Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AL 3003/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1466/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.02.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, auf Grund dessen er insgesamt 7.302,96 EUR zurückzahlen soll.
Der 1963 geborene Kläger meldete sich am 03.04.2009 zum 16.04.2009 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf dem Antrag gab der Kläger an, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 11.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 16.04.2009 in Höhe von 54,90 EUR täglich für die Dauer von 360 Tagen (bis 15.04.2010).
Am 11.11.2009 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma M. P. E. GmbH, Niederlassung Berlin, mit Beginn am 16.11.2009. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, als Monatsvergütung waren 3.100,87 EUR brutto zuzüglich eines übertariflichen Lohnbestandteils von 584,12 EUR vereinbart. Der für Montag, den 16.11.2009, vereinbarte Arbeitsbeginn in Berlin wurde von der Arbeitgeberin am Abend des 15.11.2009 abgesagt. Mit Schreiben vom 25.11.2009 kündigte die M. P. E. GmbH das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 27.11.2009. Für die Zeit der Beschäftigung erhielt der Kläger mit Lohnabrechnung vom 08.12.2009 eine Vergütung von 587,59 EUR netto (1.476,60 EUR brutto). Das Kündigungsschreiben enthielt den Hinweis: "Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld müssen sie sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden."
Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25.01.2010 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Beschäftigung des Klägers.
Mit Bescheid vom 25.03.2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16.11.2009 ganz auf. Grund sei die Aufnahme einer Beschäftigung. Mit Anhörungsschreiben vom gleichen Tag hörte sie den Kläger zu einer Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes an.
Am 29.03.2010 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor. Er brachte vor, die Streichung oder gar Rückzahlung von Arbeitslosengeld bedeute für ihn und seine Familie den finanziellen Ruin. Um Arbeit zu finden, sei er sogar bereit gewesen, bis nach Berlin zu fliegen. Am Sonntag, kurz vor dem Abflug nach Berlin, sei der Flug storniert worden und ihm dann die Kündigung übersandt worden. Er bat um Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes.
Am 06.04.2010 erhob der Kläger bei der Beklagten zur Niederschrift Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.03.2010. Das Arbeitsverhältnis sei mit Schreiben vom 25.11.2009 zum 27.11.2009 gekündigt worden. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht zustande gekommen. Der Zeitraum vom 16.11.2009 bis 27.11.2009 sei ihm bezahlt worden.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.04.2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16.11.2009 ganz auf. Der Kläger habe ab dem genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Arbeitslosigkeit sei durch die Beschäftigung unterbrochen worden. Bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung bestehe kein Leistungsanspruch. In der Zeit vom 16.11.2009 bis 28.02.2010 sei ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 5.764,50 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei zu erstatten. Darüber hinaus seien von ihm nach § 335 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) die in der Zeit vom 28.11.2009 bis 28.02.2010 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Es seien Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.360,42 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 178,04 EUR, zusammen 1.538,46 EUR gezahlt worden. Dieser Betrag sei ebenfalls zu erstatten. Somit ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 7.302,96 EUR.
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.04.2010, geändert durch die Bescheide vom 29.05.2010, 25.05.2010 und 29.07.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 29.03.2010 für die Dauer von 150 Tagen in Höhe von 54,90 EUR täglich (bis 27.08.2010). In der Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 erfolgte eine Anrechnung von Nebeneinkommen in Höhe von täglich 31,50 EUR und vom 01.07.2010 bis 31.07.2010 in Höhe von 27,34 EUR. Außerdem wurden vom 01.05.2010 bis 20.07.2010 täglich 11,70 EUR aufgerechnet, am 21.07.2010 nochmals 9,00 EUR.
Am 12.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Er verwies auf den Widerspruch vom 06.04.2010. Er sei ab dem 27.11.2009 arbeitslos gewesen. Deshalb stehe ihm zumindest ab 27.11.2009 Arbeitslosengeld zu. Er habe vom 16.11.2009 bis 27.11.2009 nicht gearbeitet. Die Arbeitsaufnahme sei nicht zustande gekommen. Der Arbeitgeber habe ihm telefonisch am 15.11.2011 mitgeteilt, dass der Einsatz in Berlin nicht zustande komme und der Flug abgesagt worden sei. Die Zeitarbeitsfirma habe ihm einen neuen Einsatz suchen wollen. Als dies nicht geklappt habe, habe er die Kündigung erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Infolge der Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 16.11.2009 sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen. Durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei ferner nach § 122 Absatz 2 Nummer 2 SGB III (in der damals geltenden Fassung, jetzt § 141 Absatz 2 Nummer 2) die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen, da der Kläger die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt habe. Er habe sich erst am 29.03.2010 wieder persönlich bei der Beklagten gemeldet. Somit hätten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 16.11.2009 bis 28.03.2010 nicht vorgelegen. Da der Kläger die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt habe, obwohl er hierzu nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen sei, habe die Leistungsbewilligung aufgehoben werden müssen. Außerdem habe der Kläger wissen müssen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weggefallen seien, dies ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt habe.
Am 17.05.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Für ihn sei nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass er auf Grund des kurzzeitiges Beschäftigungsverhältnisses bei einer Zeitarbeitsfirma die Aufnahme dieser Beschäftigung habe mitteilen müssen und dass die mangelnde Mitteilung zum Erlöschen seiner persönlichen Arbeitslosmeldung geführt habe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass ihm bis zur Mitteilung eines neuen Einsatzortes auch kein Gehalt zustehe und dass das Arbeitsverhältnis innerhalb einer kurzen Frist durch die Zeitarbeitsfirma gekündigt werde, was vorliegend auch geschehen sei. Darüber hinaus lasse die Beklagte unberücksichtigt, dass er sich nach wie vor an seinem Wohnort in S. befunden habe und im Hinblick auf das unsichere Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung gestanden habe. Da er im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht habe, sei zu prüfen, ob möglicherweise aufgrund der Unterschreitung der 15 Stunden in der Woche eine Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 119 Absatz 3 SGB III vorliege. Zusammenfassend liege weder grob fahrlässiges Verhalten noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.
Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebung und Erstattung sei zu Recht erfolgt. Ab dem 16.11.2009 sei der Kläger auf Grund der Aufnahme einer Beschäftigung bei der M. P. E. GmbH nicht mehr beschäftigungslos gewesen. Er sei seiner Pflicht zur Mitteilung der ausgeübten Beschäftigung nicht nachgekommen. Die Verletzung dieser Pflicht sei zur Überzeugung der Kammer zumindest grob fahrlässig gewesen. Der Kläger habe wissen müssen, dass der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung mitzuteilen sei. Auf die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung aller für die Leistung erheblichen Änderungen in den Verhältnissen werde im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt der Kläger im Arbeitslosengeldantrag unterschriftlich bestätigt habe, auch deutlich hingewiesen. Abgesehen davon sei jedem Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bekannt, dass er verpflichtet sei, die Beklagte von der Aufnahme einer Beschäftigung zu benachrichtigen, weil sich dies auf den Leistungsanspruch auswirken könne. Die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung sei nicht auf die Zeit der Beschäftigung zu beschränken, da die persönliche Arbeitslosmeldung, welche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei, erloschen sei. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung habe erst mit der persönlichen Vorsprache des Klägers am 29.03.2010 wieder vorgelegen. Die Erstattungsforderungen der Beklagten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 24.03.2014. Die am 16.11.2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit habe die Arbeitslosigkeit gar nicht beseitigen können, da es sich um eine Aushilfstätigkeit gehandelt habe, da er trotz intensiver Bewerbungsanstrengungen keine Ingenieurstätigkeit habe bekommen können. Den Betrag von 1.538,46 EUR habe er nicht bekommen. Allein, dass er bei der M. P. E. GmbH als technischer Mitarbeiter und nicht als Ingenieur beschäftigt werden sollte, bedeute bereits eine Beschäftigung unter seiner Qualifikation mit allen damit verbundenen Konsequenzen wie beispielsweise Gehaltseinbußen. Tatsächlich sei er bei der M. P. E. GmbH jedoch nicht einmal als technischer Mitarbeiter beschäftigt worden, sondern als ungelernte Aushilfskraft, die Bücher in Regale räume. Genau dies sei nämlich seine Tätigkeit eineinhalb Tage lang gewesen, bevor er vor Ort nach Hause geschickt worden sei. Dass er der Beklagten die Beschäftigung nicht angezeigt habe, sei sein Fehler, für den er vielmals um Entschuldigung bitte. Seine Absicht, arbeiten zu wollen, habe ihn dazu veranlasst, eine unterqualifizierte Tätigkeit anzunehmen. Der Betrag von über 7.000,- EUR, den die Beklagte fordere, stehe in keinem Verhältnis zu den 590,00 EUR, die er für die Aushilfstätigkeit bekommen habe. Insgesamt seien die Forderungen falsch berechnet worden. Darüber hinaus würde die Forderung von über 7.000,00 EUR die Familie und ihn selbst in den wirtschaftlichen Ruin treiben, da er bei seiner Einkommenssituation nicht in der Lage sei, diesen Betrag aufbringen zu können.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.02.2014 sowie die Bescheide vom 25.03.2010 und vom 09.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, bei der ab 16.11.2009 aufgenommenen Beschäftigung handle es sich nicht um eine Aushilfstätigkeit, vielmehr habe laut Arbeitsvertrag vom 11.11.2009 eine unbefristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bestanden. Der Umstand, dass der Kläger als technischer Mitarbeiter habe beschäftigt werden sollen, obwohl er eine Beschäftigung als Ingenieur gesucht habe, qualifiziere die Beschäftigung bei der M. P. E. GmbH nicht zu einer "Aushilfstätigkeit". Der Kläger habe nicht erkannt, dass er jede Arbeitsaufnahme anzeigen müssen, egal, welchen Umfang die Beschäftigung habe, und unabhängig davon, wie er selbst die Beschäftigung einstufe. Die Aufnahme der Beschäftigung habe der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Eine Mitteilung sei weder zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, obwohl der Kläger eine Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Beklagten bekommen habe. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass er kein Arbeitsentgelt erhalten werde, hätte sich ihm eine Mitteilungspflicht zumindest zu diesem Zeitpunkt aufdrängen müssen. Die Höhe der Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden. Durch sein Verhalten habe der Kläger auch die ungerechtfertigte Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen produziert. Der Kläger wende sich zwar gegen die Forderung insgesamt, jedoch nicht wegen falscher Berechnung, sondern aus der Überzeugung, dass er Arbeitslosengeld gänzlich nicht zu erstatten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –), und somit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16.11.2009 zu Recht aufgehoben und zu Recht die Erstattung eines Betrages von 7.302,96 EUR gefordert. Der Kläger hatte in der Zeit vom 16.11.2009 bis 28.03.2010 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anwendbaren Fassung vom 23.12.2003 (a.F.). Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nummer 2) oder wusste bzw. nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nummer 4). Ermessen ist auch in so genannten atypischen Fällen nicht auszuüben (§ 330 Absatz 3 SGB III).
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 11.05.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.05.2009 ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Zur Überzeugung des Senats erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.11.2009 bis 28.03.2010 nicht die Voraussetzungen des § 118 SGB III a. F. und hatte deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 118 Absatz 1 SGB III a.F. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a beschäftigungslos ist (Nummer 1) – dies richtet sich nach § 119 SGB III a.F. – und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (Nummer 2).
Für die Zeit vom 16.11.2009 bis 27.11.2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er nicht beschäftigungslos war. Beschäftigungslos ist nach § 119 Absatz 1 Nummer 1 SGB III a.F., wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Der Kläger stand in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit einem Umfang von 40 Stunden in der Woche. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, den der Kläger mit der M. P. E. GmbH geschlossen hat. In diesem Zusammenhang wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil erster Instanz verwiesen (§ 153 Absatz 2 SGG), die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. Soweit der Kläger vorträgt, es habe sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit gehandelt, da er nicht als Ingenieur, sondern als Aushilfe teilweise mit Regaleinräumen beschäftigt war, so ist dem entgegenzuhalten, dass für die Frage der Beschäftigungslosigkeit allein der zeitliche Umfang, nicht jedoch die Art der Tätigkeit entscheidend ist. Der Kläger stand ab 16.11.2009 nicht nur in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn. Denn der Arbeitgeber sagte zwar den für 16.11.2009 geplanten ersten Arbeitseinsatz ab, beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch einen anderweitigen Arbeitseinsatz des Klägers, wie der Kläger selbst bei der Begründung seines Widerspruchs am 12.04.2010 angegeben hat. Zudem arbeitete er nach seinem Vortrag im Berufungsverfahren (Schreiben vom 04.08.2014) tatsächlich eineinhalb Tage lang. Zwar anerkennt der Senat die Bemühungen des Klägers, sich eigeninitiativ um Arbeit zu bemühen und in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungen mit einer geringeren Entlohnung anzunehmen, jedoch ändert dies nichts an seiner Verpflichtung, der Beklagten die Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Er stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch nicht zur Verfügung, da er laut Arbeitsvertrag jederzeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers auch bzgl. des Einsatzortes unterlag. Darüber hinaus bedeutet "den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen" nicht nur ein sich Bereithalten, sondern auch die Bereitschaft und die Möglichkeit, jederzeit eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, dies war beim Kläger nicht gegeben, da er vertraglich gebunden war.
Für die Zeit vom 28.11.2009 bis 28.03.2009 war der Kläger zwar wieder beschäftigungslos, jedoch war er in dieser Zeit nicht mehr arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat sich am 03.04.2009 arbeitslos gemeldet. Nach § 122 Absatz 2 Nummer 2 SGB III a.F. erlischt jedoch die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Kläger hat am 16.11.2011 eine Beschäftigung aufgenommen (s.o.) und dies der Beklagten nicht angezeigt. Dies hat er selbst eingeräumt. Somit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Absatz 2 Nummer 2 SGB III a.F. erloschen. Bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung besteht somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Brand, in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 122 Rn. 10). Eine erneute Meldung vor dem 29.03.2010 ist nicht erfolgt.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 SGB X liegen vor. Der Kläger ist nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil erster Instanz verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Absatz 2 SGG). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sofern ein ausgehändigtes Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen wird, aber dies dennoch unterschriftlich bestätigt wird, auch dies zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führen kann (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.01.2014 – L 10 AL 342/13 B PKH –, juris).
Insgesamt hatte der Kläger somit im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und muss Arbeitslosengeld, soweit dieses gezahlt wurde nach § 50 Absatz 1 SGB X erstatten. Leistungen gezahlt wurden im Zeitraum vom 16.11.2009 bis 28.02.2010, insgesamt 105 Tage, danach wurde die Bewilligung durch den Bescheid vom 25.03.2010 aufgehoben, so dass 5.764,50 EUR zu erstatten sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden für die Zeit vom 28.11.2009 bis 28.10.2010 zurückgefordert, da der Kläger bis 27.11.2009 versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Höhe der Rückforderung nach § 335 SGB III ist mit 1.360,42 EUR (Krankenversicherung) und 178,04 EUR (Pflegeversicherung) nicht zu beanstanden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ohne die "Unterbrechung" der Anspruch des Klägers zum 15.04.2010 verbraucht gewesen wäre, dem Kläger jedoch auf Grund der "Unterbrechung" bis Ende Juli 2010 Arbeitslosengeld ausbezahlt werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, auf Grund dessen er insgesamt 7.302,96 EUR zurückzahlen soll.
Der 1963 geborene Kläger meldete sich am 03.04.2009 zum 16.04.2009 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Auf dem Antrag gab der Kläger an, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Mit Bescheid vom 11.05.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.05.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 16.04.2009 in Höhe von 54,90 EUR täglich für die Dauer von 360 Tagen (bis 15.04.2010).
Am 11.11.2009 unterzeichnete der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Zeitarbeitsfirma M. P. E. GmbH, Niederlassung Berlin, mit Beginn am 16.11.2009. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, als Monatsvergütung waren 3.100,87 EUR brutto zuzüglich eines übertariflichen Lohnbestandteils von 584,12 EUR vereinbart. Der für Montag, den 16.11.2009, vereinbarte Arbeitsbeginn in Berlin wurde von der Arbeitgeberin am Abend des 15.11.2009 abgesagt. Mit Schreiben vom 25.11.2009 kündigte die M. P. E. GmbH das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 27.11.2009. Für die Zeit der Beschäftigung erhielt der Kläger mit Lohnabrechnung vom 08.12.2009 eine Vergütung von 587,59 EUR netto (1.476,60 EUR brutto). Das Kündigungsschreiben enthielt den Hinweis: "Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld müssen sie sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden."
Durch eine Überschneidungsmitteilung vom 25.01.2010 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Beschäftigung des Klägers.
Mit Bescheid vom 25.03.2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16.11.2009 ganz auf. Grund sei die Aufnahme einer Beschäftigung. Mit Anhörungsschreiben vom gleichen Tag hörte sie den Kläger zu einer Erstattung des gezahlten Arbeitslosengeldes an.
Am 29.03.2010 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor. Er brachte vor, die Streichung oder gar Rückzahlung von Arbeitslosengeld bedeute für ihn und seine Familie den finanziellen Ruin. Um Arbeit zu finden, sei er sogar bereit gewesen, bis nach Berlin zu fliegen. Am Sonntag, kurz vor dem Abflug nach Berlin, sei der Flug storniert worden und ihm dann die Kündigung übersandt worden. Er bat um Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes.
Am 06.04.2010 erhob der Kläger bei der Beklagten zur Niederschrift Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.03.2010. Das Arbeitsverhältnis sei mit Schreiben vom 25.11.2009 zum 27.11.2009 gekündigt worden. Eine Arbeitsaufnahme sei nicht zustande gekommen. Der Zeitraum vom 16.11.2009 bis 27.11.2009 sei ihm bezahlt worden.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.04.2010 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16.11.2009 ganz auf. Der Kläger habe ab dem genannten Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Arbeitslosigkeit sei durch die Beschäftigung unterbrochen worden. Bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung bestehe kein Leistungsanspruch. In der Zeit vom 16.11.2009 bis 28.02.2010 sei ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 5.764,50 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei zu erstatten. Darüber hinaus seien von ihm nach § 335 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) die in der Zeit vom 28.11.2009 bis 28.02.2010 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Es seien Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 1.360,42 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 178,04 EUR, zusammen 1.538,46 EUR gezahlt worden. Dieser Betrag sei ebenfalls zu erstatten. Somit ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 7.302,96 EUR.
Mit Bewilligungsbescheid vom 09.04.2010, geändert durch die Bescheide vom 29.05.2010, 25.05.2010 und 29.07.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 29.03.2010 für die Dauer von 150 Tagen in Höhe von 54,90 EUR täglich (bis 27.08.2010). In der Zeit vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 erfolgte eine Anrechnung von Nebeneinkommen in Höhe von täglich 31,50 EUR und vom 01.07.2010 bis 31.07.2010 in Höhe von 27,34 EUR. Außerdem wurden vom 01.05.2010 bis 20.07.2010 täglich 11,70 EUR aufgerechnet, am 21.07.2010 nochmals 9,00 EUR.
Am 12.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Er verwies auf den Widerspruch vom 06.04.2010. Er sei ab dem 27.11.2009 arbeitslos gewesen. Deshalb stehe ihm zumindest ab 27.11.2009 Arbeitslosengeld zu. Er habe vom 16.11.2009 bis 27.11.2009 nicht gearbeitet. Die Arbeitsaufnahme sei nicht zustande gekommen. Der Arbeitgeber habe ihm telefonisch am 15.11.2011 mitgeteilt, dass der Einsatz in Berlin nicht zustande komme und der Flug abgesagt worden sei. Die Zeitarbeitsfirma habe ihm einen neuen Einsatz suchen wollen. Als dies nicht geklappt habe, habe er die Kündigung erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Infolge der Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 16.11.2009 sei der Kläger nicht mehr arbeitslos gewesen. Durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sei ferner nach § 122 Absatz 2 Nummer 2 SGB III (in der damals geltenden Fassung, jetzt § 141 Absatz 2 Nummer 2) die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erloschen, da der Kläger die Aufnahme der Erwerbstätigkeit der Agentur für Arbeit nicht mitgeteilt habe. Er habe sich erst am 29.03.2010 wieder persönlich bei der Beklagten gemeldet. Somit hätten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 16.11.2009 bis 28.03.2010 nicht vorgelegen. Da der Kläger die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht mitgeteilt habe, obwohl er hierzu nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen sei, habe die Leistungsbewilligung aufgehoben werden müssen. Außerdem habe der Kläger wissen müssen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weggefallen seien, dies ergebe sich aus dem Merkblatt, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift auf dem Antragsformular bestätigt habe.
Am 17.05.2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Für ihn sei nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass er auf Grund des kurzzeitiges Beschäftigungsverhältnisses bei einer Zeitarbeitsfirma die Aufnahme dieser Beschäftigung habe mitteilen müssen und dass die mangelnde Mitteilung zum Erlöschen seiner persönlichen Arbeitslosmeldung geführt habe. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass ihm bis zur Mitteilung eines neuen Einsatzortes auch kein Gehalt zustehe und dass das Arbeitsverhältnis innerhalb einer kurzen Frist durch die Zeitarbeitsfirma gekündigt werde, was vorliegend auch geschehen sei. Darüber hinaus lasse die Beklagte unberücksichtigt, dass er sich nach wie vor an seinem Wohnort in S. befunden habe und im Hinblick auf das unsichere Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung gestanden habe. Da er im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht habe, sei zu prüfen, ob möglicherweise aufgrund der Unterschreitung der 15 Stunden in der Woche eine Beschäftigungslosigkeit im Sinne von § 119 Absatz 3 SGB III vorliege. Zusammenfassend liege weder grob fahrlässiges Verhalten noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vor.
Mit Urteil vom 25.02.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Aufhebung und Erstattung sei zu Recht erfolgt. Ab dem 16.11.2009 sei der Kläger auf Grund der Aufnahme einer Beschäftigung bei der M. P. E. GmbH nicht mehr beschäftigungslos gewesen. Er sei seiner Pflicht zur Mitteilung der ausgeübten Beschäftigung nicht nachgekommen. Die Verletzung dieser Pflicht sei zur Überzeugung der Kammer zumindest grob fahrlässig gewesen. Der Kläger habe wissen müssen, dass der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung mitzuteilen sei. Auf die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung aller für die Leistung erheblichen Änderungen in den Verhältnissen werde im Merkblatt 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt der Kläger im Arbeitslosengeldantrag unterschriftlich bestätigt habe, auch deutlich hingewiesen. Abgesehen davon sei jedem Bezieher von Leistungen bei Arbeitslosigkeit bekannt, dass er verpflichtet sei, die Beklagte von der Aufnahme einer Beschäftigung zu benachrichtigen, weil sich dies auf den Leistungsanspruch auswirken könne. Die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung sei nicht auf die Zeit der Beschäftigung zu beschränken, da die persönliche Arbeitslosmeldung, welche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei, erloschen sei. Eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung habe erst mit der persönlichen Vorsprache des Klägers am 29.03.2010 wieder vorgelegen. Die Erstattungsforderungen der Beklagten seien auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 24.03.2014. Die am 16.11.2009 aufgenommene Erwerbstätigkeit habe die Arbeitslosigkeit gar nicht beseitigen können, da es sich um eine Aushilfstätigkeit gehandelt habe, da er trotz intensiver Bewerbungsanstrengungen keine Ingenieurstätigkeit habe bekommen können. Den Betrag von 1.538,46 EUR habe er nicht bekommen. Allein, dass er bei der M. P. E. GmbH als technischer Mitarbeiter und nicht als Ingenieur beschäftigt werden sollte, bedeute bereits eine Beschäftigung unter seiner Qualifikation mit allen damit verbundenen Konsequenzen wie beispielsweise Gehaltseinbußen. Tatsächlich sei er bei der M. P. E. GmbH jedoch nicht einmal als technischer Mitarbeiter beschäftigt worden, sondern als ungelernte Aushilfskraft, die Bücher in Regale räume. Genau dies sei nämlich seine Tätigkeit eineinhalb Tage lang gewesen, bevor er vor Ort nach Hause geschickt worden sei. Dass er der Beklagten die Beschäftigung nicht angezeigt habe, sei sein Fehler, für den er vielmals um Entschuldigung bitte. Seine Absicht, arbeiten zu wollen, habe ihn dazu veranlasst, eine unterqualifizierte Tätigkeit anzunehmen. Der Betrag von über 7.000,- EUR, den die Beklagte fordere, stehe in keinem Verhältnis zu den 590,00 EUR, die er für die Aushilfstätigkeit bekommen habe. Insgesamt seien die Forderungen falsch berechnet worden. Darüber hinaus würde die Forderung von über 7.000,00 EUR die Familie und ihn selbst in den wirtschaftlichen Ruin treiben, da er bei seiner Einkommenssituation nicht in der Lage sei, diesen Betrag aufbringen zu können.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.02.2014 sowie die Bescheide vom 25.03.2010 und vom 09.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, bei der ab 16.11.2009 aufgenommenen Beschäftigung handle es sich nicht um eine Aushilfstätigkeit, vielmehr habe laut Arbeitsvertrag vom 11.11.2009 eine unbefristete Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bestanden. Der Umstand, dass der Kläger als technischer Mitarbeiter habe beschäftigt werden sollen, obwohl er eine Beschäftigung als Ingenieur gesucht habe, qualifiziere die Beschäftigung bei der M. P. E. GmbH nicht zu einer "Aushilfstätigkeit". Der Kläger habe nicht erkannt, dass er jede Arbeitsaufnahme anzeigen müssen, egal, welchen Umfang die Beschäftigung habe, und unabhängig davon, wie er selbst die Beschäftigung einstufe. Die Aufnahme der Beschäftigung habe der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Eine Mitteilung sei weder zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, obwohl der Kläger eine Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Beklagten bekommen habe. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass er kein Arbeitsentgelt erhalten werde, hätte sich ihm eine Mitteilungspflicht zumindest zu diesem Zeitpunkt aufdrängen müssen. Die Höhe der Erstattungsforderung sei nicht zu beanstanden. Durch sein Verhalten habe der Kläger auch die ungerechtfertigte Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen produziert. Der Kläger wende sich zwar gegen die Forderung insgesamt, jedoch nicht wegen falscher Berechnung, sondern aus der Überzeugung, dass er Arbeitslosengeld gänzlich nicht zu erstatten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (vgl. §§ 143, 144 Absatz 1 Nummer 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –), und somit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 16.11.2009 zu Recht aufgehoben und zu Recht die Erstattung eines Betrages von 7.302,96 EUR gefordert. Der Kläger hatte in der Zeit vom 16.11.2009 bis 28.03.2010 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anwendbaren Fassung vom 23.12.2003 (a.F.). Danach soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Änderung der Verhältnisse, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nummer 2) oder wusste bzw. nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nummer 4). Ermessen ist auch in so genannten atypischen Fällen nicht auszuüben (§ 330 Absatz 3 SGB III).
Nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 11.05.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.05.2009 ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Zur Überzeugung des Senats erfüllte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.11.2009 bis 28.03.2010 nicht die Voraussetzungen des § 118 SGB III a. F. und hatte deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nach § 118 Absatz 1 SGB III a.F. hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer u.a beschäftigungslos ist (Nummer 1) – dies richtet sich nach § 119 SGB III a.F. – und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat (Nummer 2).
Für die Zeit vom 16.11.2009 bis 27.11.2009 hat der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er nicht beschäftigungslos war. Beschäftigungslos ist nach § 119 Absatz 1 Nummer 1 SGB III a.F., wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Der Kläger stand in einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis mit einem Umfang von 40 Stunden in der Woche. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, den der Kläger mit der M. P. E. GmbH geschlossen hat. In diesem Zusammenhang wird von einer weiteren Begründung der Entscheidung abgesehen und auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil erster Instanz verwiesen (§ 153 Absatz 2 SGG), die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht. Soweit der Kläger vorträgt, es habe sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit gehandelt, da er nicht als Ingenieur, sondern als Aushilfe teilweise mit Regaleinräumen beschäftigt war, so ist dem entgegenzuhalten, dass für die Frage der Beschäftigungslosigkeit allein der zeitliche Umfang, nicht jedoch die Art der Tätigkeit entscheidend ist. Der Kläger stand ab 16.11.2009 nicht nur in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn. Denn der Arbeitgeber sagte zwar den für 16.11.2009 geplanten ersten Arbeitseinsatz ab, beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch einen anderweitigen Arbeitseinsatz des Klägers, wie der Kläger selbst bei der Begründung seines Widerspruchs am 12.04.2010 angegeben hat. Zudem arbeitete er nach seinem Vortrag im Berufungsverfahren (Schreiben vom 04.08.2014) tatsächlich eineinhalb Tage lang. Zwar anerkennt der Senat die Bemühungen des Klägers, sich eigeninitiativ um Arbeit zu bemühen und in diesem Zusammenhang auch Beschäftigungen mit einer geringeren Entlohnung anzunehmen, jedoch ändert dies nichts an seiner Verpflichtung, der Beklagten die Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Er stand den Vermittlungsbemühungen der Beklagten auch nicht zur Verfügung, da er laut Arbeitsvertrag jederzeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers auch bzgl. des Einsatzortes unterlag. Darüber hinaus bedeutet "den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen" nicht nur ein sich Bereithalten, sondern auch die Bereitschaft und die Möglichkeit, jederzeit eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen, dies war beim Kläger nicht gegeben, da er vertraglich gebunden war.
Für die Zeit vom 28.11.2009 bis 28.03.2009 war der Kläger zwar wieder beschäftigungslos, jedoch war er in dieser Zeit nicht mehr arbeitslos gemeldet. Der Kläger hat sich am 03.04.2009 arbeitslos gemeldet. Nach § 122 Absatz 2 Nummer 2 SGB III a.F. erlischt jedoch die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Kläger hat am 16.11.2011 eine Beschäftigung aufgenommen (s.o.) und dies der Beklagten nicht angezeigt. Dies hat er selbst eingeräumt. Somit ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 Absatz 2 Nummer 2 SGB III a.F. erloschen. Bis zu einer erneuten Arbeitslosmeldung besteht somit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Brand, in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 122 Rn. 10). Eine erneute Meldung vor dem 29.03.2010 ist nicht erfolgt.
Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 SGB X liegen vor. Der Kläger ist nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil erster Instanz verwiesen, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu eigen macht (§ 153 Absatz 2 SGG). Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sofern ein ausgehändigtes Merkblatt nicht zur Kenntnis genommen wird, aber dies dennoch unterschriftlich bestätigt wird, auch dies zur Annahme von grober Fahrlässigkeit führen kann (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.01.2014 – L 10 AL 342/13 B PKH –, juris).
Insgesamt hatte der Kläger somit im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und muss Arbeitslosengeld, soweit dieses gezahlt wurde nach § 50 Absatz 1 SGB X erstatten. Leistungen gezahlt wurden im Zeitraum vom 16.11.2009 bis 28.02.2010, insgesamt 105 Tage, danach wurde die Bewilligung durch den Bescheid vom 25.03.2010 aufgehoben, so dass 5.764,50 EUR zu erstatten sind. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden für die Zeit vom 28.11.2009 bis 28.10.2010 zurückgefordert, da der Kläger bis 27.11.2009 versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Höhe der Rückforderung nach § 335 SGB III ist mit 1.360,42 EUR (Krankenversicherung) und 178,04 EUR (Pflegeversicherung) nicht zu beanstanden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ohne die "Unterbrechung" der Anspruch des Klägers zum 15.04.2010 verbraucht gewesen wäre, dem Kläger jedoch auf Grund der "Unterbrechung" bis Ende Juli 2010 Arbeitslosengeld ausbezahlt werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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