L 23 SO 149/14 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 92 SO 1113/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 149/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mit dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 12. Mai 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren, in dem sich die Klägerin gegen ein Auskunftsersuchen des Beklagten nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - gewehrt hat, in Höhe des sog. Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes - GKG - erhoben, wenn in einem Rechtszug - wie im vorliegenden Fall - weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Streitwert ist, soweit der Antrag des Klägers keine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-1920 § 52 Nr. 2; ferner BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf den sog. Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B - juris; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1997 - 5 B 158/96 -, juris).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Gegenstand des Klageverfahrens war nicht eine vom Beklagten gegen die Klägerin übergeleitete Forderung, aus deren Höhe sich ggf. Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses ergäben (vgl. Beschluss des Senats v. 7. August 2014 – L 23 SO 326/13 B – zu einem Herausgabeanspruch nach § 528 BGB). Das hier streitgegenständlich gewesene Auskunftsverlangen nach § 117 Abs. 1 SGB XII dient dem Beklagten als Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung. Der Leistungsträger soll sich dadurch (erst) in die Lage versetzen zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe er Ansprüche überleitet und geltend macht. § 117 Abs. 1 SGB XII bildet daher eine Vorstufe zu Rückgriffsregelungen, von denen dann nach Auskunftserteilung ggf. Gebrauch gemacht wird (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 117, Rn. 1 ff.). Diese generelle Funktion spricht schon gegen die Möglichkeit, das wirtschaftliche Interesse mit konkreten Beträgen unterlegen zu können. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Geltendmachung des Auskunftsersuchens nach § 117 Abs. 1 SGB XII aufgrund einer laufenden Hilfegewährung nach dem SGB XII an einen HE erfolgt, fehlen Anhaltspunkte zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Adressaten des Auskunftsersuchens. Aus der mitgeteilten Höhe eines monatlichen Zahlbetrages an den Hilfebedürftigen ist dies jedenfalls nicht zu bemessen. In einem laufenden Hilfebezug kann sich nämlich der vom Träger der Sozialhilfe zu deckende Hilfebedarf täglich ändern, so dass weder die bewilligte monatliche Höhe der bewilligten Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII noch eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte (voraussichtliche) Dauer der Hilfegewährung Anhaltspunkte dafür bieten, wie das Auskunftsersuchen wertmäßig zu unterlegen wäre.

Zur Bestimmung des Wertes des Auskunftsverlangens könnte allein die Höhe der sich nach einer weiteren Prüfung daraus ergebenden Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden. Da diese jedoch nicht feststeht und auch nicht verfügt ist, ob überhaupt eine Erstattungsverpflichtung gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird, hierfür zuvor noch die Höhe zu bestimmen wäre, kann – wie das Sozialgericht zutreffend ausführt – eine Bestimmung eines konkreten Streitwerts nach der Bedeutung nicht erfolgen.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Auskunftsanspruch werde vom Beklagten mit einem potentiellen Unterhaltsanspruch von monatlich "rund" 175,00 Euro begründet, kann dies nicht zur Bestimmung des Streitwertes herangezogen werden. Der Beklagte hat nämlich das Auskunftsverlangen zwar unter Hinweis auf eine monatliche Hilfegewährung von 175,98 Euro an den Vater der Klägerin geltend gemacht. Wie sich aber bereits aus dem Bescheid vom 15. Februar 2013 ergibt, ist eine Inanspruchnahme der Klägerin in einer bestimmten Höhe gerade (noch) nicht erfolgt und auch keine Beschränkung einer Inanspruchnahme auf den mit dem Bescheid ausgewiesen "derzeitigen" Leistungsbetrag erfolgt ("Leistungen z.Z ...). So wird in dem Bescheid weiter ausgeführt "Der Unterhaltsanspruch, den d. Unterhaltsberechtigten für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, hat, geht bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen ... über". Hieraus folgt, dass der Auskunftsanspruch gerade noch nicht von der derzeitigen Höhe der Hilfegewährung abhängig ist, sondern auch im Hinblick auf die zukünftige Hilfegewährung und daraus folgenden etwaigen Ansprüchen gegen die Klägerin geltend gemacht wird. Eine Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs der Höhe nach ist daher nicht möglich.

Eine Schätzung eines potentiellen Leistungsanspruchs zur Wertermittlung des Streitgegenstand wie die Klägerin dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28. Februar 2007 (B 3 KR 12/06 R - juris) begehrt, scheidet hier also anhand der vorliegend mit dem Bescheid des Beklagten genannten Summe – anders als in dem vom BSG entschiedenen Sachverhalt – aus.

Mangels anderer Anhaltspunkte war daher der Streitwert in Höhe des Auffangstreitwertes von 5.000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Für eine Reduzierung auf die Hälfte dieses Regelstreitwertes besteht im Hinblick auf die Eigenständigkeit des Rechtsstreits keine Verlassung und ist im Übrigen in § 52 Abs. 2 GKG auch nicht vorgesehen (i.E. auch BSG v. 20.12.2012 – B 8 SO75/12 B – juris; s.a. BSG v. 14.05.2012 – B 8 SO 78/11 B – juris).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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