Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 1362/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Ein zweiter Antrag nach § 109 SGG ist aus grober Nachlässigkeit zu spät gestellt, wenn der erste Antrag daran gescheitert ist, dass der benannte Arzt grundsätzlich nicht zur Gutachtenerstellung in der Lage ist, und dies mit diesem Arzt vorab nicht abgeklärt worden war.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Umfang der Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 5101 ("schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Entlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") nach der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Die am geborene Klägerin arbeitete seit dem 2004 als Reinigungskraft, wobei sie u.a. auch mit Desinfektionsmittel und WC-Reiniger in Kontakt kam. Der Hautarzt Dr. L. wies mit Schreiben vom 09.04.2008 darauf hin, dass am Handrücken und an den Handflächen der Klägerin ein starker Juckreiz und feinlamellös schuppende Erytheme aufgetreten seien.
Die Beklagte holte ärztliche Befundberichte ein und gab ein Gutachten bei dem Hautarzt Prof. Dr. G. in Auftrag. In dem dermatologischen Gutachten vom 11.06.2010 wird das Vorliegen einer schweren Hauterkrankung im Sinne der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV in Form eines kumulativ-subtoxischen Handekzems be-jaht. Die Erkrankung sei zudem wiederholt rückfällig, da durch Arbeitsunfähigkeit wiederholte Erscheinungsfreiheit erreicht worden sei. Ein objektiver Zwang zur Tätig-keitsunterlassung wurde bejaht, wobei nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 0 Prozent eingeschätzt wurde, da die Hauterscheinungen nicht mehr vorlägen und auch keine Auswirkungen einer Allergie bestünden.
Am 17.08.2010 kam es zu einer persönlichen Besprechung der Klägerin mit Mitarbei-tern der Beklagten. Die Klägerin unterzeichnete im Anschluss hieran eine von der Beklagten vorgefertigte Erklärung, wonach sie darüber aufgeklärt worden sei, dass sie ihre schädigende Tätigkeit als Reinigungskraft wegen ihrer Hauterkrankung unter-lassen solle, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich die Erkrankung ver-schlimmere oder mit einer Besserung nicht zu rechnen sei. Im Falle der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bemühe sich die Beklagte um eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und zwar zusammen mit der Agentur für Arbeit, worüber sie noch im Einzelnen von dem Berufshelfer beraten werde. Die Beklagte prüfe außerdem, ob ihr durch die Unterlassung ihrer schädigenden Tätigkeit ein Minderverdienst oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstünden. Gegebenenfalls werde ihr als Aus-gleich nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung eine Übergangsleistung gewährt.
Die Klägerin gab nach Kündigung durch den Arbeitgeber am 2010 ihre Arbeitsstel-le als Reinigungskraft auf. Die Krankenkasse zahlte ihr vom 09.04.2010 bis 16.12.2010 Krankengeld und vom 17.12.2010 bis 23.08.2011 Verletztengeld (vgl. Blatt 125 der Verwaltungsakte). Vom 24.08.2011 bis 31.12.2011 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.
Mit Bescheid vom 22.12.2011 anerkannte die Beklagte das Vorliegen einer BK Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV und stellte als Zeitpunkt des Versicherungsfalles den 01.04.2010 fest. Als Folge der BK wurde ein folgenlos abgeheiltes kumulativ-subtoxisches Handekzem anerkannt. Entsprechend den Ausführungen des Gutach-ters wurde zudem festgestellt, dass die bestehende Sensibilisierung auf Nickel-II-Sulfat nicht auf die BK zurückzuführen sei. Wegen der Folgen der BK habe Arbeits-unfähigkeit bis zum 23.08.2011 bestanden. Über diesen Zeitpunkt hinaus liege eine MdE im messbaren Grade nicht vor, so dass ein Anspruch auf Rente nicht bestehe.
Mit Widerspruchsschreiben vom 17.01.2012 widersprach die Klägerin der Feststel-lung eines folgenlos abgeheilten kumulativ-subtoxischen Handekzems.
Der nicht näher begründete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbe-scheid vom 29.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen, wozu auf das Gutachten von Prof. Dr. G. verwiesen wurde.
Die deswegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 02.05.2012 erhobene Klage (Aktenzeichen S 3 U 1638/12) wurde nach Vereinbarung folgenden schriftlich ausge-handelten Vergleichs durch die Beteiligten im April 2013 für erledigt erklärt: "Die Be-klagte erklärt sich damit einverstanden, berufliche Eingliederungsmaßnahmen ggfs. in Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst zu gewähren, sobald die Klägerin einer geeigneten Tätigkeit wieder nachgehen kann".
Im Jahr 2012 wurde die Klägerin schwanger und erwartete Zwillinge, wobei der be-rechnete Geburtstermin der 2012 war. Im Hinblick auf die festgestellte Schwan-gerschaft fragte die Beklagte bei dem behandelnden Arzt Dr. H. an, ob bis zum Tage des Beschäftigungsverbotes am 2012 eine Beschäftigung hätte ausgeübt werden können.
Der Facharzt für Frauenheilkunde Dr. H. teilte am 11.12.2013 mit, dass bei der Klä-gerin eine Risikoschwangerschaft bestanden habe und wegen der Schwangerschaft eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.04.2012 für die komplette Schwangerschaft be-standen habe.
Mit Bescheid vom 25.02.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Übergangsleistung gem. § 3 BKV für die Zeit vom 24.08.2011 bis 31.03.2012 in Hö-he von 1.402,45 Euro. Der Bescheid wurde damit begründet, dass bis zum 08.04.2010 Entgeltfortzahlung und bis zum 23.08.2011 Verletztengeld gewährt wor-den seien. Ein Minderverdienstausgleich könne daher erst ab dem 24.08.2011 nach § 3 BKV gewährt werden. Für die Begründung eines weiteren Anspruchs auf Über-gangsleistung für die Zeit, ab der die Klägerin tatsächlich einer Beschäftigung wieder nachgehen könne, werde um die Vorlage weiterer Nachweise gebeten.
Am 25.03.2013 legte die Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Be-scheid ein, da die Risikoschwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt bestan-den habe und das Beschäftigungsverbot erst zum Juli 07.2012 in Kraft getreten sei. Vorgelegt wurde mit dem Widerspruch eine Bestätigung eines Beschäftigungs-verbots durch Dr. H. ab dem 07.2012.
Die Klägerin nahm Kontakt mit ihrem Frauenarzt auf, worauf dieser am 22.04.2013 ein neues Attest mit dem Inhalt ausstellte, dass während der Schwangerschaft Ar-beitsunfähigkeit vom 12.06.2012 bis 09.07.2012 und ab dem 07.2012 ein Be-schäftigungsverbot vorgelegen habe.
Die Beklagte fragte daraufhin bei dem Arzt an, worauf die Angabe der beiden unter-schiedlichen Daten zur Arbeitsunfähigkeit beruhe.
Dr. H. teilte am 24.06.2013 mit, dass es sich bei der Bescheinigung ab dem 12.06.2012 um das Datum handele, ab dem tatsächliche Arbeitsunfähigkeit beschei-nigt worden sei.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht, woraufhin dieser mit Widerspruchsbe-scheid vom 20.03.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Entsprechend der Bescheinigung des Frauenarztes hätte die Tätigkeit ab dem 31.03.2012 nicht mehr ausgeübt werden dürfen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat am 22.04.2014 beim SG Klage erhoben. Die Klägerin habe sich trotz der bereits zum 02.04.2012 bescheinigten Risikoschwanger-schaft in der Lage gefühlt, eine Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch zu nehmen, und zwar bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbots. Das Beschäftigungsverbot habe Dr. H. ab dem 07.2012 ausdrücklich bestätigt. Die Übergangsleistung sei daher bis zum 07.2012 zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2014 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen ihrer Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV einen Minderverdienstausgleich gemäß § 3 Abs. 2 BKV auch über den 31.03.2012 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Im Klageverfahren ist eine sachverständige Zeugenaussage bei Dr. H. vom 18.08.2014 eingeholt worden, wonach es sich von Beginn an um eine Risikoschwan-gerschaft gehandelt habe und bereits ab dem 02.04.2012 für die Tätigkeit als Reini-gungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die komplette Dauer der Schwan-gerschaft vorgelegen habe.
Auf die Anfrage des Gerichts, ob die Klage deswegen zurückgenommen werde, ist die Klägerbevollmächtigte den Ausführungen des behandelnden Frauenarztes ent-gegen getreten und hat am 24.09.2014 die Einholung eines Sachverständigengut-achtens nach § 109 SGG bei Dr. G. beantragt. Nach Vorlage der Kostenverpflich-tungserklärung und Einzahlung des Kostenvorschusses ist dieser am 07.11.2014 mit der Erstellung des beantragten Gutachtens beauftragt worden. Der Gutachter hat am 18.11.2014 mitgeteilt, dass er nicht gutachterlich tätig sei und auch nicht die erforderliche Weiterbildung zur gutachterlichen Tätigkeit erworben habe. Er stehe als Gutachter daher nicht zur Verfügung, weswegen er die Unterlagen zurücksende.
Die Klägerbevollmächtigte ist daraufhin mit Verfügung vom 20.11.2014 zur beabsich-tigten Entscheidung des Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid angehört worden, wo-bei eine Äußerungsfrist bis zum 18.12.2014 eingeräumt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 hat die Klägerbevollmächtigte beantragt, das Gut-achten nach § 109 SGG bei Dr. B. einzuholen. Es werde darum gebeten, die Ableh-nung durch Dr. G. zu entschuldigen. Die Klägerin habe sich an ihren behandelnden Arzt gewandt mit der Bitte einen Gutachter zu benennen, woraufhin Dr. G. benannt worden sei. Hierbei sei die Klägerin davon ausgegangen, dass ihr Arzt Dr. G. infor-miert habe, was jedoch nach Rücksprache nicht der Fall gewesen sei. Dr. B. sei be-reit, das Gutachten zu erstellen.
Mit Verfügung vom 18.12.2014 ist die Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen worden, dass der zweite Antrag nach § 109 SGG als verspätet angesehen werde, wobei auf die Verfügung vom 20.11.2014 hingewiesen worden ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten im Rahmen der Anhörungen vom 20.11.2014 und vom 18.12.2014 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Nach § 3 Abs. 2 BKV in der seit dem 31.10.1997 geltenden Fassung haben Versi-cherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirt-schaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Über-gangsleistungen. Als Übergangsleistung wird 1.ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder 2.eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Er-werbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden zutreffend darauf abgestellt, dass diese Leistung über den 31.03.2012 hinaus nicht gewährt werden kann, weil ab die-sem Zeitpunkt aus Gründen der Risikoschwangerschaft der Klägerin mit ihren Zwil-lingen vorlag und eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Dauer der Schwangerschaft vorlag. Darauf, dass die Klägerin sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht für den gesamten Zeitraum hat ausstellen lassen, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn tatsächlich nicht in diesem Zeitraum gearbeitet wurde.
Die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit aufgrund einer Schwangerschaft stellt noch kein "Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit" im Sinne des § 3 BKV dar. Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach au-ßen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrank-heit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2012 – L 9 U 267/08 –, ju-ris). Daran fehlt es hier gerade wegen der Ausführungen der Klägerin, sie habe sich durchaus zur weiteren Verrichtung ihrer Tätigkeit in der Lage gefühlt.
Der Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht zudem erst dann, wenn der Versi-cherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bis-herigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da nach der Überzeugung des Gerichts kausal für die Arbeitsunterbre-chung die Risikoschwangerschaft war, wozu auf die unmissverständliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. H. vom 18.08.2014 Bezug genommen wird. Auf-grund dieses Umstands konnte die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV nicht mehr die Anreizleistung erfüllen, die ihr regelmäßig zugrunde liegt und die der Grund für diese Leistung ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R -; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris).
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren angesichts der klaren Einlassung des behandelnden Frauenarztes der Klägerin nicht veranlasst.
Auch ein Gutachten nach § 109 SGG war nicht einzuholen. Der erste Antrag nach § 109 SGG, der fristgemäß gestellt wurde, ist wegen der fehlenden Eignung und Be-reitschaft des benannten Arztes zur Gutachtenerstellung gescheitert. Nachdem be-reits mit Verfügung vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden war, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind und die Rücknahme der Klage angeregt worden war, ist der zweite Antrag auf Gutachtenerstellung vom 17.12.2014 nach § 109 Abs. 2 SGG verspätet, weswegen er abgelehnt wird. Der Antrag ist drei-einhalb Monate nach dem Hinweis auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreits im Sinne einer Klageabweisung gestellt worden und würde daher bei seiner Zulassung zur Verzögerung des Rechtsstreits führen.
Der Antrag vom 17.12.2014 ist auch aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorge-bracht worden.
Dass der zunächst benannte Arzt aus möglicherweise für die Klägerin nicht erkenn-baren Gründen die Erstellung des Gutachtens abgelehnt hat, ist insoweit nicht rechtserheblich. Denn dies ist allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin vor der Benennung dieses Arztes nicht ausreichend geklärt hat, ob dieser zu einer zeitnahen Gutachtenserstattung bereit und in der Lage ist (vgl. hierzu SG Augsburg, Urteil vom 24.01.2014 - S 8 SB 381/12 -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2014 – S 1 SB 2343/13 –, juris).
Die Klägerin hat sich nach ihrer Einlassung bei der Benennung des ersten Arztes auf eine Empfehlung ihres behandelnden Arztes gestützt. Wenn die Klägerin schon nicht den Gutachter selbst zu seiner Eignung und Bereitschaft zur Gutachtenerstellung gefragt hat, hätte sie dann aber zumindest ihren behandelnden Arzt fragen müssen, ob er diese Erkundigungen eingeholt hat; sich hierauf zu verlassen ist aus Sicht der Kammer ebenfalls grob fahrlässig im Sinne von § 109 Abs. 2 SGG, weil die Gutach-tenerstellung einen erheblichen Arbeitsaufwand darstellt und es gerichtsbekannt ist, dass auch geeignete Gutachter nicht selten wegen Arbeitsüberlastung oder aus an-deren Gründen nicht zur Gutachtenerstellung bereit sind. Es ist daher in jedem Fall bei einem Antrag nach § 109 SGG zur Meidung der Folgen aus § 109 Abs. 2 SGG zuvor die Eignung und Bereitschaft des Gutachters zur Gutachtenerstellung konkret vorab sicherzustellen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Umfang der Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 5101 ("schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Entlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können") nach der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Die am geborene Klägerin arbeitete seit dem 2004 als Reinigungskraft, wobei sie u.a. auch mit Desinfektionsmittel und WC-Reiniger in Kontakt kam. Der Hautarzt Dr. L. wies mit Schreiben vom 09.04.2008 darauf hin, dass am Handrücken und an den Handflächen der Klägerin ein starker Juckreiz und feinlamellös schuppende Erytheme aufgetreten seien.
Die Beklagte holte ärztliche Befundberichte ein und gab ein Gutachten bei dem Hautarzt Prof. Dr. G. in Auftrag. In dem dermatologischen Gutachten vom 11.06.2010 wird das Vorliegen einer schweren Hauterkrankung im Sinne der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV in Form eines kumulativ-subtoxischen Handekzems be-jaht. Die Erkrankung sei zudem wiederholt rückfällig, da durch Arbeitsunfähigkeit wiederholte Erscheinungsfreiheit erreicht worden sei. Ein objektiver Zwang zur Tätig-keitsunterlassung wurde bejaht, wobei nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 0 Prozent eingeschätzt wurde, da die Hauterscheinungen nicht mehr vorlägen und auch keine Auswirkungen einer Allergie bestünden.
Am 17.08.2010 kam es zu einer persönlichen Besprechung der Klägerin mit Mitarbei-tern der Beklagten. Die Klägerin unterzeichnete im Anschluss hieran eine von der Beklagten vorgefertigte Erklärung, wonach sie darüber aufgeklärt worden sei, dass sie ihre schädigende Tätigkeit als Reinigungskraft wegen ihrer Hauterkrankung unter-lassen solle, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass sich die Erkrankung ver-schlimmere oder mit einer Besserung nicht zu rechnen sei. Im Falle der Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bemühe sich die Beklagte um eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben und zwar zusammen mit der Agentur für Arbeit, worüber sie noch im Einzelnen von dem Berufshelfer beraten werde. Die Beklagte prüfe außerdem, ob ihr durch die Unterlassung ihrer schädigenden Tätigkeit ein Minderverdienst oder sonstige wirtschaftliche Nachteile entstünden. Gegebenenfalls werde ihr als Aus-gleich nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung eine Übergangsleistung gewährt.
Die Klägerin gab nach Kündigung durch den Arbeitgeber am 2010 ihre Arbeitsstel-le als Reinigungskraft auf. Die Krankenkasse zahlte ihr vom 09.04.2010 bis 16.12.2010 Krankengeld und vom 17.12.2010 bis 23.08.2011 Verletztengeld (vgl. Blatt 125 der Verwaltungsakte). Vom 24.08.2011 bis 31.12.2011 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit.
Mit Bescheid vom 22.12.2011 anerkannte die Beklagte das Vorliegen einer BK Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV und stellte als Zeitpunkt des Versicherungsfalles den 01.04.2010 fest. Als Folge der BK wurde ein folgenlos abgeheiltes kumulativ-subtoxisches Handekzem anerkannt. Entsprechend den Ausführungen des Gutach-ters wurde zudem festgestellt, dass die bestehende Sensibilisierung auf Nickel-II-Sulfat nicht auf die BK zurückzuführen sei. Wegen der Folgen der BK habe Arbeits-unfähigkeit bis zum 23.08.2011 bestanden. Über diesen Zeitpunkt hinaus liege eine MdE im messbaren Grade nicht vor, so dass ein Anspruch auf Rente nicht bestehe.
Mit Widerspruchsschreiben vom 17.01.2012 widersprach die Klägerin der Feststel-lung eines folgenlos abgeheilten kumulativ-subtoxischen Handekzems.
Der nicht näher begründete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbe-scheid vom 29.03.2012 als unbegründet zurückgewiesen, wozu auf das Gutachten von Prof. Dr. G. verwiesen wurde.
Die deswegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 02.05.2012 erhobene Klage (Aktenzeichen S 3 U 1638/12) wurde nach Vereinbarung folgenden schriftlich ausge-handelten Vergleichs durch die Beteiligten im April 2013 für erledigt erklärt: "Die Be-klagte erklärt sich damit einverstanden, berufliche Eingliederungsmaßnahmen ggfs. in Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst zu gewähren, sobald die Klägerin einer geeigneten Tätigkeit wieder nachgehen kann".
Im Jahr 2012 wurde die Klägerin schwanger und erwartete Zwillinge, wobei der be-rechnete Geburtstermin der 2012 war. Im Hinblick auf die festgestellte Schwan-gerschaft fragte die Beklagte bei dem behandelnden Arzt Dr. H. an, ob bis zum Tage des Beschäftigungsverbotes am 2012 eine Beschäftigung hätte ausgeübt werden können.
Der Facharzt für Frauenheilkunde Dr. H. teilte am 11.12.2013 mit, dass bei der Klä-gerin eine Risikoschwangerschaft bestanden habe und wegen der Schwangerschaft eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 02.04.2012 für die komplette Schwangerschaft be-standen habe.
Mit Bescheid vom 25.02.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin eine Übergangsleistung gem. § 3 BKV für die Zeit vom 24.08.2011 bis 31.03.2012 in Hö-he von 1.402,45 Euro. Der Bescheid wurde damit begründet, dass bis zum 08.04.2010 Entgeltfortzahlung und bis zum 23.08.2011 Verletztengeld gewährt wor-den seien. Ein Minderverdienstausgleich könne daher erst ab dem 24.08.2011 nach § 3 BKV gewährt werden. Für die Begründung eines weiteren Anspruchs auf Über-gangsleistung für die Zeit, ab der die Klägerin tatsächlich einer Beschäftigung wieder nachgehen könne, werde um die Vorlage weiterer Nachweise gebeten.
Am 25.03.2013 legte die Bevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Be-scheid ein, da die Risikoschwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt bestan-den habe und das Beschäftigungsverbot erst zum Juli 07.2012 in Kraft getreten sei. Vorgelegt wurde mit dem Widerspruch eine Bestätigung eines Beschäftigungs-verbots durch Dr. H. ab dem 07.2012.
Die Klägerin nahm Kontakt mit ihrem Frauenarzt auf, worauf dieser am 22.04.2013 ein neues Attest mit dem Inhalt ausstellte, dass während der Schwangerschaft Ar-beitsunfähigkeit vom 12.06.2012 bis 09.07.2012 und ab dem 07.2012 ein Be-schäftigungsverbot vorgelegen habe.
Die Beklagte fragte daraufhin bei dem Arzt an, worauf die Angabe der beiden unter-schiedlichen Daten zur Arbeitsunfähigkeit beruhe.
Dr. H. teilte am 24.06.2013 mit, dass es sich bei der Bescheinigung ab dem 12.06.2012 um das Datum handele, ab dem tatsächliche Arbeitsunfähigkeit beschei-nigt worden sei.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht, woraufhin dieser mit Widerspruchsbe-scheid vom 20.03.2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Entsprechend der Bescheinigung des Frauenarztes hätte die Tätigkeit ab dem 31.03.2012 nicht mehr ausgeübt werden dürfen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat am 22.04.2014 beim SG Klage erhoben. Die Klägerin habe sich trotz der bereits zum 02.04.2012 bescheinigten Risikoschwanger-schaft in der Lage gefühlt, eine Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch zu nehmen, und zwar bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbots. Das Beschäftigungsverbot habe Dr. H. ab dem 07.2012 ausdrücklich bestätigt. Die Übergangsleistung sei daher bis zum 07.2012 zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2014 zu verurteilen, ihr wegen der Folgen ihrer Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV einen Minderverdienstausgleich gemäß § 3 Abs. 2 BKV auch über den 31.03.2012 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Im Klageverfahren ist eine sachverständige Zeugenaussage bei Dr. H. vom 18.08.2014 eingeholt worden, wonach es sich von Beginn an um eine Risikoschwan-gerschaft gehandelt habe und bereits ab dem 02.04.2012 für die Tätigkeit als Reini-gungskraft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die komplette Dauer der Schwan-gerschaft vorgelegen habe.
Auf die Anfrage des Gerichts, ob die Klage deswegen zurückgenommen werde, ist die Klägerbevollmächtigte den Ausführungen des behandelnden Frauenarztes ent-gegen getreten und hat am 24.09.2014 die Einholung eines Sachverständigengut-achtens nach § 109 SGG bei Dr. G. beantragt. Nach Vorlage der Kostenverpflich-tungserklärung und Einzahlung des Kostenvorschusses ist dieser am 07.11.2014 mit der Erstellung des beantragten Gutachtens beauftragt worden. Der Gutachter hat am 18.11.2014 mitgeteilt, dass er nicht gutachterlich tätig sei und auch nicht die erforderliche Weiterbildung zur gutachterlichen Tätigkeit erworben habe. Er stehe als Gutachter daher nicht zur Verfügung, weswegen er die Unterlagen zurücksende.
Die Klägerbevollmächtigte ist daraufhin mit Verfügung vom 20.11.2014 zur beabsich-tigten Entscheidung des Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid angehört worden, wo-bei eine Äußerungsfrist bis zum 18.12.2014 eingeräumt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2014 hat die Klägerbevollmächtigte beantragt, das Gut-achten nach § 109 SGG bei Dr. B. einzuholen. Es werde darum gebeten, die Ableh-nung durch Dr. G. zu entschuldigen. Die Klägerin habe sich an ihren behandelnden Arzt gewandt mit der Bitte einen Gutachter zu benennen, woraufhin Dr. G. benannt worden sei. Hierbei sei die Klägerin davon ausgegangen, dass ihr Arzt Dr. G. infor-miert habe, was jedoch nach Rücksprache nicht der Fall gewesen sei. Dr. B. sei be-reit, das Gutachten zu erstellen.
Mit Verfügung vom 18.12.2014 ist die Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen worden, dass der zweite Antrag nach § 109 SGG als verspätet angesehen werde, wobei auf die Verfügung vom 20.11.2014 hingewiesen worden ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten hatten im Rahmen der Anhörungen vom 20.11.2014 und vom 18.12.2014 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Nach § 3 Abs. 2 BKV in der seit dem 31.10.1997 geltenden Fassung haben Versi-cherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirt-schaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Über-gangsleistungen. Als Übergangsleistung wird 1.ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder 2.eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Er-werbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.
Die Beklagte hat in den angegriffenen Bescheiden zutreffend darauf abgestellt, dass diese Leistung über den 31.03.2012 hinaus nicht gewährt werden kann, weil ab die-sem Zeitpunkt aus Gründen der Risikoschwangerschaft der Klägerin mit ihren Zwil-lingen vorlag und eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit für die gesamte Dauer der Schwangerschaft vorlag. Darauf, dass die Klägerin sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht für den gesamten Zeitraum hat ausstellen lassen, kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn tatsächlich nicht in diesem Zeitraum gearbeitet wurde.
Die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit aufgrund einer Schwangerschaft stellt noch kein "Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit" im Sinne des § 3 BKV dar. Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach au-ßen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrank-heit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2012 – L 9 U 267/08 –, ju-ris). Daran fehlt es hier gerade wegen der Ausführungen der Klägerin, sie habe sich durchaus zur weiteren Verrichtung ihrer Tätigkeit in der Lage gefühlt.
Der Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht zudem erst dann, wenn der Versi-cherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bis-herigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da nach der Überzeugung des Gerichts kausal für die Arbeitsunterbre-chung die Risikoschwangerschaft war, wozu auf die unmissverständliche Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. H. vom 18.08.2014 Bezug genommen wird. Auf-grund dieses Umstands konnte die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV nicht mehr die Anreizleistung erfüllen, die ihr regelmäßig zugrunde liegt und die der Grund für diese Leistung ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R -; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris).
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren angesichts der klaren Einlassung des behandelnden Frauenarztes der Klägerin nicht veranlasst.
Auch ein Gutachten nach § 109 SGG war nicht einzuholen. Der erste Antrag nach § 109 SGG, der fristgemäß gestellt wurde, ist wegen der fehlenden Eignung und Be-reitschaft des benannten Arztes zur Gutachtenerstellung gescheitert. Nachdem be-reits mit Verfügung vom 25.08.2014 darauf hingewiesen worden war, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt sind und die Rücknahme der Klage angeregt worden war, ist der zweite Antrag auf Gutachtenerstellung vom 17.12.2014 nach § 109 Abs. 2 SGG verspätet, weswegen er abgelehnt wird. Der Antrag ist drei-einhalb Monate nach dem Hinweis auf die Entscheidungsreife des Rechtsstreits im Sinne einer Klageabweisung gestellt worden und würde daher bei seiner Zulassung zur Verzögerung des Rechtsstreits führen.
Der Antrag vom 17.12.2014 ist auch aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorge-bracht worden.
Dass der zunächst benannte Arzt aus möglicherweise für die Klägerin nicht erkenn-baren Gründen die Erstellung des Gutachtens abgelehnt hat, ist insoweit nicht rechtserheblich. Denn dies ist allein darauf zurückzuführen, dass die Klägerin vor der Benennung dieses Arztes nicht ausreichend geklärt hat, ob dieser zu einer zeitnahen Gutachtenserstattung bereit und in der Lage ist (vgl. hierzu SG Augsburg, Urteil vom 24.01.2014 - S 8 SB 381/12 -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 20. Mai 2014 – S 1 SB 2343/13 –, juris).
Die Klägerin hat sich nach ihrer Einlassung bei der Benennung des ersten Arztes auf eine Empfehlung ihres behandelnden Arztes gestützt. Wenn die Klägerin schon nicht den Gutachter selbst zu seiner Eignung und Bereitschaft zur Gutachtenerstellung gefragt hat, hätte sie dann aber zumindest ihren behandelnden Arzt fragen müssen, ob er diese Erkundigungen eingeholt hat; sich hierauf zu verlassen ist aus Sicht der Kammer ebenfalls grob fahrlässig im Sinne von § 109 Abs. 2 SGG, weil die Gutach-tenerstellung einen erheblichen Arbeitsaufwand darstellt und es gerichtsbekannt ist, dass auch geeignete Gutachter nicht selten wegen Arbeitsüberlastung oder aus an-deren Gründen nicht zur Gutachtenerstellung bereit sind. Es ist daher in jedem Fall bei einem Antrag nach § 109 SGG zur Meidung der Folgen aus § 109 Abs. 2 SGG zuvor die Eignung und Bereitschaft des Gutachters zur Gutachtenerstellung konkret vorab sicherzustellen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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