L 2 R 1826/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 619/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1826/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt für die ab 1.4.2013 gewährte Regelaltersrente weitere Versicherungszeiten zu Grunde zu legen und ihr eine höhere Altersrente zu zahlen.

Die am 1948 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und war in mehreren Arbeitsverhältnissen - u.a. mit einer Lücke wegen selbständiger Tätigkeit von Oktober 1987 bis September 1991 - versicherungspflichtig beschäftigt. Sie ist zwischen Januar 1993 und vor dem 1.9.1994 bei bestehender schizoider Persönlichkeitsstruktur voll erwerbsgemindert geworden. Eine Rente wegen Erwerbsminderung erhielt sie von der Beklagten nicht, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Lücken im Versicherungsverlauf vor dem 1.9.1994 nicht erfüllt waren. Mehrere deswegen geführte Rechtsstreitigkeiten sind rechtskräftig erfolglos geblieben (Urteil Sozialgericht Mannheim vom 27.6.1997 - S 2 RA 168/96, Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.1998 - L 1 RA 2604/97, Beschluss des BSG vom 22.4.1998 - B 4 RA 16/98 B; Gerichtsbescheid vom 25.11.1999 - S 4 RA 99/99, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24.8.2001 - L 8 RA 4891/99, Beschluss des BSG vom 26.4.2002 - B 4 RA 176/01 B; Gerichtsbescheid vom 22.4.2003 - S 6 RA 261/03, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 6.8.2003 - L 2 RA 1755/03, Beschluss des BSG vom 24.10.2003 - B 4 RA 190/03 B; Gerichtsbescheid vom 10.4.2006 - S 2 R 1640/05, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 29.8.2006 - L 11 R 2444/06, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27.2.2007 - B 13 R448/06 B; Gerichtsbescheid vom 7.6.2010 - S 14 R 729/09, Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2010 - L 11 R 3331/10, Beschluss des BSG vom 31.5.2012 - B 13 R 121/12 B).

Mit Schreiben vom 14.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente, die ihr die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.1.2013 in Höhe von monatlich 557,62 EUR ab 1.4.2013 bewilligte (Bl. 2125 VA). Ausgehend von dem beigefügten Versicherungsverlauf errechneten sich insgesamt 22,1960 persönliche Entgeltpunkte. Hierbei waren rentenrelevante Zeiten beginnend ab dem 12.8.1968 bis zur letztmaligen Pflichtbeitragszeit (wegen Arbeitslosigkeit) am 31.1.1997 unter Berücksichtigung der oben erwähnten Lücke vom 1.10.1987 bis 30.9.1991 berücksichtigt.

Mit Fax vom 24.1.2013 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein (Bl. 2137 VA) und bezog sich unter anderem auf ihr Schreiben vom 11.1.2013, mit dem sie sich gegen den Versicherungsverlauf gewandt hatte (Bl. 2136 VA). Darin bemängelte sie, dass sie mit 14 Jahren in die Lehre gegangen sei und diese nach drei Jahren abgeschlossen habe. Auch seien die Zeiten bei der EU erfüllt. Die Krankenkassen- und Arbeitslosenleistungsträger seien nicht berücksichtigt worden. Auch sollte die Scheinselbstständigkeit auf Mindesthöhe angehoben werden. Zudem wies sie auf ihre schlechte finanzielle Situation hin. Sie legte einen Nachweis über die Höhe der von ihr in der Zeit vom 8.3.1996 bis 7.3.1997 bezogenen Arbeitslosenhilfe vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.2.2013 zurück. Die Klägerin habe nicht konkret dargelegt, dass die Rentenberechnung dem geltenden Recht widerspreche. Die Beklagte habe alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten und Anrechnungszeiten berücksichtigt. Das aus der Arbeitslosenhilfebescheinigung ersichtliche letzte Arbeitseinkommen der Klägerin sei bei der Rentenberechnung für die Gesamthöhe der Rentenleistung nicht maßgebend. Auch die persönliche finanzielle Situation der Klägerin habe bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt werden können.

Dagegen hat die Klägerin am 19.2.2013 unter Vorlage des Renten- und Widerspruchsbescheids beim Sozialgericht Mannheim "Widerspruch" eingelegt, der als Klageerhebung gedeutet wurde, und die geringe Rentenhöhe bemängelt. Sie hat begehrt, bei der Rentenbewilligung die Zeit vom 1.1.1991 bis 30.9.1991 sowie die von ihr als Scheinselbständigkeit bezeichneten Zeiten vom 1.10.1987 bis 28.2.1990 als Versicherungszeiten zu berücksichtigen (Bl. 22 SG Akte). Während der letztgenannten Zeit sei sie als freie Journalistin der Sozialversicherungspflicht in der Künstlersozialkasse unterlegen gewesen. Zudem seien die Verfahren wegen ihrer Anträge auf Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sehe sie als erfüllt an.

Die Klägerin hat die Bescheinigung der V. Versicherung AG vom 17.7.1990 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass sie in der Zeit vom 1.10.1987 bis 28.2.1990 eine Tätigkeit als selbstständige Außendienstmitarbeiterin ausgeübt hat (Bl. 25 SG Akte).

Mit Gerichtsbescheid vom 11.3.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin als Scheinselbstständigkeit bezeichnete Zeit vom 1.10.1987 bis 28.2.1990 nicht als Versicherungszeit angerechnet werden könne. Es handele sich nicht um eine Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI), weil weder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung noch freiwillige Beiträge entrichtet worden seien. Soweit die Klägerin im fraglichen Zeitraum auf eine abhängige Beschäftigung abstelle, sei dies nicht nachgewiesen. Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen folgende Umstände: • die vorgelegte Bescheinigung von der V. Versicherung AG, • die Bezeichnung der Zeit als selbständige Tätigkeit durch die Klägerin selbst im Rentenantrag aus dem Jahr 1994 (Bl. 3 VA), • Beschreibung der damaligen Tätigkeit durch die Klägerin gegenüber dem Ärztlichen Dienst des Arbeitsamts Heidelberg als "freier Handelsvertreter" in der "Versicherungsbranche" und bei der Südwestdeutschen Verlagsanstalt, später bei der R.-Zeitung. Ab dem 1.10.1991 Weiterempfehlung in ein Angestelltenverhältnis (Bl. 195 VA). Hinsichtlich der Berücksichtigung in der Künstlersozialkasse fehle es abgesehen von der Erfüllung der Voraussetzungen an der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KSVG erforderlichen Meldung. Eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.1.1991 bis 30.9.1991, die sich als Anrechnungszeit rentenerhöhend auswirken könne, sei nicht nachgewiesen. Für diesen Zeitraum sage insbesondere das Schreiben des Arbeitsamts Heidelberg vom 30.7.2003 nichts aus. Zur DAK sei eine Zeit der freiwilligen Krankenversicherung gemeldet gewesen (Bl. 27 VA). Auch sprächen die eigenen Angaben der Klägerin in dem im Dezember 1994 gestellten Rentenantrag, sie sei von Oktober 1987 bis September 1991 selbstständig tätig gewesen, gegen den Bezug von Arbeitslosengeld und gegen das Bestehen einer Anrechnungszeit (Bl. 3 VA). Soweit mit der Klage nun auf die im Jahre 2008 zurückgelegte medizinische Rehabilitationsmaßnahme verwiesen werde, sei nicht nachgewiesen, dass insoweit rentenerhöhende Anrechnungszeiten vorgelegen haben. Unabhängig von einer Übergangsgeldzahlung sei durch diese Maßnahme jedenfalls keine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit der Klägerin unterbrochen worden. Soweit die Klägerin vortrage, auch im vorliegenden Verfahren müssten ihre Anträge auf Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden, sei dem nicht zu folgen. Über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sei zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 28.9.2010 (L 11 R3331/10) ablehnend entschieden worden.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 18.3.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.4.2014 schriftlich beim SG Berufung eingelegt. Sie macht soweit erkennbar in der Sache nun geltend, dass es nicht um die höhere Regelaltersrente gehe, sondern die Erwerbsminderungsrente von Anfang an mit eingeschlossen werden müsse. Die Jahre der Lehre als Einzelhandelskaufmann und danach seien nicht berücksichtigt worden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11 März 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 abzuändern und der Klägerin unter Berücksichtigung der Zeit Oktober 1987 bis September 1991 höhere Altersrente und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit Dezember 1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2014 noch 2 Versicherungsnachweise vorgelegt, nach denen die Klägerin vom 1.1. bis 31.12.1991 und vom 1.1. bis 31.12.1992 bei der GmbH in H. beschäftigt und bei der DAK H. krankenversichert war. Die Beklagte hat nach Prüfung dazu mitgeteilt, dass sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die Kopie des Versicherungsnachweises für das Jahr 1991 sei bereits Gegenstand früherer Erörterungen gewesen und sei bei der Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle hinterfragt worden. Auf Bl. 1528 VA Band VII und Bl. 1647 VA Band VIII wurde hingewiesen. Nach Auskunft der DAK sei die Klägerin vom 1.5.1990 bis 30.9.1991 als selbständige Handelsvertreterin freiwillig versichert gewesen. Ab 1.10.1991 sei sie über ihren Arbeitgeber, der H. Verlagsanstalt versicherungspflichtig angemeldet worden und Beiträge zur Sozialversicherung seien ordnungsgemäß abgeführt worden. Dies spiegele sich im Versicherungsverlauf des Rentenbescheids wider (Schriftsatz vom 8.9.2014, Bl. 39 LSG). Sie legte den Widerspruchsbescheid vom 8.6.2006 vor, der sich mit der Thematik befasst hatte.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Fax der Klägerin vom 20.9.2014 und Schreiben der Beklagten vom 29.9.2014).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Band I - X), die beigezogenen Akten des LSG Baden-Württemberg L 1 RA 2604/97, L 8 RA 4891/99, L 2 RA 1755/03, L 11 R 2444/06, L 11 R 3331/10 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17.1.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2013, mit dem der Klägerin ab 1.4.2013 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 557,62 EUR bewilligt wurde, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Das SG hat unter Darlegung der einschlägigen Rechtsnormen zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Altersrente hat. Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren substantiell nichts Neues vorgetragen hat, was zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage Anlass gäbe. Sofern die Klägerin bemängelt, dass die Lehrjahre im Versicherungsverlauf und damit auch bei der Rentenhöhe nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst im Schreiben vom 28.12.1995 an die Beklagte (Bl. 230 VA Bd. I) mitgeteilt hatte, dass sie sich die Versicherungsbeiträge für drei Jahre anlässlich ihrer späteren Ehe hatte erstatten lassen. Die Auszahlung war ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 8.3.1996 (Bl. 246 VA Bd. II) am 30.5.1967 i.H.v. 919,40 DM erfolgt. Eine Nachzahlung der Beiträge war wohl von der Klägerin angedacht, angesichts des laufenden Verfahrens wegen Erwerbsminderungsrente aber zurückgestellt und nicht nachgeholt worden, wie sich ihrem Schreiben an die Beklagte vom 6.3.1996 und dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 20.3.1996 entnehmen lässt (vgl. Bl. 238, 245 VA). Es gibt daher keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu Unrecht im Versicherungsverlauf erst Pflichtbeiträge ab dem 12.8.1968 berücksichtigt hat.

Sofern die Klägerin fordert, die Erwerbsminderungsrente müsse von Anfang an mit eingeschlossen werden, hat das SG zutreffend entschieden, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente für die Vergangenheit geht. Es ist bereits mehrfach rechtskräftig festgestellt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hatte, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Auf die im Tatbestand aufgeführten Rechtsstreitigkeiten zu dieser Thematik wird verwiesen. Allenfalls kann wegen der Beitragslücke in der Zeit vom 1.10.1987 bis 28.2.1990 inzidenter geprüft werden, ob hier noch rentenrechtlich bedeutsame Zeiten anzuerkennen wären. Dies hat das SG unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Scheinselbstständigkeit getan und mit zutreffender Begründung verneint. Ergänzend ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie auch Ihrem behandelnden Arzt Dr. H. gegenüber von einer freiberuflichen Tätigkeit berichtet hatte, wie dem Befundbericht vom 6.9.1994 (Bl. 168 VA) zu entnehmen ist. Sie selbst hat in ihrer "Eidesstattliche Übersicht zu meinem Sozialstatus mit der Chronologie meiner beruflichen Biografie" vom 17.1.1996 (Bl. 241 VA) ausführlich geschildert, dass sie als freie Handelsvertreterin eine Versicherungsagentur geleitet hat, anschließend in der Anzeigenwerbung (Akquise) tätig war, danach für den R.-Verlag in F. im Rahmen der Anzeigenwerbung selbstständig tätig war und schließlich bei der Rhein-Neckar-Zeitung als Anzeigenberaterin und freie Journalistin gearbeitet hat. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um nach damaligem Recht zu beurteilende versicherungspflichtige, abhängige Tätigkeiten gehandelt haben könnte, liegen nicht vor.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.8.2014 vorgelegten Versicherungsnachweise für die Jahre 1991 und 1992 sind nicht geeignet, einen anderen Sachverhalt hinsichtlich weiterer Beitragszeiten zu belegen. Die Monate des Jahres 1992 sind im Versicherungsverlauf durchgängig als Pflichtbeitragszeiten aufgeführt. Für das Jahr 1991 war der nun vorgelegte Versicherungsnachweis bereits Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 10.3.2006, der auf Grund der Auskunft der DAK H. vom 18.11.1994 und gleichlautender Antwort nach nochmaliger Nachfrage bei der Krankenkasse mit Widerspruchsbescheid vom 8.6.2006 zurückgewiesen wurde, weil Pflichtbeitragszeiten nur für die Zeit vom 1.10.1991 bis 31.12.1991 bestätigt werden konnten. Ein neuer Sachverhalt hat sich durch die - erneute - Vorlage der Versicherungsnachweise damit nicht ergeben.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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