Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 SB 945/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 6/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Maßgeblich für die Kostentragung ist das Erfolgsprinzip, bei dem inhaltilche und zeitliche Gesichtspunkte beachtlich sind. Nur ausnahmsweise ist eine Korrektur über das Veranlassungsprinzip geboten.
2. Liegt der durch einen Vegleich bedingte Erfolg des Klägers außerhalb des Streitgegenstands, kommt eine (auch nur teilweise) Kostenerstattung des Beklagten nicht in Betracht.
2. Liegt der durch einen Vegleich bedingte Erfolg des Klägers außerhalb des Streitgegenstands, kommt eine (auch nur teilweise) Kostenerstattung des Beklagten nicht in Betracht.
Der Beklagte hat der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten war ausschließlich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.
Nach Vorlage neuer medizinischer Unterlagen durch die Klägerin, bei der bis dahin ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt war, hat der Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2014 vergleichsweise die Feststellung eines GdB von 80 (ohne Merkzeichen G) angeboten.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.01.2015 dieses Vergleichsangebot, das eine Regelung zur Kostentragung nicht beinhaltete, angenommen und eine Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt.
II.
Eine (auch nur teilweise) Kostentragung des Beklagten lässt sich nicht begründen.
Eine Kostenentscheidung durch das Gericht ist nicht wegen § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entbehrlich, da die Beteiligten die Kostenfrage ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen haben und diesbezüglich eine Entscheidung durch das Gericht beantragt worden ist. Das Gericht hat über die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu befinden.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei sind in der Regel der Ausgang des Verfahrens sowie sonstige kostenrechtlich erhebliche Umstände des Verfahrens zu beachten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 07.11.2014, Az.: L 15 VS 12/14) ist die Kostenentscheidung in der Regel nach den Grundsätzen des sogenannten Erfolgsprinzips zu treffen. Dies ist damit zu begründen, dass es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, wenn die Kostentragung durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59). Dies bedeutet, dass die voll unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten voll zu tragen hat. Bei nur teilweisem Erfolg der Klage bzw. Berufung ist nur ein Teil der Kosten zu erstatten. Die Quote der Kostenerstattung ist unter Berücksichtigung des Klage-/Berufungsantrags bzw. des Klage-/Berufungsbegehrens sowie des Zeitpunkts und Umfangs des Erreichten zu ermitteln. In Ausnahmefällen kann das Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips herangezogen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 02.07.2012, Az.: L 15 SB 36/09).
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit Abschluss des Vergleichs in Bezug auf ihr Klageziel (Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G) keinen Erfolg gehabt. Sie hat lediglich eine Erhöhung des GdB erreicht, was aber nicht Streitgegenstand gewesen ist. Insofern ist unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsprinzips eine Kostentragung durch den Beklagten nicht gerechtfertigt.
Irgendwelche Gesichtspunkte, an diesem Ergebnis über das Veranlassungsprinzip eine Korrektur vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Das Vergleichsangebot des Beklagten stellt ein im Berufungsverfahren überobligatorisches Entgegenkommen dar.
Die Entscheidung ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig zwischen den Beteiligten war ausschließlich die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G.
Nach Vorlage neuer medizinischer Unterlagen durch die Klägerin, bei der bis dahin ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 anerkannt war, hat der Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2014 vergleichsweise die Feststellung eines GdB von 80 (ohne Merkzeichen G) angeboten.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.01.2015 dieses Vergleichsangebot, das eine Regelung zur Kostentragung nicht beinhaltete, angenommen und eine Kostenentscheidung durch das Gericht beantragt.
II.
Eine (auch nur teilweise) Kostentragung des Beklagten lässt sich nicht begründen.
Eine Kostenentscheidung durch das Gericht ist nicht wegen § 195 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entbehrlich, da die Beteiligten die Kostenfrage ausdrücklich vom Vergleich ausgenommen haben und diesbezüglich eine Entscheidung durch das Gericht beantragt worden ist. Das Gericht hat über die Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu befinden.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei sind in der Regel der Ausgang des Verfahrens sowie sonstige kostenrechtlich erhebliche Umstände des Verfahrens zu beachten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 07.11.2014, Az.: L 15 VS 12/14) ist die Kostenentscheidung in der Regel nach den Grundsätzen des sogenannten Erfolgsprinzips zu treffen. Dies ist damit zu begründen, dass es grundsätzlich der Billigkeit entspricht, wenn die Kostentragung durch den Ausgang des Verfahrens bestimmt wird (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.06.1962, Az.: 1 RA 66/59). Dies bedeutet, dass die voll unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten voll zu tragen hat. Bei nur teilweisem Erfolg der Klage bzw. Berufung ist nur ein Teil der Kosten zu erstatten. Die Quote der Kostenerstattung ist unter Berücksichtigung des Klage-/Berufungsantrags bzw. des Klage-/Berufungsbegehrens sowie des Zeitpunkts und Umfangs des Erreichten zu ermitteln. In Ausnahmefällen kann das Veranlassungsprinzip als Korrektiv des grundsätzlich maßgeblichen Erfolgsprinzips herangezogen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 02.07.2012, Az.: L 15 SB 36/09).
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit Abschluss des Vergleichs in Bezug auf ihr Klageziel (Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G) keinen Erfolg gehabt. Sie hat lediglich eine Erhöhung des GdB erreicht, was aber nicht Streitgegenstand gewesen ist. Insofern ist unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsprinzips eine Kostentragung durch den Beklagten nicht gerechtfertigt.
Irgendwelche Gesichtspunkte, an diesem Ergebnis über das Veranlassungsprinzip eine Korrektur vorzunehmen, sind nicht ersichtlich. Das Vergleichsangebot des Beklagten stellt ein im Berufungsverfahren überobligatorisches Entgegenkommen dar.
Die Entscheidung ist gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 SGG durch den Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
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