 R, SozR 3-2600 § 6 Nr 5 Rn 24). Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die Beklagte dem Beigeladenen zu 1) telefonisch mitgeteilt hat, er sei auch für die neue Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit, und dass der Beigeladene zu 1) wegen dieser von der Beklagten erteilten Auskunft davon abgesehen hat, auf die formelle Bescheidung seines telefonisch gestellten Befreiungsantrags zu bestehen.
Die Zeugin St. hat für den Senat glaubhaft bekundet, dass sie zwar selbst nicht mit der Renten-versicherung telefoniert habe und auch das Telefon nicht auf laut gestellt gewesen sei. Sie habe jedoch mitgehört und könne sich noch an folgenden Satz des Beigeladenen zu 1) erinnern: "Sie können mich nicht davon befreien, weil ich ja bereits befreit bin". Dies habe der Beigeladene zu 1) am Ende des Gesprächs als Zusammenfassung des Telefonats mit der Rentenversicherung gesagt.
Auch die Beklagte ist der Auffassung, die Zeugin habe plausibel erläutert, weshalb sich die entsprechende Formulierung bei ihr eingeprägt habe (Bl 87 Senatsakte). Auch sie geht davon aus, dass der Beigeladene zu 1) zur Frage der Reichweite der für seine frühere Beschäftigung ausgesprochenen Befreiung telefonisch Kontakt mit einem Mitarbeiter der Beklagten aufgenommen habe und aufgrund der erteilten Auskunft von der Stellung eines Befreiungsantrags abgesehen habe (vgl Bl 211 Senatsakte).
Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung am 19.07.2013 ausgesagt, der Satz sei ihr deshalb in Erinnerung geblieben, da sie seinerzeit Germanistik und Sprachphilosophie studiert habe und in einem Seminar über Negation sich befunden habe und ihr deshalb der Satz besonders in Erinnerung geblieben ist. Die Aussage der Zeugin ist für den Senat glaubhaft, nicht nur wegen des persönlichen Eindrucks, der Klarheit und der Konsistenz ihrer Angaben, sondern auch wegen weiterer (Sekundär-)Angaben, die sie im Erörterungstermin gemacht hat. Sie konnte das Telefonat zeitlich in die Zeit nach dem Umzug in die gemeinsame Wohnung einordnen, der im Mai 2000 erfolgte, als der Tätigkeitswechsel des Beigeladenen zu 1) angestanden hat. Das Telefonat fand im Juni/Juli 2000 statt. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, dass nach dem Umzug einige Sachen geregelt worden seien. Es sei ua, auch in dem Telefonat, um die Rente gegangen. Sie seien damals wegen ihres beruflichen Wechsels umgezogen und sie sei froh gewesen, dass es für den Beigeladenen zu 1) insoweit keine Verschlechterung gegeben habe bei dem Wechsel vom Innendienst in den Außendienst. Das ist alles in sich stimmig und konsistent.
Als weiteres gewichtiges Indiz für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags des Beigeladenen zu 1) und der Aussage der Zeugin St. wertet der Senat das Schreiben der Beklagten an die Arbeitskollegin des Beigeladenen zu 1) vom 13.11.2006 (Bl 210 Senatsakte). Dies betrifft in identischer Weise den vorliegenden Sachverhalt. Dort wird ausgeführt, dass für die Tätigkeit als Pharmaberaterin bei der Klägerin ab 01.10.2001 ein Befreiungsbescheid aus dem Jahr 1986 weiterhin gültig sei, da es sich nach Auskunft der Klägerin um eine berufsspezifische Beschäftigung handle und eine erneute Befreiung "weder möglich noch nötig" sei. Es ist für den Senat auch unter Berücksichtigung dieses Schreibens glaubhaft, dass der Beigeladene zu 1) gerade wegen der erhaltenen Auskunft nicht mehr auf einer schriftlichen Bescheidung bestanden hat. Die Zusammenfassung des Gesprächs durch den Beigeladenen zu 1), wie es die Zeugin St. bekundet hat, entspricht in frappierender Weise dem Inhalt des Schreibens der Beklagten an die Arbeitskollegin des Beigeladenen zu 1). Die Beklagte kann daher nicht im Nachhinein darauf abstellen, es komme auf eine rechtmäßige Bescheidung an, wenn sie gegenüber dem Beigeladenen zu 1) gerade eine Bescheidung ausgeschlossen hat.
Der Senat ist zusammengefasst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte in ihrer Antwort auf die Frage des Beigeladenen zu 1) nach der Reichweite einer früheren Befreiung im Hinblick auf die ab 01.05.2000 neu eingegangene Beschäftigung mitgeteilt hat, auch insoweit trete wegen der schon erteilten früheren Befreiung keine Versicherungspflicht ein und eine weitere Befreiungsentscheidung sei nicht möglich. Man könne den Beigeladenen zu 1) nicht befreien, da er bereits befreit sei. Diese Verlautbarung der Beklagten hat mündlich erfolgen können und hat einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der GRV entgegensteht (vgl BSG 31.10.2012, B 12 R 3/11 R, BSGE 112, 108, SozR 4-2600 § 6 Nr 9 Rn 33).
Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren getrennt nach Instanzen vorzunehmen. Nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG werden auch im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Mit der Formulierung "in einem Rechtszug" soll sichergestellt werden, das zB Versicherte auch dann nicht mit Gerichtskosten belastet werden, wenn sie zu einem Klageverfahren beigeladen worden sind, aber - wie hier - nach Abschluss der ersten Instanz Rechtsmittel einlegen (BT-Drucks 14/5943 S. 29). Dies bedeutet, dass in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG nicht auf die prozessuale Stellung zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt wird, sondern auf die prozessualen Rollen der Beteiligten in der jeweiligen Instanz.
Im Klageverfahren gehörten weder die Klägerin noch die Beklagte zum Personenkreis des § 183 SGG. Daher hat das SG seine Kostenentscheidung für das Klageverfahren – auch in Bezug auf den Beigeladenen - zutreffend auf der Grundlage von § 197a SGG iVm §§ 154 Abs 1, 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) getroffen. Diese Kostenentscheidung ist nur insoweit abzuändern, als es den Beigeladenen zu 1) des vorliegenden Verfahrens (im Klageverfahren: Beigeladener zu 5) betrifft. Dieser ist mit seinem Anliegen, die Feststellung der Versicherungspflicht in der GRV aufzuheben, in vollem Umfang durchgedrungen. Demgegenüber ist die ebenfalls beantragte Aufhebung der Beitragsfestsetzung für ihn wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung, da er die Beiträge nicht selbst geschuldet hätte. Zudem hat auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2015 deutlich gemacht, dass die maßgebliche Frage diejenige nach der Versicherungspflicht ist. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) nach § 162 Abs 3 VwGO auferlegt, da dies der Billigkeit entspricht. Der Beigeladene zu 1) hat (auch) im Klageverfahren ein Kostenrisiko übernommen, weil er einen Antrag gestellt hat (vgl § 154 Abs 3 VwGO). In Bezug auf die Klägerin ist das Urteil des Senats rechtskräftig geworden, da die Klägerin keine Revision eingelegt hat. Insoweit kann die Kostenentscheidung des SG nicht mehr abgeändert werden.
Im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren beruht die Kostenentscheidung auf § 193 SGG. In Bezug auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nur diese ist noch im Streit - stellt die Entscheidung der Beklagten gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Da der Beigeladene zu 1) mit seinen Anträgen im Wesentlichen obsiegte, erachtet es der Senat als sachgerecht, dass die Beklagte die außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1) auch im Berufungsverfahren sowie im Revisionsverfahren trägt. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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