Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 805/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 1118/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Leistungen i. S. des § 144 Abs 1 SGG sind auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, z.B. Beiträge.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.10.2013 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Höhe der Pflichtbeiträge, die der Beschwerdeführer als versicherungspflichtiger Selbstständiger für die Monate Januar bis April 2013 zu entrichten hat.
Der Beschwerdeführer entrichtete für die Monate Januar bis April 2013 (wie zuvor) den halben Regelbeitrag in Höhe von monatlich 257,25 EUR, nachdem zum 31.12.2012 die drei Kalenderjahre zur Zahlung des halben Regelbeitrages in Höhe von monatlich 257,25 EUR abgelaufen waren. Am 25.04.2013 übersandte er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 und beantragte die einkommensgerechte Veranlagung für die Zeit ab Januar 2013.
Mit Bescheid vom 02.05.2013 und Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 veranlagte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 01.05.2013 mit dem einkommensgerechten Beitrag von monatlich 358,93 EUR. Für die Monate Januar bis April 2013 verbleibe es bei dem Regelbeitrag von monatlich 509,36 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22.08.2013 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (). Der Bescheid vom 02.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 sei aufzuheben. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt, ferner sei, soweit Aussetzung gewährt werde, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben. Dass der Antrag auf Umstellung auf den einkommensgerechten Beitrag verspätet gestellt wurde, sei auf das Verschulden der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer sei eine rückwirkende Umstellung auf die einkommensgerechte Beitragszahlung zu gewähren (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 16.09.2013).
Mit Beschluss vom 07.10.2013 hat das Sozialgericht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 02.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.05.2013. Ein Anspruch auf rückwirkende einkommensgerechte Beitragszahlung ab Januar 2013 sei nicht ersichtlich. Außerdem stelle die Vollziehung keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Beschwerdeführer dar.
Gegen den Beschluss vom 07.10.2013 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2013 zum Bayer. Landessozialgericht. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 16.09.2013 werde Bezug genommen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die beigezogene Akte der Beschwerdegegnerin, auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Würzburg Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt in der ab 25.10.2013 gültigen Fassung, dass die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach der vorherigen Fassung war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Hier liegen im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung nicht vor. Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). "Leistungen" i. S. des § 144 Abs 1 SGG sind auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, z.B. Beiträge (vgl. BSG Beschluss vom 28.01.1999 - B 12 KR 51/98 B - zit. nach juris).
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung für die Monate Januar bis April 2013. Zwar beträgt die Beitragsforderung für diese Monate insgesamt 2.037,44 EUR. Jedoch ist der Klageantrag des Beschwerdeführers nicht als Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Abänderung des streitigen Bescheides vom 02.05.2013 zu verstehen. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen, es sei bereits ab Januar 2013 eine einkommensgerechte Beitragserhebung durchzuführen. Die Beitragspflicht oder das Bestehen der Versicherungspflicht werden nicht in Frage gestellt. Demnach geht es dem Beschwerdeführer lediglich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Beschwerdegegnerin geforderten Regelbeitrag und dem von ihm gewollten einkommensgerechten Beitrag, so dass sich eine Beschwer in Höhe dieser Differenz ergibt (2.037,44 EUR abzgl. 1.435.72 EUR). Damit ist der Wert des Beschwerdegegenstand mit einem Betrag von 601,72 EUR anzunehmen und der Beschwerdewert von 750 EUR wird nicht erreicht (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht streitig (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Damit ist die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft.
Der Umstand, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als statthaft bezeichnet hat, führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bindet das Beschwerdegericht nicht und kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Höhe der Pflichtbeiträge, die der Beschwerdeführer als versicherungspflichtiger Selbstständiger für die Monate Januar bis April 2013 zu entrichten hat.
Der Beschwerdeführer entrichtete für die Monate Januar bis April 2013 (wie zuvor) den halben Regelbeitrag in Höhe von monatlich 257,25 EUR, nachdem zum 31.12.2012 die drei Kalenderjahre zur Zahlung des halben Regelbeitrages in Höhe von monatlich 257,25 EUR abgelaufen waren. Am 25.04.2013 übersandte er den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 und beantragte die einkommensgerechte Veranlagung für die Zeit ab Januar 2013.
Mit Bescheid vom 02.05.2013 und Widerspruchsbescheid vom 25.07.2013 veranlagte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 01.05.2013 mit dem einkommensgerechten Beitrag von monatlich 358,93 EUR. Für die Monate Januar bis April 2013 verbleibe es bei dem Regelbeitrag von monatlich 509,36 EUR.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22.08.2013 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben (). Der Bescheid vom 02.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 sei aufzuheben. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides beantragt, ferner sei, soweit Aussetzung gewährt werde, die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag aufzuheben. Dass der Antrag auf Umstellung auf den einkommensgerechten Beitrag verspätet gestellt wurde, sei auf das Verschulden der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer sei eine rückwirkende Umstellung auf die einkommensgerechte Beitragszahlung zu gewähren (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 16.09.2013).
Mit Beschluss vom 07.10.2013 hat das Sozialgericht die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 02.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013 abgelehnt. Nach summarischer Prüfung bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 02.05.2013. Ein Anspruch auf rückwirkende einkommensgerechte Beitragszahlung ab Januar 2013 sei nicht ersichtlich. Außerdem stelle die Vollziehung keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Beschwerdeführer dar.
Gegen den Beschluss vom 07.10.2013 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.11.2013 zum Bayer. Landessozialgericht. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 16.09.2013 werde Bezug genommen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die beigezogene Akte der Beschwerdegegnerin, auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und auf die Gerichtsakte des Sozialgerichts Würzburg Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt in der ab 25.10.2013 gültigen Fassung, dass die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach der vorherigen Fassung war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Hier liegen im Hauptsacheverfahren die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Berufung nicht vor. Gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). "Leistungen" i. S. des § 144 Abs 1 SGG sind auch Leistungen, deren Empfänger der Staat oder ein Versicherungsträger ist, z.B. Beiträge (vgl. BSG Beschluss vom 28.01.1999 - B 12 KR 51/98 B - zit. nach juris).
Der Beschwerdeführer wendet sich in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage gegen die Beitragserhebung für die Monate Januar bis April 2013. Zwar beträgt die Beitragsforderung für diese Monate insgesamt 2.037,44 EUR. Jedoch ist der Klageantrag des Beschwerdeführers nicht als Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Abänderung des streitigen Bescheides vom 02.05.2013 zu verstehen. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen, es sei bereits ab Januar 2013 eine einkommensgerechte Beitragserhebung durchzuführen. Die Beitragspflicht oder das Bestehen der Versicherungspflicht werden nicht in Frage gestellt. Demnach geht es dem Beschwerdeführer lediglich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Beschwerdegegnerin geforderten Regelbeitrag und dem von ihm gewollten einkommensgerechten Beitrag, so dass sich eine Beschwer in Höhe dieser Differenz ergibt (2.037,44 EUR abzgl. 1.435.72 EUR). Damit ist der Wert des Beschwerdegegenstand mit einem Betrag von 601,72 EUR anzunehmen und der Beschwerdewert von 750 EUR wird nicht erreicht (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht streitig (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Damit ist die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig und die Beschwerde nicht statthaft.
Der Umstand, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als statthaft bezeichnet hat, führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bindet das Beschwerdegericht nicht und kann einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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