L 10 R 5462/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 6858/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5462/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Erhebung von Pflichtbeiträgen.

Der am 1967 geborene Kläger ist seit 01.03.2005 im Bildungszentrum des Internationalen Bundes (IB Bildungszentrum) als Dozent tätig und vermittelt dort wirtschaftliche Grundbegriffe mit dem Schwerpunkt Handel. Im Juli 2005 meldete er ein Gewerbe mit zusätzlichen Aktivitäten an (Wirtschafts-, Werbe- und Medienberatung, Werbemittelproduktion, Programmierung, Dozent und Ausbilder, Eventmarketing inkl. PA- und Lichtverleih und -verkauf, Inhouse- und Outhouseaufnahmen, Live-Musik und Moderation, vgl. Bl. 26 VA Teil II). Seine Vergütung im IB Bildungszentrum betrug 18,00 EUR die Stunde bis August 2009, danach 18,50 EUR die Stunde. Entsprechend der geleisteten Stundenzahl stellte der Kläger dem IB-Bildungszentrum monatliche Rechnungen, in der Regel mit einer Stundenzahl zwischen 70 und 80 Stunden. Hinsichtlich der Abrechnungen im Einzelnen wird auf Bl. 19 bis 125 der VA Teil I (= Statusfeststellungsverfahren) Bezug genommen. Aus den für die Jahre 2006, 2007 und 2009 lückenlos vorliegenden Rechnungen ergibt sich ein vom Kläger gegenüber dem IB Bildungszentrum geltend gemachter Honoraranspruch in Höhe von 14.544,00 EUR für das Jahr 2006, in Höhe von 14.634,00 EUR für das Jahr 2007 und in Höhe von 16.269,50 EUR für das Jahr 2009. Antragsgemäß stellte die Beklagte mit bestandkräftig gewordenem Bescheid vom 08.10.2010 fest, dass der Kläger diese Tätigkeit seit 01.03.2005 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt.

Am 28.04.2010 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts E. über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens teilte der Insolvenzverwalter im Mai 2010 dem Insolvenzgericht mit, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht zur Insolvenzmasse gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten. Am 18.07.2011 wurde in diesem Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung angekündigt (Laufzeit sechs Jahre ab 28.04.2010) und zugleich das Insolvenzverfahren aufgehoben.

Im November 2010 übersandte die Beklagte dem Kläger zur Prüfung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger einen entsprechenden Fragebogen, den der Kläger am 29.11.2010 erhielt (Bl. 17 VA Teil II). Mit Bescheid vom 12.05.2011 stellte die Beklagte im Hinblick auf die lehrende Tätigkeit als Dozent Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGG VI fest und forderte die Entrichtung von Pflichtbeiträgen ab 01.01.2006. Bei der Berechnung legte sie für die Zeit bis 31.12.2008 den halben Regelbeitrag, danach den Regelbeitrag zu Grunde. So ergab sich eine Nachforderung bis 31.05.2011 in Höhe von 23.420,45 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten, auch der Berechnung, wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen. In seinem Widerspruch trug der Kläger u. a. vor, er sei maximal zehn Stunden in der Wochen zu 18,50 EUR als Dozent tätig und habe somit ein Einkommen von monatlich 740,00 EUR. Nachdem die Beklagte davon ausging, dass die in den vom Kläger auf Veranlassung der Beklagten vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2006 bis 2008 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Beitragsberechnung nicht herangezogen werden konnten, weil insoweit auch Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit enthalten waren und nur die Tätigkeit als Dozent der Versicherungspflicht unterfällt, gab der Kläger - wiederum auf Veranlassung der Beklagten - seine Einkünfte aus der Tätigkeit als Dozent beim IB Bildungszentrum für die Jahre 2006 bis 2011 mit 740,00 EUR monatlich = 8.880,00 EUR jährlich an. Hiervon abzuziehen seien - so der Kläger weiter - näher bezeichnete Werbungskosten, sodass er für das Jahr 2006 einen Gewinn in Höhe von 8.068,80 EUR, für das Jahr 2007 einen Gewinn in Höhe von 7.488,00 EUR, für das Jahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 7.487,20 EUR, für das Jahr 2009 einen Gewinn in Höhe von 6.342,20 EUR, für das Jahr 2010 einen Gewinn in Höhe von 6.353,46 EUR und für das Jahr 2011 einen Gewinn in Höhe von 6.363,92 EUR angab. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben des Klägers wird auf Bl. 70 VA Teil II Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 21.06.2012 änderte die Beklagte den Bescheid vom 12.05.2011 in Hinblick auf die Beitragshöhe ab. Sie legte der Beitragsberechnung die vom Kläger angegebenen Gewinne für die Jahre ab 2006 zu Grunde und ermittelte so, ab dem 01.01.2012 nach Dynamisierung des angegebenen Gewinns des Jahres 2011, für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2012 einen Gesamtbetrag von Beiträgen in Höhe von 9.014,94 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bescheides und insbesondere der Berechnung wird auf Bl. 77 ff. VA Teil II Bezug genommen. Der Bescheid enthielt die weitere Textpassage "Forderungen werden zur Zeit nur für Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht." Der Widerspruch wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2012 Klage erhoben und - wie schon im Widerspruchsverfahren - die Verfassungswidrigkeit der Pflichtversicherung, die fehlende Prüfung von Ausnahmen nach § 5 und § 6 SGB VI durch die Beklagte und Verjährung geltend gemacht. Mit Urteil vom 14.11.2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach Darstellung der rechtlichen Grundlage für die Versicherungspflicht selbständiger Lehrer (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) hat es angesichts der festgestellten Selbstständigkeit des Klägers und fehlender Beschäftigung eines Arbeitnehmers die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit hat es auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.11.2005, B 12 RA 9/04 R Bezug genommen. Im Hinblick auf vom Kläger behauptete monatliche Einnahmen von maximal 740,00 EUR und hieraus sich ergeben sollender Unverhältnismäßigkeit der Beitragspflicht hat es darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber selbst mit den Geringfügigkeitsregelungen entschieden habe, bis zu welcher Einkommenshöhe eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Geringfügigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliege. Im Hinblick auf die vom Kläger gerügte fehlende Prüfung von Ausnahmentatbeständen hat es darauf hingewiesen, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI nur auf Antrag erfolge, den der Kläger zu keinem Zeitpunkt gestellt habe. Im Übrigen hat es auf das Schreiben der Beklagten vom 19.07.2011 hingewiesen, wo ausdrücklich eine Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI thematisiert worden sei. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge hat es ausgeführt, dass diese nicht zu Ungunsten des Klägers zu hoch festgesetzt seien, jedenfalls ergebe sich nach keiner Berechnungsmethode eine niedrigere Beitragshöhe. Im Hinblick auf den geltend gemachten Vertrauensschutz hat es darauf hingewiesen, dass sich der Kläger erstmals im April 2010 an die Beklagte gewandt habe und dem Vertrauensschutz insoweit durch die Verjährungsregelungen Rechnung getragen werde. Die Beiträge seien auch nicht verjährt. Entgegen der Auffassung des 11. Senats in dem im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ergangenen Beschluss vom 26.04.2013 (L 11 R 957/13 B) seien auch die Beiträge des Jahres 2006 nicht verjährt. Es hat die Vorschriften über die Verjährung (§ 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - ) im Einzelnen dargelegt und auf die - vom 11. Senat nicht thematisierte - Sondervorschrift des § 198 Satz 2 SGB VI hingewiesen, wonach ein Beitragsverfahren die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen hemme. Ein solches Beitragsverfahren habe jedenfalls mit dem Schreiben vom 23.11.2010 begonnen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27.07.2011, B 12 R 19/09 R).

Gegen das ihm am 20.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.12.2013 Berufung eingelegt und im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.11.2013 und den Bescheid vom 12.05.2011 in der Fassung des Bescheides vom 21.06.2012, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 12.05.2011, mit dem die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI feststellte und für die Zeit ab 01.01.2006 Beiträge erhob, in der Fassung des Bescheides vom 21.06.2012, mit dem die Beklagte die ursprüngliche Beitragsforderung entsprechend den Angaben des Klägers über die von ihm erzielten Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit als Lehrer reduzierte, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2012.

Soweit die Beklagte im Bescheid vom 21.06.2012 ausführte "Forderungen werden zur Zeit nur für Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht", ergibt sich hieraus keine Verminderung der Beschwer des Klägers durch die angefochtenen Bescheide. Denn die Beklagte trug mit diesem Verfügungssatz dem Umstand Rechnung, dass das Amtsgericht E. am 28.04.2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und zwischenzeitlich die Restschuldbefreiung für den Zeitpunkt sechs Jahre nach 28.04.2010 angekündigt hatte. Die Beklagte ging somit davon aus, dass die bis zum 28.04.2010 angefallenen Beitragsschulden wegen des Insolvenzverfahrens "zur Zeit" nicht durchsetzbar waren. Inhaltlich ist dies einer Stundung vergleichbar, wobei der Kläger durch die angefochtenen Bescheide weiterhin in Form der Feststellung seiner Versicherungspflicht und der Feststellung der geschuldeten Beiträge beschwert bleibt. Im Ergebnis hat dieser stundungsgleiche Verfügungssatz somit keine Minderung der Beschwer des Klägers herbeigeführt. Der Senat entscheidet damit über die von der Beklagten festgestellte Versicherungspflicht und über die geltend gemachten Beiträge - wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil - in vollem Umfang.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausführlich unter Darstellung der einschlägigen rechtlichen Regelungen ausgeführt, dass der Kläger als selbständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterfällt, hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die Beklagte die zu entrichtenden Beiträge jedenfalls nicht in rechtswidriger Weise zu hoch festsetzte und diese Beiträge auch nicht verjährt sind. Da der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen sein früheres Vorbringen wiederholt, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und er weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den zutreffenden und ausführlichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurück.

Soweit der Kläger in seiner Berufung meint, die vom Sozialgericht zitierten Urteile würden andere Konstellationen und Fallgruppen betreffen, ist er hierzu jegliche Begründung schuldig geblieben. Umgekehrt ist festzustellen, dass die vom Kläger allein angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "BVerfG 38, 41/45 ff" eine gänzlich andere Sach- und Rechtslage betrifft: In dieser Entscheidung vom 03.07.1974, 1 BvL 18/73 (in SozR 2400 § 7 Nr. 1) ging es um einen nach dem damals geltenden Angestelltenversicherungsgesetz für Angestellte mit beamtenrechtlicher Versorgung möglichen Verzicht auf eine erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht, wobei ein solcher Verzicht auf die Befreiung für Angehörige von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nicht vorgesehen war, was - so das Bundesverfassungsgericht - mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar war. Aus welchen Gründen diese Entscheidung für den vorliegenden Fall von Bedeutung sein soll, ist nicht erkennbar.

Vielmehr weist der Senat hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Verstoßes seiner Versicherungspflicht gegen die Grundrechte der Berufsfreiheit nach Art. 12 bzw. des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer noch nicht einmal zur Entscheidung annahm. Im Beschluss vom 26.06.2007 (u. a. 1 BvL 2204/00 in SozR 4-2600 § 2 Nr. 10) hat es jeglichen Verstoß gegen Grundrechte verneint. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt danach schon deshalb nicht vor, weil mit der Versicherungspflicht weder die Wahl noch die Ausübung des Berufs gesteuert wird, die Regelung vielmehr keine Berufs- sondern Beitragspflichten normiert. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber selbständige Lehrer als besonders schutzwürdig einstufte, was ein genügendes Differenzierungskriterium darstellt. Soweit der Kläger im Rahmen der behaupteten Verfassungswidrigkeit einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behauptet und in diesem Zusammenhang auch die Frage des Härtefalles stellt, ist dies - bei entsprechender rechtlicher Systematisierung - unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu prüfen. Auch einen derartigen Verstoß hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung verneint, die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vielmehr ausdrücklich als verhältnismäßig angesehen und ausgeführt, dass besonderen Härten auf Grund der Beitragspflicht im Rahmen der (im Einzelnen dargestellten) bestehenden Regelungen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Soweit der Kläger erneut auf Vertrauensschutz hinweist, hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend auf die geltenden Verjährungsregelungen hingewiesen. Dass diese Ausführungen den Kläger nicht überzeugen, ändert an deren Richtigkeit nichts. Im Übrigen ist - auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger angibt, ihm sei eine Versicherungspflicht gänzlich unbekannt gewesen - darauf hinzuweisen, dass er nach § 190a Abs. 1 SGB VI verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme seiner Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden und hierzu die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers zu verwenden. Die Unkenntnis derartiger Verpflichtungen entlastet den Kläger nicht. Denn wie bei jeder Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit obliegt es dem Selbständigen, sich über die für ihn geltenden Regeln, insbesondere die sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Pflichten zu informieren.

Soweit der Kläger unbeeindruckt von den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil erneut behauptet, die Beklagte habe Ausnahmetatbestände nach § 5 bzw. § 6 SGB VI nicht geprüft, kann wiederum auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen werden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte in den bereits vom Sozialgericht in Bezug genommenen Aufklärungsschreiben nicht nur § 6 SGB VI, sondern auch § 5 SGB VI thematisierte und ausführte, die Regelungen fänden auf den Kläger keine Anwendung, da er nicht zu den dort aufgeführten Personenkreisen gehöre.

Soweit der Kläger weiterhin Verjährung geltend macht, folgt der Senat dem aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen nicht. Insbesondere vermag sich der Kläger nicht auf den Beschluss des 11. Senats vom 11.04.2013 zu berufen, weil dort die zuletzt vom Sozialgericht angeführte Regelung des § 198 Satz 1 SGB VI nicht thematisiert worden ist. Soweit der Kläger diese Regelung vorliegend nicht angewandt wissen will, da sie allein die Hemmung der Verjährung bei Prüfung von Beitragszahlungen betreffe, nicht aber das Statusfeststellungsverfahren, verkennt er, dass - wie vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellt - unmittelbar nach dem Endes des Statusfeststellungsverfahrens das Verfahren zur Prüfung der Beitragspflicht und damit ein "Beitragsverfahren" im Sinne des § 198 SGB VI (so zutreffend die Bezugnahme des Sozialgerichts auf das Urteil des BSG vom 27.07.2011, B 12 R 19/09 R in SozR 4-2600 § 198 Nr. 1) begann. Denn mit Schreiben vom 23.11.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger Fragebögen zur Feststellung der Versicherungspflicht sowie eine Beitragstafel. Spätestens mit Zugang dieses Schreibens, den der Kläger selbst für den 29.11.2010 bestätigte (Bl. 17 VA Teil II), begann somit das Beitragsverfahren. Denn damit - so zutreffend das Sozialgericht auf der Grundlage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung - leitete die Beklagte mit Außenwirkung gegenüber dem Kläger ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung auch der Beitragspflicht für die Tätigkeit als Dozent ein. Wurde aber die Verjährung der Beiträge im Jahre 2010 gehemmt, war die vierjährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 12.05.2011 noch nicht verstrichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved