S 38 KA 36/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 36/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Mit der zum Sozialgericht München eingelegten Klage begehrt der Kläger, es solle festgestellt werden, dass die wirtschaftlich dem Praxissubstrat des Antragstellers zuzurechnende Abrechnungsmöglichkeit der durch seine Ehefrau, Frau A. erbrachten ärztlichen Leistungen im Rahmen der bis dato unwiderruflich nach altem Recht genehmigten Dauerassistenz, gemäß Art. 17 § 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) als Arztstelle mit dem Faktor 1,0 Bestandsschutz genießt. Vorausgegangen war das Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1070/13 ER mit identischem Begehren, das mit rechtskräftigem Beschluss am 20.12.2013 entschieden wurde. Sowohl wegen Fehlen eines Anordnungsanspruchs, als auch wegen Fehlen eines Anordnungsgrundes wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen. Im Termin der mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 wurden weitere Verfahren des Klägers verhandelt und entschieden. Es handelt sich zum einen um die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen laut den Zuweisungsbescheiden RLV und/oder den Honorarbescheiden für die Quartale 2/2009 ( = Az. S 38 KA 718/13), 3/2009 ( = Az. S 38 KA 930/13), 4/2009 (= Az. S 38 KA 931/13), 1/2010 ( = Az. S 38 KA 48/14) Quartal 2/2010 (= Az. S 38 KA 774/14) und 3/2010 (= Az. S 38 KA 1442/14). Der Kläger ist als Facharzt für Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten zugelassen. In der Praxis ist seine Ehefrau als ganztags beschäftigte Ärztin aufgrund einer ihm erteilten Genehmigung nach § 95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32 b Abs. 2 Satz 1 Ärzte- Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) als Dauerassistentin seit 01.12.1995 beschäftigt. Im Rahmen der Klagebegründung wurde zum Sachverhalt ausgeführt, die Ehefrau des Klägers habe als Dauerassistentin eine eigene lebenslange Arztnummer (LANR) zugeteilt erhalten, obwohl sie nicht im Arztregister der Beklagten im Sinne des § 1 der Zulassungsverordnung eingetragen gewesen sei. Auch seien zwei nebeneinander bestehende Regelleistungsvolumina zugewiesen worden, eines für den Kläger selbst und eines für seine Ehefrau. Der Kläger habe am 11.02.2009 ein Schreiben der Beklagten erhalten, das in sich widersprüchlich sei. So sei zum einen die Rede davon, die Genehmigung gelte auch weiterhin und habe für die Zukunft bestand, auf der anderen Seite sei ausgeführt worden, dass die Regelungen des EBM eine Beschäftigung einer Dauerassistentin in einer HNO-Praxis als Ärztin ohne Gebietsbezeichnung nicht vorsehen würden, da diese die Leistungen aus dem gruppenkapitel nach den Regelungen des EBM nicht abrechnen könne. Gleiches gelte auch für qualifikationsgebundene Leistungen, die einer besonderen Genehmigung durch die Beklagte bedürften. In der Konsequenz führe dies dazu, dass die unter Aufsicht und Weisung des Klägers erbrachten Leistungen nicht mehr vergütet würden und aus der Abrechnung herausfielen. Die Feststellungsklage sei sowohl zulässig, als auch begründet. Insbesondere liege eine Klagebefugnis vor, nachdem die vertragsarztrechtlich bestehende Leistungsberechtigung der Ehefrau des Klägers Teil des Leistungssubstrats der Praxis des Klägers sei. Der Wegfall der Abrechnungsmöglichkeit für die Ehefrau des Klägers treffe den Kläger maßgeblich in seiner Person. Auch ein Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Feststellungsklage sei zu bejahen. Der Kläger habe letztmalig mit Schreiben vom 17.10.2013 um Klärung der Abrechnungssituation der Dauerassistenz in seiner Praxis unter Fristsetzung bis zum 14.11.2013 gebeten. Mit Schreiben vom 18.11.2013 habe die Beklagte mitgeteilt, mangels der Voraussetzungen werde sie ab dem 31.12.2013 keine Leistungen mehr vergüten, die von der Ehefrau des Klägers erbracht worden seien. Unter Zugrundelegung des bisherigen Gesamtumsatzes für die Jahre 2007, 2008 und 2009 (durchschnittlicher Gesamtumsatz: Euro 240.000.- pro Jahr), abzüglich der Betriebskosten sei mit dem Wegfall der Duldung zum 31.12.2013 eine wirtschaftliche Einbuße des Klägers in Höhe von Euro 40.000.- pro Jahr verbunden. Es handle sich somit um ein Wegbrechen eines Anteils von 50 % des Praxissubstrats des Klägers. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da die Abrechnungsmöglichkeit der Ehefrau des Klägers als Dauerassistentin nach altem Recht als feststellungsbedürftiges Rechtsverhältnis Bestandsschutz genieße. Dies ergebe sich aus Art. 14 Grundgesetz. Auch wenn nach dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. GKV-NOG) und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der vertragsärztlichen Praxis nur noch Ärzte eingestellt werden dürften, die über eine abgeschlossene Weiterbildung auf demselben Gebiet verfügten wie der Praxisinhaber, seien Dauerassistenten mit Genehmigung vor dem 01.07.1997 nach Art. 17 § 3 des 2. GKV-NOG´s in der Form privilegiert, als ihr Rechtsstatus unverändert bleibe und sie Bestandschutz genießen würden. Zu keinem Zeitpunkt sei per Bescheid ein Hinweis auf Wegfall des Bestandsschutzes erfolgt, so dass das rechtsstaatlich durch Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz geschützte Vertrauen auch weiterhin beachtenswert sei. Dieser Status sei auch durch den EBM 2000 plus zum 01.04.2005 nicht aufgehoben worden. Zwar beschränke sich die Abrechnung der HNO-Gebührenord-nungspositionen auf Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Es sei aber insofern eine EBM-konforme Abrechnung möglich, als die Dauerassistentin keine eigenständigen HNO-Leistungen erbringe. Der Tätigkeit der Dauerassistentin komme daher lediglich unterstützende Funktion zu, so dass alle unter ihrer Beteiligung und Einsatz erbrachten Leistungen als vertragsärztliche Leistungen des Klägers anzusehen seien. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19.03.1997, Az. 6 RKa 91/95) habe sich das Verständnis, betreffend die Funktion des Dauerassistenten geändert. Diese handelten somit in eigener fachmedizinischer Verantwortung. Nunmehr dürften in der vertragsärztlichen Praxis nur noch Ärzte angestellt werden, die über eine abgeschlossene Weiterbildung auf demselben Gebiet verfügten wie der Praxisinhaber. Das genannte Urteil gehe aber gerade nicht auf die "Sonderstellung" der Dauerassistenten nach altem Recht ein. Gerade beim Antragsteller verhalte es sich so, dass dessen Ehefrau in ihrer Funktion als Dauerassistentin lediglich unterstützend tätig sei.

Wenn auch dahingestellt werden könne, ob der Ehefrau des Klägers zu Recht eine eigene LANR zugewiesen werden durfte, führe die erfolgte Zuweisung im Ergebnis dazu, dass der Bestandsschutz ausgehöhlt werden könne. Im Zusammenhang mit der von der Beklagten zitierten Richtlinie (insbesondere § 3), deren Wortlaut zwar dafür spreche, dass auch der Ehefrau des Klägers eine eigene LANR zuzuweisen sei, müsse aber davon ausgegangen werden, dass eine Funktionsgleichheit des angestellten Arztes mit dem Praxisinhaber bestehe. Dies sei bei der Ehefrau des Klägers nicht der Fall. Die Richtlinie habe daher für Dauerassistenten nach altem Recht keine spezifische Regelung getroffen. Im Ergebnis seien daher die einschlägigen Normen teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie auf Dauerassistenten keine Anwendung finden dürften, weil sie dem Praxisinhaber nicht funktionsgleich und für die Sonderkonstellation von Dauerassistenten nach altem Recht keine Regelungen vorhanden seien. Im Übrigen werde auf die sonstigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren des Klägers verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2014 stellte die Prozessbevollmächtigte des Klägers folgenden Antrag: Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.01.2014.

Die Vertreterin der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Beklagtenakten auch die Klageakten, betreffend die Verfahren unter den Aktenzeichen S 38 KA 718/13, S 38 KA 930/13, S 38 KA 931/13, S 38 KA 48/14, S 38 KA 774/14 und S 38 KA 1442/14, sowie das bereits mit Beschluss vom 20.12.2013 entschiedene Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1070/13 ER samt den jeweiligen Beklagtenakten. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage ist zulässig, erweist sich aber als unbegründet. Es handelt sich um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, um die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts vor. Dies betrifft auch das Feststellungsinteresse als berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, Rn 3 zu § 55). Das Begehren des Klägers ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Abrechenbarkeit der von seiner Ehefrau als Dauerassistentin nach altem Recht erbrachten Leistungen auch weiterhin fortbesteht. Nachdem eine Duldung der Abrechenbarkeit über den 31.12.2013 hinaus von der Beklagten nicht mehr gewährt wurde und dem Kläger nicht zumutbar ist, fachärztliche Leistungen seiner Ehefrau in den Folgequartalen abzurechnen und die zu erwartenden negativen Entscheidungen jeweils anzufechten, ist das Feststellungsinteresse unzweifelhaft gegeben. Auch eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungs-/Verpflichtungsklage ist im konkreten Fall zu verneinen. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Befugnis zu, HNO-ärztliche Leistungen, die von seiner Ehefrau erbracht werden, weiterhin abzurechnen. Der Kläger verfügt zwar über eine Genehmigung nach Maßgabe des § 95 Abs. 9 SGB V in Verbindung mit § 32b Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV). Diese erhielt er für seine als Dauerassistentin bei ihm beschäftigte Ehefrau mit Beschluss des Zulassungsausschusses am 15.11.1995. Da die Genehmigung von den Zulassungsgremien bis dato nicht aufgehoben wurde, besteht sie noch fort. Ihre Existenz wird und kann auch nicht von der Beklagten in Zweifel gezogen werden, denn die Beklagte hat auch keine Berechtigung, die erteilte Genehmigung zu verändern oder gar zu entziehen. Derartige Maßnahmen sind den Zulassungsgremien vorbehalten. Allerdings könnte die Genehmigung mit Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ihre Wirksamkeit verloren haben, ohne dass überhaupt eine Aufhebung - durch wen auch immer - notwendig war. Dies kann aber letztendlich dahinstehen. Denn die Genehmigung allein berechtigt nicht zur Abrechnung von vertragsärztlichen Leistungen, die von der angestellten Ärztin erbracht werden. Sie hat vielmehr eine statusrechtliche Bedeutung und stellt insofern eine Grundvoraussetzung für die Abrechenbarkeit der von angestellten Ärzten erbrachten vertragsärztlichen Leistungen dar. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass Leistungserbringung und Abrechnung den übrigen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung entsprechen, die nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V verbindlich sind. Dazu gehört in erster Linie der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltende einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM). Dieser bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander (§ 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Nach Teil I 1.3 EBM 2000 plus und Teil II 9.1.1 setzen abrechnungsfähige Leistungen, deren Berechnung an ein Gebiet gebunden ist, das Führen der Bezeichnung, die darauf basierende Zulassung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraus. In der Präambel unter Teil II 9.1.1 ist außerdem bestimmt, dass die in diesem Kapitel aufgeführten Leistungen ausschließlich von Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde berechnet werden können. Diese Voraussetzung erfüllt die Ehefrau des Klägers nicht. Denn sie ist Ärztin ohne Gebietsbezeichnung.

Die Erteilung einer Genehmigung bereits im Jahr 1995 ändert daran nichts. Es kann nämlich nicht angenommen werden, die Genehmigung habe nach dem Willen des Genehmigungsgebers die Wirkung, dass sie sämtliche künftige Rechtsänderungen überlagere und einen Dispens von den zwingenden Vorschriften des EBM erteile. Im Falle der Erbringung chirurgischer Leistungen durch einen Allgemeinarzt, der bisher auch chirurgische Leistungen erbrachte und sogar über die Weiterbildung als Facharzt für Chirurgie verfügte, ohne dafür eine vertragsärztliche Zulassung zu besitzen, hat das Bundessozialgericht entschieden, der dortige Kläger könne sich nicht auf eine früher geltende Rechtslage berufen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2009, Az. B 6 KA 22/08 R). Diese Rechtsansicht ist erst recht auf Fälle zu übertragen, in denen die fachlichen Voraussetzungen -wie hier - nicht vorliegen. Wie bereits im vorausgegangen Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1070/13 ER zum Ausdruck gebracht, konnte der Kläger deshalb nicht auf den Fortbestand der Regelungen des EBM vertrauen, dass HNO-Leistungen auch von seiner bei ihm angestellten Dauerassistentin auf Dauer erbracht und abgerechnet werden können. Hinzu kommt, dass der Kläger wiederholt (insbesondere Schreiben der Beklagten vom 11.02.2009, 26.11.2009, 09.12.2011) darauf hingewiesen wurde, dass die von der Ehefrau des Klägers erbrachten Leistungen nur längstens bis zum 31.12.2013 abrechenbar sind. Abgesehen davon musste der Kläger schon mit Einführung des EBM 2000 plus zum 01.04.2005 mit einer nachhaltigen Veränderung seiner bisherigen Abrechnungsmöglichkeiten rechnen. Denn mit dem EBM 2000 plus wurden für die abrechnungsfähigen Leistungen, deren Berechnung an ein Gebiet, einen Schwerpunkt (Teilgebiet), eine Zusatzbezeichnung oder sonstige Kriterien gebunden ist, das Führen der Bezeichnung, die darauf basierende Zulassung und/oder die Erfüllung der Kriterien voraussetzt. In der Präambel 9.1 zu Abschnitt III EBM 2000 plus ist ausdrücklich bestimmt, dass die in diesem Kapitel aufgeführten Leistungen ausschließlich von Fachärzten für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde berechnet werden können.

Dem Rechnung tragend hat die Klägerseite zu Recht erkannt, dass eine EBM-konforme Abrechnung nur in der Form möglich ist, dass auch die fachärztlichen Leistungen der Ehefrau des Klägers diesem zugerechnet werden. Nach Meinung der Klägerseite spreche dafür, dass die Ehefrau des Klägers in ihrer Eigenschaft als angestellte Dauerassistentin faktisch lediglich unterstützend tätig sei. Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht mit dem Verständnis des Gesetzgebers und des Bundessozialgerichts, betreffend die Funktion des Dauerassistenten (eigene fachmedizinische Verantwortung des Dauerassistenten) vereinbaren. Danach ist strikt zu unterscheiden zwischen einem Weiterbildungsassistenten nach § 32 Ärzte-ZV, dessen Leistungen dem zugelassenen Vertragsarzt zuzurechnen sind und dem angestellten Arzt nach § 32 a Ärzte-ZV, der die Leistungen in eigener fachlich-medizinischer Verantwortung erbringt (BSG, Urteil vom 19.03.1997, Az. 6 RKa 91/95). Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht München in seinem Urteil vom 01.08.2012 (S 43 KA 1033/09) bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Klage mangels Rechtsgrundlage abgewiesen. Darüber hinaus würde es sich um eine unzulässige Umgehung der Regelungen des EBM handeln, ließe man es zu, dass die fachärztlichen Leistungen der Ehefrau des Klägers diesem zugerechnet würden.

Auch der Umstand, dass die Abrechnung fachärztlicher Leistungen durch die Ehefrau des Klägers bis zum 31.12.2013 geduldet wurde, führt zu keinem Vertrauenstatbestand. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Beklagte überhaupt zu einer solchen Duldung berechtigt war. Denn nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist ausschließlich der Bewertungsausschusses für den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen zuständig. Daran sind auch die einzelnen kassenärztlichen Vereinigungen gebunden. Ausnahmen, auch nicht aus Sicherstellungsgründen sind nicht vorgesehen. Selbst wenn dies als zulässig zu erachten wäre, dient die reichlich bemessene, langjährige Übergangsfrist "als Instrument des Bestandsschutzes der abgefederten Überleitung zum belastenden neuen Recht" (LSG Hessen, Urteil vom 27.11.1996, Az L 7 Ka 652/95; BSG, Urteil vom 18.3.1998, Az B 6 KA 23/97 R). Jedenfalls gründet sich der Vertrauensschutz nicht darin, dass die Beklagte in der Vergangenheit eine für den Antragsteller günstigere Regelung getroffen hat (vgl. SG Marburg, Urteil vom 31.7.2013,Az. S 11 KA 871/11).

Ebenfalls ist aus Art. 17 § 3 des 2. GKV-NOG´s entgegen der Auffassung der Klä-gerseite nicht herzuleiten, es bestehe weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Genehmigung erbrachte Leistungen der Ehefrau des Klägers abzurechnen. Die Übergangsvorschrift, mit der dem Bestandsschutz Rechnung getragen wurde, privilegiert das Konstrukt "Vertragsarzt mit angestellten Ärzten mit Genehmigung vor dem 1. Juli 1997" insofern, als hierfür eine Leistungsbeschränkung nach § 101 Abs. 1 Ziff. 5 SGB V nicht gilt. Entgegen der Auffassung der Klägerseite führt die Übergangsregelung aber nicht dazu, dass die von der Ehefrau des Klägers erbrachten HNO-ärztlichen Leistungen ungeachtet von Änderungen im SGB V, des EBM, des Honorarvertrages und zeitlich unbegrenzt erbracht und abgerechnet werden können. Soweit klägerseits geltend gemacht wird, letztendlich habe die Zuweisung der lebenslangen Arztnummer (LANR) für die Ehefrau des Klägers im Ergebnis dazu geführt, dass der Bestandsschutz ausgehöhlt werden könne, wird diese Auffas-sung vom Gericht nicht geteilt. Wenn ein Bestandsschutz besteht, dann bezieht sich dieser auf die Genehmigung, also die statusrechtliche Frage. Die Erteilung einer eigenen LANR hat lediglich dazu beigetragen, dass die Leistungen des Klägers und die seiner Ehefrau genau auseinandergehalten werden können. Dies entspricht exakt der Zielsetzung in § 75 Abs. 7 SGB V in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Richtlinien der KBV nach § 75 Abs. 7 SGB V, die darin liegt, die Zuordnung der ärztlichen Leistungen und Verordnungen zu der Person des Leistungserbringers zu ermöglichen. Nach § 3 Ziff. 3 der Richtlinie der KBV gemäß § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-Betriebsstättennummern vergibt die zuständige kassenärztliche Vereinigung eine lebenslange Arztnummer an bei Vertragsärzten angestellte Ärzte. Der Wortlaut differenziert nicht danach, ob eine Funktionsgleichheit zwischen Vertragsarzt und angestellten Arzt besteht. Gerade dieser Umstand, dass keine spezifischen Regelungen für Dauerassistenten nach altem Recht geschaffen wurden, spricht entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers dafür, diese Regelungen generell und somit auch auf Dauerassistenten nach altem Recht anzuwenden. Abgesehen davon ist fraglich, ob die etwaige Fehlerhaftigkeit der Zuteilung der LANR seitens des Klägers noch geltend zu machen ist. Die Zuteilung erfolgte nämlich im Juli 2008 und ist somit als bestandskräftig anzusehen. Die formelle Bestandskraft bedeutet, dass dagegen kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. Da-neben ist materielle Bestandskraft eingetreten, was bedeutet, dass die Behörde und die Beteiligten abschließend an die getroffene Regelung gebunden sind. Die Bindung bezieht sich auf den Entscheidungssatz, hier also auf die Zuteilung der LANR. Die Bestandskraft führt dazu, dass im Rahmen der Anfechtung von Zuweisungsbescheiden/Honorarbescheiden seitens des Klägers die Richtigkeit der Vergabe der LANR nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann. Insoweit kommt dem Zuteilungsbescheid Tatbestands- und Feststellungswirkung zu. Ferner ist die Forderung der Klägerseite nach einer teleologischen Reduktion der Regelungen nicht begründbar. Es handelt sich zwar um eine von der Rechtsprechung anerkannte Auslegungsmethode, die eine vom Wortlaut abweichende Auslegung zulässig machen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass "die in der Gesetzesmaterialien oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge oder eingeschränkte Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte gebietet und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zu Grunde liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden müssen" (BSG, Urteil vom 24.10.1984, Az. 6 RKa 36/83; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2014, Az. L 20 AY 29/13). Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 25.03.2014, Az. 5 C 13/13) ausführt, muss eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen, die nach dem Plan des Gesetzgebers zu beurteilen ist, der dem Gesetz zu Grunde liegt. Nur wenn eine solche Lücke gegeben ist, ist sie durch Hinzufügung einer dem gesetzgeberischen Plan entsprechenden Einschränkung zu schließen. Für eine solche teleologische Reduktion gibt es jedoch hier keinen Raum. Denn für eine dem beschriebenen Wortlaut entgegenstehende Regelungsabsicht bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies betrifft die Regelungen des EBM genauso wie die Übergangsvorschrift des Art. 17 § 3 des 2. GKV-NOG´s, Regelungen zur Vergabe einer LANR nach § 3 Ziff. 3 der Richtlinie der KBV gemäß § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-Betriebsstättennummern und Regelungen des Honorarvertrages über Regelleistungsvolumina/qualitätsgebundene Zusatzvolumina. Eine Abrechnungsbefugnis für von der Ehefrau des Klägers erbrachte fachärztli-che Leistungen lässt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Überlegungen herleiten. So liegt entgegen der Auffassung der Klägerseite kein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz vor, da sich die Frage der Erbringung von HNO-Leistungen durch "Alt"-Dauerassistenten nur auf die berufliche Tätigkeit insgesamt und nicht auf deren Ergebnisse bezieht (vgl. BVerfG, 17.06.1999, SozR 3-2500 § 73 Nr. 3, S 16, mwN; BSG, Urteil vom 28.10.2009, Az. B 6 KA 22/08 R). Ebenfalls ist ein Ver-stoß gegen Artikel 12 Grundgesetz zu verneinen. Denn es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung, die aus Gemeinwohlbelangen, insbesondere im Inte-resse an einer qualitativ hochwertigen Versorgung durch die dafür jeweils in besonderer Weise ausgebildeten Fachärzte zulässig ist und auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht (vgl. Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 27.02.2008, Az. L 12 KA 184/05).

Abschließend lässt sich der Vortrag der Klägerseite zum "Wegbrechen des Praxissubstrats" in Höhe von 50 % (Honorareinbuße jährlich nach Abzug der Betriebskosten in Höhe von EUR 40.000.-) jedenfalls nicht für jüngere Quartale verifizieren. Im vorausgegangenen Antragsverfahren unter dem Aktenzeichen S 38 KA 1070/13 ER wurde hierzu folgendes ausgeführt: "Die Honorarzusammenstellungen (Quartale 1/2012-2/2013) zeigen, dass die Honorareinkünfte der Praxis, insgesamt von Quartal zu Quartal unterschiedlich, zwischen circa 63.000 EUR (Quartal 3/2012) und circa 73.000 EUR (Quartal 4/2012), meist circa 70.000 EUR (Quartale 1/2012,1/2013,2/2013) betragen. Dabei fällt auf, dass in den Quartalen 1/2012-3/2012 die Anteile des Antragstellers und der Dauerassistentin etwa gleich sind mit leichtem Übergewicht beim Antragsteller und ab dem Quartal 4/2012 eine Änderung eintritt mit anteilsmäßiger Verschiebung auf den Antragsteller (Schwerpunkt). So beträgt das Honorar im Quartal 1/2013 EUR 69.558,09, verteilt auf EUR 69.373,46 (Antragsteller) und EUR 184,33 (Dauerassistentin), im Quartal 2/2013 insgesamt EUR 69.686,15, verteilt auf EUR 69.559,69 (Antragsteller) und EUR 126,46 EUR (Dauerassistentin). Es ist davon auszugehen, dass dieses Verhältnis auch in den Quartalen 3/2013 und 4/2013 fortbesteht. Das Abrechnungsverhalten der Praxis, aufgeteilt nach LANR verdeutlicht, dass bereits im Jahr 2013 keine HNO-Leistungen durch die Dauerassistentin angesetzt wurden und, dass von der Duldung schon im Jahr 2013 kein Gebrauch gemacht wurde. Insofern ist nicht ersichtlich, warum mit Wegfall der Duldung zum 31.12.2013 im Jahr 2014 eine wesentliche Änderung eintreten soll. Jedenfalls liegen irreparable Rechtsnachteile im vorgenannten Sinne nicht vor. In diesem Zusammenhang teilt das Gericht nicht die Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, es müssten die Zahlen bis 2009 herangezogen werden. Denn für die Beurteilung der konkreten Gefahr (Wegfall der Duldung zum 31.12.2013) ist ausschließlich der dieser unmittelbar vorausgehende Zeitraum maßgeblich."

Dem ist nichts hinzuzufügen. Insofern ist bereits fraglich, ob eine materielle Beschwer vorliegt.

Im Übrigen hatte der Kläger durch Duldung der Abrechnungsmöglichkeit bis zum 31.12.2013 mehr als ausreichend Gelegenheit, sich auf die neue Situation einzustellen.

Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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