Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SF 1988/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 4963/14 E-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25.11.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Erledigungsgebühr angefallen ist.
Im Verfahren S 10 AS 1271/14 ER begehrte die Antragstellerin/Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.04.2014 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes weitere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 305,00 EUR monatlich ab März 2014. Die erfolgte 100 %-Sanktion führe zu einer "Sippenhaft", da auf Grund der Sanktion gegenüber dem Sohn der Antragstellerin auch diese betroffen sei. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 26.05.2014 hob der Beklagte den Versagungsbescheid gegenüber dem Sohn der Antragstellerin auf und bewilligte dem Sohn weitere KdU für März in Höhe von 305,00 EUR – ab April waren KdU bereits vorher bewilligt worden, mit einem Bescheid, der sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz überschnitten hatte. Die Antragstellerin erklärte, dass sich das Verfahren erledigt habe. Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom gleichen Tag bewilligt.
Am 10.06.2014 setzte die Urkundsbeamtin insgesamt 743,73 EUR fest; die Festsetzung entsprach mit Ausnahme der Erledigungsgebühr, die nicht festgesetzt wurde, dem Antrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 rief die Bevollmächtigte der Antragstellerin das Gericht an. Eine Erledigungsgebühr sei angefallen, da ein Anerkenntnis nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führe, sondern erst angenommen werden müsse. Erst die Erledigungserklärung habe dazu geführt, dass es einer Entscheidung nicht bedurft habe.
Mit Beschluss vom 25.11.2014 wies das SG die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurück.
Gegen den Beschluss wendet sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zum Landessozialgericht.
Wegen der Einzelheiten im Verfahren wird auf die Akten beider Rechtzüge Bezug genommen. II.
Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 8 Satz 1 2. Halbsatz, § 1 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beschwerde ist nach § 56 Absatz 2 i.V.m. § 33 Absatz 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (Gebühr von 300,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer) 200,00 EUR übersteigt.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG und Nr. 1002 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert vielmehr ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Terminswahrnehmung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R). Werden diese Tätigkeiten bereits durch sonstige Gebührentatbestände abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO, vom 15.07.2009 - L 20 B 27/09 AS, vom 30.11.2009 - L 20 B 36/09 SO vom 18. Juli 2014 - L 20 SO 173/14 B).
Eine solche besondere Tätigkeit im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ist vorliegend nicht erkennbar. Der Fortgang des Verfahrens wurde entscheidend mit der Durchführung des Erörterungstermins vor dem SG gefördert, in dem der Beklagte die streitige Sanktion aufhob und sich zur Nachzahlung auch für den Monat März verpflichtete. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem SG vermag aber nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr zu rechtfertigen, weil dieses anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Terminsgebühr honoriert wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass sie den Antrag im Anschluss an die Aufhebung der Sanktion für erledigt erklärt hat. Eine Erledigterklärung ist, ebenso wie auch eine Klagerücknahme oder die Annahme eines Anerkenntnisses, keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Die Abgabe dieser Prozesserklärung ist schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E; LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2014 – L 20 SO 173/14 B –, juris; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV 1002, Rn. 9, 10, 14).
Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen. Denn ließe man das für das Entstehen der Erledigungsgebühr genügen, würde diese Gebühr immer anfallen, wenn der Prozess nicht durch eine schriftliche Entscheidung des Gerichts beendet wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber einen derartig weiten Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr gewollt haben könnte (ebenso Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E; LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2014 – L 20 SO 173/14 B).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Absatz 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Absatz 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zu dem Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Erledigungsgebühr angefallen ist.
Im Verfahren S 10 AS 1271/14 ER begehrte die Antragstellerin/Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 23.04.2014 im Wege des einstweiligen Rechtschutzes weitere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 305,00 EUR monatlich ab März 2014. Die erfolgte 100 %-Sanktion führe zu einer "Sippenhaft", da auf Grund der Sanktion gegenüber dem Sohn der Antragstellerin auch diese betroffen sei. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 26.05.2014 hob der Beklagte den Versagungsbescheid gegenüber dem Sohn der Antragstellerin auf und bewilligte dem Sohn weitere KdU für März in Höhe von 305,00 EUR – ab April waren KdU bereits vorher bewilligt worden, mit einem Bescheid, der sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz überschnitten hatte. Die Antragstellerin erklärte, dass sich das Verfahren erledigt habe. Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom gleichen Tag bewilligt.
Am 10.06.2014 setzte die Urkundsbeamtin insgesamt 743,73 EUR fest; die Festsetzung entsprach mit Ausnahme der Erledigungsgebühr, die nicht festgesetzt wurde, dem Antrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 rief die Bevollmächtigte der Antragstellerin das Gericht an. Eine Erledigungsgebühr sei angefallen, da ein Anerkenntnis nicht zur Erledigung des Rechtsstreits führe, sondern erst angenommen werden müsse. Erst die Erledigungserklärung habe dazu geführt, dass es einer Entscheidung nicht bedurft habe.
Mit Beschluss vom 25.11.2014 wies das SG die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurück.
Gegen den Beschluss wendet sich die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zum Landessozialgericht.
Wegen der Einzelheiten im Verfahren wird auf die Akten beider Rechtzüge Bezug genommen. II.
Über die Beschwerde entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1, § 33 Absatz 8 Satz 1 2. Halbsatz, § 1 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Beschwerde ist nach § 56 Absatz 2 i.V.m. § 33 Absatz 3 Satz 1 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes (Gebühr von 300,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer) 200,00 EUR übersteigt.
Sie ist jedoch nicht begründet. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG ist nicht angefallen. Für eine "Erledigung durch anwaltliche Mitwirkung" i.S.v. Nr. 1006 VV RVG i.V.m. Nr. 1005 VV RVG und Nr. 1002 VV RVG muss die anwaltliche Mitwirkung kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein. "Mitwirkung" meint dabei mehr als die bloße Einschaltung oder Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes; sie erfordert vielmehr ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Verfahrenseinleitung, Klagebegründung und Terminswahrnehmung hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R). Werden diese Tätigkeiten bereits durch sonstige Gebührentatbestände abgegolten, ist für eine Mitwirkung bei der Erledigung ein qualifiziertes Tätigwerden notwendig, welches gerade darauf abzielt, die bereits eingeleitete Streitsache aufgrund der besonderen Mitwirkung ohne gerichtliche Entscheidung zu erledigen (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 13.11.2008 - L 20 B 59/08 SO, vom 15.07.2009 - L 20 B 27/09 AS, vom 30.11.2009 - L 20 B 36/09 SO vom 18. Juli 2014 - L 20 SO 173/14 B).
Eine solche besondere Tätigkeit im Sinn einer qualifizierten anwaltlichen Mitwirkung bei der Erledigung des Rechtsstreits ist vorliegend nicht erkennbar. Der Fortgang des Verfahrens wurde entscheidend mit der Durchführung des Erörterungstermins vor dem SG gefördert, in dem der Beklagte die streitige Sanktion aufhob und sich zur Nachzahlung auch für den Monat März verpflichtete. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem SG vermag aber nicht den Ansatz der Erledigungsgebühr zu rechtfertigen, weil dieses anwaltliche Tätigkeit bereits mit der Terminsgebühr honoriert wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Erledigungsgebühr auch nicht damit verdient, dass sie den Antrag im Anschluss an die Aufhebung der Sanktion für erledigt erklärt hat. Eine Erledigterklärung ist, ebenso wie auch eine Klagerücknahme oder die Annahme eines Anerkenntnisses, keine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung. Die Abgabe dieser Prozesserklärung ist schon mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E; LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2014 – L 20 SO 173/14 B –, juris; ebenso Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, VV 1002, Rn. 9, 10, 14).
Schließlich liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, der Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen. Denn ließe man das für das Entstehen der Erledigungsgebühr genügen, würde diese Gebühr immer anfallen, wenn der Prozess nicht durch eine schriftliche Entscheidung des Gerichts beendet wurde. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber einen derartig weiten Anwendungsbereich der Erledigungsgebühr gewollt haben könnte (ebenso Bayer. LSG, Beschluss vom 01.07.2011 - L 15 SF 82/10 B E; LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2014 – L 20 SO 173/14 B).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Absatz 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Absatz 2 Satz 3 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zu dem Bundessozialgericht angefochten werden (§ 56 Absatz 2 Satz 1, § 33 Absatz 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
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