Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2838/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1501/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend.
Dem am 24.01.1945 geborenen Kläger wurde seit 02.01.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, wobei aufgrund von Hinzuverdiensten in unterschiedlicher Höhe zeitweise kein bzw. kein voller Zahlungsanspruch bestand. Von 1992 bis Mai 2004 war für den Kläger Rechtsanwalt K. als Betreuer bestellt, an den die bewilligte Rente zur Auszahlung kam, von Juni bis November 2004 war der Bruder des Klägers als vorläufiger Betreuer bestellt.
Mit Bescheid vom 25.02.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.02.2010 in Höhe von 1.014,48 Euro monatlich. Sie führte im Rentenbescheid aus, dass für die Zeit vom 01.01.1961 bis 25.03.1961 wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden könnte, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab Rentenbeginn aufgehoben. Hinsichtlich der Angabe, der Kläger habe 1987/1988 eine Meisterschule (ohne Abschluss) besucht, werde er aufgefordert, Unterlagen zu übersenden, aus denen hervorgehe, wie viele Stunden der Meisterschulbesuch wöchentlich und insgesamt umfasst habe. Für die Zeit ab 01.01.1967 mache der Kläger eine Lehrzeit bei der Fa. Schmidt geltend. Da es sich hierbei um keine reguläre Berufsausbildung gehandelt habe, könne die Zeit auch nicht als Berufsausbildungszeit anerkannt werden. Die Zeit vom 04.08.1988 bis 11.10.1988 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichts-stunden umfasst habe.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, dass sein Besuch der Handelsschule vom 03.04.1959 bis 25.03.1961 als Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI zu berücksichtigen sei. Außerdem beantrage er für nicht berücksichtigte Zeiten des Schulbesuchs die freiwillige Nachversicherung gemäß § 207 SGB VI. Die Zeit vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 sei als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Er habe Schreiben/ Bewerbungsschreiben vorgelegt, in denen das Wort Arbeitsamt vorkomme. Daraus gehe hervor, dass er beim Arbeitsamt gewesen sei. Anstelle von Überbrückungszeiten wegen Sperrzeiten im Jahr 1982 (1 Monat) sowie 1984 (2 Monate) seien Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Er habe die Sperrzeit im Jahr 1982 nicht verschuldet, der Arbeitgeber habe aus Altersgründen gekündigt. Die Sperrzeit 1984 sei wegen Meineids zustande gekommen. Ferner sei sein Zwangsaufenthalt im P. L. (PLK) E. im März/April 1991 zu berücksichtigen. Hier sei ihm sein ehemaliger Betreuer aufgenötigt worden, und er sei von Arbeit abgehalten worden. Die Jahre 2000 bis 2003 seien höher zu bewerten. Grund hierfür sei die mangelnde Auskunft der Beklagten an ihn persönlich und der Umstand, dass sein früherer Betreuer, an den die frühere Rente zur Auszahlung kam, alle Konten leer geräumt habe. Die berücksichtigten Arbeitsentgelte bei der Fa. D. im Zusammenhang mit deren Insolvenz 1997 seien zu berichtigen. Die Ausführungen im Bescheid, dass die Weiterbildung für den zweiten Beruf nicht berücksichtigt werden könne, seien unverständlich. Die Handwerkskammer habe die Nachholung gefordert, wenn auch der Beruf Kälteanlagebauer später als 1967 als selbständiges Berufsbild aufgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 17.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Ausbildungszeit ab dem 16. Lebensjahr nicht mehr möglich sei, da er das 45. Lebensjahr überschritten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch insgesamt zurück.
Am 31.05.2011 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz begehrt hat, hat das SG das Klageverfahren durch Beschluss vom 28.07.2011 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 10 SV 4026/11 geführt.
Zur Begründung der verbliebenen Klage hat der Kläger zuletzt über seinen Bevollmächtigten vorgetragen, der Besuch der Handelsschule sei als Zeit der Berufsausbildung zu werten, da der Schulbesuch zwingend für die Ausbildung gewesen sei. In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1966 sei er arbeitslos gemeldet gewesen, ohne Leistungen zu beziehen. Er sei seinerzeit wegen freier Kost und Logis bei seinen Eltern und zusätzlichem Einkommen aus tageweisen Hilfstätigkeiten auf Leistungen nicht angewiesen gewesen. Die bereits vorgelegten Schreiben der Spinnerei und Weberei Offenburg vom 12.01.1967 und der F. B. KG vom 16.01.1967, die sich auf den Erhalt der Bewerbungsunterlagen vom Arbeitsamt bzw. die Unterrichtung über die Arbeitsuche des Klägers durch das Arbeitsamt bezogen, würden die Arbeitslosmeldung belegen. Außerdem hat der Kläger eine (undatierte) Bewerbung auf einem Vordruck des Arbeitsamtes vorgelegt. Im Jahr 1997 habe der Kläger von Juni bis August Insolvenzausfallgeld erhalten. Ihm lägen zwei unterschiedliche Lohnabrechnungen vor. Bei der Berechnung des Insolvenzausfallgeldes sei die den geringeren Verdienst ausweisende Abrechnung zugrunde gelegt worden, der Kläger gehe angesichts der widersprüchlichen Abrechnungen aber weiterhin davon aus, dass hier der höhere Verdienst zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung 1967 und der wegen Sperrzeiten im Versicherungsverlauf enthaltenen Überbrückungszeiten behalte er sich einstweilen weiteren Vortrag vor. Der Kläger habe vom 06.09.1986 bis 09.05.1987 und vom 12.09.1987 bis 07.05.1988 eine Ausbildung zum Meister im Kälteanlagenbauerhandwerk in zwei Abschnitten absolviert. Jeder Abschnitt habe 472 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst und für sich genommen länger als ein halbes Jahr gedauert. Hierzu hat der Kläger Schreiben der Handwerkskammer S. vorgelegt.
Nach Prüfung der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte Anrechnungszeiten wegen des Besuchs eines Meisterkurses vom 01.10.1986 bis 07.05.1988 berücksichtigt und mit Bescheid vom 02.09.2013 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers neu festgestellt. Mit Bescheiden vom 30.09.2013 und 16.12.2013 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Aufnahme der Anrechnungszeit wegen Besuch der Meisterschule ebenfalls neu festgestellt. Eine höherer Zahlbetrag der Rente hat sich daraus nicht ergeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2014, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 17.02.2014, hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Zeitraums vom 03.04.1959 bis 25.03.1961. Eine Beitragszeit habe während des Besuchs der Handelsschule nicht vorgelegen. Auch eine Berücksichtigung des Schulbesuchs als Anrechnungszeit komme nicht in Betracht, da der Zeitraum vor dem vollendeten 17. Lebensjahr des Klägers liege, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Zu Recht habe die Beklagte auch den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.1966 nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Eine Meldung als arbeitslos stehe nicht fest. Die vom Kläger vorgelegten Schreiben genügten nicht für den Nachweis einer solchen Meldung. Zwar ergebe sich aus diesen Schreiben, dass das Arbeitsamt O. die Unternehmen über eine Stellensuche des Klägers unterrichtet habe, beide Schreiben seien jedoch erst nach dem streitigen Zeitraum erstellt und stellten deshalb keinen Nachweis für den davor liegenden streitigen Zeitraum dar. Es stehe auch nicht fest, dass für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.1997 anstelle des gemeldeten Entgelts von 43.110 DM ein solches von 47.393 DM erzielt worden sei. Eine frühere Abrechnung für Juni 1997 vom 04.07.1997 weise zwar einen höheren Gesamt-Brutto-Betrag aus, die spätere Abrechnung vom 17.07.1997 bestätige jedoch nur ein niedrigeres Gesamt-Brutto. Durch die spätere Bescheinigung könnte die frühere korrigiert worden sein. Deshalb ergebe sich nicht, dass anstelle des gemeldeten Entgelts ein höheres zu berücksichtigen sei. Damit sei die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung berücksichtige, dass der von der Beklagten im Klageverfahren anerkannte Zeitraum des Besuchs des Meisterkurses nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sei, weshalb insoweit eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich die am 17.03.2014 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger verweist auf einen Bescheid vom 05.10.1990 und eine Rentenauskunft vom 20.10.2004, in denen die Zeit vom 24.01.1961 bis 25.03.1961 noch als Ausfallzeit bzw. vorgemerkte Zeit enthalten war. Auch die Zeit vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 sei zu berücksichtigen. Dass die vorgelegten Schreiben aus Januar 1967 stammten, spreche entgegen den Ausführungen des SG gerade für eine Arbeitslosmeldung im Jahr 1966. Seine Unterlagen seien per Briefpost versandt worden, was mehr Zeit benötigt habe. Die der Überbrückungszeit vom 01. bis 28.01.1983 zugrundeliegende Sperrzeit habe er nicht verursacht. Die Arbeitslosigkeit sei nachträglich mit 0,767 Entgeltpunkten zu erhöhen. Die Zeit seiner Unterbringung im PLK E. vom 07.03.1991 bis 12.04.1991 sei bislang überhaupt nicht berücksichtigt worden. Er berufe sich hierfür auf § 250 SGB VI. Sein Schaden belaufe sich auf über 57.000 Euro. Zu dieser Zeit legt der Kläger eine Bescheinigung der A. O. vom 21.09.1992 über die Anforderung einer Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung vor. Die anderen Streitpunkte wie Meisterschule und Konkurs 1997 seien erledigt bzw. es sei eine Korrektur erfolgt. Er wende sich auch dagegen, dass die Beklagte keine Kosten erstatten solle. Die Beklagte habe die Kosten mitverursacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 und Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 sowie der Bescheide vom 30. September 2013 und 16. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 3. April 1959 bis 25. März 1961 als Anrechnungszeit, hilfsweise als Beitragszeit, der Zeiträume vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 und vom 1. Januar 1983 bis 28. Januar 1983 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und des Zeitraums vom 7. März 1991 bis 12. April 1991 als Beitragszeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dass die Schulausbildungszeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig seien, ergebe sich schon aus der Anlage 2 des Versicherungsverlaufs vom 20.10.2004, auf den der Kläger sich selbst beziehe. Dort sei die Zeit vom 01.01. bis 25.03.1961 als vorgemerkt ausgewiesen und der Begriff "vorgemerkt" dahingehend erläutert, dass diese Zeit nach derzeitiger Rechtslage nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könne. Mit der Rentenauskunft vom 20.10.2004 sei auch über die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsnachentrichtung informiert worden, ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden. Bezüglich der Zeit der Unterbringung im PLK E. lägen keine Hinweise für die Anrechnung rentenrechtlich relevanter Zeiten vor. Der Kläger habe in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Bei der Gesamtleistungsbewertung seien die Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs in voller Höhe berücksichtigt. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit könnten hingegen nur gekürzt angerechnet werden. Eine Rentenerhöhung könne sich insoweit nicht ergeben. Sofern der Kläger Schadensersatz für die Zeit seiner Betreuung geltend mache, wäre er an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Auf den Beschluss des SG vom 24.11.2011 werde Bezug genommen. Nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens und der Entscheidung des SG seien außergerichtliche Kosten von der Beklagten nicht zu erstatteten, daher sei eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Regelaltersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom 03.04.1959 bis 25.03.1961 als Anrechnungszeit, hilfsweise als Beitragszeit, der Zeiträume vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 und vom 01.01.1983 bis 28.01.1983 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und des Zeitraums vom 07.03.1991 bis 12.04.1991 als Beitragszeit. Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13.02.2014 zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2011 und die Neufeststellungsbescheide vom 30.09.2013 und 16.12.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 07.04.1959 bis 25.03.1961 als Anrechnungszeit noch als Beitragszeit.
Rentenrechtliche Zeiten sind nach § 54 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs.1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Beitragsfreie Zeiten sind nach § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
Die Zeit vom 07.04.1959 bis 25.03.1961 ist weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Für diese Zeit wurden weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt noch gelten für diese Zeit nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt. Eine Beschäftigungszeit ist für diesen Zeitraum der Beklagten nicht gemeldet worden, auch trägt der Kläger keine solche vor. Vielmehr hat der Kläger in dieser Zeit die Handelsschule besucht. Diese war auch nicht Bestandteil einer beruflichen Ausbildung, sondern eine reine schulische Ausbildung, die lediglich dazu führte, dass der Kläger vom Besuch der kaufmännischen Berufsschule befreit wurde. Die Berücksichtigung als Anrechnungszeit scheitert daran, dass die gesamte Zeit vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegt.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die frühere Feststellung dieser Zeit berufen. Die Beklagte hat im Bescheid vom 25.02.2010 den bisherigen Bescheid über die Feststellung dieser Zeit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben.
Dass der Kläger sich auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung für diese Zeit beruft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine entsprechende Nachzahlung dürfte auf der Grundlage des § 207 SGB VI von vornherein nur für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich sein, die nach dem vollendeten 16. Lebensjahr liegen, und damit nur für die Kalendermonate Januar bis März 1961 und nur bei einer Beantragung der Nachzahlung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Klägers bzw. bis zum 31.12.2004. Hierüber dürfte der Kläger entgegen seinem Vorbringen auch schon vor diesem Stichtag in der von ihm selbst auszugsweise vorgelegten Anlage 2 zur Rentenauskunft vom 20.10.2004 informiert gewesen sein, in seinem Schreiben an die Beklagte vom 22.11.2004 hat er ausdrücklich auf die Rentenauskunft vom 22.10.2004 Bezug genommen (Bl. 673 der Verwaltungsakte). Unabhängig hiervon ist tatsächlich eine freiwillige Beitragszahlung für diese Zeit bislang nicht erfolgt. Die Höhe der Rente errechnet sich aber aus den Entgeltpunkten für die tatsächlich festzustellenden rentenrechtlichen Zeiten und nicht aus etwa nachträglich noch zu erwerbenden.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Zwar sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Davon, dass der Kläger in diesem streitigen Zeitraum bei einer deutschen Agentur für Arbeit bzw. einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, konnte sich der Senat nicht überzeugen. Ausweislich der Mitteilung der Kaufmännischen Krankenkasse vom 17.04.1990 war der Kläger in dieser streitigen Zeit freiwillig versichert und nicht beschäftigt. Weder hieraus noch aus den vorgelegten Schreiben der S. und W. O. vom 12.01.1967 und der F. B. KG vom 16.01.1967 und dem in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben der E. S. P. GmbH vom 13.01.1967 kann auf eine Arbeitslosmeldung im streitigen Zeitraum geschlossen werden. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kann nichts anderes gelten. Es ist bereits nicht belegt, dass und wann eine Meldung des Klägers bei einem Arbeitsamt in A. erfolgt sein soll und von dort Unterlagen nach O. versandt worden wären. Die vorgelegten Schreiben selbst datieren auf den 12., 13. und 16.01.1967 und benennen kein Datum, an dem das jeweils vorhergehende Schreiben des Arbeitsamtes erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung von Briefpostlaufzeiten ergibt sich hieraus kein Nachweis dafür, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 arbeitslos gemeldet war. Bereits im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslag in einem früher beim SG geführten Verfahren (S 13 J 2357/88) am 05.09.1989 hat der Kläger ausweislich der Niederschrift angegeben, für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Unterlagen vom Arbeitsamt mehr zu haben. Auf seine Nachfrage beim Arbeitsamt habe man ihm mitgeteilt, dass auch dort keine Unterlagen mehr vorlägen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Senat noch weitere Ermittlungen von Amts wegen anstellen könnte. Auch die Vorlage der Bewerbungsunterlagen des Klägers aus der streitigen Zeit, die dieser nach seinem Berufungsvorbringen zwischenzeitlich wieder gefunden hat, könnte insoweit keine andere Beurteilung herbeiführen. Denn der Umstand, dass der Kläger sich bei Unternehmen beworben hat, belegt noch nicht, dass er beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.
3. Die Zeit vom 01.01.1983 bis 28.01.1983 kann ebenfalls nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Der Kläger bestätigt selbst, dass in diesem Zeitraum eine Sperrzeit gegen ihn verhängt wurde und damit weder eine Zeit vorliegt, in der er wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat, noch eine Zeit, in der er nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens eine solche Leistung nicht bezogen hat. Damit liegt aber keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Einwendungen gegen eine von der Agentur für Arbeit bzw. dem Arbeitsamt bestandskräftig verhängte Sperrzeit sind im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zu berücksichtigen.
4. Die Zeit vom 07.03.1991 bis 12.04.1991 ist nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Für diese Zeit wurden weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt, noch gelten für diese Zeit nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt. Entgegen dem Vortrag des Klägers handelt es sich hierbei auch nicht um eine Ersatzzeit im Sinne des § 250 SGB VI. Die Voraussetzungen des § 250 SGB VI liegen nicht vor.
Die Zeit kann auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Zwar sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Anrechnungszeiten auch solche Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Dies gilt nach § 58 Abs. 2 SGB VI aber nur, wenn durch diese Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Vorliegend erfolgte im streitigen Zeitraum ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Mahnung der AOK O. vom 21.09.1992 eine stationäre Krankenhausbehandlung im PLK E ... Auch soweit man aufgrund dieser Mahnung von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum des stationären Aufenthalts ausgeht, liegt angesichts des Bezuges von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, während und nach dieser Zeit keine Unterbrechung eines der in § 58 Abs. 2 SGB VI genannten Versicherungsverhältnisse vor. Überdies hat die Beklagte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in dieser Zeit bereits Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs angerechnet wurden und zwar bei der Gesamtleistungsbewertung in voller Höhe.
5. Die Entscheidung des SG ist auch hinsichtlich des Kostenpunktes nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens dem Begehren des Klägers insoweit teilweise entsprochen, als sie den Besuch der Meisterschule in der Zeit vom 06.09.1986 bis 07.05.1988 als Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule berücksichtigt hat. Auch war dieser Fachschulbesuch nicht erstmals im Klageverfahren vorgebracht, sondern bereits vom Kläger im Fragenbogen zur Umstellung der Rente in eine Regelaltersrente angegeben worden. Allerdings hat die Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule, die weitgehend mit einer bereits berücksichtigten Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zusammentrifft, nicht zu einer Erhöhung des Rentenzahlbetrages geführt. Mithin stellt sich die Berücksichtigung des Fachschulbesuchs nicht als Obsiegen dar, das eine teilweise Kostentragung durch die Beklagte rechtfertigen würde.
Damit hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger macht eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten geltend.
Dem am 24.01.1945 geborenen Kläger wurde seit 02.01.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, wobei aufgrund von Hinzuverdiensten in unterschiedlicher Höhe zeitweise kein bzw. kein voller Zahlungsanspruch bestand. Von 1992 bis Mai 2004 war für den Kläger Rechtsanwalt K. als Betreuer bestellt, an den die bewilligte Rente zur Auszahlung kam, von Juni bis November 2004 war der Bruder des Klägers als vorläufiger Betreuer bestellt.
Mit Bescheid vom 25.02.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.02.2010 in Höhe von 1.014,48 Euro monatlich. Sie führte im Rentenbescheid aus, dass für die Zeit vom 01.01.1961 bis 25.03.1961 wegen einer Rechtsänderung die bisher vorgemerkten Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nicht mehr berücksichtigt werden könnte, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Der bisherige Bescheid über die Feststellung dieser Zeit werde insoweit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab Rentenbeginn aufgehoben. Hinsichtlich der Angabe, der Kläger habe 1987/1988 eine Meisterschule (ohne Abschluss) besucht, werde er aufgefordert, Unterlagen zu übersenden, aus denen hervorgehe, wie viele Stunden der Meisterschulbesuch wöchentlich und insgesamt umfasst habe. Für die Zeit ab 01.01.1967 mache der Kläger eine Lehrzeit bei der Fa. Schmidt geltend. Da es sich hierbei um keine reguläre Berufsausbildung gehandelt habe, könne die Zeit auch nicht als Berufsausbildungszeit anerkannt werden. Die Zeit vom 04.08.1988 bis 11.10.1988 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung weder mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht noch mindestens 600 Unterrichts-stunden umfasst habe.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, dass sein Besuch der Handelsschule vom 03.04.1959 bis 25.03.1961 als Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI zu berücksichtigen sei. Außerdem beantrage er für nicht berücksichtigte Zeiten des Schulbesuchs die freiwillige Nachversicherung gemäß § 207 SGB VI. Die Zeit vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 sei als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Er habe Schreiben/ Bewerbungsschreiben vorgelegt, in denen das Wort Arbeitsamt vorkomme. Daraus gehe hervor, dass er beim Arbeitsamt gewesen sei. Anstelle von Überbrückungszeiten wegen Sperrzeiten im Jahr 1982 (1 Monat) sowie 1984 (2 Monate) seien Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Er habe die Sperrzeit im Jahr 1982 nicht verschuldet, der Arbeitgeber habe aus Altersgründen gekündigt. Die Sperrzeit 1984 sei wegen Meineids zustande gekommen. Ferner sei sein Zwangsaufenthalt im P. L. (PLK) E. im März/April 1991 zu berücksichtigen. Hier sei ihm sein ehemaliger Betreuer aufgenötigt worden, und er sei von Arbeit abgehalten worden. Die Jahre 2000 bis 2003 seien höher zu bewerten. Grund hierfür sei die mangelnde Auskunft der Beklagten an ihn persönlich und der Umstand, dass sein früherer Betreuer, an den die frühere Rente zur Auszahlung kam, alle Konten leer geräumt habe. Die berücksichtigten Arbeitsentgelte bei der Fa. D. im Zusammenhang mit deren Insolvenz 1997 seien zu berichtigen. Die Ausführungen im Bescheid, dass die Weiterbildung für den zweiten Beruf nicht berücksichtigt werden könne, seien unverständlich. Die Handwerkskammer habe die Nachholung gefordert, wenn auch der Beruf Kälteanlagebauer später als 1967 als selbständiges Berufsbild aufgenommen worden sei.
Mit Schreiben vom 17.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Ausbildungszeit ab dem 16. Lebensjahr nicht mehr möglich sei, da er das 45. Lebensjahr überschritten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2011 wies die Beklagte den Widerspruch insgesamt zurück.
Am 31.05.2011 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz begehrt hat, hat das SG das Klageverfahren durch Beschluss vom 28.07.2011 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 10 SV 4026/11 geführt.
Zur Begründung der verbliebenen Klage hat der Kläger zuletzt über seinen Bevollmächtigten vorgetragen, der Besuch der Handelsschule sei als Zeit der Berufsausbildung zu werten, da der Schulbesuch zwingend für die Ausbildung gewesen sei. In der Zeit vom 01.07. bis 31.12.1966 sei er arbeitslos gemeldet gewesen, ohne Leistungen zu beziehen. Er sei seinerzeit wegen freier Kost und Logis bei seinen Eltern und zusätzlichem Einkommen aus tageweisen Hilfstätigkeiten auf Leistungen nicht angewiesen gewesen. Die bereits vorgelegten Schreiben der Spinnerei und Weberei Offenburg vom 12.01.1967 und der F. B. KG vom 16.01.1967, die sich auf den Erhalt der Bewerbungsunterlagen vom Arbeitsamt bzw. die Unterrichtung über die Arbeitsuche des Klägers durch das Arbeitsamt bezogen, würden die Arbeitslosmeldung belegen. Außerdem hat der Kläger eine (undatierte) Bewerbung auf einem Vordruck des Arbeitsamtes vorgelegt. Im Jahr 1997 habe der Kläger von Juni bis August Insolvenzausfallgeld erhalten. Ihm lägen zwei unterschiedliche Lohnabrechnungen vor. Bei der Berechnung des Insolvenzausfallgeldes sei die den geringeren Verdienst ausweisende Abrechnung zugrunde gelegt worden, der Kläger gehe angesichts der widersprüchlichen Abrechnungen aber weiterhin davon aus, dass hier der höhere Verdienst zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung 1967 und der wegen Sperrzeiten im Versicherungsverlauf enthaltenen Überbrückungszeiten behalte er sich einstweilen weiteren Vortrag vor. Der Kläger habe vom 06.09.1986 bis 09.05.1987 und vom 12.09.1987 bis 07.05.1988 eine Ausbildung zum Meister im Kälteanlagenbauerhandwerk in zwei Abschnitten absolviert. Jeder Abschnitt habe 472 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst und für sich genommen länger als ein halbes Jahr gedauert. Hierzu hat der Kläger Schreiben der Handwerkskammer S. vorgelegt.
Nach Prüfung der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen hat die Beklagte Anrechnungszeiten wegen des Besuchs eines Meisterkurses vom 01.10.1986 bis 07.05.1988 berücksichtigt und mit Bescheid vom 02.09.2013 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers neu festgestellt. Mit Bescheiden vom 30.09.2013 und 16.12.2013 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers unter Aufnahme der Anrechnungszeit wegen Besuch der Meisterschule ebenfalls neu festgestellt. Eine höherer Zahlbetrag der Rente hat sich daraus nicht ergeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2014, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 17.02.2014, hat das SG die Klage abgewiesen und entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung des Zeitraums vom 03.04.1959 bis 25.03.1961. Eine Beitragszeit habe während des Besuchs der Handelsschule nicht vorgelegen. Auch eine Berücksichtigung des Schulbesuchs als Anrechnungszeit komme nicht in Betracht, da der Zeitraum vor dem vollendeten 17. Lebensjahr des Klägers liege, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Zu Recht habe die Beklagte auch den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.1966 nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Eine Meldung als arbeitslos stehe nicht fest. Die vom Kläger vorgelegten Schreiben genügten nicht für den Nachweis einer solchen Meldung. Zwar ergebe sich aus diesen Schreiben, dass das Arbeitsamt O. die Unternehmen über eine Stellensuche des Klägers unterrichtet habe, beide Schreiben seien jedoch erst nach dem streitigen Zeitraum erstellt und stellten deshalb keinen Nachweis für den davor liegenden streitigen Zeitraum dar. Es stehe auch nicht fest, dass für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.1997 anstelle des gemeldeten Entgelts von 43.110 DM ein solches von 47.393 DM erzielt worden sei. Eine frühere Abrechnung für Juni 1997 vom 04.07.1997 weise zwar einen höheren Gesamt-Brutto-Betrag aus, die spätere Abrechnung vom 17.07.1997 bestätige jedoch nur ein niedrigeres Gesamt-Brutto. Durch die spätere Bescheinigung könnte die frühere korrigiert worden sein. Deshalb ergebe sich nicht, dass anstelle des gemeldeten Entgelts ein höheres zu berücksichtigen sei. Damit sei die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung berücksichtige, dass der von der Beklagten im Klageverfahren anerkannte Zeitraum des Besuchs des Meisterkurses nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und damit nicht Gegenstand des Klageverfahrens gewesen sei, weshalb insoweit eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich die am 17.03.2014 beim SG eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger verweist auf einen Bescheid vom 05.10.1990 und eine Rentenauskunft vom 20.10.2004, in denen die Zeit vom 24.01.1961 bis 25.03.1961 noch als Ausfallzeit bzw. vorgemerkte Zeit enthalten war. Auch die Zeit vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 sei zu berücksichtigen. Dass die vorgelegten Schreiben aus Januar 1967 stammten, spreche entgegen den Ausführungen des SG gerade für eine Arbeitslosmeldung im Jahr 1966. Seine Unterlagen seien per Briefpost versandt worden, was mehr Zeit benötigt habe. Die der Überbrückungszeit vom 01. bis 28.01.1983 zugrundeliegende Sperrzeit habe er nicht verursacht. Die Arbeitslosigkeit sei nachträglich mit 0,767 Entgeltpunkten zu erhöhen. Die Zeit seiner Unterbringung im PLK E. vom 07.03.1991 bis 12.04.1991 sei bislang überhaupt nicht berücksichtigt worden. Er berufe sich hierfür auf § 250 SGB VI. Sein Schaden belaufe sich auf über 57.000 Euro. Zu dieser Zeit legt der Kläger eine Bescheinigung der A. O. vom 21.09.1992 über die Anforderung einer Zuzahlung zur stationären Krankenhausbehandlung vor. Die anderen Streitpunkte wie Meisterschule und Konkurs 1997 seien erledigt bzw. es sei eine Korrektur erfolgt. Er wende sich auch dagegen, dass die Beklagte keine Kosten erstatten solle. Die Beklagte habe die Kosten mitverursacht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 und Abänderung des Bescheides vom 25. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2011 sowie der Bescheide vom 30. September 2013 und 16. Dezember 2013 zu verurteilen, ihm höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 3. April 1959 bis 25. März 1961 als Anrechnungszeit, hilfsweise als Beitragszeit, der Zeiträume vom 1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 und vom 1. Januar 1983 bis 28. Januar 1983 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und des Zeitraums vom 7. März 1991 bis 12. April 1991 als Beitragszeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dass die Schulausbildungszeiten nicht als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähig seien, ergebe sich schon aus der Anlage 2 des Versicherungsverlaufs vom 20.10.2004, auf den der Kläger sich selbst beziehe. Dort sei die Zeit vom 01.01. bis 25.03.1961 als vorgemerkt ausgewiesen und der Begriff "vorgemerkt" dahingehend erläutert, dass diese Zeit nach derzeitiger Rechtslage nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könne. Mit der Rentenauskunft vom 20.10.2004 sei auch über die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsnachentrichtung informiert worden, ein entsprechender Antrag sei nicht gestellt worden. Bezüglich der Zeit der Unterbringung im PLK E. lägen keine Hinweise für die Anrechnung rentenrechtlich relevanter Zeiten vor. Der Kläger habe in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Bei der Gesamtleistungsbewertung seien die Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs in voller Höhe berücksichtigt. Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit könnten hingegen nur gekürzt angerechnet werden. Eine Rentenerhöhung könne sich insoweit nicht ergeben. Sofern der Kläger Schadensersatz für die Zeit seiner Betreuung geltend mache, wäre er an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen. Auf den Beschluss des SG vom 24.11.2011 werde Bezug genommen. Nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens und der Entscheidung des SG seien außergerichtliche Kosten von der Beklagten nicht zu erstatteten, daher sei eine Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung höherer Regelaltersrente unter zusätzlicher Berücksichtigung des Zeitraums vom 03.04.1959 bis 25.03.1961 als Anrechnungszeit, hilfsweise als Beitragszeit, der Zeiträume vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 und vom 01.01.1983 bis 28.01.1983 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und des Zeitraums vom 07.03.1991 bis 12.04.1991 als Beitragszeit. Das SG hat die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 13.02.2014 zutreffend abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2011 und die Neufeststellungsbescheide vom 30.09.2013 und 16.12.2013 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 07.04.1959 bis 25.03.1961 als Anrechnungszeit noch als Beitragszeit.
Rentenrechtliche Zeiten sind nach § 54 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs.1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Beitragsfreie Zeiten sind nach § 54 Abs. 2 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.
Die Zeit vom 07.04.1959 bis 25.03.1961 ist weder als Beitragszeit noch als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Für diese Zeit wurden weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt noch gelten für diese Zeit nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt. Eine Beschäftigungszeit ist für diesen Zeitraum der Beklagten nicht gemeldet worden, auch trägt der Kläger keine solche vor. Vielmehr hat der Kläger in dieser Zeit die Handelsschule besucht. Diese war auch nicht Bestandteil einer beruflichen Ausbildung, sondern eine reine schulische Ausbildung, die lediglich dazu führte, dass der Kläger vom Besuch der kaufmännischen Berufsschule befreit wurde. Die Berücksichtigung als Anrechnungszeit scheitert daran, dass die gesamte Zeit vor der Vollendung des 17. Lebensjahres liegt.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die frühere Feststellung dieser Zeit berufen. Die Beklagte hat im Bescheid vom 25.02.2010 den bisherigen Bescheid über die Feststellung dieser Zeit nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben.
Dass der Kläger sich auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung für diese Zeit beruft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine entsprechende Nachzahlung dürfte auf der Grundlage des § 207 SGB VI von vornherein nur für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich sein, die nach dem vollendeten 16. Lebensjahr liegen, und damit nur für die Kalendermonate Januar bis März 1961 und nur bei einer Beantragung der Nachzahlung bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Klägers bzw. bis zum 31.12.2004. Hierüber dürfte der Kläger entgegen seinem Vorbringen auch schon vor diesem Stichtag in der von ihm selbst auszugsweise vorgelegten Anlage 2 zur Rentenauskunft vom 20.10.2004 informiert gewesen sein, in seinem Schreiben an die Beklagte vom 22.11.2004 hat er ausdrücklich auf die Rentenauskunft vom 22.10.2004 Bezug genommen (Bl. 673 der Verwaltungsakte). Unabhängig hiervon ist tatsächlich eine freiwillige Beitragszahlung für diese Zeit bislang nicht erfolgt. Die Höhe der Rente errechnet sich aber aus den Entgeltpunkten für die tatsächlich festzustellenden rentenrechtlichen Zeiten und nicht aus etwa nachträglich noch zu erwerbenden.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit. Zwar sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Davon, dass der Kläger in diesem streitigen Zeitraum bei einer deutschen Agentur für Arbeit bzw. einem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, konnte sich der Senat nicht überzeugen. Ausweislich der Mitteilung der Kaufmännischen Krankenkasse vom 17.04.1990 war der Kläger in dieser streitigen Zeit freiwillig versichert und nicht beschäftigt. Weder hieraus noch aus den vorgelegten Schreiben der S. und W. O. vom 12.01.1967 und der F. B. KG vom 16.01.1967 und dem in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben der E. S. P. GmbH vom 13.01.1967 kann auf eine Arbeitslosmeldung im streitigen Zeitraum geschlossen werden. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens kann nichts anderes gelten. Es ist bereits nicht belegt, dass und wann eine Meldung des Klägers bei einem Arbeitsamt in A. erfolgt sein soll und von dort Unterlagen nach O. versandt worden wären. Die vorgelegten Schreiben selbst datieren auf den 12., 13. und 16.01.1967 und benennen kein Datum, an dem das jeweils vorhergehende Schreiben des Arbeitsamtes erfolgt ist. Auch unter Berücksichtigung von Briefpostlaufzeiten ergibt sich hieraus kein Nachweis dafür, dass der Kläger im Zeitraum vom 01.07.1966 bis 31.12.1966 arbeitslos gemeldet war. Bereits im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslag in einem früher beim SG geführten Verfahren (S 13 J 2357/88) am 05.09.1989 hat der Kläger ausweislich der Niederschrift angegeben, für den vorliegend streitigen Zeitraum keine Unterlagen vom Arbeitsamt mehr zu haben. Auf seine Nachfrage beim Arbeitsamt habe man ihm mitgeteilt, dass auch dort keine Unterlagen mehr vorlägen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Senat noch weitere Ermittlungen von Amts wegen anstellen könnte. Auch die Vorlage der Bewerbungsunterlagen des Klägers aus der streitigen Zeit, die dieser nach seinem Berufungsvorbringen zwischenzeitlich wieder gefunden hat, könnte insoweit keine andere Beurteilung herbeiführen. Denn der Umstand, dass der Kläger sich bei Unternehmen beworben hat, belegt noch nicht, dass er beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war.
3. Die Zeit vom 01.01.1983 bis 28.01.1983 kann ebenfalls nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden. Der Kläger bestätigt selbst, dass in diesem Zeitraum eine Sperrzeit gegen ihn verhängt wurde und damit weder eine Zeit vorliegt, in der er wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat, noch eine Zeit, in der er nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens eine solche Leistung nicht bezogen hat. Damit liegt aber keine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI vor. Einwendungen gegen eine von der Agentur für Arbeit bzw. dem Arbeitsamt bestandskräftig verhängte Sperrzeit sind im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht zu berücksichtigen.
4. Die Zeit vom 07.03.1991 bis 12.04.1991 ist nicht als Beitragszeit zu berücksichtigen. Für diese Zeit wurden weder Pflichtbeiträge noch freiwillige Beiträge gezahlt, noch gelten für diese Zeit nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt. Entgegen dem Vortrag des Klägers handelt es sich hierbei auch nicht um eine Ersatzzeit im Sinne des § 250 SGB VI. Die Voraussetzungen des § 250 SGB VI liegen nicht vor.
Die Zeit kann auch nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Zwar sind nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Anrechnungszeiten auch solche Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind. Dies gilt nach § 58 Abs. 2 SGB VI aber nur, wenn durch diese Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst unterbrochen ist. Vorliegend erfolgte im streitigen Zeitraum ausweislich der im Berufungsverfahren vorgelegten Mahnung der AOK O. vom 21.09.1992 eine stationäre Krankenhausbehandlung im PLK E ... Auch soweit man aufgrund dieser Mahnung von einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum des stationären Aufenthalts ausgeht, liegt angesichts des Bezuges von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor, während und nach dieser Zeit keine Unterbrechung eines der in § 58 Abs. 2 SGB VI genannten Versicherungsverhältnisse vor. Überdies hat die Beklagte bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass in dieser Zeit bereits Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs angerechnet wurden und zwar bei der Gesamtleistungsbewertung in voller Höhe.
5. Die Entscheidung des SG ist auch hinsichtlich des Kostenpunktes nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beklagte im Laufe des Klageverfahrens dem Begehren des Klägers insoweit teilweise entsprochen, als sie den Besuch der Meisterschule in der Zeit vom 06.09.1986 bis 07.05.1988 als Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule berücksichtigt hat. Auch war dieser Fachschulbesuch nicht erstmals im Klageverfahren vorgebracht, sondern bereits vom Kläger im Fragenbogen zur Umstellung der Rente in eine Regelaltersrente angegeben worden. Allerdings hat die Anrechnungszeit wegen Besuchs einer Fachschule, die weitgehend mit einer bereits berücksichtigten Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zusammentrifft, nicht zu einer Erhöhung des Rentenzahlbetrages geführt. Mithin stellt sich die Berücksichtigung des Fachschulbesuchs nicht als Obsiegen dar, das eine teilweise Kostentragung durch die Beklagte rechtfertigen würde.
Damit hat die Berufung insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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