Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2218/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2560/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.05.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1990 geborene Kläger absolvierte von August 2006 bis August 2009 eine Ausbildung zum Maurer; die Gesellenprüfung legte er am 21.07.2009 erfolgreich ab. Von April 2010 bis Dezember 2010 leistete der Kläger Wehrdienst.
Am 23.04.2012 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Er könne seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, er sei derzeit krankgeschrieben. Ihm sei vom Arzt empfohlen worden, sich einen neuen Beruf zu suchen. Er habe Probleme in der rechten Schulter und könne unter anderem keine Überkopfarbeiten mehr verrichten.
In der von der Beklagten veranlassten gutachtlichen Stellungnahme vom 26.04.2012 führte der Arzt für Allgemeinmedizin V. aus, dass beim Kläger ein Belastungsdefizit nach Operation der rechten Schulter bestehe, hierdurch werde seine körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. In Übereinstimmung mit den behandelnden Hausärzten und dem behandelnden Chirurgen könne der Kläger seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, eine Um- oder Weiterschulung sei zu empfehlen. Der Kläger könne vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in jeder Körperhaltung verrichten. Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte seien dabei zu vermeiden. Auch häufig einseitige Belastungen des rechten Armes bzw. der rechten Schulter seien zu vermeiden.
In dem psychologischen Gutachten vom 28.06.2012 kam Diplom-Psychologe E. zu der Auffassung, dass es dem Kläger sehr zu wünschen sei, dass er eine Umschulung zum Ofensetzer machen könne, dieser Beruf sei motivational sehr stark getragen. Ob der Kläger diesen Beruf gesundheitlich ausüben könne, entziehe sich der Einschätzung eines Psychologen. Sollte dieser Weg nicht gangbar sein, würde der Kläger gerne auf die Option "Technikerschule" zurückgreifen. Aufgrund seiner Verunsicherung beim Lernen würde er eine stationäre Reha-Vorbereitungsmaßnahme für Technikerberufe als sehr unterstützend erleben, die aus psychologischer Sicht auch notwendig sei. Nach dieser Vorbereitungsmaßnahme ließe sich dann entscheiden, ob der Kläger sich einer "freien Technikerschule" stellen könne - oder aber weiterhin auf den stützenden Rahmen eines Reha-Zentrum angewiesen wäre.
Am 09.07.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Während des Gesprächs wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beklagte die Umschulung zum Ofensetzer nicht fördern könne, da laut ärztlichem Gutachten Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen zu vermeiden seien, diese aber in der Berufsbeschreibung für den Ofensetzer verlangt würden. Der Kläger erklärte sich damit nicht einverstanden und bat um einen Ablehnungsbescheid. Er wurde darüber informiert, dass ihm grundsätzlich Reha-Leistungen zustünden.
Mit Bescheid vom 10.07.2012 lehnte die Beklagte eine Förderung der Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer ab. Die gewünschte Umschulung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Kläger geeignet. Die Arbeitsbedingungen des Ofen- und Luftheizungsbauers seien geprägt von körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten. Schweres Heben und Tragen (Steine für den Kachelofen heben und zusammenfügen, Elektroöfen in die Kundenwohnung transportieren) gehörten zum Arbeitsalltag. Auch fielen Überkopfarbeiten regelmäßig an.
Mit Schreiben vom 08.08.2012 erhob der Kläger Widerspruch. Aus der beigefügten Stellungnahme des von der Handwerkskammer R. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk A. vom 01.08.2012 sei zu entnehmen, dass regelmäßig – wenn überhaupt – weniger als 30% Überkopfarbeiten anfielen. Der vormalige Inhaber des zukünftigen Ausbildungsbetriebes habe sogar die Ansicht vertreten, dass Überkopfarbeiten so gut wie nie vorkämen. Auch die schweren Hebe- und Tragearbeiten kämen nicht vor. Zum einen seien die Steine einzeln zu tragen, zum anderen würden in seinem Betrieb keine Elektroöfen verkauft. Im Übrigen habe sein behandelnder Facharzt ausgeführt, dass er sogar schwere Tätigkeiten ausüben dürfe. Dem Schreiben beigefügt war zum einen die zitierte Stellungnahme vom 01.08.2012 sowie ein Bericht des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. vom 29.03.2012, wonach langfristig belastende Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe sowie Zwangshaltungen auf Dauer zu vermeiden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den Feststellungen des Ärztlichen Dienstes sei im Falle des Klägers ein Belastungsdefizit nach Operation vordergründig, wodurch seine körperliche Belastbarkeit eingeschränkt sei. Es könnten vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in jeglicher Körperhaltung verrichtet werden. Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte seien dabei zu vermeiden. Auch häufig einseitige Belastungen des rechten Arms bzw. der rechten Schulter seien zu vermeiden. Die Aussagen des früheren Betriebsinhabers rechtfertigten keine andere Entscheidung, da sie auf einen speziellen Betrieb bezogen seien. Die Beklagte fördere indessen keine bestimmten Tätigkeiten in einem bestimmten Betrieb. Maßgebend seien die Beschäftigungen auf dem für den WiKläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.
Am 30.08.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. In der Folgezeit hat er vorgetragen, er habe am 01.09.2012 die Ausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer aufgenommen. Er habe inzwischen alle typischerweise anfallenden Arbeiten des Berufsbildes erlebt und beanstandungsfrei, insbesondere ohne körperliche Probleme absolviert. Im Gegensatz zu seiner früheren Tätigkeit als Maurer arbeite er nun schmerzfrei. Er habe durch eigene Anschauungen erfahren, dass Überkopfarbeiten in dem angestrebtem Berufsbild die absolute Ausnahme seien, da in den "Überkopf-Situationen" mit technischen Hilfsmitteln gearbeitet werde. Die im Berufsbild zu verwendenden Baustücke seien für sich relativ leicht, Ofenkacheln wögen allenfalls 5 kg. Deutlich schwerer seien Ofeneinsätze, diese Bauteile könnten mehrere 100 kg schwer sein, würden aber stets unter Einsatz technischer Hilfsmitteln bewegt.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte befragt. Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. hat angegeben, beim Kläger lägen eine rezidivierende traumatische, ventro-caudale Schulterluxation mit Bankart-Läsion und RM-Intervall-Insuffizienz der rechten Schulter, eine stattgehabte Schulterarthroskopie, arthroskopische Bankartrepair und RM-Intervall-Raffung der rechten Schulter am 31.08.2009 sowie belastungsbedingte Rest-Instabilitätsbeschwerden dieser Schulter vor. Einschränkungen bestünden bei schweren körperlichen Arbeiten: Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (über 2 bis 3 kg) über Schulter- oder Kopfhöhe, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in Zwangshaltungen. Der ebenfalls befragte Dr. A. hat einen Bericht von Dr. R. vorgelegt, der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war.
Durch Urteil vom 15.05.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Förderung der Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei ermessensfehlerfrei. Der Kläger könne allerdings aufgrund seiner Problematik im Bereich der rechten Schulter seinen erlernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben. Der Vortrag des Klägers, in seiner Tätigkeit als Ofen- und Luftheizungsbauer würden – wenn überhaupt – nur wenige Überkopfarbeiten anfallen und der Verweis auf die Bestätigung des Sachverständigen für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk A. vom 01.08.2012, nach der ein Kachelofenbauer regelmäßig weniger als 30% seiner Tätigkeit über Kopf arbeite, führten zu keinem anderen Ergebnis. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei es, die behinderten Menschen möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Der behinderte Mensch könne nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig sei, wenn diese Einschränkung für andere Berufe nicht gegeben sei. Zu prüfen seien nicht die Bedingungen eines konkreten Arbeitsplatzes, sondern die Frage, ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf der Grundlage des allgemeinen Berufsbildes voraussichtlich erreicht werde. Da allgemein in dem vom Kläger angestrebten Beruf des Ofen- und Luftheizungsbauers auch schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten anfielen, sei die Ablehnung der Förderung der Umschulung durch die Beklagte ermessensfehlerfrei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, er bewältige die Tätigkeit in seiner Ausbildung gut.
Gegen das am 28.05.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenen Berufung. Die berufskundliche Grundlage, die die Beklagte und das SG der Entscheidung zugrunde gelegt hätten, sei sehr dürftig. Nicht berücksichtigt sei im Übrigen seine (des Klägers) sehr gute körperliche Konstitution und der Umstand, dass nur einzelne körperliche Anforderungen ihn überforderten, insbesondere nämlich das ständige Anheben und Überkopfverarbeiten schwerer Lasten. Dies sei für den vorherigen Beruf als Maurer prägend, für Ofenbauer seien solche Arbeiten eine nicht ins Gewicht fallende Ausnahme. Er habe während der nun schon ein Jahr andauernden Ausbildung bewiesen, dass sein Leistungsvermögen mit dem Anforderungsprofil des Lehrberufs kompatibel sei. Dabei finde seine Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb keinesfalls im Sinne eines Schonarbeitsplatzes statt. Er sei vielmehr ständig mit den typischen Tätigkeiten eines Ofenbauers beschäftigt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.05.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 zu verurteilen, ihm die Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer zu gewähren, hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 zu verurteilen, den Antrag auf Förderung der Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, ein Ofen- und Luftheizungsbauer habe schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, auch Zwangshaltungen seien üblich. Der Prozessbevollmächtigte habe keine berufskundlichen Schriften vorlegen können, die dies widerlegten. Transportmaschinen und Hebevorrichtungen könnten nicht in jedem Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger müsse auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig sein. Es könne keine Eignung für einen Beruf bescheinigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nur mit Hilfsmitteln verrichten könne. Der unproblematische Verlauf der Ausbildung sei erfreulich und motivationsfördernd. Dies reiche jedoch nicht aus, da die körperliche Belastung über viele Jahre auszuhalten sei. Seien die "Startbedingungen" aus ärztlicher Sicht ungünstig, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger die Anforderungen – obwohl er diesen derzeit noch genüge – auf Dauer nicht werde erfüllen können. Es sei nicht fehlerhaft, wenn die Beklagte diese Gesichtspunkte bei ihrer Beurteilung über die Förderung berücksichtige. Eine Maßnahme sei nur förderfähig, wenn der behinderte Mensch über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfüge, sodass die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden könne und zur dauerhaften beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen führe.
Der Kläger hat Stellungnahmen seiner Mitschüler vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Überkopfarbeiten nur höchst selten anfielen und dass in den Betrieben Hilfsmittel zur körperlichen Entlastung zur Verfügung stünden. Des Weiteren hat er den Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. R. vom 17.09.2013 vorlegt, wonach er weiterhin extrem belastende Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe sowie Zwangshaltungen meiden solle.
Das Gericht hat bei dem Fachverband Sanitär, Heizung, Klima Baden-Württemberg die Auskunft vom 17.10.2014 eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass im Rahmen der Arbeiten eines Ofen- und Luftheizungsbauers verschiedene Bauprodukte wie zum Beispiel Feuerstätten und Baumaterialien mit einem Gewicht von wenigen Kilogramm bis hin zu 30 und mehr Kilogramm zu transportieren seien; insofern seien die Arbeiten als schwer einzustufen. Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten vom mehr als 3 kg über Schulterhöhe seien Teil des Tätigkeitsprofils. Verschiedentlich müssten zum Beispiel Rohrleitungen, Verbindungsstücke, Bauteile von Abgasanlagen, Verkleidungsbauteile (z. B. aus Marmor) über Schulterhöhe montiert werden. Zur Durchführung von Abgasrohren müssten beispielsweise Durchbrüche zum Teil unter Einsatz von Kernbohrgeräten geschaffen werden. Zwangshaltungen könnten auftreten.
Der Kläger wendet gegen diese Stellungnahme des Fachverbandes ein, ihr sei keine zeitliche Qualifizierung der Überkopfarbeiten zu entnehmen. Inwieweit das Transportieren von Baumaterialien mit einem Gewicht von wenigen Kilogramm bis zu 30 und mehr Kilogramm als schwere Arbeit einzustufen sei, sei fraglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) eingelegte Berufung, über die der Senat nach § 124 Absatz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagte vom 10.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrags auf Förderung der Ausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Nach § 112 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Dabei sind nach § 112 Absatz 2 SGB III bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Das SG hat dabei zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen kann. Die vom Kläger konkret begehrte Leistung, auf deren Prüfung sich der Senat beschränkt, da der Kläger nur diese Leistung beansprucht und die Ausbildung bereits begonnen hat, ist jedoch bereits nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten oder zu verbessern. Der Kläger ist auf Grund seiner körperlichen Verfassung nicht in der Lage, alle möglicherweise anfallenden Tätigkeiten auszuüben, die das Berufsbild des Ofen- und Luftheizungsbauers umfasst.
Dem Kläger sind Überkopfarbeiten und schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Diese gehören jedoch zum Berufsbild des Ofen- und Luftheizungsbauer. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Absatz 2 SGG).
Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung begründen könnten. Dr. R. führt in seinem vom Kläger vorgelegten Bericht vom 17.09.2013 u.a. aus, dass weiterhin extrem belastende Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe zu meiden seien. Beim Kläger bestehen also auch weiterhin die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Tätigkeiten über Schulterhöhe sowie schwere Tätigkeiten gehören jedoch zum Tätigkeitsprofil des Ofen- und Luftheizungsbauers. Dies ergibt sich zum einen aus der Datenbank "Berufenet", zum anderen aber auch aus der Auskunft des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima vom 17.10.2014, die der Senat nach § 106 Absatz 3 Nummer 3 SGG eingeholt hat. Danach sind die Arbeiten als "schwer" einzustufen, da schwere Baumaterialien zu transportieren sind. Auch ist das Bewegen von Lasten von mehr als drei Kilogramm über Schulterhöhe Teil des Tätigkeitsprofils. Dies sind jedoch nach Auffassung des behandelnden Facharztes Dr. R. und nach der bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten gutachtlichen Stellungnahme des Allgemeinarztes V. Tätigkeiten, die der Kläger meiden bzw. nicht ausüben soll. Folglich ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, dem gesamten Tätigkeitsprofil des Ofen- und Luftheizungsbauers zu entsprechen.
Zum Vortrag des Klägers, er könne die Ausbildung problemlos absolvieren und habe keine körperlichen Probleme, hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation sei, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größtmöglichem Umfang und auf Dauer zu sichern (BSG, Urteil vom 18.05.2000 – B 11 AL 107/99 R –, juris). Dies hat zur Folge, dass nur solche Berufe zu fördern sind, in denen sich die Behinderung voraussichtlich nicht mehr auswirken wird (BSG a.a.O.).
Da die Maßnahme bereits nicht geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten oder zu verbessern, ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seiner Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1990 geborene Kläger absolvierte von August 2006 bis August 2009 eine Ausbildung zum Maurer; die Gesellenprüfung legte er am 21.07.2009 erfolgreich ab. Von April 2010 bis Dezember 2010 leistete der Kläger Wehrdienst.
Am 23.04.2012 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. Er könne seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, er sei derzeit krankgeschrieben. Ihm sei vom Arzt empfohlen worden, sich einen neuen Beruf zu suchen. Er habe Probleme in der rechten Schulter und könne unter anderem keine Überkopfarbeiten mehr verrichten.
In der von der Beklagten veranlassten gutachtlichen Stellungnahme vom 26.04.2012 führte der Arzt für Allgemeinmedizin V. aus, dass beim Kläger ein Belastungsdefizit nach Operation der rechten Schulter bestehe, hierdurch werde seine körperliche Belastbarkeit eingeschränkt. In Übereinstimmung mit den behandelnden Hausärzten und dem behandelnden Chirurgen könne der Kläger seinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, eine Um- oder Weiterschulung sei zu empfehlen. Der Kläger könne vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in jeder Körperhaltung verrichten. Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte seien dabei zu vermeiden. Auch häufig einseitige Belastungen des rechten Armes bzw. der rechten Schulter seien zu vermeiden.
In dem psychologischen Gutachten vom 28.06.2012 kam Diplom-Psychologe E. zu der Auffassung, dass es dem Kläger sehr zu wünschen sei, dass er eine Umschulung zum Ofensetzer machen könne, dieser Beruf sei motivational sehr stark getragen. Ob der Kläger diesen Beruf gesundheitlich ausüben könne, entziehe sich der Einschätzung eines Psychologen. Sollte dieser Weg nicht gangbar sein, würde der Kläger gerne auf die Option "Technikerschule" zurückgreifen. Aufgrund seiner Verunsicherung beim Lernen würde er eine stationäre Reha-Vorbereitungsmaßnahme für Technikerberufe als sehr unterstützend erleben, die aus psychologischer Sicht auch notwendig sei. Nach dieser Vorbereitungsmaßnahme ließe sich dann entscheiden, ob der Kläger sich einer "freien Technikerschule" stellen könne - oder aber weiterhin auf den stützenden Rahmen eines Reha-Zentrum angewiesen wäre.
Am 09.07.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Während des Gesprächs wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beklagte die Umschulung zum Ofensetzer nicht fördern könne, da laut ärztlichem Gutachten Überkopfarbeiten und Zwangshaltungen zu vermeiden seien, diese aber in der Berufsbeschreibung für den Ofensetzer verlangt würden. Der Kläger erklärte sich damit nicht einverstanden und bat um einen Ablehnungsbescheid. Er wurde darüber informiert, dass ihm grundsätzlich Reha-Leistungen zustünden.
Mit Bescheid vom 10.07.2012 lehnte die Beklagte eine Förderung der Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer ab. Die gewünschte Umschulung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Kläger geeignet. Die Arbeitsbedingungen des Ofen- und Luftheizungsbauers seien geprägt von körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten. Schweres Heben und Tragen (Steine für den Kachelofen heben und zusammenfügen, Elektroöfen in die Kundenwohnung transportieren) gehörten zum Arbeitsalltag. Auch fielen Überkopfarbeiten regelmäßig an.
Mit Schreiben vom 08.08.2012 erhob der Kläger Widerspruch. Aus der beigefügten Stellungnahme des von der Handwerkskammer R. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk A. vom 01.08.2012 sei zu entnehmen, dass regelmäßig – wenn überhaupt – weniger als 30% Überkopfarbeiten anfielen. Der vormalige Inhaber des zukünftigen Ausbildungsbetriebes habe sogar die Ansicht vertreten, dass Überkopfarbeiten so gut wie nie vorkämen. Auch die schweren Hebe- und Tragearbeiten kämen nicht vor. Zum einen seien die Steine einzeln zu tragen, zum anderen würden in seinem Betrieb keine Elektroöfen verkauft. Im Übrigen habe sein behandelnder Facharzt ausgeführt, dass er sogar schwere Tätigkeiten ausüben dürfe. Dem Schreiben beigefügt war zum einen die zitierte Stellungnahme vom 01.08.2012 sowie ein Bericht des Facharztes für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. vom 29.03.2012, wonach langfristig belastende Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe sowie Zwangshaltungen auf Dauer zu vermeiden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach den Feststellungen des Ärztlichen Dienstes sei im Falle des Klägers ein Belastungsdefizit nach Operation vordergründig, wodurch seine körperliche Belastbarkeit eingeschränkt sei. Es könnten vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten in jeglicher Körperhaltung verrichtet werden. Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte seien dabei zu vermeiden. Auch häufig einseitige Belastungen des rechten Arms bzw. der rechten Schulter seien zu vermeiden. Die Aussagen des früheren Betriebsinhabers rechtfertigten keine andere Entscheidung, da sie auf einen speziellen Betrieb bezogen seien. Die Beklagte fördere indessen keine bestimmten Tätigkeiten in einem bestimmten Betrieb. Maßgebend seien die Beschäftigungen auf dem für den WiKläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt.
Am 30.08.2012 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. In der Folgezeit hat er vorgetragen, er habe am 01.09.2012 die Ausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer aufgenommen. Er habe inzwischen alle typischerweise anfallenden Arbeiten des Berufsbildes erlebt und beanstandungsfrei, insbesondere ohne körperliche Probleme absolviert. Im Gegensatz zu seiner früheren Tätigkeit als Maurer arbeite er nun schmerzfrei. Er habe durch eigene Anschauungen erfahren, dass Überkopfarbeiten in dem angestrebtem Berufsbild die absolute Ausnahme seien, da in den "Überkopf-Situationen" mit technischen Hilfsmitteln gearbeitet werde. Die im Berufsbild zu verwendenden Baustücke seien für sich relativ leicht, Ofenkacheln wögen allenfalls 5 kg. Deutlich schwerer seien Ofeneinsätze, diese Bauteile könnten mehrere 100 kg schwer sein, würden aber stets unter Einsatz technischer Hilfsmitteln bewegt.
Das SG hat die den Kläger behandelnden Ärzte befragt. Facharzt für Chirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. hat angegeben, beim Kläger lägen eine rezidivierende traumatische, ventro-caudale Schulterluxation mit Bankart-Läsion und RM-Intervall-Insuffizienz der rechten Schulter, eine stattgehabte Schulterarthroskopie, arthroskopische Bankartrepair und RM-Intervall-Raffung der rechten Schulter am 31.08.2009 sowie belastungsbedingte Rest-Instabilitätsbeschwerden dieser Schulter vor. Einschränkungen bestünden bei schweren körperlichen Arbeiten: Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten (über 2 bis 3 kg) über Schulter- oder Kopfhöhe, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder in Zwangshaltungen. Der ebenfalls befragte Dr. A. hat einen Bericht von Dr. R. vorgelegt, der bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war.
Durch Urteil vom 15.05.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Förderung der Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sei ermessensfehlerfrei. Der Kläger könne allerdings aufgrund seiner Problematik im Bereich der rechten Schulter seinen erlernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben. Der Vortrag des Klägers, in seiner Tätigkeit als Ofen- und Luftheizungsbauer würden – wenn überhaupt – nur wenige Überkopfarbeiten anfallen und der Verweis auf die Bestätigung des Sachverständigen für das Kachelofen- und Luftheizungsbauerhandwerk A. vom 01.08.2012, nach der ein Kachelofenbauer regelmäßig weniger als 30% seiner Tätigkeit über Kopf arbeite, führten zu keinem anderen Ergebnis. Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei es, die behinderten Menschen möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Der behinderte Mensch könne nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes einsatzfähig sei, wenn diese Einschränkung für andere Berufe nicht gegeben sei. Zu prüfen seien nicht die Bedingungen eines konkreten Arbeitsplatzes, sondern die Frage, ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf der Grundlage des allgemeinen Berufsbildes voraussichtlich erreicht werde. Da allgemein in dem vom Kläger angestrebten Beruf des Ofen- und Luftheizungsbauers auch schwere körperliche Arbeiten sowie Überkopfarbeiten anfielen, sei die Ablehnung der Förderung der Umschulung durch die Beklagte ermessensfehlerfrei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers, er bewältige die Tätigkeit in seiner Ausbildung gut.
Gegen das am 28.05.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangenen Berufung. Die berufskundliche Grundlage, die die Beklagte und das SG der Entscheidung zugrunde gelegt hätten, sei sehr dürftig. Nicht berücksichtigt sei im Übrigen seine (des Klägers) sehr gute körperliche Konstitution und der Umstand, dass nur einzelne körperliche Anforderungen ihn überforderten, insbesondere nämlich das ständige Anheben und Überkopfverarbeiten schwerer Lasten. Dies sei für den vorherigen Beruf als Maurer prägend, für Ofenbauer seien solche Arbeiten eine nicht ins Gewicht fallende Ausnahme. Er habe während der nun schon ein Jahr andauernden Ausbildung bewiesen, dass sein Leistungsvermögen mit dem Anforderungsprofil des Lehrberufs kompatibel sei. Dabei finde seine Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb keinesfalls im Sinne eines Schonarbeitsplatzes statt. Er sei vielmehr ständig mit den typischen Tätigkeiten eines Ofenbauers beschäftigt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15.05.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 zu verurteilen, ihm die Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer zu gewähren, hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 zu verurteilen, den Antrag auf Förderung der Umschulung zum Ofen- und Luftheizungsbauer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, ein Ofen- und Luftheizungsbauer habe schwere körperliche Arbeiten zu verrichten, auch Zwangshaltungen seien üblich. Der Prozessbevollmächtigte habe keine berufskundlichen Schriften vorlegen können, die dies widerlegten. Transportmaschinen und Hebevorrichtungen könnten nicht in jedem Betrieb zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger müsse auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig sein. Es könne keine Eignung für einen Beruf bescheinigt werden, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nur mit Hilfsmitteln verrichten könne. Der unproblematische Verlauf der Ausbildung sei erfreulich und motivationsfördernd. Dies reiche jedoch nicht aus, da die körperliche Belastung über viele Jahre auszuhalten sei. Seien die "Startbedingungen" aus ärztlicher Sicht ungünstig, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger die Anforderungen – obwohl er diesen derzeit noch genüge – auf Dauer nicht werde erfüllen können. Es sei nicht fehlerhaft, wenn die Beklagte diese Gesichtspunkte bei ihrer Beurteilung über die Förderung berücksichtige. Eine Maßnahme sei nur förderfähig, wenn der behinderte Mensch über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfüge, sodass die Maßnahme voraussichtlich mit Erfolg abgeschlossen werden könne und zur dauerhaften beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen führe.
Der Kläger hat Stellungnahmen seiner Mitschüler vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass Überkopfarbeiten nur höchst selten anfielen und dass in den Betrieben Hilfsmittel zur körperlichen Entlastung zur Verfügung stünden. Des Weiteren hat er den Bericht des behandelnden Chirurgen Dr. R. vom 17.09.2013 vorlegt, wonach er weiterhin extrem belastende Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe sowie Zwangshaltungen meiden solle.
Das Gericht hat bei dem Fachverband Sanitär, Heizung, Klima Baden-Württemberg die Auskunft vom 17.10.2014 eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass im Rahmen der Arbeiten eines Ofen- und Luftheizungsbauers verschiedene Bauprodukte wie zum Beispiel Feuerstätten und Baumaterialien mit einem Gewicht von wenigen Kilogramm bis hin zu 30 und mehr Kilogramm zu transportieren seien; insofern seien die Arbeiten als schwer einzustufen. Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten vom mehr als 3 kg über Schulterhöhe seien Teil des Tätigkeitsprofils. Verschiedentlich müssten zum Beispiel Rohrleitungen, Verbindungsstücke, Bauteile von Abgasanlagen, Verkleidungsbauteile (z. B. aus Marmor) über Schulterhöhe montiert werden. Zur Durchführung von Abgasrohren müssten beispielsweise Durchbrüche zum Teil unter Einsatz von Kernbohrgeräten geschaffen werden. Zwangshaltungen könnten auftreten.
Der Kläger wendet gegen diese Stellungnahme des Fachverbandes ein, ihr sei keine zeitliche Qualifizierung der Überkopfarbeiten zu entnehmen. Inwieweit das Transportieren von Baumaterialien mit einem Gewicht von wenigen Kilogramm bis zu 30 und mehr Kilogramm als schwere Arbeit einzustufen sei, sei fraglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) eingelegte Berufung, über die der Senat nach § 124 Absatz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist statthaft und insgesamt zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagte vom 10.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung seines Antrags auf Förderung der Ausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Nach § 112 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Dabei sind nach § 112 Absatz 2 SGB III bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Das SG hat dabei zunächst zutreffend festgestellt, dass der Kläger grundsätzlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen kann. Die vom Kläger konkret begehrte Leistung, auf deren Prüfung sich der Senat beschränkt, da der Kläger nur diese Leistung beansprucht und die Ausbildung bereits begonnen hat, ist jedoch bereits nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten oder zu verbessern. Der Kläger ist auf Grund seiner körperlichen Verfassung nicht in der Lage, alle möglicherweise anfallenden Tätigkeiten auszuüben, die das Berufsbild des Ofen- und Luftheizungsbauers umfasst.
Dem Kläger sind Überkopfarbeiten und schwere Tätigkeiten nicht zumutbar. Diese gehören jedoch zum Berufsbild des Ofen- und Luftheizungsbauer. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 153 Absatz 2 SGG).
Im Berufungsverfahren haben sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine andere Entscheidung begründen könnten. Dr. R. führt in seinem vom Kläger vorgelegten Bericht vom 17.09.2013 u.a. aus, dass weiterhin extrem belastende Tätigkeiten über Schulter- und Kopfhöhe zu meiden seien. Beim Kläger bestehen also auch weiterhin die bereits im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Tätigkeiten über Schulterhöhe sowie schwere Tätigkeiten gehören jedoch zum Tätigkeitsprofil des Ofen- und Luftheizungsbauers. Dies ergibt sich zum einen aus der Datenbank "Berufenet", zum anderen aber auch aus der Auskunft des Fachverbandes Sanitär-Heizung-Klima vom 17.10.2014, die der Senat nach § 106 Absatz 3 Nummer 3 SGG eingeholt hat. Danach sind die Arbeiten als "schwer" einzustufen, da schwere Baumaterialien zu transportieren sind. Auch ist das Bewegen von Lasten von mehr als drei Kilogramm über Schulterhöhe Teil des Tätigkeitsprofils. Dies sind jedoch nach Auffassung des behandelnden Facharztes Dr. R. und nach der bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten gutachtlichen Stellungnahme des Allgemeinarztes V. Tätigkeiten, die der Kläger meiden bzw. nicht ausüben soll. Folglich ist der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, dem gesamten Tätigkeitsprofil des Ofen- und Luftheizungsbauers zu entsprechen.
Zum Vortrag des Klägers, er könne die Ausbildung problemlos absolvieren und habe keine körperlichen Probleme, hat das SG zu Recht darauf hingewiesen, dass Zielsetzung der beruflichen Rehabilitation sei, die berufliche Eingliederung des Behinderten in größtmöglichem Umfang und auf Dauer zu sichern (BSG, Urteil vom 18.05.2000 – B 11 AL 107/99 R –, juris). Dies hat zur Folge, dass nur solche Berufe zu fördern sind, in denen sich die Behinderung voraussichtlich nicht mehr auswirken wird (BSG a.a.O.).
Da die Maßnahme bereits nicht geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Klägers zu erhalten oder zu verbessern, ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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