L 2 R 1908/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1707/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1908/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist nur noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit an den Kläger.

Der am 1956 geborene Kläger hat in den Jahren 1973 bis 1976 eine Ausbildung zum Maler abgeschlossen. Seit 1976 bis heute hat er bei verschiedenen Arbeitgebern Tätigkeiten als Maler und Lackierer ausgeführt, zuletzt seit 1986 bei der Malerfirma R. in K ...

Bei einem Arbeitsunfall am 13.09.1993 erlitt der Kläger einen "instabilen Berstungsbruch des dritten Lendenwirbelkörpers", hinsichtlich der Folgen dieses Arbeitsunfalls ist dem Kläger von der zuständigen BG der Bauwirtschaft eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 v.H. zuerkannt. Nach dem Unfall arbeitete der Kläger beim genannten Arbeitgeber nur noch sechs Stunden, seit Oktober 2012 noch ca. vier Stunden täglich.

Am 12.11.2012 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und verwies zur Begründung auf den Zustand nach Lendenwirbelfraktur, Schmerzen im Rücken, Bluthochdruck sowie eine Schwäche des linken Fußes (Bl. 30 der Verwaltungsakte - VA -). Laut Bericht der Rehaklinik H. vom 23.07.2012 (Bl. 165 VA) fand auf Kosten der zuständigen Berufsgenossenschaft eine stationäre Rehabilitation vom 28.06. bis 19.07.2012 statt. Es erfolgte zur weiteren muskulären Stabilisierung eine intensive Physiotherapie auf neurophysiologischer Basis, ergänzt durch eine rumpf- und schultergürtelstabilisierende Kleingruppengymnastik, Fahrradergometertraining und Nordic-Walking-Training. Die Entlassung erfolgte noch arbeitsunfähig, der Kläger habe sich seine letzte Tätigkeit als Maler und Lackierer derzeit noch nicht zugetraut, wolle die Arbeit aber nach weiterer Rekonvaleszenz wieder aufnehmen. In einem ambulanten Untersuchungsbericht von Privatdozent Dr. B., BG-Unfallklinik T., vom 22.05.2012 wurde eine nach wie vor knöchern verheilte Spondylodese L1 bis L3 mit im Verlauf der letzten Jahre leicht zunehmenden Verschleißveränderungen der Anschlusssegmente diagnostiziert. Eine wesentliche Veränderung, welche zu einer Neueinschätzung der MdE führen würde, liege nicht vor. Es werde jedoch für sinnvoll gehalten, im Rahmen des Erhalts der Arbeitsfähigkeit auf Kosten des Unfallversicherungsträgers alle drei Jahre ein stationäres Heilverfahren sowie während des Jahres zwei Serien à zehn Behandlungen krankengymnastische Übungsbehandlung und detonisierende Massage zu verschreiben.

Die Beklagte ließ durch Dr. R. ein fachorthopädisches Gutachten erstellen (Bl. 177 VA). In ihrem Gutachten vom 21.12.2012 diagnostizierte Dr. R. seit Jahren chronische Rückenschmerzen und Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei Berstungsbruch LWK 3 1993, Schraubenbruch L 3, seit 1999 bekannt, arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus (jeweils medizinisch therapiert). Das Leistungsvermögen als Maler sei auf drei bis unter sechs Stunden eingeschränkt. Sonstige Tätigkeiten könne der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit Wirbelsäulenzwangshaltungen und häufigeren schweren Hebe- und Tragebelastungen) vollschichtig verrichten.

Mit Bescheid vom 10.01.2013 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Es liege weder volle Erwerbsminderung noch teilweise Erwerbsminderung noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor (Bl.212 VA)

Zwar könne der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Maler nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Als Fachberater im Baumarkt könne er in diesem Umfang jedoch arbeiten. Dies sei ihm aufgrund seines beruflichen Werdegangs auch zumutbar. Deshalb sei der Kläger nicht berufsunfähig und könne auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erhalten.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.01.2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, er könne als Maler nur noch drei bis vier Stunden täglich arbeiten. Auf eine Tätigkeit als Fachberater im Baumarkt könne er nicht verwiesen werden, denn die damit verbundenen körperlichen Tätigkeiten (Auspacken von Ware, Transport, Befüllen der Regale) seien ihm aufgrund massiver Probleme im LWS- und Schulterbereich nicht zumutbar. Er dürfe nicht mehr als 5 kg tragen. Darüber hinaus sei eine Einarbeitung nicht binnen drei Monaten möglich. Er habe in seinem bisher ausgeübten Beruf als Maler/Lackierer überhaupt keine Büroarbeiten ausgeführt und somit keinerlei Erfahrung betreffend das Entwerfen von Schreiben, das Führen von Bestands- und Bestelllisten, die Kassenbedienung, das Führen von Ordnern, Entwerfen von Schreiben, Bearbeiten von Schriftstücken. Mangels Computerkenntnissen überhaupt könne er sich die Kenntnisse für notwendige PC-Arbeiten im Bestellsystem in Baumärkten wie aber auch an der Kasse selbst in dem kurzen Zeitraum von drei Monaten nicht aneignen. Ergänzend legte der Kläger ein Attest des behandelnden Orthopäden Dr. Sch. vom 18.02.2013 vor, wonach hinsichtlich der Malertätigkeit die Belastungsgrenze bei drei bis vier Stunden liege. Auch eine andere Tätigkeit, die mit ausschließlichem Sitzen oder mit stärkeren Bewegungen der Lendenwirbelsäule verbunden sei, sei nicht mehr sechs Stunden täglich durchführbar (Bl. 231 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 243 VA). Unter Berücksichtigung aller Gesundheitsstörungen und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen bei der Ausübung von Erwerbstätigkeiten seien keine Auswirkungen ersichtlich, die das Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten. Dem Kläger seien daher noch leichte Tätigkeiten ständig im Stehen, ständig im Gehen, ständig oder überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht, in Frühschicht, Spätschicht und in Nachtschicht, ohne längere Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne häufiges Knien/Hocken und ohne häufiges Heben und Tragen schwerer Lasten sechs Stunden und mehr täglich zumutbar. Die zuletzt ausgeübte und zum Leitberuf des Facharbeiters gehörende Beschäftigung als Maler könne der Kläger nach den medizinischen Feststellungen mit den vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Er könne jedoch noch Tätigkeiten eines Galvaniseurs bzw. Vergolders oder eines Registrators im öffentlichen Dienst ausüben. Auch als Fachberater/Fachverkäufer in einem Baumarkt könne er noch tätig sein. Diese Beschäftigungen seien ihm unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen und der erworbenen Fähigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Er sei daher nicht berufsunfähig.

Hiergegen hat der Kläger am 13.05.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und weiterhin die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrt. Als Maler könne er aufgrund seiner massiv eingeschränkten Leistungsfähigkeit nicht mehr wie bis Ende des Jahres 2011 sechs Stunden am Tag arbeiten von täglich 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr, sondern nur noch ca. drei bis vier Stunden täglich von 07.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Nach der Durchführung auch nur überwiegend leichterer Tätigkeiten in seinem Beruf als Maler müsse er nach vier Stunden aufgrund der auftretenden unerträglichen Rückenschmerzen abbrechen, nach Hause gehen und sich zunächst hinlegen. Die im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten als Vergolder, Registrator im öffentlichen Dienst bzw. Fachberater/Fachverkäufer in einem Baumarkt kämen ebenfalls nicht mehr in Betracht. Angestellte in Baumärkten müssten nicht nur reine Beratungstätigkeiten erbringen, sondern würden mit zusätzlichen Arbeiten wie dem Auspacken von Waren, deren Transport und Befüllen von Regalen eingesetzt. Mit diesen Tätigkeiten sei auch das Heben und Transportieren von schweren Gegenständen verbunden. Diese körperlichen Tätigkeiten seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Er könne auch die dort anfallenden Tätigkeiten im Sitzen (z.B. an der Kasse) aufgrund der damit verbundenen Zwangshaltung nicht mehr verrichten. Aufgrund seiner fehlenden Büro- und Kassenpraxis könne er die Tätigkeiten eines Angestellten im Baumarkt auch nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erlernen. Letzteres gelte auch für die Verweisungstätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst. Der Kläger habe seinen Beruf als Maler seit 40 Jahren ausgeübt und bis dato noch überhaupt keine Büroarbeiten ausgeführt, keinerlei Erfahrungen mit dem notwendigen Schriftverkehr, Ablagen, Registraturen etc. Diese könne er auch nicht in einem kurzen Zeitraum von wenigen Monaten erlernen. Dem Beruf des Galvaniseurs (Oberflächenbeschichter) liege die sehr komplexe Galvanotechnik zugrunde, die man nicht schnell in wenigen Wochen/Monaten erlernen könne.

Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen. Der Orthopäde Dr. Sch. hat mit Auskunft vom 15.07.2013 über einen sich verschlechternden Gesundheitszustand berichtet (Bl. 36 SG-Akte). Insbesondere betreffe dies das Wirbelsäulenleiden sowie die Beeinträchtigung der Schultergelenke. Eine Belastbarkeit von sechs Stunden sei nicht mehr möglich; auch leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten seien nur noch vier bis unter sechs Stunden möglich. Bei dem Internisten Dr. G.war der Kläger seit 2010 in hausärztlicher Behandlung (vgl. Auskunft vom 04.10.2013, Bl. 41 SG-Akte). Dr. G.hat zusätzliche Einschränkungen mit Blick auf einen beim Kläger bestehenden Diabetes sowie eine Hypertonie nicht gesehen; hinsichtlich der orthopädischen Beeinträchtigungen hat er eine Tätigkeit von drei bis fünf Stunden für sinnvoll gehalten.

Der vom SG im Folgenden beauftragte Orthopäde Dr. C. hat in seinem Gutachten vom 21.01.2014 (Bl. 65 SG-Akte) die folgenden Diagnosen gestellt: - chronische Lumbalgie und Funktionseinschränkung der LWS nach Fraktur von L3 und Spondylodese L2 bis 4 dorsal, L2/3 ventral (sechsteiliger Aufbau der LWS); geringe Restbeweglichkeit (Pseudarthrose) bei L3/4; Schraubenbruch bei L4; generalisierte Sensibilitätsstörung an der linken unteren Extremität; ASR-Ausfall links; ohne segmentale motorische Ausfälle an den unteren Extremitäten; - endgradige Funktionseinschränkung mehr der linken, als der rechten Schulter; Schultereckgelenksarthrose links; Hinweise auf Impingementsyndrom der linken Schulter (auch rechts in geringerem Ausmaß zu vermuten); - endgradige Funktionseinschränkung des linken Ellenbogen- und Handgelenks nach 1970 stattgehabter Unterarmfraktur und 1973/1974 erlittener Handgelenksfraktur; radiale Epicondylopathie rechts mehr als links.

Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg Gewicht, ausschließlich im Sitzen, überwiegend im Stehen oder Gehen; mit häufigem Bücken; in länger nach vorn geneigter Rumpfhaltung; in der Hocke; Arbeiten häufig Überkopf oder in längerer Armvorhalte; mit Absturzgefahr; Akkord- und Fließbandarbeit; unter Exposition in Kälte, Nässe oder Zugluft. Noch möglich seien leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg Gewicht; im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen; im Knien; mit gelegentlichem Bücken; mit Treppensteigen; mit und an laufenden Maschinen, soweit dies einen bedarfsweisen Wechsel der Körperhaltung zulasse; an Büromaschinen; Schicht- und Nachtarbeit; in temperierten Räumen, witterungsabhängig auch im Freien. Für die Einschränkungen ursächlich seien die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und der Schultergelenke. Die noch möglichen Arbeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Die Tätigkeit als Registrator entspreche der dem Gutachtensauftrag beigelegten Tätigkeitsbeschreibung zufolge dem positiven Leistungsbild des Klägers. Der Kläger könne täglich viermal einen Fußweg von 500 m in jeweils unter 20 Minuten als Arbeitsweg zurücklegen, könne öffentliche Verkehrsmittel benutzen und sei in der Lage, einen PKW zu führen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Rente wegen voller, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zur Begründung hat sich das SG im Wesentlichen auf die Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. C. gestützt. Die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen schränkten die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers zwar in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Weder auf orthopädischem Fachgebiet (Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden) noch auf internistischem Fachgebiet (arterielle Hypertonie und Diabetes mellitus) ergäben sich für eine leidensgerechte Tätigkeit quantitative Einschränkungen. Dies sei für die Kammer auch vor dem Hintergrund des gegenüber Dr. C. geschilderten Tagesablauf, der das Ausüben der nicht leidensgerechten Tätigkeit als Maler (ca. vier Stunden arbeitstäglich), Kochen, Einkaufen und Arbeit im Haushalt umfasse, nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI seien Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken sei. Dabei umfasse der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen sei, gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprächen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden könnten. Eine Berufsunfähigkeit sei zu verneinen, wenn der Versicherte eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne; dabei sei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt habe (von Koch, in: Kreikebohm, SGBVI, 3. Aufl. 2008, § 240 Rdnr. 5). Der bisherige Beruf und seine besonderen Anforderungen, also sein qualitativer Wert, sei von entscheidender Bedeutung für die Bestimmung des Kreises der Tätigkeiten, auf die der Versicherte unter Verneinung von Berufsunfähigkeit zumutbar verwiesen werden könne. Hierzu habe das Bundessozialgericht ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes hätten, verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werde (vgl. BSG, Urt. v. 07.08.1986, 4a RJ 73/84 - juris). Grundsätzlich dürfe der Versicherte auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppen verwiesen werden (BSG, Urt. v. 14.09.1995, 5 RJ 50/94 - juris). Denn das Gesetz sehe den Versicherten nicht schon dann als berufsunfähig an, wenn er den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, sondern verlange, ausgehend von diesem Beruf, einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf zu nehmen (BSG, Urt. v. 03.11.1994, 13 RJ 77/93 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.01.2005, L 11 RJ 4993/03 - juris). Bisheriger Beruf in diesem Sinne sei regelmäßig die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Orientiert an diesen Vorgaben sei der bisherige Beruf des Klägers der des Malers, der im Hinblick auf seine dreijährige Ausbildung qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter vermittle. Diesen Beruf könne er aufgrund der orthopädischen Beschwerden nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Dennoch sei er nicht berufsunfähig, weil die Beklagte zumindest mit dem Beruf des angelernten Registrators nach Entgeltgruppeuppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine dem Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeit benannt habe (vgl. hierzu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, L 13 R 6087/09 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, L 2 R 1704/11 - juris). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse könne der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert habe. Es bedürfe regelmäßig keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von vier bis sechs Wochen bis maximal drei Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2012, L 13 R 1687/09 - juris; LSG Bayern, Urt. v. 08.02.2012, L 1 R 1005/09 - Juris). Weiterhin sei die genannte Verweisungstätigkeit dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Registratoren arbeiteten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Stehen und Gehen. In körperlicher Hinsicht seien überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen werde nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden seien. In Einzelfällen sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg erforderlich. Die körperlichen Belastungen hingen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich seien das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (Bayerisches LSG, Urt. v. 13.08.2013, L 1 R 702/11, juris; Bayerisches LSG, Urt. v. 28.04.2010, L 1 R 807/09 - juris). Diesen Anforderungen könne der Kläger unter Berücksichtigung seines oben dargestellten Restleistungsvermögens genügen.

Gegen den dem Kläger mit Empfangsbekenntnis am 04.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.04.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, die benannte Verweisungstätigkeit als Registrator sei ihm sozial nicht zumutbar. Er könne auch die für eine Registratorentätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht binnen drei Monaten erwerben. Er habe während seiner gesamten Beschäftigungszeit als Malergeselle keine Bürotätigkeiten bzw. sonstigen Schreibarbeiten (z.B. Erstellung von Angeboten oder Rechnungen) ausgeführt. Er nutze weder das Internet noch Onlinebanking. Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.11.2011, L 4 R 380/11, könne ein Baufacharbeiter und Dachdecker, der keinerlei Vorkenntnisse im Verwaltungs- bzw. Bürobereich habe und - im Gegensatz zu dem Kläger hier - sogar über in der Freizeit erworbene EDV-Kenntnisse verfüge, die es ihm erlaubten, im Internet zu surfen und Bewerbungen auf dem Computer zu erstellen, nicht auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden, weil er diese nicht nach einer Einarbeitungszeit von nur drei Monaten vollwertig verrichten könne. Hinsichtlich eines mit dem Kläger vergleichbaren Sachverhalts betreffend die Verweisung eines Schlossers auf Bürotätigkeiten sei auch auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.03.2007 (L 6 RJ 67/01) zu verweisen. Die vom SG zitierten Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.02.2013 (L 2 R 1704/11) bzw. vom 25.09.2012 (L 3 - gemeint wohl L 13 - R 6087/09) seien demgegenüber nicht vergleichbar. Das Urteil vom 20.02.2013 habe eine Industriekauffrau betroffen, die als kaufmännische Angestellte bzw. langjährige Sekretärin uneingeschränkt über PC-Kenntnisse verfügt habe und deshalb in der Lage gewesen sei, sich innerhalb von drei Monaten die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Registrators anzueignen. Die Entscheidung vom 25.09.2012 habe einen gelernten Kfz-Mechaniker betroffen, der zuletzt in der Funktion eines Einstellers von CNC-Maschinen tätig gewesen sei und deswegen im Rahmen dieser Facharbeitertätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Fräsmaschinen über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt habe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch anders.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. März 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich zur Begründung auf den ergangenen Gerichtsbescheid und führt ergänzend aus, der klägerische Sachvortrag erscheine nicht schlüssig. Der Kläger gehe offenbar von einem Maß an notwendigen PC-Kenntnissen aus, welche die von einem im öffentlichen Dienst tätigen Registrator geforderten Kenntnisse bei Weitem überstiegen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen jeweils vom 01.12.2014 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung der zuletzt noch beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Auf der Grundlage des vorliegenden Verwaltungsgutachtens, der Auskünfte der behandelnden Ärzte und des im Verfahren vor dem SG eingeholten Gutachtens auf orthopädischem Fachgebiet liegen auch nach Überzeugung des Senats beim Kläger die vom SG zutreffend dargestellten Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht vor. Unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen bzw. überwiegend im Stehen oder Gehen, keine Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in länger nach vorn geneigter Rumpfhaltung bzw. in der Hocke, keine Tätigkeiten häufig Überkopf oder in längerer Armvorhalte, mit Absturzgefahr, Akkord- und Fließbandtätigkeiten sowie keine Tätigkeiten in Kälte, Nässe oder Zugluft) ist der Kläger noch in der Lage, eine Tätigkeit vollschichtig an fünf Tagen in der Woche auszuüben. Der Senat hält insoweit die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil für voll umfänglich nachvollziehbar und zutreffend und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Entsprechend dem gestellten Berufungsantrag hält der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 43 Abs. 2 SGB VI, § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 43 Abs. 3 SGBVI auch nicht mehr aufrecht, sodass sich auch insoweit weitere Ausführungen erübrigen.

Keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers auch mit dem aufrecht erhaltenen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGBVI.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind gem. § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Bei der Frage, ob Versicherte berufsunfähig sind, ist von ihrem bisherigen Beruf, in der Regel der zuletzt und nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit, auszugehen (ständige Rechtsprechung des BSG z.B. SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 107, 130, 164, 169).

Maßgeblicher Beruf des Klägers ist nach diesen Maßstäben der des Malers. Diesen Beruf hat er durchgängig während seines Berufslebens seit Abschluss der Berufsausbildung ausgeübt, wobei er zuletzt und auch noch aktuell in zeitlich eingeschränktem Maß bei einem Malerbetrieb tätig war. Diese Tätigkeit kann der Kläger insbesondere wegen seiner Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden jedenfalls nicht mehr sechs Stunden je Arbeitstag ausüben, wovon auch die Beklagte ausgeht. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Kläger könne Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI beanspruchen.

Berufsunfähigkeit i.S.d. § 240 Abs. 2 SGB VI liegt nicht schon dann vor, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr sind anhand des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes zumutbare Tätigkeiten zu ermitteln, auf die die Versicherten verwiesen werden können. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris).

Ausgehend von diesen Kriterien kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen.

Unter Berücksichtigung der vom Kläger absolvierten Ausbildung zum Maler und der entsprechenden jahrzehntelang ausgeübten Tätigkeit ist der Kläger - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - der Ebene der Facharbeiter zuzuordnen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht ihm nicht zu, da er zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verwiesen werden kann.

Der 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 25. September 2012 (L 13 R 6087/09) zur "Verweisungstätigkeit" als Registrator folgendes ausgeführt:

Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der eingeholten Arbeitgeberauskünfte im Bereich des öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen sowie der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen; bereits die Befragung ausgewählter Arbeitgeber aus diesem Kreise, beschränkt auf den süddeutschen Raum, hat eine signifikante Anzahl an entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen jenseits der 500 ergeben, die keine (spezifische) abgeschlossene Berufsausbildung und eine Anlernzeit von max. 3 Monaten erfordern. Das Vorhandensein einer nennenswerten Zahl entsprechender Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt belegt im Übrigen schon die tarifvertragliche Erfassung dieser Tätigkeit im Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L. Gegenstand dieses Änderungstarifvertrages ist die Entgeltordnung zum TV-L, über welche sich die Tarifvertragsparteien am 10. März 2012 geeinigt haben. Diese sieht in ihrem Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 detaillierte Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in Registraturen vor, die sich über 8 Entgeltgruppen erstrecken. Vor dem Hintergrund der Einschätzungsprärogative, die den Tarifvertragsparteien bezüglich der Arbeitswirklichkeit zuzuerkennen ist (vgl. BSG vom 12. September 1991 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 - juris Rdnr. 22) dokumentiert bereits diese tarifvertragliche Erfassung die Existenz einer ausreichenden Anzahl an entsprechenden Arbeitsplätzen.

Auch kann der Kläger nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten sie auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.berufenet.de). Die hierzu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse kann der Kläger innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie vom SG angenommen und angesichts seiner früheren Tätigkeit als Maschinenbediener an CNC-gesteuerten Zerspanungs- und Fräsmaschinen naheliegend - bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügt. Von einem Facharbeiter kann jedenfalls erwartet werden, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC innerhalb des genannten Zeitraums zu erwerben (Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 - L 1 R 1005/09 - juris Rdnr. 50; LSG Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2009 - L 10 R 269/08 - juris Rdnr. 24; a.A. LSG Berlin-Brandenburg vom 17. November 2011 - L 4 R 380/11 - juris Rdnr. 43). Den vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskünften zufolge bedarf es regelmäßig - soweit nicht ausnahmsweise eine spezifische Berufsausbildung gefordert wird - keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner Fachkenntnisse, um innerhalb einer Anlernzeit von 4 bis 6 Wochen bis maximal 3 Monaten die erforderlichen Kenntnisse, darunter einfache PC-Kenntnisse, zu erwerben.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht, kann der Kläger auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Als Facharbeiter kann von ihm erwartet werden, sich im genannten Zeitraum von maximal 3 Monaten in die Tätigkeit eines Registrators einarbeiten zu können.

Auch gesundheitliche Umstände stehen einer Tätigkeit als Registrator nicht entgegen. Der Kläger verfügt über ein ausreichendes verbliebenes Leistungsvermögen, um dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht werden zu können. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Sitzen (vgl. www.berufenet.de), aber auch im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; gegebenenfalls muss mit Aktenstücken umgegangen werden. Diesen Anforderungen kann der Kläger genügen. Insbesondere ist er noch in der Lage, Lasten bis 5 kg zu heben und im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu arbeiten. Die Einschränkungen, die beim Kläger aufgrund der Beeinträchtigungen an Wirbelsäule und Schultergelenken bestehen, stehen der Tätigkeit nicht entgegen. Gemäß den Ausführungen des Dr. C. im vom SG eingeholten Gutachten vom 9. Juli 2012 führen die Beeinträchtigungen an Wirbelsäule und Schultergelenken dazu, dass dem Kläger Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen bzw. überwiegend im Stehen oder Gehen nicht möglich sind. Er kann auch keine Tätigkeiten ausüben, die mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten verbunden sind oder in länger nach vorne gebeugter Rumpfhaltung erfolgen müssen. Der Beruf des Registrators erfordert all dies indes nicht. Im Übrigen würde die Leistungsfähigkeit des Klägers, der leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gelegentlichem Bücken oder auch Knien überwiegend im Sitzen bzw. im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann, den gestellten Anforderungen genügen. Auch im psychischen Bereich sind beim Kläger keine maßgeblichen Einschränkungen vorhanden. Besondere psychische Belastungen kommen bei der Tätigkeit des Registrators nicht vor (vgl. zu den körperlichen Anforderungen insgesamt: Bayerisches LSG vom 8. Februar 2012 a.a.O., juris Rdnr. 48).

Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 ist dem Kläger auch sozial zumutbar. Hierzu hat der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 25. September 2012 (a. a. O.) folgendes ausgeführt:

Als Facharbeiter darf der Kläger grundsätzlich - wie bereits ausgeführt - lediglich auf Tätigkeiten verwiesen werden, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern. Dies ist beim Registrator nach der Entgeltgruppe 3 zwar ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte nicht der Fall. Damit ist aber der Kreis der in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten noch nicht abschließend umschrieben. Vielmehr sind den durch die Ausbildungsdauer charakterisierten Leitberufen solche Berufe qualitativ gleichwertig, die von den Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag durch ihre tarifliche Einstufung in ihrem qualitativen Wert den Leitberufen gleichgestellt sind (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., juris Rdnr. 22 m.w.N.). Die Zuerkennung einer maßgeblichen Bedeutung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit auch für die Beurteilung des qualitativen Werts dieser Tätigkeit beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Bedeutung einer Tätigkeit, d.h. ihre Qualität, regelmäßig besser beurteilen können, als dies der Verwaltung oder Rechtsprechung möglich ist. Die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit ist deshalb i.d.R. maßgebend für den qualitativen Wert dieser Tätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas, soweit die Einstufung nicht auf qualitätsfremden Merk-malen beruht (BSG a.a.O.). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII zum Bundesangestelltentarif (BAT) einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbar sind: Zwar seien die Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT in der Anlage 1a zum BAT nicht in der Form beschrieben, dass allgemein Tätigkeiten aufgeführt würden, die eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzten. Es handle sich aber nach den für diese VergütungsgR.e aufgestellten Tätigkeitsmerkmalen grundsätzlich um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erforderten (BSG a.a.O., juris Rdnr. 23). Mit Urteil vom 27. November 1991 hat das BSG weitergehend entschieden, die Tätigkeit eines Registrators der Vergütungsgruppe VIII BAT sei als Verweisungstätigkeit grundsätzlich auch einem Facharbeiter zumutbar (BSG vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 - juris Rdnr. 15).

Der BAT ist bereits zum 1. Oktober 2005 durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Bundesverwaltung und der Kommunen abgelöst worden. Für die Beschäftigten der Länder ist zum 1. November 2006 der TV-L an die Stelle des BAT (und des MTArb) getreten. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien zunächst nicht auf ein neues Eingruppierungsrecht einigen konnten, blieben die Eingruppierungsvorgänge bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L am 1. Januar 2012 vorläufig; für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 erfolgte auf Grundlage der Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT mittels Anlage 4 Teil A des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ Länder) eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L. Danach wurde ab 1. November 2006 bei neu eingestellten Beschäftigten, die nach altem Recht in VIII BAT einzustufen gewesen wären, die Zuordnung zur Entgeltgruppen 3 vorgenommen, unabhängig davon, ob nach altem Recht ein so genannter Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieg möglich gewesen wäre. Für die Übergangsphase blieb die Entgeltgruppe 4 unbesetzt; der früher nach VIII BAT mögliche Bewährungsaufstieg spiegelte sich im Übergangsrecht nicht wieder. Entsprechend wurde im Bereich der Deutschen Rentenversicherung verfahren; hier erfolgte ebenfalls durch eine Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Verbandsmitglieder der Tarifgemeinschaft der Deutschen Rentenversicherung (TVÜ-TgDRV) eine Zuordnung von VIII BAT TgRV zur Entgeltgruppe 3. Dementsprechend stellten die befragten Arbeitgeber im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausweislich der noch vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TV-L eingeholten Arbeitgeberauskünfte den angelernten "VIII BAT"-Registrator in der Übergangsphase in der Entgeltgruppe 3 ein. Während diese Übergangsphase im Bereich der Deutschen Rentenversicherung fortdauert, ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 die Entgeltordnung zum TV-L in Kraft getreten und hat in Teilen eine Neukonzeption mit sich gebracht. So ist an die Stelle des in Vergütungsgruppe IX b1 zum BAT vorgesehenen "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten" sowie an die Stelle des in Vergütungs-gruppe VIII 1a geregelten "Angestellten im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit" in der neuen Entgeltordnung im Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfachen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 2 der Entgeltordnung) bzw. der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anleitung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht" (Entgeltgruppe 3) sowie - ohne Entsprechung im bisherigen BAT - der "Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigen Tätigkeiten" (Entgeltgruppe 4) getreten.

Grundsätzliches Ziel dieser Neukonzeption war nach übereinstimmender Darstellung der Tarifvertragsparteien (vergleiche Schreiben der TdL vom 27. Juni 2012 sowie von ver.di vom 6. August 2012) eine "Abbildung" der nach BAT vorgesehenen dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII auch in der neuen Entgeltordnung zum TV-L. Zu diesem Zwecke haben die Tarifvertragsparteien die Tätigkeiten nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 1a, deren bisheriges Tätigkeitsmerkmal ("Angestellte mit schwierigerer Tätigkeit") in der neuen Entgeltordnung keine Entsprechung mehr findet, teilweise der Entgeltgruppe 4 und teilweise der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Im Hinblick auf die Neustrukturierung haben sich die Tarifvertragsparteien dabei auf folgende Niederschrifterklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4, Fallgruppe 1 geeinigt:

"Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal "schwierige" Tätigkeiten verständigt. Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal "schwierigere Tätigkeiten" (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a im Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. Unter Bezugnahme auf den oben genannten Beispielkatalog werden die Tätigkeiten "Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung", "Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben", "Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge - auch ohne Anleitung -" der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. Die Tätigkeiten "Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt", werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet."

Während die Entgeltgruppen 1 bis 3 weiterhin kein Ausbildungserfordernis aufweisen, wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe 4 eine Ausbildung von weniger als drei Jahren gefordert (vgl. Protokollerklärung Nr. 7 Allgemeiner Teil); erst ab Entgeltgruppe 5 aufwärts ist dann eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich.

Danach kann offen bleiben, ob der angelernte Registraturbedienstete im Sinne der früheren Vergütungsgruppe VIII 1a künftig überwiegend oder gar ausschließlich in Teil II Entgeltgruppe 4 eingestellt wird oder es weiterhin bei einer Einstufung in Teil II Entgeltgruppe 3 verbleibt. Denn die durch die neue Entgeltordnung dem Beschäftigten nach Entgeltgruppe 3 in Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte qualitative Wertigkeit führt weiterhin zu einer Gleichstellung zu Anlernverhältnissen (im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg vom 19. Juli 2012 - L 10 R 1780/11 - nicht veröff.; Bayerisches LSG vom 17. April 2012 - L 20 R 19/08 - juris Rdnr. 75). Diese ergibt sich bereits daraus, dass der weitaus größere Teil der im Beispielkatalog in der Vergütungsgruppe VIII 1a aufgeführten Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 "verblieben" ist. Das BSG hat indes in der genannten Entscheidung vom 12. September 1991 ganz maßgeblich auf die beispielhaft aufgeführten Tätigkeitsmerkmale zur Bestimmung der tarifvertraglich verliehenen Wertigkeit abgestellt. Es hat wörtlich ausgeführt, "die zur Vergütungsgruppe VIII aufgeführten Tätigkeitsmerkmale (Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwürfe von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung von ständig wiederkehrenden Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnisse fremder Sprachen voraussetzt; Kontenführung), zeigen aber, dass nach der Bezeichnung nur Tätigkeiten erfasst sind, die eine längere Anlernzeit voraussetzen." (BSG vom 12. September 1991 a.a.O., juris Rdnr. 23). Mag demnach durch die Neukonzeption der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 3 durch eine Aufwertung einzelner, bislang gleichfalls erfasster Tätigkeiten gegenüber demjenigen der Vergütungsgruppe VIII 1a geringer geworden sein, so verbleibt es aber weiterhin bezüglich der in Entgeltgruppe 3 verbliebenen Tätigkeiten bei der vom BSG getroffenen Bewertung, wonach diese grundsätzlich eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern. Für dieses Ergebnis spricht auch das Abgrenzungsmerkmal der Entgeltgruppe. 3 gegenüber der Entgeltgruppe 2: Danach fordert die höherrangige Entgeltgruppe 3 Tätigkeiten, für die eine die Anforderungen nach Entgeltgruppe 2 übersteigende, eingehende Einarbeitung bzw. fachliche Anordnung erforderlich sind. Die (kurze) Einarbeitung bei der Entgeltgruppe 2 wiederum erstreckt sich nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien auf einen Zeitraum von mehreren Tagen oder wenigen Wochen (vergleiche Stellungnahme der TdL). Umgekehrt zeichnet sich nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Entgeltgruppe 4 gegenüber der Entgeltgruppe 3 durch das Erfordernis einer unter dreijährigen Ausbildung aus. Für eine weiterhin gegebene tarifvertragliche Gleichstellung der Entgeltgruppe 3 zu Anlernverhältnissen spricht ferner, dass mit der neu geschaffenen Entgeltgruppe 4 in erster Linie eine "Abbildung" der dreijährigen Bewährungsaufstiege von Vergütungsgruppe VIII nach Vergütungsgruppe VII beabsichtigt war. Die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs war aber schon nicht Bestandteil derjenigen tarifvertraglich geregelten Merkmale, denen das BSG maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Werts der Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII 1a und letztlich für die Gleichstellung zu einer angelernten Tätigkeit zuerkannt hat (vgl. BSG a.a.O.). Dies wäre auch schwerlich mit Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs zu vereinbaren gewesen: Die Tarifvertragsparteien sind bei der Regelung über den Bewährungsaufstieg davon ausgegangen, dass dieser zum einen an die beanstandungsfreie Erfüllung der vertraglichen Leistungen während der Bewährungszeit anknüpft und zum anderen, dass ein Beschäftigter im Laufe der Zeit innerhalb seines Aufgabengebietes Fähigkeiten und Fertigkeiten durch seine Tätigkeit hinzu gewinnt, die seine persönliche Qualifikation erhöhen und eine Höhergruppierung rechtfertigen (vgl. Bundesarbeitsgericht [BAG] vom 14. September 1988 - 4 AZR 351/88 =BAGE 59, 306 - juris Rdnr. 24). Damit honorierte der Bewährungsaufstieg eine bestimmte künftige Entwicklung des Beschäftigten, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Einstellung (unter Berücksichtigung einer Anlernzeit von drei Monaten) naturgemäß noch keinen qualitativen Wert vermitteln konnte.

Die tarifvertraglich der Entgeltgruppe 3 Teil I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" vermittelte Wertigkeit, die eine Gleichstellung mit Anlernverhältnissen begründet, erstreckt sich unmittelbar aber auch auf die in Teil II "Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen" Ziff. 16 Entgeltgruppe 3 gesondert geregelten Registraturbediensteten. Denn die in Entgeltgruppe 3 Teil I angeführten Tätigkeitsmerkmale sind dieselben, wie in Entgeltgruppe 3 Teil II Ziff. 16 der Entgeltordnung. Ist damit entsprechend der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG (BSG a.a.O.; BSG vom 27. November 1991 a.a.O.) dem Kläger die Tätigkeit eines Registrators nach Teil II Nr. 16 Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L sozial zumutbar, so ist der Kläger auch nicht berufsunfähig. Ihm steht kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zu.

Auch diese Ausführungen des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg macht sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden kann.

Die Berufung des Klägers bleibt somit insgesamt ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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