L 2 SO 14/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 3359/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 14/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist unbegründet.

Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2014 unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften mit zutreffender Begründung dargelegt, dass das Begehren der Antragsteller auf vorläufige Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch die vorläufige Gewährung von Umzugskosten in Höhe von 856,80 EUR im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben kann. Der Senat nimmt hierauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend ist mit Blick auf die Beschwerdebegründung auszuführen, dass es in keinster Weise als glaubhaft gemacht erscheint, dass das fragliche Haus in der Ukraine nicht im Eigentum des Antragstellers Ziff. 1, sondern im Eigentum der gesamten Familie (Antragsteller, Antragstellerin und ihre beiden Kinder) stehen soll. In der Beschwerdebegründung wird übersehen, dass der Antragsteller eine Übergabeurkunde mit Bebauungsvereinbarungen aus dem Jahre 1968 sowie eine Urkunde über die Annahme des erbauten Hauses als Individualeigentum aus dem Jahre 1986 vorgelegt hat; in beiden ist ausschließlich der Antragsteller als Begünstigter bzw. Berechtigter eingetragen. Darüber hinaus haben die Antragsteller im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. November 2014 einen Auszug aus dem "Staatlichen Register über Immobilieneigentumsrechte" vorgelegt, welches für den Sohn der Antragsteller einen Negativeintrag bescheinigt. Insofern spricht nach den vorgelegten Urkunden nichts dafür, dass - wie mit der Beschwerdebegründung vorgetragen - die gesamte Familie der Antragsteller Eigentümer des Hauses in der Ukraine sei. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass - die Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung über die Begründung von Eigentum an einer Immobilie als zutreffend unterstellt - in keinster Weise glaubhaft gemacht ist, dass der Sohn der Antragsteller Instandhaltungsarbeiten seit dem Jahre 2006 an dem Haus vorgenommen habe, welche zur Begründung seines Miteigentums an dem Haus geführt haben sollen.

Soweit die Antragsteller mit Blick auf ihre beiden in der Ukraine zweifelslos bezogenen Renten vortragen, dass dadurch höchstens ein Betrag in Höhe von 5301 EUR im Zeitraum Dezember 2011 bis August 2014 "angespart" worden sei und dieser Betrag gerade mal um 101 EUR höher liege als der Betrag des ihnen zustehenden Schonvermögens in Höhe von 5200 EUR, ist festzuhalten, dass die Antragsteller bzw. ihr Bevollmächtigter einem Irrtum unterliegen. Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht den Antragstellern ein "Schonvermögen" in Höhe von nur 3214 EUR zu.

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten nicht zu gewähren (§ 71 a SGG i.V.m. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Aus den gleichen Gründen war auch die Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 1. Dezember 2014 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG bzw. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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