Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2493/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1832/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Zuletzt hatte der Beklagte dem im Jahr 1962 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 04.10.2012 hin mit Bescheid vom 10.10.2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.04.2013 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 07.01.2013 hatte der Beklagte die Leistungshöhe für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 neu festgesetzt. Sodann war das nach Aktenlage erstellte arbeitsamtsärztliche Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. Rotter vom 19.11.2012, wonach das Leistungsvermögen des Klägers aufgehoben sei, aktenkundig geworden.
Am 11.04.2013 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. Auf Anfrage des Beklagten legte der Kläger den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 17.04.2013 vor, aus dem sich Rentenbezugszeiten vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2005 und vom 26.10.2006 bis zum 31.07.2008 ergaben. Mit Bescheid vom 23.04.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er nicht erwerbsfähig sei.
Hiergegen legte der Kläger am 29.04.2013 mit der Begründung, er sei erwerbsfähig, Widerspruch ein. Er legte die für ihn erstellten Bescheinigungen des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. F. vom 16.08.2011 und des Neurologen Dr. A. vom 03.09.2011 vor. Dr. F. führte aus, er habe beim Kläger während der ersten Kontaktaufnahme keinerlei psychische Erkrankung feststellen können. Dr. A. legte dar, aus neurologischer Sicht seien keine psychischen Auffälligkeiten feststellbar und die Angstzustände reaktiver Natur seien nicht einer psychischen Auffälligkeit zuzuordnen.
Am 02.05.2013 beantragte der Kläger beim Beigeladenen die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ausweislich des Aktenvermerks vom 08.05.2013 teilte die DRV mit, es sei bereits abschließend festgestellt worden, dass der Kläger erwerbunfähig auf Dauer sei. Der Beigeladene bewilligte sodann mit Bescheid vom 17.05.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.06.2013 Leistungen nach dem SGB XII.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Amtsärztlich sei festgestellt worden, dass der Kläger erkrankungsbedingt ein tägliches Leistungsvermögen von nur noch unter drei Stunden habe.
Der Kläger stellte am 23.05.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 28.05.2013 wies das SG diesen Antrag unter anderem mit der Begründung zurück, der Beklagte habe amtsärztlich feststellen lassen, dass der Kläger erkrankungsbedingt ein tägliches Leistungsvermögen von nur noch unter drei Stunden habe. Anhaltspunkte dafür, an dieser Feststellung zu zweifeln, bestünden nach der im Rahmen des Eilverfahrens anzustellenden vorläufigen Wertung nicht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine Rückfrage bei der DRV ergeben habe, dass beim Kläger bereits die volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt worden sei. Die gegen den Beschluss des SG vom 28.05.2013 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 28.06.2013 eingelegte Beschwerde hat der Kläger am 07.08.2013 zurückgenommen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 hat der Kläger am 31.05.2013 Klage beim SG erhoben.
Auf Anfrage des SG hat die DRV unter dem 04.06.2013 angegeben, der Kläger sei seit dem 26.10.2006 auf Dauer voll erwerbsgemindert. Die Rente sei zum 31.07.2008 eingestellt worden, da der Kläger unbekannt verzogen sei und seine Adresse nicht habe ermittelt werden können. Auf Antrag des Beigeladenen ist die Rentenzahlung ab 01.05.2013 wieder aufgenommen worden.
Der Beigeladene hat für die Zeit ab 01.07.2013 Leistungen nach dem SGB XII bewilligt (Bescheide vom 27.06.2013 und 10.10.2013), zuletzt für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2015 (Bescheid vom 30.12.2013).
Das SG hat im Klageverfahren über die DRV die zur Frage der Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung eingeholten Gutachten der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. B. vom 12.03.2007, der Psychiaterin C., Assistenzärztin an der Psychiatrischen Klinik des Diakonissenkrankenhauses Flensburg, vom 18.05.2007 sowie der Ärztin D., Ärztin für das Öffentliche Gesundheitswesen an der Psychiatrischen Klinik des Diakonissenkrankenhauses Flensburg, vom 26.07.2007 beigezogen. Dr. B. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer schwerwiegenden paranoiden Schizophrenie auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Psychiaterin C. hat dargelegt, diagnostisch sei von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Die Ärztin D. hat eine mit Störungen des Denkens und der Emotionalität verbundene wahnhafte Störung, vermutlich im Rahmen einer schizophrenen Psychose, diagnostiziert.
Das SG hat von Amts wegen das Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Prof. Dr. E., Leiter der Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsklinikum Freiburg, vom 16.01.2014 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei nicht erwerbsfähig, da er auf Grund seiner Erkrankung auf absehbare Zeit, also für mindestens sechs Monate, außer Stande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden tätig zu sein.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der aktenkundigen Vorbefunde stehe fest, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nachgehen könne. Dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. E., das inhaltlich in voller Übereinstimmung mit den medizinischen Unterlagen des Rentenversicherungsträgers, der die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt ansehe, und des arbeitsamtsärztlichen Dienstes des Beklagten stehe, sei zu folgen. Den entgegen stehenden Beurteilungen des Dr. F. und des Dr. A. sei nicht zu folgen. Bei Dr. F. habe sich der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung lediglich einmalig vorgestellt. Dr. A. sei lediglich Neurologe und habe sich daher im Hinblick auf das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung fachfremd geäußert. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilungen dieser Ärzte (nur) durch diese Umstände erklärbar seien, zumal die wahnhafte Symptomatik in den anamnestischen Angaben bei Dr. A. durchaus anklinge. Zudem spreche einiges dafür, dass diesen Ärzten die langjährige und umfangreiche psychiatrische Vorgeschichte nicht bekannt gewesen sei, so dass die erhobenen Befunde möglicherweise nicht in den richtigen Zusammenhang hätten eingeordnet werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 15.04.2014 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, er wolle Gerechtigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. April 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm über den 30. April 2013 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des angegriffenen Gerichtsbescheides verwiesen.
Der Beigeladene hat mit Bescheid vom 10.07.2014 seinen Bescheid vom 30.12.2013 in Bezug auf die Höhe der Leistungen abgeändert. Er vertritt im Berufungsverfahren die Ansicht, der Kläger gehöre aufgrund der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers und des tatsächlichen Rentenbezuges zu dem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 09.04.2014, mit dem die auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 und auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Diese prozessualen Ziele verfolgt der Kläger zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erhalten nur Personen, die erwerbsfähig sind, Leistungen nach dem SGB II. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zu Recht haben der Beklagte und ihm folgend das SG eine Erwerbsfähigkeit des Klägers verneint. Der Senat stützt sich dabei ebenso wie das SG auf das überzeugende Gutachten des Prof. Dr. E. vom 16.01.2014. Der Sachverständige ist in zutreffender Auswertung der Aktenlage und der von ihm erhobenen Befunde in sich schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger infolge seiner paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage ist, auf absehbare Zeit, also für mindestens sechs Monate, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden tätig zu sein. Er hat eine deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit, verminderte Auffassungsgabe, eingeschränkte Schwingungsfähigkeit, zerfahrene Gedankengänge in Form von unzusammenhängenden Verknüpfungen und Antworten ohne Bezug zu den Fragen sowie inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahns befundet. Damit haben sich die auf den Gutachten der Dr. B. vom 12.03.2007, der Psychiaterin C. vom 18.05.2007 und der Ärztin D. vom 26.07.2007 beruhenden Beurteilungen des Rentenversicherungsträgers und des arbeitsamtsärztlichen Dienstes des Beklagten bestätigt. Dass und warum den entgegen stehenden Beurteilungen des Dr. F. und des Dr. A. nicht zu folgen ist, hat das SG überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG, mit denen sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt hat, nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Zuletzt hatte der Beklagte dem im Jahr 1962 geborenen Kläger auf dessen Antrag vom 04.10.2012 hin mit Bescheid vom 10.10.2012 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 30.04.2013 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 07.01.2013 hatte der Beklagte die Leistungshöhe für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 neu festgesetzt. Sodann war das nach Aktenlage erstellte arbeitsamtsärztliche Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. Rotter vom 19.11.2012, wonach das Leistungsvermögen des Klägers aufgehoben sei, aktenkundig geworden.
Am 11.04.2013 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. Auf Anfrage des Beklagten legte der Kläger den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (DRV) vom 17.04.2013 vor, aus dem sich Rentenbezugszeiten vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2005 und vom 26.10.2006 bis zum 31.07.2008 ergaben. Mit Bescheid vom 23.04.2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Er führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er nicht erwerbsfähig sei.
Hiergegen legte der Kläger am 29.04.2013 mit der Begründung, er sei erwerbsfähig, Widerspruch ein. Er legte die für ihn erstellten Bescheinigungen des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. F. vom 16.08.2011 und des Neurologen Dr. A. vom 03.09.2011 vor. Dr. F. führte aus, er habe beim Kläger während der ersten Kontaktaufnahme keinerlei psychische Erkrankung feststellen können. Dr. A. legte dar, aus neurologischer Sicht seien keine psychischen Auffälligkeiten feststellbar und die Angstzustände reaktiver Natur seien nicht einer psychischen Auffälligkeit zuzuordnen.
Am 02.05.2013 beantragte der Kläger beim Beigeladenen die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ausweislich des Aktenvermerks vom 08.05.2013 teilte die DRV mit, es sei bereits abschließend festgestellt worden, dass der Kläger erwerbunfähig auf Dauer sei. Der Beigeladene bewilligte sodann mit Bescheid vom 17.05.2013 für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 30.06.2013 Leistungen nach dem SGB XII.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Amtsärztlich sei festgestellt worden, dass der Kläger erkrankungsbedingt ein tägliches Leistungsvermögen von nur noch unter drei Stunden habe.
Der Kläger stellte am 23.05.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 28.05.2013 wies das SG diesen Antrag unter anderem mit der Begründung zurück, der Beklagte habe amtsärztlich feststellen lassen, dass der Kläger erkrankungsbedingt ein tägliches Leistungsvermögen von nur noch unter drei Stunden habe. Anhaltspunkte dafür, an dieser Feststellung zu zweifeln, bestünden nach der im Rahmen des Eilverfahrens anzustellenden vorläufigen Wertung nicht. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine Rückfrage bei der DRV ergeben habe, dass beim Kläger bereits die volle Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt worden sei. Die gegen den Beschluss des SG vom 28.05.2013 zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 28.06.2013 eingelegte Beschwerde hat der Kläger am 07.08.2013 zurückgenommen.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 hat der Kläger am 31.05.2013 Klage beim SG erhoben.
Auf Anfrage des SG hat die DRV unter dem 04.06.2013 angegeben, der Kläger sei seit dem 26.10.2006 auf Dauer voll erwerbsgemindert. Die Rente sei zum 31.07.2008 eingestellt worden, da der Kläger unbekannt verzogen sei und seine Adresse nicht habe ermittelt werden können. Auf Antrag des Beigeladenen ist die Rentenzahlung ab 01.05.2013 wieder aufgenommen worden.
Der Beigeladene hat für die Zeit ab 01.07.2013 Leistungen nach dem SGB XII bewilligt (Bescheide vom 27.06.2013 und 10.10.2013), zuletzt für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2015 (Bescheid vom 30.12.2013).
Das SG hat im Klageverfahren über die DRV die zur Frage der Notwendigkeit der Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung eingeholten Gutachten der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. B. vom 12.03.2007, der Psychiaterin C., Assistenzärztin an der Psychiatrischen Klinik des Diakonissenkrankenhauses Flensburg, vom 18.05.2007 sowie der Ärztin D., Ärztin für das Öffentliche Gesundheitswesen an der Psychiatrischen Klinik des Diakonissenkrankenhauses Flensburg, vom 26.07.2007 beigezogen. Dr. B. hat ausgeführt, der Kläger leide an einer schwerwiegenden paranoiden Schizophrenie auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Psychiaterin C. hat dargelegt, diagnostisch sei von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen. Die Ärztin D. hat eine mit Störungen des Denkens und der Emotionalität verbundene wahnhafte Störung, vermutlich im Rahmen einer schizophrenen Psychose, diagnostiziert.
Das SG hat von Amts wegen das Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Prof. Dr. E., Leiter der Sektion Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsklinikum Freiburg, vom 16.01.2014 eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger leide an einer paranoiden Schizophrenie und sei nicht erwerbsfähig, da er auf Grund seiner Erkrankung auf absehbare Zeit, also für mindestens sechs Monate, außer Stande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden tätig zu sein.
Mit Gerichtsbescheid vom 09.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung der aktenkundigen Vorbefunde stehe fest, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft einer regelmäßigen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nachgehen könne. Dem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Prof. Dr. E., das inhaltlich in voller Übereinstimmung mit den medizinischen Unterlagen des Rentenversicherungsträgers, der die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als erfüllt ansehe, und des arbeitsamtsärztlichen Dienstes des Beklagten stehe, sei zu folgen. Den entgegen stehenden Beurteilungen des Dr. F. und des Dr. A. sei nicht zu folgen. Bei Dr. F. habe sich der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung lediglich einmalig vorgestellt. Dr. A. sei lediglich Neurologe und habe sich daher im Hinblick auf das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung fachfremd geäußert. Es sei davon auszugehen, dass die Beurteilungen dieser Ärzte (nur) durch diese Umstände erklärbar seien, zumal die wahnhafte Symptomatik in den anamnestischen Angaben bei Dr. A. durchaus anklinge. Zudem spreche einiges dafür, dass diesen Ärzten die langjährige und umfangreiche psychiatrische Vorgeschichte nicht bekannt gewesen sei, so dass die erhobenen Befunde möglicherweise nicht in den richtigen Zusammenhang hätten eingeordnet werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 15.04.2014 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, er wolle Gerechtigkeit.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. April 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 23. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm über den 30. April 2013 hinaus Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des angegriffenen Gerichtsbescheides verwiesen.
Der Beigeladene hat mit Bescheid vom 10.07.2014 seinen Bescheid vom 30.12.2013 in Bezug auf die Höhe der Leistungen abgeändert. Er vertritt im Berufungsverfahren die Ansicht, der Kläger gehöre aufgrund der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers und des tatsächlichen Rentenbezuges zu dem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG vom 09.04.2014, mit dem die auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 und auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Diese prozessualen Ziele verfolgt der Kläger zulässigerweise gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 4 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt.
Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erhalten nur Personen, die erwerbsfähig sind, Leistungen nach dem SGB II. Erwerbsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zu Recht haben der Beklagte und ihm folgend das SG eine Erwerbsfähigkeit des Klägers verneint. Der Senat stützt sich dabei ebenso wie das SG auf das überzeugende Gutachten des Prof. Dr. E. vom 16.01.2014. Der Sachverständige ist in zutreffender Auswertung der Aktenlage und der von ihm erhobenen Befunde in sich schlüssig zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger infolge seiner paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage ist, auf absehbare Zeit, also für mindestens sechs Monate, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden tätig zu sein. Er hat eine deutlich reduzierte Konzentrationsfähigkeit, verminderte Auffassungsgabe, eingeschränkte Schwingungsfähigkeit, zerfahrene Gedankengänge in Form von unzusammenhängenden Verknüpfungen und Antworten ohne Bezug zu den Fragen sowie inhaltliche Denkstörungen im Sinne eines Wahns befundet. Damit haben sich die auf den Gutachten der Dr. B. vom 12.03.2007, der Psychiaterin C. vom 18.05.2007 und der Ärztin D. vom 26.07.2007 beruhenden Beurteilungen des Rentenversicherungsträgers und des arbeitsamtsärztlichen Dienstes des Beklagten bestätigt. Dass und warum den entgegen stehenden Beurteilungen des Dr. F. und des Dr. A. nicht zu folgen ist, hat das SG überzeugend dargelegt. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG, mit denen sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt hat, nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mithin hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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