S 14 AL 17/12

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 17/12
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Insolvenzgeld setzt voraus, dass die Ansprüche auf Arbeitsentgelt auch nachgewiesen sind. Ist dies nicht der Fall, weil kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden hat und vereinbart war, dass das Entgelt bar ausgezahlt werden sollte, geht dies zu Lasten des Arbeitnehmers.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Insolvenzgeld.

Der Kläger war vom 24.01. bis 04.03.2011 bei dem Unternehmen "C. vs. D." als Fernfahrer tätig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Es wurden auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Der Kläger behauptet, es sei ein monatliches Entgelt in Höhe von 2.000,00 EUR netto vereinbart worden und zusätzlich 160,00 EUR netto für ein Wochenende, in dem er durchgängig tätig gewesen sei. Den Lohn habe es bar geben sollen, Abrechnungen oder Bankbelege seien keine vorhanden. Über das Vermögen dieser Firma wurde am 16.08.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Inhaberin des Unternehmens war Frau E. Der Kläger trägt vor, tatsächlich habe die Geschäfte Herr F. geführt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers, nachdem das Arbeitsentgelt für Februar nur teilweise gezahlt wurde. Für März erhielt der Kläger überhaupt kein Entgelt.

Mit Versäumnisurteil vom 08.09.2011 verurteilte das Arbeitsgericht Offenbach Herrn F., an den Kläger 1.000,00 EUR zu zahlen. Das Urteil konnte nicht vollstreckt werden, da Herr F. nicht aufgefunden werden konnte.

Am 12.09.2011 stellte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01.02. bis 04.03.2011 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR.

Auf Anfrage teilte der Insolvenzverwalter der Firma C. vs. D., Herr G., am 29.11.2011 mit, die vorliegenden Unterlagen reichten als Beweis für die geltend gemachte Forderung nicht aus. Er bestreite daher die Forderungsanmeldung.

Mit Bescheid vom 08.12.2011 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Insolvenzverwalter habe die Ansprüche nicht bestätigt bzw. bescheinigt. Der Kläger möge seine Entgeltforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, dem er die Ablichtung von Tachoscheiben aus den Monaten Januar bis März 2011 beifügte, aus denen hervorgeht, dass er an den dort genannten Tagen als Fernfahrer gearbeitet hat.

Auf telefonische Anfrage teilte der Insolvenzverwalter der Beklagten mit, es gebe keinerlei Unterlagen zum Arbeitsverhältnis des Klägers. Der Geschäftsführer sei auch nicht greifbar. Die vorgelegten Tachoscheiben seien zwar ein Indiz, dass der Kläger dort gearbeitet habe, sie stellten aber keinen Beweis dafür dar, dass das behauptete Arbeitsentgelt auch tatsächlich vereinbart gewesen sei. Eine entsprechende Insolvenzforderung könne daher nicht bescheinigt werden.

Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2012 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Der Kläger hat am 30.01.2012 Klage erhoben.

Er trägt vor, er habe den gesamten Februar inklusive eines kompletten Wochenendes gefahren, so dass ihm für diesen Monat ein Betrag in Höhe von 2.160,00 EUR netto zustehe. Weiterhin sei er in der Zeit vom 01. bis zum 04.03.2011 an jedem Tag vollschichtig tätig gewesen. Für März bestehe daher ein Vergütungsanspruch für vier Tage in Höhe von 400,00 EUR. Insgesamt seien auf diese Ansprüche lediglich 1.860,00 EUR gezahlt worden, so dass für Februar 2011 noch ein Betrag in Höhe von 600,00 EUR netto offen stehe sowie für März der Gesamtbetrag in Höhe von 400,00 EUR. Die Tachoscheiben würden belegen, dass er tatsächlich für die Firma C. vs. D. in dem geschilderten Umfang tätig gewesen sei. Selbst wenn die Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden könne, so sei nach § 602 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Zum Beweis der Tatsache, dass die vereinbarte Vergütung von 100,00 EUR netto pro Tag sowie 160,00 EUR für ein komplettes Wochenende üblich und angemessen sei, werde sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2012 aufzuheben und ihm Insolvenzgeld im gesetzlichen Umfang für die Monate Februar und März 2011 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat bei dem Insolvenzverwalter der Firma C. vs. D. angefragt, ob im Hinblick auf das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 08.09.2011 die geltend gemachte Forderung weiterhin bestritten werde. Der Insolvenzverwalter hat hierzu mit Schreiben vom 29.12.2014 mitgeteilt, dass das Versäumnisurteil gegen Herrn F. grundsätzlich keine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin begründe. Eine Feststellung zur Insolvenztabelle sei ohnehin nicht mehr möglich, da er bereits seinen Schlussbericht beim Amtsgericht Offenbach eingereicht habe und die Fristen gemäß den §§ 188, 189 Insolvenzordnung verstrichen seien.

Die Insolvenzgeldakte der Beklagten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für die Monate Februar und März 2011. Hierfür liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.

Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung, die bis zum 31.03.2012 gegolten hat (a. F.) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt sind und bei 1. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers, 2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

3. vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt sind hier aber nicht ausreichend nachgewiesen, Insolvenzgeld konnte daher nicht gewährt werden. Aufgrund der vorgelegten Tachoscheiben steht zwar auch für das Gericht fest, dass der Kläger in diesen Monaten bei der Firma C. vs. D. als Fernfahrer gearbeitet hat. Es steht aber nicht fest, in welcher Höhe ihm auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt zustanden, da außer diesen Tachoscheiben keinerlei Unterlagen, wie etwa Gehaltszettel oder auch Bankbelege, vorliegen, aus denen die Höhe der Vergütung ersichtlich ist. Die Nichterweislichkeit der Vergütung geht zu Lasten des Klägers. Er hätte sich auf ein solches Arbeitsverhältnis mit nur mündlichen Vereinbarungen nicht einlassen dürfen.

Der Insolvenzverwalter der Firma C. vs. D. hat daher zu Recht von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und keine Insolvenzgeldbescheinigung erstellt. In einem solchen Fall bestimmt § 184 Abs. 1 SGB III a. F., dass kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht.

Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus § 612 BGB herleiten. Absatz 2 dieser Vorschrift regelt den Fall, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Es gilt dann die übliche Vergütung. Die Vorschrift erfasst aber nur den Fall, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist und enthält keine Regelung dazu, wie zu verfahren ist, wenn eine angeblich vereinbarte Vergütung nicht geleistet wird.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 08.09.2011. Das Versäumnisurteil richtet sich gegen Herrn F. und nicht gegen die Inhaberin der Firma C. vs. D. Entgeltansprüche des Klägers gegen diese Firma ergeben sich aus diesem Urteil nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Rechtskraft
Aus
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