L 7 AS 929/14 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AS 2973/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 929/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es bestand schon 2012 keine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn in gerichtlichen Verfahren, in denen die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab 2011 aufgeworfen wurde.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, in dem höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 und Erstattungsforderungen für Mai und Juli 2012 umstritten waren.

Die 1969 bzw. 1968 geborenen Kläger leben als Bedarfsgemeinschaft zusammen und bezogen laufend Leistungen. Für ihre Wohnung waren damals 238,56 EUR Grundmiete zuzüglich einer Betriebs und Heizkostenvorauszahlung von 153,13 EUR zu zahlen, zusammen monatlich 391,69 EUR, die der Beteiligte als Bedarf anerkannte. Die Klägerin zu 1, über deren Vermögen am 10.02.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war zunächst nicht erwerbstätig; der Kläger zu 2 erzielte aus einem Nebenjob bei der Firma F und T K , wo er vorher sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, 100,00 EUR monatlich und bezog bis 04.11.2012 Arbeitslosengeld I in Höhe von 23,58 EUR kalendertäglich.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 20.03.2012 bewilligte der Beteiligte mit Bescheid vom 24.04.2012 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012 in Höhe von 439,29 EUR monatlich. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 01.12.2011 Widerspruch ein (W 2134/12). Die Einkommensberechnung sei nicht nachvollziehbar. Außerdem sei der in Ansatz gebrachte Regelbedarf mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig.

Vom 29.04.2012 bis 09.05.2012 befand sich der Kläger zu 2 in stationärer Behandlung und war danach arbeitsunfähig erkrankt. Am 16.05.2012 teilte die Klägerin zu 1 mit, dass sie seit 10.04.2012 einer bis 10.07.2012 befristeten Beschäftigung als Regalauffüllerin nachgehe. Aus gesundheitlichen Gründen kündigte sie das Beschäftigungsverhältnis zum 29.05.2012. Als Lohn wurden ihr im Mai 165,00 EUR und im Juni 141,48 EUR überwiesen. Die Betriebskostenabrechnung für 2011 vom 11.05.2012 ergab eine Gutschrift in Höhe von 206,50 EUR, die am 17.07.2012 auf dem Girokonto des Klägers zu 2 gutgeschrieben wurde.

Mit Änderungsbescheid bewilligte der Beteiligte vom 04.06.2012 geänderte vorläufige Leistungen für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.10.2012. Den Widerspruch gegen die vorläufige Bewilligung wies der Beteiligte mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2012 zurück (W 2134/12).

Am 25.06.2012 teilte die Klägerin zu 1 mit, dass sie zum 01.07.2012 eine bis 30.06.2014 befristete Tätigkeit beim D.-B mit einem Bruttolohn von ca. 750,00 EUR beginne. Der Kläger zu 2 bezog im Juli 2012 Krankengeld, nachdem die Bewilligung von Arbeitslosengeld I ab dem 10.06.2012 aufgehoben worden war. Ab 01.08.2012 nahm er an einer Reha-Maßnahme teil und bezog Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 05.07.2012 beim Sozialgericht Chemnitz Klage erhoben (S 2 AS 2973/12).

Mit Änderungsbescheid vom 24.08.2012 sind die Leistungen für Juni 2012 in Höhe von 931,29 EUR endgültig festgesetzt und der Nachzahlungsbetrag von 544,00 EUR ausbezahlt worden. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 24.08.2012 ist die Bewilligung für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.02102 endgültig geändert und gegenüber dem Rentenversicherungsträger Erstattungsansprüche angemeldet worden. Übergangsgeld war dem Kläger zu 2 schon am 22.08.2012 in Höhe von 353,70 EUR überwiesen worden.

Nach vorheriger Anhörung hat der Beteiligte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 18.04.2013 von den Klägern für Mai 2012 jeweils 26,00 EUR und für Juli 2012 jeweils 150,06 EUR zurück gefordert. Die dagegen gerichteten Widersprüche sind erfolglos gewesen (Widerspruchsbescheide vom 30.09.2013 – W 2019/13, W 2020/13, W 2022/13, W 2024/13).

Dagegen hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 01.11.2013 Klage erhoben (S 2 AS 5176/13, S 2 AS 5177/13, S 2 AS 5179/13, S 2 AS 5180/13). Diese hat das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2014 mit dem anhängigen Verfahren S 2 AS 2971/13 verbunden. Zugleich hat er in allen Klageverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Kläger beantragt und die ausgefüllten Vordrucke über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt. Der Beteiligte ist den Klagen entgegen getreten.

Auf die mündliche Verhandlung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 21.05.2014 die Klagen abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig, denn die Kläger hätten im streitigen Zeitraum vom Mai bis Oktober 2012 keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Die Kammer sehe keine Anhaltspunkte für die fehlende Vereinbarkeit des Regelbedarfs für erwachsene Ehepartner bzw. Erwachsene in einem Paarhaushalt für die Zeit ab 01.01.2012. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien in vollem Umfang in die Bedarfsermittlung der Kläger eingestellt. Eine Nichtbeachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 Satz 2 SGB II führe nicht dazu, dass höhere Leistungen als tatsächlich angefallen gewährt wurden. Auch wäre ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich dieses Ein-Cent-Betrages abzulehnen. Auch seien die Freibeträge zutreffend errechnet. Zwar sei bei der Klägerin zu 1 für die Monate August bis Oktober 2012 das Einkommen vom Juli 2012 berücksichtigt worden; dieses sei jedoch niedriger gewesen als das tatsächlich zugeflossene Einkommen in diesen Monaten, so dass den Klägern in diesen Monaten tatsächlich ein geringerer Leistungsanspruch zugestanden hätte. Zudem sei der Zufluss von Arbeitslosen-, Kranken- und Überbrückungsgeld beim Kläger nicht berücksichtigt. Aus diesem Umstand ergebe sich jedenfalls kein höherer als der bereits bewilligte Anspruch. Die endgültige Bewilligung nach vorläufiger Bewilligung stelle zudem keine Anerkenntnis dar. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Aufhebung der Erstattungsbescheide vom 18.04.2013 für Mai und Juli 2012. Die Klagen seien insoweit zulässig, aber unbegründet. Der Bedarf und das bereinigte Einkommen seien zutreffend berechnet. Da bereits vorläufig Leistungen gezahlt worden seien, sei die Differenz gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch zu erstatten. Die Erstattungsbescheide seien rechtmäßig, die Berechnung im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar. Mit in der mündlichen Verhandlung am 21.05.2014 verkündetem Beschluss hat das Sozialgericht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung der Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Sitzungsniederschrift ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 13.06.2014 oder am 09.07.2014 zugegangen.

Mit der am 10.07.2014 beim Sozialgericht und am 18.07.2014 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts, ohne dies zu begründen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 21.05.2014 aufzuheben und den Klägern für die Klageverfahren beim Sozialgericht ab Antragstellung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt , als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

Er meint, der erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR sei nicht erreicht. Selbst bei zwei Klägern errechne sich eine Beschwerdesumme von 720,00 EUR.

Dem Senat liegen die Gerichtsakte, das Prozesskostenhilfebeiheft und die Leistungsakten des Beteiligten (11 Bände, Bl. 1-2536) vor. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 21.05.2013 ist zulässig, aber unbegründet.

Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG) vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836 ff.) i.V.m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft.

Streitgegenstand im Klageverfahren beim Sozialgericht waren die Leistungsgewährung nach dem SGB II für die beiden Kläger in der Zeit vom 01.05.2012 bis 31.10.2012, also für sechs Monate. Die streitigen Mehrleistungen sind nicht beziffert worden. Soweit die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung für den streitigen Zeitraum geltend machen, kann der Senat nur die vom Bundesverfassungsgericht in den damaligen Verfahren zur Frage der Verfassungswidrigkeit der ab 2011 geltenden Regelbedarfe eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Sozialverbände berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 15.04.2014 – L 7 AS 1126/13 B PKH, juris). Darin wurden z.B. für 2013 Regelleistungen für Alleinstehende, die 50,00 EUR bis 60,00 EUR über dem gesetzlich vorgesehenen Regelsatz von monatlich 382,00 EUR liegen, als existenzsichernd angesehen. Hieraus resultiert im vorliegenden Verfahren ein Wert für höhere Regelbedarfe von zusammen 720,00 EUR (6 Monate x 60,00 EUR x 2). Der Bewertung des Sozialgerichts, das Mehrleistungen von lediglich 30,00 EUR monatlich pro Person angenommen hat, folgt der Senat nicht.

Ferner sind der ursprünglichen Klage die gegen die Erstattungsbescheide vom 18.04.2013 gerichteten Klagen, die teilweise denselben Bewilligungszeitraum betreffen, hinzuverbunden worden. Diese sind zusätzlich mit (2 x 26,00 EUR + 2 x 150,06 EUR =) 352,12 EUR zu berücksichtigen, da dies der Wert ist, durch den die Kläger insoweit beschwert sind. Damit wird der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von mehr als 750,00 EUR für eine zulassungsfreie Berufung erreicht.

Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Gemäß § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Gericht kann sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten begnügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1997 – 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745-2746; Hartmann in Baumbach/Lau¬terbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 114 RdNr. 80). Der Erfolg braucht also nicht gewiss zu sein, er muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die hinreichende Erfolgsaussicht ist zu verneinen, wenn sich aus den Verfahrensunterlagen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich sind, ist die Erfolgsaussicht häufig, aber nicht immer gegeben. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (SächsLSG, Beschluss vom 27.02.2012 – L 7 AS 474/11 B PKH).

Gemessen hieran hat die erstinstanzliche Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 119, RdNrn. 44, 46) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Zur Entscheidung reif ist ein Prozesskostenhilfeverfahren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb einer angemessenen Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Kläger mit Schriftsatz vom 08.08.2012 vorgelegt, der am 10.08.2012 beim Sozialgericht eingegangen ist. Frühestens zu diesem Zeitpunkt war das Prozesskostenhilfeverfahren zur Entscheidung reif.

Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, denn die Erfolgsaussichten des dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden gerichtlichen Klageverfahrens waren zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend im prozesskostenhilferechtlichen Sinn.

Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hatte das Bundessozialgericht (BSG) die Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe bereits festgestellt. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Frage für klärungsbedürftig gehalten hat, ob der ab 01.01.2011 geltende Regelbedarf für Erwachsene das Existenzminimum deckt, hatte das BSG hierzu bereits seit Mitte 2012 Entscheidungen getroffen, wonach die Höhe der Regelbedarfe nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden sei (BSG, Urteil vom 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 R; BSG, Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R). Die Rechtsfrage war somit höchstrichterlich geklärt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 160 RdNr. 8), so dass insoweit keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist kein Landessozialgericht von der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe seit 2011 ausgegangen (ausdrücklich für die Verfassungsmäßigkeit z.B.: LSG NRW, Beschluss vom 16.07.2014 – L 2 AS 1866/13, BayLSG, Urteil vom 19.03.2014 – L 16 AS 383/11; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2013 – L 2 AS 355/12 B; LSG Hamburg, Urteil vom 17.09.2013 – L 4 AS 30/13; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2013 – L 25 AS 3335/12 B PKH, alle juris). Allein der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht damals die konkreten Normenkontrollverfahren bzw. Verfassungsbeschwerden in Bezug auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe ab 01.01.2011 sachlich bearbeitet hat, begründet noch keine hinreichende Erfolgsaussicht aller Klagen, in denen die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe ab 2011 aufgeworfen wurde.

Auch sonst bot die Rechtsverfolgung durch die Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Konkrete Fehler der angegriffenen Bescheide des Beteiligten hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in den Klageverfahren nicht aufgezeigt. Solche konnte auch das Sozialgericht nicht entdecken. Auch die Überprüfung durch den Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die Kläger allenfalls mehr Leistungen vom Beteiligten erhalten haben, als ihnen bei dem tatsächlich zugeflossenen Einkommen und ihrem zutreffend ermittelten Bedarf zugestanden haben. Insoweit bezieht sich der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts vom 21.05.2014 (S 2 AS 2973/12).

Angesichts dessen kann dahinstehen, ob den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren deswegen fehlte, weil möglicherweise eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO war. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des 3. Senats des Sächsischen Landessozialgerichts (Beschluss vom 15.05.2013 – L 3 AS 391/13 B PKH) und des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 06.08.2012 – L 19 AS 734/12 B, juris, RdNrn. 18 ff. unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2009 – 1 BvB 2455/08, juris, RdNrn. 9 ff.) wird verwiesen (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 15.04.2014 – L 7 AS 1126/13 B PKH).

Daher ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 183 SGG. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Dr. Anders Schneider-Thamer Wagner
Rechtskraft
Aus
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