Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 10 RS 1265/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 202/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung - persönliche Voraussetzung - Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht
1. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht stellt keinen pädagogischen Abschluss dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung.
2. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkeigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
1. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht stellt keinen pädagogischen Abschluss dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der persönlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung.
2. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs für Holztechnik als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkeigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger ist, nach einem Studium in der Fachstudienrichtung "Holztechnik" im Zeitraum von April 1975 bis Januar 1979 an der Ingenieurschule für Holztechnik D , seit 25. Januar 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach einem pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K ist er seit 29. April 1982 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)" zu führen. Er war vom 1. September 1977 bis 15. Mai 1984 als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht im volkseigenen Betrieb (VEB) Holzveredelungswerke L , vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 als Referent beim Rat des Kreises L , vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 als hauptamtlicher Mitarbeiter beim Rat des Kreises L , vom 1. September 1987 bis 30. April 1990 als Abteilungsleiter Bildung im VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat L und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sachgebietsleiter beim Rat des Kreises L beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen worden.
Mit Feststellungsbescheid vom 16. November 2004 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Zugleich lehnte sie es ab, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis 15. Mai 1984, vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 und vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. In der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 15. Mai 1984 sei er nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Die Beschäftigungszeiten vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 sowie vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1989 seien keinem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen.
Am 30. Juni 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 16. November 2004 mit dem Begehren der Feststellung der Zeiten von Januar 1979 bis Mai 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der pädagogischen oder der technischen Intelligenz. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2011 mit der Begründung ab, im Zeitraum von Januar 1979 bis Mai 1984 habe der Kläger keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erworben. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz lägen nicht vor, da er als Lehrkraft schwerpunktmäßig mit pädagogischen Arbeitsaufgaben betraut gewesen sei und damit keine seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen käme nicht in Betracht, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge berechtige nur zur Beschäftigung in der berufspraktischen, nicht jedoch in der erforderlichen berufstheoretischen Ausbildung. Die im Feststellungsbescheid vom 16. November 2004 getroffenen Feststellungen seien daher rechtmäßig.
Die hiergegen am 10. August 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 3. Februar 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die vom Kläger begehrte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen für den geltend gemachten Zeitraum vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 komme nicht in Betracht, da er keinen erfolgreichen Abschluss als Lehrer, Erzieher oder Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht besessen habe. Er habe mit der Prüfung zum Ingenieurpädagogen keine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung in der DDR erworben. Daran ändere sich auch nichts durch die ihm mit der Urkunde zuerkannte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)" vom 29. April 1982, da ihm mit dieser Urkunde nur bestätigt werde, dass er am pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts teilgenommen habe.
Gegen das am 27. Februar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. März 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Trotz mehrerer Aufforderungen, Erinnerungen und Eigenankündigungen wurde die Berufung nicht begründet.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 16. November 2004 abzuändern und seine Beschäftigungszeiten vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz oder der Pädagogen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 24. November 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Recht mit Urteil vom 3. Februar 2014 abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 16. November 2004 die vom Kläger geltend gemachten weitere Beschäftigungszeiten vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil er in diesen Zeiträumen keinem Zusatzversorgungssystem (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 16. November 2004 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung, auch zusätzlicher, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist § 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 können jedoch keinem Zusatzversorgungssystem zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Insoweit schließt sich das Gericht nach Überprüfung den Ausführungen in den Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Februar 2014 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (29. April 1982 bis 15. Mai 1984) nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung gemäß §§ 1 und 3 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsanordnung - (nachfolgend: VersAO-Päd) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht, abgedruckt in: AICHBERGER II – Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, unter der Gliederungsziffer 166) und der Richtlinie zur Durchführung der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsanordnung - (nachfolgend: VersAODfR-Päd) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht, abgedruckt in: AICHBERGER II – Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, unter der Gliederungsziffer 167) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, nach Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden hauptamtlichen, mindestens zweijährigen Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einer Einrichtung der Volks- oder Berufsbildung (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die vorerwähnte Versorgungsanordnung vom 2. Mai 1988 und nicht die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung - (nachfolgend: VO-AVPäd) vom 27. Mai 1976 (DDR-GBl. I Nr. 18 S. 253) und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung - (nachfolgend: 1. DB) vom 27. Mai 1976 (DDR-GBl. I Nr. 8 S. 256) anzuwenden sind, weil unter anderem für die in § 1 Abs. 1 VO-AVPäd genannten Personenkreise bereits ab 1. Oktober 1988 die VO-AVPäd und die 1. DB nicht mehr anzuwenden waren (§ 27 Abs. 4 VersAO-Päd) und der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VersAO-Päd am 1. Oktober 1988 (§ 27 Abs. 1 VersAO-Päd) keine zusätzliche Altersversorgung erhielt (§ 27 Abs. 2 VersAO-Päd).
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Für Lehrer und Erzieher bestand Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung (ab Erreichen des für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebenden Alters, § 5 Abs. 1 VersAO-Päd), wenn sie unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer oder Erzieher eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd aufnahmen oder wenn sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eine mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd ausübten (§ 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd).
Der Kläger war – im streitgegenständlichen Zeitraum – nicht berechtigt, nach Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer, Erzieher, Kindergärtner, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Denn er hatte keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung absolviert, weil er weder einen Hoch- oder Fachschulabschluss als Lehrer, Erzieher, Kindergärtner, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht (§§ 3 Abs. 1 VersAO-Päd, 3 Abs. 1 der 1. DB in Verbindung mit Ziffer II. der "Grundsätze zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiete der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1. März 1968 [Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung, Sonderdruck 1968, Nr. 8A, S. 1]), noch ein abgeschlossenes pädagogisches Zusatzstudium zu einem abgeschlossenen Hoch- oder Fachschulstudium oder eine erteilte staatliche Zuerkennung (§§ 3 Abs. 1 VersAODfR-Päd, 3 Abs. 2 der 1. DB) erworben hatte.
Das ihm erteilte Zeugnis und die ihm erteilte Urkunde des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K vom 29. April 1982 bescheinigt, dass er am pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts teilgenommen und er damit die Berechtigung erlangt hat, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)" zu führen. Diese im Zeugnis und der Urkunde ausgewiesene Qualifikation stellt weder einen Hoch- oder Fachschulabschluss, noch einen Abschluss nach einem pädagogischen Zusatzstudium und auch keine erteilte staatliche Zuerkennung, als Lehrer oder Erzieher zu betrachten zu sein, dar. Denn nach den maßgeblichen Vorschriften gehörte zu den staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung ausdrücklich nicht die – dem Kläger zuerkannte – Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht (Ziffer II. Abs. 2 Spiegelstrich 2 der "Grundsätze zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiete der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1. März 1968 [Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung, Sonderdruck 1968, Nr. 8A, S. 1]). Mithin fehlt es an der erforderlichen persönlichen Voraussetzung.
Weil es an der persönlichen Voraussetzung mangelt, genügt es auch nicht, dass der Kläger ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages für pädagogische Kräfte in den Einrichtungen der Berufsbildung vom 1. September 1977 als "Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht" eingestellt und seinen eigenen Angabe zu Folge tatsächlich als "Berufsschullehrer für Maschinen der Spanplattentechnologie" beschäftigt war. Die tatsächliche Beschäftigung als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht vermag den erforderlichen Qualifikationsnachweis (Urkunde) nicht zu ersetzen. Zwingend erforderlich war nämlich über die tatsächliche Verrichtung einer einschlägigen Tätigkeit hinaus durchgehend eine "abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15). Deshalb kann auch nicht genügen, dass der Kläger dieselbe Vergütung wie eine Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht erhalten hat (auch zu diesem Umstand im Rahmen des Zusatzversorgungssystems Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG ausdrücklich: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (29. April 1982 bis 15. Mai 1984) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) ebenfalls von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 13).
Zwar erfüllte der Kläger für diese Zusatzversorgungssystem bereits seit 25. Januar 1979 die persönliche Voraussetzung, weil er auf Grund der Ingenieururkunde vom 25. Januar 1979 berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die sachliche Voraussetzung ist hingegen nicht erfüllt, weil er nicht als Ingenieur ingenieurtechnisch, sondern als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht pädagogisch, und damit im Ergebnis berufsfremd, tätig war.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nach der VO-AVItech kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen oder im pädagogischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 19).
3. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (29. April 1982 bis 15. Mai 1984) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gemäß der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (DDR-GBl. Nr. 85 S. 675) in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1959 (DDR-GBl. I Nr. 32 S. 521) und der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 (DDR-GBl. Nr. 117 S. 879) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 11. Juni 1959 (DDR-GBl. I Nr. 41 S. 612) ebenfalls von drei Voraussetzungen ab. Dieses System war eingerichtet für: 1. Angehörige der Intelligenz, und zwar hier der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 2 VO-AVIwiss; persönliche Voraussetzung), die 2. hauptberuflich entsprechend ihrer Qualifikation - hier also wissenschaftlich - tätig waren (§ 2 VO-AVIwiss; sachliche Voraussetzung) und 3. die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der DDR ausgeübt haben, und zwar in einer wissenschaftlichen Einrichtung (§§ 1, 6 VO-AVIwiss; betriebliche Voraussetzung; vgl. dazu insgesamt grundlegend: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37).
Der Kläger hatte weder eine wissenschaftliche Ausbildung durchlaufen, noch war er als Wissenschaftlicher in einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt. Ein VEB ist keine wissenschaftliche Einrichtung, weil in einem solchen eine thematisch "freie" Forschung nicht stattfand. Denn in der DDR wurde zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. dazu: Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. II Nr. 26 S. 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972 [DDR-GBl. II Nr. 53 S. 589]) und zweck- beziehungsweise betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Im Übrigen kommt für Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung seit der Statuierung des eigenständigen Zusatzversorgungssystems der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG) seit 1. September 1976 eine fingierte Anwartschaft im Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht mehr in Betracht, weil das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen die spezielleren Vorschriften enthält und die bis zum 31. August 1976 geltenden Regelungen verdrängt (vgl. dazu ausdrücklich: § 27 Abs. 3 VO-AVPäd).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen.
Der 1946 geborene Kläger ist, nach einem Studium in der Fachstudienrichtung "Holztechnik" im Zeitraum von April 1975 bis Januar 1979 an der Ingenieurschule für Holztechnik D , seit 25. Januar 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Nach einem pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts am Institut zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K ist er seit 29. April 1982 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)" zu führen. Er war vom 1. September 1977 bis 15. Mai 1984 als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht im volkseigenen Betrieb (VEB) Holzveredelungswerke L , vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 als Referent beim Rat des Kreises L , vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 als hauptamtlicher Mitarbeiter beim Rat des Kreises L , vom 1. September 1987 bis 30. April 1990 als Abteilungsleiter Bildung im VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinat L und vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Sachgebietsleiter beim Rat des Kreises L beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates einbezogen. In ein anderes Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) war er zu Zeiten der DDR nicht einbezogen worden.
Mit Feststellungsbescheid vom 16. November 2004 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1986 bis 31. August 1987 sowie vom 1. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest. Zugleich lehnte sie es ab, die Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1979 bis 15. Mai 1984, vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 und vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen. In der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 15. Mai 1984 sei er nicht ingenieurtechnisch beschäftigt gewesen. Die Beschäftigungszeiten vom 16. Mai 1984 bis 30. September 1986 sowie vom 1. September 1987 bis 31. Dezember 1989 seien keinem der Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG zuzuordnen.
Am 30. Juni 2010 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides vom 16. November 2004 mit dem Begehren der Feststellung der Zeiten von Januar 1979 bis Mai 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der pädagogischen oder der technischen Intelligenz. Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2010 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2011 mit der Begründung ab, im Zeitraum von Januar 1979 bis Mai 1984 habe der Kläger keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft erworben. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz lägen nicht vor, da er als Lehrkraft schwerpunktmäßig mit pädagogischen Arbeitsaufgaben betraut gewesen sei und damit keine seiner beruflichen Qualifikation als Ingenieur entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe. Eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen käme nicht in Betracht, da die persönliche Voraussetzung nicht erfüllt sei. Die Qualifikation als Ingenieurpädagoge berechtige nur zur Beschäftigung in der berufspraktischen, nicht jedoch in der erforderlichen berufstheoretischen Ausbildung. Die im Feststellungsbescheid vom 16. November 2004 getroffenen Feststellungen seien daher rechtmäßig.
Die hiergegen am 10. August 2011 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil vom 3. Februar 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die vom Kläger begehrte Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen für den geltend gemachten Zeitraum vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 komme nicht in Betracht, da er keinen erfolgreichen Abschluss als Lehrer, Erzieher oder Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht besessen habe. Er habe mit der Prüfung zum Ingenieurpädagogen keine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung in der DDR erworben. Daran ändere sich auch nichts durch die ihm mit der Urkunde zuerkannte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)" vom 29. April 1982, da ihm mit dieser Urkunde nur bestätigt werde, dass er am pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts teilgenommen habe.
Gegen das am 27. Februar 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. März 2014 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Trotz mehrerer Aufforderungen, Erinnerungen und Eigenankündigungen wurde die Berufung nicht begründet.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2011 zu verurteilen, den Bescheid vom 16. November 2004 abzuändern und seine Beschäftigungszeiten vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz oder der Pädagogen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 24. November 2014 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
II.
Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage zu Recht mit Urteil vom 3. Februar 2014 abgewiesen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2011 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 16. November 2004 die vom Kläger geltend gemachten weitere Beschäftigungszeiten vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, weil er in diesen Zeiträumen keinem Zusatzversorgungssystem (fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 16. November 2004 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung, auch zusätzlicher, Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, ist § 5 AAÜG. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Beschäftigungszeiten vom 29. April 1982 bis 15. Mai 1984 können jedoch keinem Zusatzversorgungssystem zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Insoweit schließt sich das Gericht nach Überprüfung den Ausführungen in den Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Februar 2014 an und nimmt darauf zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen zunächst vollständig Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
1. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (29. April 1982 bis 15. Mai 1984) nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung gemäß §§ 1 und 3 der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsanordnung - (nachfolgend: VersAO-Päd) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht, abgedruckt in: AICHBERGER II – Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, unter der Gliederungsziffer 166) und der Richtlinie zur Durchführung der Anordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsanordnung - (nachfolgend: VersAODfR-Päd) vom 2. Mai 1988 (nicht veröffentlicht, abgedruckt in: AICHBERGER II – Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, unter der Gliederungsziffer 167) von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, nach Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden hauptamtlichen, mindestens zweijährigen Tätigkeit als Lehrer oder Erzieher (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einer Einrichtung der Volks- oder Berufsbildung (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 13).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die vorerwähnte Versorgungsanordnung vom 2. Mai 1988 und nicht die Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung - (nachfolgend: VO-AVPäd) vom 27. Mai 1976 (DDR-GBl. I Nr. 18 S. 253) und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen - Versorgungsordnung - (nachfolgend: 1. DB) vom 27. Mai 1976 (DDR-GBl. I Nr. 8 S. 256) anzuwenden sind, weil unter anderem für die in § 1 Abs. 1 VO-AVPäd genannten Personenkreise bereits ab 1. Oktober 1988 die VO-AVPäd und die 1. DB nicht mehr anzuwenden waren (§ 27 Abs. 4 VersAO-Päd) und der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VersAO-Päd am 1. Oktober 1988 (§ 27 Abs. 1 VersAO-Päd) keine zusätzliche Altersversorgung erhielt (§ 27 Abs. 2 VersAO-Päd).
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Für Lehrer und Erzieher bestand Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung (ab Erreichen des für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung maßgebenden Alters, § 5 Abs. 1 VersAO-Päd), wenn sie unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer oder Erzieher eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd aufnahmen oder wenn sie bis zum Eintritt des Versorgungsfalles eine mindestens zweijährige ununterbrochene Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 VersAO-Päd ausübten (§ 3 Abs. 1 und 2 VersAO-Päd).
Der Kläger war – im streitgegenständlichen Zeitraum – nicht berechtigt, nach Abschluss einer staatlich anerkannten pädagogischen Ausbildung als Lehrer, Erzieher, Kindergärtner, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen. Denn er hatte keine staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung absolviert, weil er weder einen Hoch- oder Fachschulabschluss als Lehrer, Erzieher, Kindergärtner, Freundschaftspionierleiter, Jugendfürsorger, pädagogischer Psychologe oder Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht (§§ 3 Abs. 1 VersAO-Päd, 3 Abs. 1 der 1. DB in Verbindung mit Ziffer II. der "Grundsätze zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiete der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1. März 1968 [Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung, Sonderdruck 1968, Nr. 8A, S. 1]), noch ein abgeschlossenes pädagogisches Zusatzstudium zu einem abgeschlossenen Hoch- oder Fachschulstudium oder eine erteilte staatliche Zuerkennung (§§ 3 Abs. 1 VersAODfR-Päd, 3 Abs. 2 der 1. DB) erworben hatte.
Das ihm erteilte Zeugnis und die ihm erteilte Urkunde des Instituts zur Ausbildung von Ingenieurpädagogen K vom 29. April 1982 bescheinigt, dass er am pädagogischen Zusatzstudium für Lehrkräfte des berufspraktischen Unterrichts teilgenommen und er damit die Berechtigung erlangt hat, die Berufsbezeichnung "Ingenieurpädagoge (Lehrkraft für den berufspraktischen Unterricht)" zu führen. Diese im Zeugnis und der Urkunde ausgewiesene Qualifikation stellt weder einen Hoch- oder Fachschulabschluss, noch einen Abschluss nach einem pädagogischen Zusatzstudium und auch keine erteilte staatliche Zuerkennung, als Lehrer oder Erzieher zu betrachten zu sein, dar. Denn nach den maßgeblichen Vorschriften gehörte zu den staatlich anerkannten abgeschlossenen pädagogischen Ausbildungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung ausdrücklich nicht die – dem Kläger zuerkannte – Qualifikation als Ingenieurpädagoge für den berufspraktischen Unterricht (Ziffer II. Abs. 2 Spiegelstrich 2 der "Grundsätze zur Anwendung der Bestimmungen über die zusätzliche Altersversorgung der pädagogischen Intelligenz auf dem Gebiete der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen" vom 1. März 1968 [Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung und des Staatlichen Amtes für Berufsausbildung, Sonderdruck 1968, Nr. 8A, S. 1]). Mithin fehlt es an der erforderlichen persönlichen Voraussetzung.
Weil es an der persönlichen Voraussetzung mangelt, genügt es auch nicht, dass der Kläger ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages für pädagogische Kräfte in den Einrichtungen der Berufsbildung vom 1. September 1977 als "Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht" eingestellt und seinen eigenen Angabe zu Folge tatsächlich als "Berufsschullehrer für Maschinen der Spanplattentechnologie" beschäftigt war. Die tatsächliche Beschäftigung als Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht vermag den erforderlichen Qualifikationsnachweis (Urkunde) nicht zu ersetzen. Zwingend erforderlich war nämlich über die tatsächliche Verrichtung einer einschlägigen Tätigkeit hinaus durchgehend eine "abgeschlossene staatlich anerkannte pädagogische Ausbildung" (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15). Deshalb kann auch nicht genügen, dass der Kläger dieselbe Vergütung wie eine Lehrkraft für den berufstheoretischen Unterricht erhalten hat (auch zu diesem Umstand im Rahmen des Zusatzversorgungssystems Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG ausdrücklich: BSG, Urteil vom 29. Juni 2000 - B 4 RA 63/99 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
2. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (29. April 1982 bis 15. Mai 1984) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. Nr. 62 S. 487) ebenfalls von drei Voraussetzungen ab, nämlich von 1. der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der DDR am 2. Oktober 1990 (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 13).
Zwar erfüllte der Kläger für diese Zusatzversorgungssystem bereits seit 25. Januar 1979 die persönliche Voraussetzung, weil er auf Grund der Ingenieururkunde vom 25. Januar 1979 berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die sachliche Voraussetzung ist hingegen nicht erfüllt, weil er nicht als Ingenieur ingenieurtechnisch, sondern als Lehrkraft im berufstheoretischen Unterricht pädagogisch, und damit im Ergebnis berufsfremd, tätig war.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nach der VO-AVItech kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG – entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, RV 2011, 101, 103) – nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet wurde. Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R – JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen oder im pädagogischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, Rn. 19).
3. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (29. April 1982 bis 15. Mai 1984) auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne des Zusatzversorgungssystems der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG).
Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz gemäß der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (VO-AVIwiss) vom 12. Juli 1951 (DDR-GBl. Nr. 85 S. 675) in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1959 (DDR-GBl. I Nr. 32 S. 521) und der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 26. September 1951 (DDR-GBl. Nr. 117 S. 879) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVIwiss vom 11. Juni 1959 (DDR-GBl. I Nr. 41 S. 612) ebenfalls von drei Voraussetzungen ab. Dieses System war eingerichtet für: 1. Angehörige der Intelligenz, und zwar hier der wissenschaftlichen Intelligenz (§ 2 VO-AVIwiss; persönliche Voraussetzung), die 2. hauptberuflich entsprechend ihrer Qualifikation - hier also wissenschaftlich - tätig waren (§ 2 VO-AVIwiss; sachliche Voraussetzung) und 3. die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der DDR ausgeübt haben, und zwar in einer wissenschaftlichen Einrichtung (§§ 1, 6 VO-AVIwiss; betriebliche Voraussetzung; vgl. dazu insgesamt grundlegend: BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 40/02 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37).
Der Kläger hatte weder eine wissenschaftliche Ausbildung durchlaufen, noch war er als Wissenschaftlicher in einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt. Ein VEB ist keine wissenschaftliche Einrichtung, weil in einem solchen eine thematisch "freie" Forschung nicht stattfand. Denn in der DDR wurde zwischen thematisch "freier" Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den, dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. dazu: Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [DDR-GBl. II Nr. 26 S. 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den Universitäten und Hochschulen - Forschungs-VO - vom 23. August 1972 [DDR-GBl. II Nr. 53 S. 589]) und zweck- beziehungsweise betriebsbezogener Forschung an staatlichen Einrichtungen und an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 40/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 62/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 16).
Im Übrigen kommt für Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung seit der Statuierung des eigenständigen Zusatzversorgungssystems der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (Nr. 18 der Anlage 1 zum AAÜG) seit 1. September 1976 eine fingierte Anwartschaft im Zusatzversorgungssystem der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) nicht mehr in Betracht, weil das Zusatzversorgungssystem der Pädagogen die spezielleren Vorschriften enthält und die bis zum 31. August 1976 geltenden Regelungen verdrängt (vgl. dazu ausdrücklich: § 27 Abs. 3 VO-AVPäd).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
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