Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 7 SF 253/14 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die fiktive Terminsgebühr ist bei Beendigung des Rechtsstreits durch Annahme eines Anerkenntnisses regelmäßig mit der halben Mittelgebühr angemessen vergütet.
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts des Klägers (im weiteren Erinnerungsführerin) in dem Hauptsacherechtsstreit vor dem hiesigen Sozialgericht – S 26 AS 40/13 - gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. September 2014 ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch gegen die Staatskasse auf eine höhere Vergütung als die festgesetzten 177,31 Euro.
Die Vergütung des Erinnerungsführers ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen, da er durch die Kammervorsitzende mit Wirkung ab 22. Februar 2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 beigeordnet worden war.
Unstreitig sind im vorliegenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und Schreibauslagen nach Nr. 7000 VV-RVG angefallen. Davon streiten die Beteiligten allein um die Höhe der Terminsgebühr. Darüber hinaus begehrt der Erinnerungsführer weiterhin die Festsetzung seiner mit Kostennote vom 4. Juli 2014 geltend gemachten Einigungsgebühr.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG iVm Nr. 1006 VV-RVG abgesetzt. Die Gebühr entsteht - soweit hier einschlägig - für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zum einen handelt es sich bei der Erklärung des Beklagten, von der Rückforderung des Zuschusses zum Kauf eines PKWs Abstand zu nehmen, im Ergebnis um das uneingeschränkte Anerkenntnis der geltend gemachten Klageforderung. Zum anderen fehlt es am Abschluss eines Vertrages. Der Abschluss eines Vertrages setzt zwei aufeinander gerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, Nr. 1000 VV RVG RdNr. 35; LSG Sachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2013 - L 7 AS 1391/12 B -, alle veröffentlicht in juris).
Eine entsprechende vertragliche Einigung zur Beendigung des Klageverfahrens S 26 AS 40/13 haben die Beteiligten vorliegend nicht getroffen.
Im Ergebnis war eine Einigungsgebühr daher nicht festzusetzen.
Auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002 VV-RVG iVm Nr. 1006 VV-RVG anstelle einer Einigungsgebühr kam nicht in Betracht. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zur Erledigungsgebühr im Vorverfahren vgl. zuletzt Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R - juris RdNr. 23 m. w. N) erfordert ihr Entstehen eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) hat - ohne dass es hier direkt anzuwenden wäre (vgl. § 60 RVG) - an den tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nichts geändert (vgl. zum Ganzen: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/13 B KO -, juris). Die Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins, im Gesetz de lege ferenda "klarzustellen", das eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nur dann nicht anfällt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist ist vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden. Regelmäßig nicht ausreichend ist daher die bloße Abgabe von Prozesserklärungen (LSG Sachsen a.a.O.).
Gemessen hieran kam die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nicht in Betracht, denn es fehlte an der qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung. Der Fortgang des Verfahrens wurde entscheidend von der Kammervorsitzenden durch die Anforderung der Akten des Rechtsstreits 10 Ca 186/12 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main gefördert. Aufgrund des in der Güteverhandlung vom 2. Juli 2012 zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs erklärte das Fallmanagement des Beklagten, dass es von der Rückforderung des Zuschusses zum Kauf des PKWs Abstand nehme. Der bloße Hinweis auf das arbeitsgerichtliche Verfahren durch den Erinnerungsführer in seiner Klageschrift vom 10. Januar 2013 vermag nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr zu rechtfertigen, weil diese anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Verfahrensgebühr honoriert wird.
Der Erinnerungsführer hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er die Klage im Anschluss an die Erklärung des Fallmanagements für erledigt erklärt hat. Eine Erledigterklärung ist, ebenso wie auch eine Klagerücknahme oder die Annahme eines Anerkenntnisses, keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Die Abgabe dieser Prozesserklärung ist schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 01. Juli 2011 - L 15 SF 82/10 B E; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV 1002, Rn. 9, 10, 14).
Eine Erledigungsgebühr war daher ebenfalls nicht festzusetzen.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Erinnerungsführer eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV-RVG beanspruchen kann. Der Rechtsstreit wurde durch die Annahme eines Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden. Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin die Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr mit 100,00 Euro festgesetzt. Nr. 3106 VV-RVG sieht einen Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 Euro vor; die Mittelgebühr liegt bei 200,00 Euro.
Die konkrete Höhe einer Gebühr bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG der Rechtsanwalt. Bei der Festsetzung der Gebühren darf und muss der Rechtsanwalt nach herrschender Ansicht Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände, berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Er-wägungen darlegen muss. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die "fiktive" Terminsgebühr ist mit der Schwierigkeit behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat, mithin nicht festgestellt werden kann, wie umfangreich und schwierig die anwaltliche Tätigkeit war. Daher hat nach der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung eine hypothetische Prüfung zu erfolgen (LSG Bayern, Beschlüsse 7. Februar 2011 - L 15 SF 57/09 B - und vom 20. August 2010 - L 15 B 1007/08 SF -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008, L 1 B 127/08 SK SG Stade, Beschluss vom 01. Dezember 2011 - S 34 SF 39/11 E -, juris; SG Lüneburg, Beschlüsse vom 15. April 2010 - S 12 SF 238/09 E -, vom 4. März 2009, - S 12 SF 53/09 E, vom 16. März 2009 - S 12 SF 59/09 E, - S 12 SF 64/09 E, vom 25. März 2009, - S 12 SF 43/09 E, vom 27. April 2009, - S 12 SF 39/09 E sowie vom 24. Juli 2009, - S 12 SF 72/09 E-; SG Hannover, Beschluss vom 8. Juli 2010 - S 27 SB 195/09 -; VG Bremen, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - S 4 E 457/10 - und vom 26. Oktober 2009 - S 4 E 1756/09 -; SG Wiesbaden, Beschluss vom 12. März 2010 - S 10 AL 10/09 -; SG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar 2008 - S 8 AL 750/06 -; SG Hannover, Beschluss vom 8. Mai 2006 - S 34 SF 115/05 -, alle nach juris; a.A. möglicherweise LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November - L 7 B 289/07 AS -). Dabei ist hypothetisch zu beurteilen, wie umfangreich und wie schwierig die anwaltliche Tätigkeit gewesen wäre, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre.
Hier ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines Anerkenntnisses der Beklagten eine mündliche Verhandlung nur den Zweck hätte, die Annahme des Anerkenntnisses zu protokollieren, was für den Rechtsanwalt weder Arbeitsaufwand bedeuten würde noch mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Wägt man die unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gegeneinander ab, ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Auffassung der Kammer in Höhe von 100,00 EUR - mithin in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr - regelmäßig kostenrechtlich angemessen erfasst (so auch: LSG Bayern, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.; SG Stade, a.a.O.; SG Lüneburg a.a.O.; SG Köln, Beschluss vom 02. November 2007 - S 6 AS 231/06 -; a.A. VG Bremen, a.a.O. nur 50,00 Euro bzw. 40,00 Euro; SG Hamburg 60,00 Euro; SG Hannover, a.a.O., 50,00 Euro). Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin, in dem lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklärt worden wäre, regelmäßig auch ein Betrag in Höhe dieses Betrages festzusetzen wäre (a.A. allerdings: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 2010 - L 3 SF 6/09 E -, das nur 20,00 Euro festsetzen will). Diejenige anwaltliche Tätigkeit, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt hat, spiegeln sich im Übrigen ausreichend bei der Bemessung der Verfahrensgebühr wider (SG Lüneburg vom 15. April 2010 a.a.O.).
Gemessen hieran ist auch in dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit S 26 AS 40/13 die unstreitige Terminsgebühr auf 100,00 Euro festzusetzen, da die fiktive Terminsgebühr in dieser Höhe bei einem Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren regelmäßig in dieser Höhe festzusetzen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Abweichen im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen könnten.
Im Ergebnis ist daher auch die Festsetzung der Terminsgebühr nicht zu beanstanden.
Da dem Begehren des Erinnerungsführers auf höhere Gebühren nicht stattgegeben werden kann, war die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen.
Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben, Kosten gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft, da der Beschwerdewert die erforderliche Grenze von 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main einzulegen (§ 33 Abs. 7 RVG). Sie ist jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 Satz 3).
Gründe:
Die Erinnerung des Rechtsanwalts des Klägers (im weiteren Erinnerungsführerin) in dem Hauptsacherechtsstreit vor dem hiesigen Sozialgericht – S 26 AS 40/13 - gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 1. September 2014 ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG zulässig, jedoch nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat keinen Anspruch gegen die Staatskasse auf eine höhere Vergütung als die festgesetzten 177,31 Euro.
Die Vergütung des Erinnerungsführers ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG nach dem bis zum 31. Juli 2013 gültigen RVG zu berechnen, da er durch die Kammervorsitzende mit Wirkung ab 22. Februar 2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung zum 1. August 2013 beigeordnet worden war.
Unstreitig sind im vorliegenden Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV-RVG und Schreibauslagen nach Nr. 7000 VV-RVG angefallen. Davon streiten die Beteiligten allein um die Höhe der Terminsgebühr. Darüber hinaus begehrt der Erinnerungsführer weiterhin die Festsetzung seiner mit Kostennote vom 4. Juli 2014 geltend gemachten Einigungsgebühr.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG iVm Nr. 1006 VV-RVG abgesetzt. Die Gebühr entsteht - soweit hier einschlägig - für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zum einen handelt es sich bei der Erklärung des Beklagten, von der Rückforderung des Zuschusses zum Kauf eines PKWs Abstand zu nehmen, im Ergebnis um das uneingeschränkte Anerkenntnis der geltend gemachten Klageforderung. Zum anderen fehlt es am Abschluss eines Vertrages. Der Abschluss eines Vertrages setzt zwei aufeinander gerichtete Willenserklärungen, Angebot und Annahme voraus. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, Nr. 1000 VV RVG RdNr. 35; LSG Sachsen, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/AS -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. März 2013 - L 7 AS 1391/12 B -, alle veröffentlicht in juris).
Eine entsprechende vertragliche Einigung zur Beendigung des Klageverfahrens S 26 AS 40/13 haben die Beteiligten vorliegend nicht getroffen.
Im Ergebnis war eine Einigungsgebühr daher nicht festzusetzen.
Auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002 VV-RVG iVm Nr. 1006 VV-RVG anstelle einer Einigungsgebühr kam nicht in Betracht. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zur Erledigungsgebühr im Vorverfahren vgl. zuletzt Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R - juris RdNr. 23 m. w. N) erfordert ihr Entstehen eine qualifizierte, erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten wird. Auch das zwischenzeitlich in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) hat - ohne dass es hier direkt anzuwenden wäre (vgl. § 60 RVG) - an den tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen nichts geändert (vgl. zum Ganzen: Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2013 - L 8 AS 527/13 B KO -, juris). Die Anregung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins, im Gesetz de lege ferenda "klarzustellen", das eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nur dann nicht anfällt, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist ist vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen worden. Regelmäßig nicht ausreichend ist daher die bloße Abgabe von Prozesserklärungen (LSG Sachsen a.a.O.).
Gemessen hieran kam die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nicht in Betracht, denn es fehlte an der qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung. Der Fortgang des Verfahrens wurde entscheidend von der Kammervorsitzenden durch die Anforderung der Akten des Rechtsstreits 10 Ca 186/12 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main gefördert. Aufgrund des in der Güteverhandlung vom 2. Juli 2012 zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs erklärte das Fallmanagement des Beklagten, dass es von der Rückforderung des Zuschusses zum Kauf des PKWs Abstand nehme. Der bloße Hinweis auf das arbeitsgerichtliche Verfahren durch den Erinnerungsführer in seiner Klageschrift vom 10. Januar 2013 vermag nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr zu rechtfertigen, weil diese anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Verfahrensgebühr honoriert wird.
Der Erinnerungsführer hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass er die Klage im Anschluss an die Erklärung des Fallmanagements für erledigt erklärt hat. Eine Erledigterklärung ist, ebenso wie auch eine Klagerücknahme oder die Annahme eines Anerkenntnisses, keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Die Abgabe dieser Prozesserklärung ist schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 01. Juli 2011 - L 15 SF 82/10 B E; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV 1002, Rn. 9, 10, 14).
Eine Erledigungsgebühr war daher ebenfalls nicht festzusetzen.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Erinnerungsführer eine Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV-RVG beanspruchen kann. Der Rechtsstreit wurde durch die Annahme eines Anerkenntnisses beendet, so dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG ist dennoch entstanden. Durch die Regelung der Nr. 3106 VV-RVG (Ziffern 1 bis 3) soll verhindert werden, dass gerichtliche Termine allein zur Wahrung des Gebührenanspruchs stattfinden müssen; sie bietet einen Anreiz für den Rechtsanwalt, auf die Durchführung des Termins zu verzichten.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin die Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr mit 100,00 Euro festgesetzt. Nr. 3106 VV-RVG sieht einen Gebührenrahmen von 20,00 bis 380,00 Euro vor; die Mittelgebühr liegt bei 200,00 Euro.
Die konkrete Höhe einer Gebühr bestimmt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG der Rechtsanwalt. Bei der Festsetzung der Gebühren darf und muss der Rechtsanwalt nach herrschender Ansicht Ermessen ausüben und alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände, berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Er-wägungen darlegen muss. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Dabei ist in der Praxis grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf die "fiktive" Terminsgebühr ist mit der Schwierigkeit behaftet, dass ein Termin tatsächlich nicht stattgefunden hat, mithin nicht festgestellt werden kann, wie umfangreich und schwierig die anwaltliche Tätigkeit war. Daher hat nach der weit überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung eine hypothetische Prüfung zu erfolgen (LSG Bayern, Beschlüsse 7. Februar 2011 - L 15 SF 57/09 B - und vom 20. August 2010 - L 15 B 1007/08 SF -; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Juli 2008, L 1 B 127/08 SK SG Stade, Beschluss vom 01. Dezember 2011 - S 34 SF 39/11 E -, juris; SG Lüneburg, Beschlüsse vom 15. April 2010 - S 12 SF 238/09 E -, vom 4. März 2009, - S 12 SF 53/09 E, vom 16. März 2009 - S 12 SF 59/09 E, - S 12 SF 64/09 E, vom 25. März 2009, - S 12 SF 43/09 E, vom 27. April 2009, - S 12 SF 39/09 E sowie vom 24. Juli 2009, - S 12 SF 72/09 E-; SG Hannover, Beschluss vom 8. Juli 2010 - S 27 SB 195/09 -; VG Bremen, Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - S 4 E 457/10 - und vom 26. Oktober 2009 - S 4 E 1756/09 -; SG Wiesbaden, Beschluss vom 12. März 2010 - S 10 AL 10/09 -; SG Hamburg, Beschluss vom 17. Januar 2008 - S 8 AL 750/06 -; SG Hannover, Beschluss vom 8. Mai 2006 - S 34 SF 115/05 -, alle nach juris; a.A. möglicherweise LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. November - L 7 B 289/07 AS -). Dabei ist hypothetisch zu beurteilen, wie umfangreich und wie schwierig die anwaltliche Tätigkeit gewesen wäre, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre.
Hier ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen eines Anerkenntnisses der Beklagten eine mündliche Verhandlung nur den Zweck hätte, die Annahme des Anerkenntnisses zu protokollieren, was für den Rechtsanwalt weder Arbeitsaufwand bedeuten würde noch mit Schwierigkeiten verbunden wäre. Wägt man die unterdurchschnittlichen Anforderungen an die hypothetische anwaltliche Tätigkeit mit den übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gegeneinander ab, ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Auffassung der Kammer in Höhe von 100,00 EUR - mithin in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr - regelmäßig kostenrechtlich angemessen erfasst (so auch: LSG Bayern, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.; SG Stade, a.a.O.; SG Lüneburg a.a.O.; SG Köln, Beschluss vom 02. November 2007 - S 6 AS 231/06 -; a.A. VG Bremen, a.a.O. nur 50,00 Euro bzw. 40,00 Euro; SG Hamburg 60,00 Euro; SG Hannover, a.a.O., 50,00 Euro). Dies bedeutet zugleich, dass bei einem tatsächlich stattgefundenen Termin, in dem lediglich die Annahme des Anerkenntnisses erklärt worden wäre, regelmäßig auch ein Betrag in Höhe dieses Betrages festzusetzen wäre (a.A. allerdings: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. August 2010 - L 3 SF 6/09 E -, das nur 20,00 Euro festsetzen will). Diejenige anwaltliche Tätigkeit, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt hat, spiegeln sich im Übrigen ausreichend bei der Bemessung der Verfahrensgebühr wider (SG Lüneburg vom 15. April 2010 a.a.O.).
Gemessen hieran ist auch in dem vorliegenden Hauptsacherechtsstreit S 26 AS 40/13 die unstreitige Terminsgebühr auf 100,00 Euro festzusetzen, da die fiktive Terminsgebühr in dieser Höhe bei einem Anerkenntnis im schriftlichen Verfahren regelmäßig in dieser Höhe festzusetzen ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die ein Abweichen im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen könnten.
Im Ergebnis ist daher auch die Festsetzung der Terminsgebühr nicht zu beanstanden.
Da dem Begehren des Erinnerungsführers auf höhere Gebühren nicht stattgegeben werden kann, war die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen.
Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben, Kosten gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde statthaft, da der Beschwerdewert die erforderliche Grenze von 200,00 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt am Main einzulegen (§ 33 Abs. 7 RVG). Sie ist jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird (§ 33 Abs. 3 Satz 3).
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